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Beschluss

12 A 2179/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0906.12A2179.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Einbürgerung nach § 13 StAG a.F. stehe im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde, die sich daran zu orientieren habe, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bestehe. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senates geklärt, dass das Einbürgerungsermessen nach § 13 StAG a.F. – im Gegensatz zum Einbürgerungsermessen nach § 9 1. StAngRegG – nicht durch ein gruppentypisches Wohlwollensgebot zugunsten ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge eingeschränkt ist. Vielmehr ist im Rahmen des § 13 StAG a.F. von der Behörde nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999, – 1 C 16.98 –, BVerwGE 109, 142, juris; Urteil vom 21. Oktober 1986, – 1 C 44.84 –, BVerwGE 75, 86; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2010 – 12 A 1870/09 –, vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –, vom 8. März 2007 – 12 A 48/05 – und vom 31. März 2005 – 19 A 2836/03 –, juris; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 25. November 1998 – 5 B 96.3662 –, juris. Dass § 13 StAG im rechtssystematischen Gefüge sämtlicher die Zuwanderung regelnder Bestimmungen die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes zukommt, durch den die differenzierten Zuwanderungsregelungen und Zuwanderungsbeschränkungen durch eine an die Liberalisierung der deutschen Einwanderungspolitik anknüpfende Vermutung des Bestehens eines staatlichen Interesses an der Einbürgerung die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes zukommt, durch den die differenzierten Zuwanderungsregelungen und –beschränkungen letztlich sogar obsolet werden könnten, ist dieser Vorschrift – ebenso wie dem § 14 StAG –, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 – 12 A 833/05 –, nicht zu entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 12 A 1870/09 –. Die Intention des § 13 StAG, "die Möglichkeit der Einbürgerung Deutschstämmiger möglichst weit [zu] ziehen", die das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht in dem im Zulassungsantrag zitierten Urteil vom 27. März 1990 – 1 C 5.87 –, BVerwGE 85, 108 ff., sondern in dem zu § 13 RuStAG ergangenen Urteil vom 6. Dezember 1983 – 1 C 122.80 –, BVerwGE 68, 220 ff., ausdrücklich angesprochen hat, betrifft den Kreis der Personen, die von § 13 StAG als mögliche Einbürgerungsbewerber erfasst werden sollen, begründet aber nicht eine inhaltliche Steuerung des weiten, am staatlichen Interesse orientierten Einbürgerungsermessens. Entsprechendes gilt auch für die in der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommene Anmerkung von Silagi, StAZ 2000, 52, zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1999 – 1 C 16.98 –, a.a.O., in dem eine entsprechende Anwendung des § 13 RuStAG auf Einbürgerungsbewerber, die ihren dauernden Aufenthalt bereits in Deutschland haben, abgelehnt worden ist. Auch die in der Zulassungsbegründung auszugsweise zitierte RT-Drucks. 962 verhält sich lediglich zu den Erleichterungen bei der (Wieder-) Einbürgerung von (ehemaligen) Deutschen und ihren Abkömmlingen durch den Verzicht auf das Erfordernis der "Begründung einer inländischen Niederlassung". Eine darüber hinausgehende allgemeine Privilegierung dieses Personenkreises durch die Begründung eines ermessenssteuernden Wohlwollensgebots ist daraus nicht zu entnehmen. Schließlich lässt sich auch aus der in Bezug genommenen Begründung der Bundesregierung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974)" vom 30. Mai 1974, BT-Drucks. 7/2175, S.14, in der allgemein auf die "Grundsätze des Einbürgerungsrechts" verwiesen wird, nach denen auch bei unterbliebener Erwerbserklärung die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung "erleichtert erworben werden kann", ein ermessenssteuerndes und letztlich zur Regeleinbürgerung führendes Wohlwollensgebot nicht herleiten. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachwidrige Gleichbehandlung mit Ausländern "ohne jedwede blutsmäßige Verbindung zu Deutschland" ist nicht erkennbar, da Ausländern, die nicht ehemalige Deutsche bzw. deren Abkömmlinge sind, die privilegierte Einbürgerung nach § 13 StAG a.F. von vornherein nicht eröffnet und damit auch die Berücksichtigung "blutsmäßiger Verbindungen zu Deutschland" im Rahmen des Einbürgerungsermessens nach § 13 StAG a.F. versagt ist. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).