OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 579/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0802.5L579.11.00
19mal zitiert
29Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

48 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Eine bereits vorhandene offene Bauweise in Form eines Doppelhauses hat auch im unbeplanten Innenbereich nachbarschützenden Charakter; die sich damit hinsichtlich der Bauweise stellenden Anforderungen gelten nicht nur für den Neubau von Doppelhaushälften, sondern ebenso für Erweiterungs- oder Umbauvorhaben von bereits errichteten Doppelhaushälften.

2. Die Annahme eines Doppelhauses in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) setzt voraus, dass die Gebäudehälften an einer Seite grenzständig zusammengebaut sind und im Übrigen den seitlichen Grenzabstand einhalten.

3. In Konkretisierung der Vorgaben des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt das Bundesverwaltungsgericht zum einen, dass die Gebäudehälften, um ein Doppelhaus zu bilden, nicht irgendwie zusammengebaut sein dürfen, sondern durch das Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit ("Gesamtkörper") zusammengefügt werden müssen. Kein Doppelhaus bilden daher zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige - praktisch allseitig freistehende - Baukörper erscheinen ("quantitatives Element"). Zum anderen müssen die beiden Haushälften - hinsichtlich des Maßes ihres Aneinandergrenzens - in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden ("qualitatives Element").

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine bereits vorhandene offene Bauweise in Form eines Doppelhauses hat auch im unbeplanten Innenbereich nachbarschützenden Charakter; die sich damit hinsichtlich der Bauweise stellenden Anforderungen gelten nicht nur für den Neubau von Doppelhaushälften, sondern ebenso für Erweiterungs- oder Umbauvorhaben von bereits errichteten Doppelhaushälften. 2. Die Annahme eines Doppelhauses in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) setzt voraus, dass die Gebäudehälften an einer Seite grenzständig zusammengebaut sind und im Übrigen den seitlichen Grenzabstand einhalten. 3. In Konkretisierung der Vorgaben des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt das Bundesverwaltungsgericht zum einen, dass die Gebäudehälften, um ein Doppelhaus zu bilden, nicht irgendwie zusammengebaut sein dürfen, sondern durch das Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit ("Gesamtkörper") zusammengefügt werden müssen. Kein Doppelhaus bilden daher zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige - praktisch allseitig freistehende - Baukörper erscheinen ("quantitatives Element"). Zum anderen müssen die beiden Haushälften - hinsichtlich des Maßes ihres Aneinandergrenzens - in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden ("qualitatives Element"). 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2248/11 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2010 (61-51-07511-2010) anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen ihn schützenden subjektiven Rechten verletzt. Ein Nachbar kann daher nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. II. Gemessen an diesen Maßstäben geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus, da ihre Klage gegen die Baugenehmigung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Oktober 2010 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Antragsteller demgemäß nicht in ihren Rechten. 1. Zunächst liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts vor. a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da das Grundstück der Beigeladenen - unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich dabei fraglos hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das Gebäude der Beigeladenen weiterhin ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Die weiteren Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB und damit vor allem das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstückfläche sind demgegenüber regelmäßig - so auch hier - nicht nachbarschützender Natur. So ist es für Nachbarverfahren regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. St. Rspr., grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, BVerwGE 32, 173; vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 - 6 K 1102/06 -, zit. nach juris (RdNr. 51), sowie Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, juris (RdNr. 12), und vom 23. April 2010 - 5 L 337/10 -, juris (RdNr. 11). b) Allenfalls die - ausweislich des vorliegenden Karten- und Bildmaterials - durch Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise geprägte Umgebung des Baugrundstücks und damit auch und gerade die auf den Grundstücken der Antragsteller und der Beigeladenen bereits vorhandene o f f e n e B a u w e i s e in Form eines D o p p e l h a u s e s hat nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung drittschützenden Charakter. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, zit. nach juris (Leitsatz 2). Für die nachbarschützende Wirkung ist es dabei ohne Belang, ob sich die planungsrechtliche Grundlage für die Doppelhausbebauung aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder - wie hier - aus der Planersatzvorschrift des § 34 BauGB ergibt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 -, zit. nach juris (RdNr. 9 ff.). (1) Die sich damit auch im unbeplanten Bereich hinsichtlich der Bauweise stellenden Anforderungen gelten nicht nur für den Neubau von Doppelhaushälften, sondern ebenso für Erweiterungs- oder Umbauvorhaben von bereits errichteten Doppelhaushälften. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 -, a.a.O (RdNr. 13); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. April 2008 - 5 K 1890/06 -, zit. nach juris (RdNr. 33). Dies gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Um- und Ausbaumaßnahme bautechnisch und funktional mit dem ursprünglich auf dem Grundstück vorhandenen Gebäudebestand untrennbar verbunden ist und das Gebäude insgesamt auf Grund der Dimensionierung des Um- bzw. Ausbaus erheblich geändert wird. In einem solchen Fall ist die Genehmigungsfrage sogar für das gesamte Gebäude in all seinen Teilen insgesamt sowohl in bauordnungs- als auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht - und damit auch hinsichtlich der Bauweise - neu zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 10 B 2255/98 -, zit. nach juris (RdNr. 29), und Urteil vom 20. Februar 2006 - 7 A 1358/04 -, juris (RdNr. 43); s. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. August 2005 - 1 B 889/04 -, juris (RdNr. 28). Dementsprechend muss sich der Bauherr bei Erweiterungs- oder Umbauvorhaben an einer bereits errichteten Doppelhaushälfte an der bestehenden Grenzstellung der anderen Gebäudehälfte orientieren; die insoweit einmal vorhandenen baulichen Gegebenheiten können daher - auch und gerade für Um- und Ausbaumaßnahmen - als maßstabsbildende "Vorbelastung" wirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris (RdNr. 25 a.E.). Das hier genehmigte Vorhaben ist daher nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise nur zulässig, wenn das geänderte Gebäude der Beigeladenen insgesamt zusammen mit dem benachbarten Wohnhaus der Antragsteller (weiterhin) ein Doppelhaus in offener Bauweise im bauplanungsrechtlichen Sinne bildet; denn aufgrund der bereits existenten grenzständigen Giebelwand des bisherigen Hauses, die erhalten bleiben soll, kann das Gebäude der Beigeladenen in der hier prägenden maßgeblichen offenen Bauweise (weiterhin) nur als Doppelhaushälfte zulässig sein. Verliert eine Gebäudehälfte infolge eines Um- oder Ausbaus seinen Doppelhauscharakter, ist der Um- oder Ausbau bauplanungsrechtlich insoweit nicht zulässig. (2) Die Annahme eines Doppelhauses in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) setzt voraus, dass die Gebäudehälften an einer Seite grenzständig zusammengebaut sind und im Übrigen den seitlichen Grenzabstand einhalten. Vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar (Stand: März 2011), Bd. 5, § 22 BauNVO RdNr. 26. (a) In Konkretisierung dieser Vorgaben des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt das Bundesverwaltungsgericht zum einen, dass die Gebäudehälften, um ein Doppelhaus zu bilden, dabei nicht irgendwie zusammengebaut sein dürfen, sondern durch das Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit ("Gesamtkörper") zusammengefügt werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris (RdNrn. 18). Kein Doppelhaus bilden daher zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinesamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige - praktisch allseitig freistehende - Baukörper erscheinen ("quantitatives Element"). Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris (RdNrn. 19); das BVerwG hat es in jenem Fall als ausreichend erachtet, dass die Gebäudehälften grenzständig über eine Seitenlänge von 5 m aneinandergebaut werden sollten. Das Bild eines "Gesamtkörpers" darf daher an der Grenze nicht dadurch bestimmt werden, dass auf einer Seite oder beiden Seiten ein erheblicher Teil des Gebäudes freisteht. Vgl. König, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 2. Aufl., § 22 RdNr. 17. Erforderlich ist demzufolge, dass die "Überlappungsfläche" die nicht angebaute Wandfläche quantitativ überwiegen muss. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 31. Januar 2011 - 1 ZB 08.2498 -, zit. nach juris (RdNr. 18); der BayVGH hat es insoweit als ausreichend angesehen, dass das 10,78 m tiefe Wohnhaus des Klägers auf einer Länge von 6,85 m und damit zu ca. 63,5 % der Gebäudetiefe an dasjenige der Beigeladenen angebaut werden sollte. Wenn demgegenüber mehr als die Hälfte einer Grenzwand frei steht, fehlt es daher in aller Regel - in quantitativer Hinsicht - an dem Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2011 - 1 N 09.582 -, zit. nach juris (RdNr. 28); in diesem Fall hat der BayVGH das quantitative Element abgelehnt, weil rund 55 % und damit mehr als die Hälfte der Gebäudeseite frei an der gemeinsamen Grenze stehen sollte. (b) Zum anderen müssen die beiden Haushälften gemäß der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - hinsichtlich des Maßes ihres Aneinandergrenzens - in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden ("qualitatives Element"). Denn im System der offenen Bauweise ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Grundsätzlich kann daher an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nur insoweit aneinander gebaut werden, als gegenseitig auf seitliche Grenzabstände verzichtet wird. Im Übrigen haben beide Nachbarn eines Doppelhauses auch und gerade im Verhältnis ihrer Grundstücke zueinander den seitlichen Grenzabstand einzuhalten. Unzulässig ist daher ein den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitender vorderer oder rückwärtiger Versprung, der den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris (RdNrn. 20 - 22); das BVerwG hat es in jenem Fall insoweit als unzulässig angesehen, dass der genehmigte Baukörper - bei einer gemeinsamen grenzständigen Bebauung über eine Länge von nur 5 m - um weitere 8 m in den rückwärtigen Gartenbereich, ohne hierbei den seitlichen Grenzabstand zu wahren, hinein verspringt. (c) Weder aufgrund des quantitativen noch aufgrund des qualitativen Elements ist es indes erforderlich, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäudehälften vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich - spiegelbildlich oder symmetrisch - aneinandergebaut werden müssten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris (RdNrn. 18 und 22); vgl. auch Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, Baugesetzbuch/Baunutzungsverordnung, Kommentar, 2. Aufl., § 22 BauNVO RdNr. 10 ("Die beiden Gebäude müssen nicht notwendig völlig profilgleich aneinandergebaut sein, sondern es sind in gewissem Umfang auch Vor- und Rücksprünge bzw. sonstige Staffelungen zulässig.") Bauplanungsrechtlich gibt es daher durchaus Doppelhäuser, bei denen die Hauptbaukörper gemeinsam an die Grenze gebaut werden, während nach vorne oder hinten vortretende Anbauten oder Bauteile einen Grenzabstand einhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, zit. nach juris (RdNr. 8); dieser Rechtsprechung folgend: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10 Aufl., § 22 RdNr. 6.3 a.E., und König, in: König/Roeser/Stock, a.a.O., § 22 RdNr. 17 a.E. ("Rückwärtige untergeordnete Anbauten mit einem Abstand zur gemeinsamen Grenze sind nicht ausgeschlossen"). (3) Ausgehend von diesen Grundsätzen bildet das Gebäude der Beigeladenen - auch in dem nunmehr genehmigten Zustand - weiterhin zusammen mit dem benachbarten Wohnhaus der Antragsteller ein Doppelhaus in offener Bauweise im bauplanungsrechtlichen Sinne. Dadurch, dass hier die genehmigten Anbauten mit seitlichen Grenzabständen errichtet werden und weiterhin nur der bisher bereits vorhandene "Hauptbaukörper" mit seiner Giebelwand keinen Grenzabstand zum Grundstück der Antragsteller einhält, werden der bauplanungsrechtliche Doppelhauscharakter des gesamten Gebäudes und damit die offene Bauweise nicht in Frage gestellt. Dies wäre mitunter anders zu beurteilen gewesen, wenn die nunmehr genehmigten Anbauten im vorderen wie hinteren Bereich jeweils grenzständig genehmigt worden wären. So liegt der vorliegende Fall indes nicht. Die Doppelhaushälften sind in dem nunmehr genehmigten Zustand weiterhin zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut ("quantitatives Element"), da die Gebäudehälften - nach wie vor - über einen gegenseitigen grenzständigen Anbau mit einer Seitenlänge von jeweils 7,95 m verfügen, während die durch den Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen hinzutretenden (nicht grenzständigen) Außenwände gegenüber der Grenze zum Grundstück der Antragsteller nur eine Länge von 4,04 m (im rückwärtigen Bereich) sowie von 3,59 m (im vorderen Bereich), insgesamt also eine Länge von 7,63 m, aufweisen. Die zu dieser Grundstücksseite gewandten Außenwände der Gebäudehälfte der Beigeladenen sind damit - insgesamt betrachtet - noch immer zu mehr als 50 % an die Gebäudehälfte der Antragsteller angebaut. Dies ist nach den dargestellten Grundsätzen ausreichend, damit die Gebäudehälften nicht wie zwei selbständige - praktisch allseitig freistehende - Baukörper wirken. Zum anderen sind die beiden Haushälften weiterhin in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut ("qualitatives Element"), da die Gebäudehälfte der Beigeladenen auch in dem nunmehr genehmigten Zustand nur insoweit ohne Abstand an die gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet wird, als auch die Antragsteller auf seitliche Grenzabstände verzichtet haben. Sowohl die Antragsteller als auch die Beigeladenen haben im Verhältnis zueinander jeweils über eine Seitenlänge von 7,95 m grenzständig gebaut. Auch künftig wird insoweit dieser Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung nicht überschritten, so dass insoweit - mit Blick auf das Grundstück der Beigeladenen - auch nicht der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus entsteht. (4) Der Charakter des vorhandenen Doppelhauses der Antragsteller und der Beigeladenen wird - in qualitativer Hinsicht - auch nicht etwa dadurch zur Auflösung gebracht, dass das Bauvolumen der Gebäudehälfte der Beigeladenen insgesamt durch den genehmigten Aus- und Umbau nahezu verdoppelt wird und damit zugleich das doppelte Volumen der Hälfte der Antragsteller erreicht. Vgl. zu derartigen Fallkonstellationen allerdings auch OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2005 - 7 B 1844/04 -, zit. nach juris (RdNr. 14), und vom 26. November 2009 - 7 N 1228/09 -, juris (RdNr. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Beurteilung der (qualitativen) wechselseitigen Verträglichkeit und Abgestimmtheit des Aneinanderbauens im Rahmen des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO grundsätzlich die Kubatur, Höhe und Breite der Gebäude, deren traufen- oder giebelständige Anordnung, die First-, Sockel- und Traufhöhen, die Farbe und Gliederung von Fassaden sowie der Drempel, die Dächer und etwaige Dachaufbauten ohne Bedeutung. Die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude (noch) ein Doppelhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne bilden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände zu beantworten. Nur insoweit - ausschließlich hinsichtlich der Grenzstellung - müssen daher die Doppelhaushälften in eine "harmonische" Beziehung zueinander treten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris (RdNrn. 23 und 24). Dem schließt sich die Kammer an. Denn die "Doppelhausregelung" des § 22 Abs. 2 BauNVO betrifft ausschließlich die Bauweise und damit den seitlichen Grenzabstand, nicht aber das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) oder die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) und erst recht nicht die - bauordnungsrechtliche - positive Baugestaltungspflege. Etwaige bauplanungsrechtliche Restriktionen eigens für Doppelhaushälften etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder in Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Baunutzungsverordnung gerade nicht enthalten. Ebenso weist das Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen - mit Ausnahme allenfalls örtlicher Bauvorschriften - keine generellen Vorgaben zur Gestaltung von Doppelhäusern auf. Insoweit ist die durch das Baurecht vermittelte Baufreiheit des Eigentümers einer Doppelhaushälfte (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerade nicht weiter beschränkt. Würde man im Rahmen des § 22 Abs. 2 BauNVO eine "harmonische" Abstimmung der Doppelhaushälften auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen sowie mitunter sogar hinsichtlich der Baugestaltung verlangen, so würde diese Vorschrift daher mit Restriktionen angereichert, die das Baurecht ansonsten gerade nicht vorsieht. Schließlich sagen die planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise auch nichts über die Zahl der in einer Doppelhaushälfte zulässigen Wohnungen aus. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landebauordnung -, Kommentar, Loseblatt (Stand: Dezember 2010), § 6 RdNr. 95. Insoweit führt auch der Umstand, dass die Doppelhaushälfte der Beigeladenen nunmehr um eine Einliegerwohnung erweitert wird, hier nicht zum Verlust des Doppelhauscharakters im bauplanungsrechtlichen Sinne. c) Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl 2000, 192; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Ein derartig qualifizierter Verstoß ist hier nicht feststellbar. (1) Dies gilt zunächst - auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in der vorzitierten sog. "Doppelhaus-Entscheidung" entwickelten Grundsätze - mit Blick auf die hier bereits vorhandene Doppelhausbebauung und die damit verbundenen besonderen Anforderungen. Das vom Bundesverwaltungsgericht zum Begriff des Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO entwickelte "qualitative Element" der wechselseitigen Verträglichkeit und Abgestimmtheit (s. oben II. 1. b) wird vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vor allem als "Ausprägung der im Nachbarschaftsverhältnis zu wahrenden gegenseitigen Rücksichtnahme" verstanden. Die mit der Doppelhausbebauung verbundene enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet insoweit ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -, noch unveröffentlicht (S. 7 des Entscheidungsabdrucks); vgl. zur Verknüpfung mit dem Rücksichtnahmegebot auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2009 - 3 S 569/09 -, zit. nach juris (RdNr. 8). Jedenfalls in diesem rechtlichen Kontext verlangt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dass das Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein "Mindestmaß an Übereinstimmung" mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen muss, in dem es zumindest einzelne der ihnen Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -, S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks. Nach Auffassung der Kammer erlangt damit allerdings - auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme - eine "Doppelhausbebauung" als solche nicht etwa isoliert drittschützenden Charakter mit der Folge, dass der Nachbar die Bewahrung einer geradezu spiegelbildlichen, symmetrischen oder profilgleichen äußeren Erscheinungsform der Doppelhaushälften einfordern könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob durch Anbauten oder Bauteile an nur einer der beiden Doppelhaushälften ein solches Ungleichgewicht entsteht, welches sich handgreiflich nachteilig auf das Anwesen des anderen auswirkt. Erforderlich ist insoweit, dass sich die bisherige Wohnsituation, die sich gerade aus dem Umstand einer Doppelhausbebauung als vorteilhaft erwiesen hat, durch die Erweiterung des Nachbarhauses unzuträglich verändert, indem etwa durch einen genehmigten Anbau eine Situation entsteht, die eine Nutzung des benachbarten Grundstücks - etwa die Freifläche hinter dem Wohnhaus als Terrassen- oder Erholungsraum - ausschließen oder unzumutbar beeinträchtigen könnte. Eine solche Situation ist hier indes nicht festzustellen. (2) Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern behauptete "erdrückende Wirkung" und "Klotzwirkung" gerade des rückwärtigen Anbaus. Eine solche erdrückende Wirkung hat die Rechtsprechung - auch und gerade bei Anbauten an eine Doppelhaushälfte - bisher allenfalls dann angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, sowie Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - 10 B 971/05 -, und vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, jeweils zit. nach juris. Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe der Gebäude, die sich ohne Weiteres aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ergeben, nicht die Rede sein. Selbstverständlich mag die optische Präsenz des streitigen Anbaus von der rückwärtigen Terrasse der Antragsteller aus deutlich festzustellen sein. Dennoch bleibt die Wirkung dieser optischen Präsenz unterhalb der Schwelle einer erdrückenden Wirkung. Bereits der Umstand, dass sich das Bauvorhaben nach dem Maß seiner baulichen Nutzung innerhalb der Höhenmaße der zweigeschossigen Umgebungsbebauung hält, spricht gegen eine solche Wirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 18.80 -, zit. nach juris (RdNr. 11). Anders als die Antragsteller dies empfinden mögen, übt das angegriffene Bauwerk auch keinen "Einmauerungseffekt" auf das Grundstück der Antragsteller aus. Von einem solchen Effekt kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn ein betroffenes Grundstück an wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird. So liegt der Fall hier indes nicht; das Grundstück der Antragsteller grenzt im Norden, Westen und Süden an andere Grundstücke, die allesamt keine grenzständige Bebauung aufweisen. Derartige aufgelockerte, voneinander getrennten einzelne Baukörper mit der Möglichkeiten der Durchsicht vermögen nicht den Eindruck des Eingemauertseins im oben dargestellten Sinne zu begründen. (3) Unzumutbare Auswirkungen hat die Fassade des rückwärtigen Anbaus auch nicht auf die Besonnung des Grundstücks der Antragsteller bzw. im Hinblick auf die geltend gemachte Verschattung. Es mag sein, dass die Besonnung gerade der Terrasse der Antragsteller durch den Anbau in gewissem Umfang verschlechtert werden könnte; es besteht jedoch kein nachbarlicher Anspruch auf ungehinderte Besonnung eines Grundstücks. Die insoweit betroffenen Belange der Antragsteller sind durch die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen (s. dazu unten 2.) in vollem Umfang berücksichtigt. (4) Schließlich müssen auch etwaige mit der Nachbarbebauung verbundenen Möglichkeiten, in das Grundstück der Antragsteller Einsicht nehmen zu können, ebenfalls hingenommen werden. Dies gilt insbesondere wiederum mit Blick auf den rückwärtigen Anbau. Ausweislich der vorliegenden Bauunterlagen ist jener rückwärtige Anbau im Obergeschoss im Bereich des Kinderzimmers zur Seite des Grundstücks der Antragsteller mit einem Fenster genehmigt worden. Auch wenn abweichend von der Baugenehmigung ein solches Fenster nicht errichtet werden sollte, bleibt es grundsätzlich genehmigt und könnte gegebenenfalls auch noch nachträglich eingesetzt werden. Die Einsichtnahmemöglichkeiten aus einem solchen Fenster auf den Terrassenbereich sowie in den Garten der Antragsteller ist allerdings auch unter Berücksichtigung der spezielle Anforderungen an die Bauausführung, die sich aus den Besonderheiten eines Doppelhauses ergeben, nicht rücksichtlos. Denn der rückwärtige Anbau befindet sich in einem Bereich, in dem diese besonderen Anforderungen nicht mehr gestellt werden können. Denn in der durch die Abstandfläche bestimmten Entfernung von der gemeinsamen Grenze könnte bei offener Bauweise dort, wo der Anbau errichtet wird, ein ebenso hoher Gebäudeteil mit einem Fenster auch dann errichtet werden, wenn hier keine Doppelhaus- sondern nur eine Einzelhausbebauung zulässig wäre. Dass sich der Anbau dabei so weit in den Gartenbereich erstrecken darf, steht ebenfalls nicht in Frage, da eine etwaige diesbezügliche faktische rückwärtige Baugrenze anhand der bestehenden Umgebungsbebauung nicht feststellbar ist. 2. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere ist eine Verletzung des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) hier nicht festzustellen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten; lediglich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber solchen Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss bzw. darf (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Die Abstandflächen müssen, soweit sie einzuhalten sind, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der erforderlichen Abstandflächen beträgt dabei gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich 0,8 H, wobei H die nach § 6 Abs. 4 BauO NRW bestimmte Wandhöhe ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist zunächst festzustellen, dass die grenzständige Giebelwand des bereits vorhandenen Haupthauses der Beigeladenen (mit einer Länge von 7,95 m) - weiterhin - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW keine Abstandflächen auslöst, da das Gebäude - wie oben dargelegt - nach wie vor als Doppelhaushälfte in offener Bauweise planungsrechtlich und insoweit auch der gegenseitige Anbau ohne Grenzabstand zulässig ist. Auch der rückwärtige Anbau der Beigeladenen, der nach den Bauvorlagen an der Oberkante der Attika eine mittlere Wandhöhe von 5,80 m (zuzüglich Sockel im Mittel von 0,035 m) aufweist, ist abstandflächenrechtlich nicht zu beanstanden. Denn dem streitgegenständlichen Vorhaben kommt insoweit die Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW zugute. Nach dieser Vorschrift genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Da der betreffende rückwärtige Anbau der Beigeladenen nach den Bauvorlagen 4,04 m lang ist und damit das Maximalmaß von 16 m deutlich unterschreitet, kann hinsichtlich dieser Wand die Privilegierung des § 6 Abs. 6 BauO NRW in Anspruch genommen werden. Bei einer mittleren Wandhöhe nebst Sockel von 5,835 m und einer sich somit ergebenden rechnerischen Abstandflächentiefe von 2,334 m verbleibt es bei der Mindestabstandfläche von 3 m, die durch den rückwärtigen Anbau eingehalten wird; dies entspricht auch den Berechnungen des Architekten der Beigeladenen zur Abstandfläche T 6 (vgl. Bl. 31 der Beiakte/Heft 1). Das Maximalmaß von 16 m wird im vorliegenden Fall gegenüber der Grenze zum Grundstück der Antragsteller auch nicht in der Summe aller Außenwände überschritten. Denn die weiteren zum Grundstück der Antragsteller gerichteten Außenwände bleiben bei der Berechnung der Maximallänge des § 6 Abs. 6 BauO NRW unberücksichtigt. So ist zunächst weder die grenzständige Giebelwand des bereits vorhandenen Haupthauses (mit einer Länge von 7,95 m) noch die geplante grenzständige Doppelgarage (mit ihrer Länge von 5,50 m) auf die Maximallänge anzurechnen. Für die Berechnung erforderlicher Abstandflächen kommt es nämlich nur auf die Außenwände der Gebäude an, die einen Grenzabstand einhalten müssen. Bei der Ermittlung der zulässigen Maximallänge von 16 m bleiben daher solche Wände außer Betracht, die entweder (wie hier die grenzständige Giebelwand) nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder (wie etwa eine grenzständige Garage) nach § 6 Abs. 11 BauO NRW ohne eigene Abstandfläche zulässig sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 B 489/10 -, zit. nach juris (RdNr. 7); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. August 2010 - 6 K 3312/09 -, zit. nach juris (RdNrn. 22 ff.). Ebenfalls nicht einzubeziehen bei der Maximallänge des § 6 Abs. 6 BauO NRW sind solche Wände, die ihrerseits die Tiefe der Abstandflächen des § 6 Abs. 5 BauO NRW einhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 - 10 B 229/10 -, zit. nach juris (RdNrn. 13 und 28). Damit bleibt vorliegend auch der straßenseitige Anbau an die Doppelhaushälfte der Beigeladenen (mit einer Länge von 3,59 m) außer Betracht. Denn dieser Anbau, der nach den Bauvorlagen zum Grundstück der Antragsteller mit einem Abstand von 4,54 m errichtet wird, erfordert bei einer Wandhöhe von 3,85 m (zuzüglich Sockel im Mittel von 0,11 m) lediglich eine Abstandfläche von 0,8 H, also von 3,168 m (vgl. Abstandflächenberechnung T 1, Bl. 29 der Beiakte/Heft 1), womit die Tiefe der Abstandfläche des § 6 Abs. 5 BauO NRW eingehalten wird. Nach alledem war der Antrag daher abzulehnen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Es entsprach dabei der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt, sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache obsiegt haben. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des bei sog. Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,- EUR bis 15.000,- EUR und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens.