Urteil
10 K 2085/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1008.10K2085.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin, die im 00. 1945 als Kind der Eheleute M. und U. N. T. in J. /Hessen geboren wurde, begehrt ihre Wiedereinbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach ihrem Schulabschluss verzog sie im Jahr 1964 in die USA, wo sie im Januar 1966 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen heiratete. Im Februar 1966 nahm sie die US-amerikanische Staatsangehörigkeit an. Seitdem lebt sie - abgesehen von einem zweijährigen Aufenthalt in Mali und einer Tätigkeit bei amerikanischen Militärstellen in Wiesbaden zwischen 1998 und 2001 - in den USA. Nach ihrer Scheidung im Jahr 1978 und Absolvierung eines Studiums war sie zwischen 1979 und ihrer Pensionierung im Jahr 2011 als Sprachtherapeutin tätig. Im April 2018 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Sie gab an, die amerikanische Staatsangehörigkeit seinerzeit angenommen zu haben, weil ihrem Ehemann als Angehörigen des diplomatischen Dienstes eine Ehe mit einer Ausländerin verwehrt gewesen sei. Sie sei damals schwanger gewesen, und der erste Auslandsaufenthalt ihres Mannes habe unmittelbar bevorgestanden. Sie sehe die Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der amerikanischen Staatsangehörigkeit als Ausdruck ihrer besonderen Verbundenheit zu beiden Ländern an. Ihre Bindungen zu Deutschland habe sie durch regelmäßige Besuchsaufenthalte bei ihren Eltern, Verwandten, Freunden sowie bei ihrem in D. wohnenden Lebensgefährten aufrechterhalten. Die Verbundenheit zu ihrer deutschen Muttersprache und zu deutscher Kultur habe sie auch an ihre beiden Kinder weitergegeben. In den USA pflege sie Kontakte zu deutschstämmigen Bekannten und stehe auch mit amerikanischen Freunden in regem Austausch über deutsche Kultur und Geschichte, wobei die Auseinandersetzung mit der Zeit des Nationalsozialismus eine wichtige Rolle spiele. Sie sei Mitglied des Goethe-Instituts und in einem deutschen Chor gewesen. Sie habe Erwachsenen Deutschunterricht erteilt. Während ihrer Berufstätigkeit habe sie den Dialog mit deutschen Kollegen gesucht. So habe sie an einer deutschen Fachhochschule für Logopädie einen Workshop gehalten und einen Artikel in einer deutschen Fachzeitschrift veröffentlicht. Der Gesetzgeber unterstelle ehemaligen Deutschen besondere Bindungen an Deutschland und leite daraus ein grundsätzliches öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Bindungen ab. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung könne daher auch darin bestehen, dem ehemaligen Deutschen zum Zwecke der Festigung seiner Bindungen an Deutschland die jederzeitige Wiederaufnahme des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland zu ermöglichen. Die amerikanische Staatsangehörigkeit wolle sie aus persönlich-ideellen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufgeben. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Einbürgerungsantrag nach Anhörung mit Bescheid vom 04. März 2019 ab. Auch wenn die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien, müsse die Einbürgerung aus dem Ausland im besonderen öffentlichen Interesse stehen. Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit dadurch verloren, dass sie auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben habe. Eine Vermeidung dieses Verlusts durch Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung hätte seinerzeit vorausgesetzt, dass die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit im öffentlichen Interesse gestanden hätte. Soweit § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – in seiner seit dem 01.01.2000 geltenden Fassung eine Berücksichtigung privater Belange bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung eröffne, halte das Bundesverwaltungsamt bei Einbürgerungsbewerbern, die wie die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit vor dieser Gesetzesänderung verloren hätten, daran fest, diese ungeachtet privater Wünsche nur einzubürgern, wenn dies im Einzelfall im besonderen öffentlichen Interesse stehe. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin, also ein damit verbundener Vorteil für den deutschen Staat, sei nicht gegeben. Ihre deutsche Abstammung, die häufigen Inlandsaufenthalte mit Kontakten zu Freunden und Verwandten sowie die deutschen Sprachkenntnisse seien zwar als positive Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Sie seien für sich genommen aber nicht geeignet, das öffentliche Interesse an einer Einbürgerung vom Ausland her zu begründen. Dasselbe gelte für die Förderung der deutschen Sprache und die zudem in der Vergangenheit liegenden beruflichen Kontakte nach Deutschland. Eine Rückkehr nach Deutschland werde ehemaligen Deutschen auch ohne die Einbürgerung durch Privilegierungen im Aufenthaltsrecht erleichtert. Die dem Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung berichtigte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 30. April 2019. Mit ihrem gegen die Ablehnung erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht verschuldet habe. Eine Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit wäre ihr seinerzeit nicht nur nach deutschem Recht sondern auch nach Bestimmungen der Vereinigten Staaten verwehrt, jedenfalls aber mit einem für ihren Ehemann unzumutbaren Verlust seines Diplomatenstatus verbunden gewesen. Ein öffentliches Interesse sei daher ähnlich wie bei Frauen zu bejahen, die nach altem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren hätten. Wie die beigefügten Referenzen von Bekannten belegten, habe sie sich stets im Privaten wie im Beruflichen für den kulturellen und politischen Austausch engagiert und das Verständnis beider Staaten füreinander gefördert. An die Feststellung eines Vorteils für die Bundesrepublik Deutschland dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Bundesrepublik entstehe jedenfalls kein Nachteil durch die Wiedereinbürgerung. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2020 zurück. Die Frage eines schuldhaften Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit stelle sich bei der Entscheidung über eine Wiedereinbürgerung nicht. Der Verlust sei aufgrund eines freiwilligen Tuns mit dem Ziel der Erlangung der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit eingetreten. Die von der Klägerin hierfür glaubhaft dargestellten Gründe seien nachvollziehbar, aber nicht geeignet gewesen, das zum damaligen Zeitpunkt erforderliche öffentliche Interesse an einer Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu begründen. Jedem Staat stehe es frei, ob und wie er Einbürgerungen zulasse. Der Ausnahmecharakter einer Einbürgerung aus dem Ausland eröffne ein weites behördliches Ermessen. Dabei fänden etwa Fallgruppen Berücksichtigung, die von dem Grundgesetz entgegenstehenden geschlechterspezifischen Ungleichbehandlungen mit staatsangehörigkeitsrechtlichen Benachteiligungen geprägt seien. Eine solche Fallgestaltung liege bei der Klägerin nicht vor, insbesondere sei der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht durch Eheschließung eingetreten. Das Bundesverwaltungsamt habe geprüft, ob nicht zugunsten der Klägerin gleichwohl ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bestehen könne. Dabei werde auf einen erforderlichen „Mehrwert“ für Deutschland, der nur durch die Einbürgerung der betroffenen Person entstehe, abgestellt. Ein solcher Vorteil lasse sich im Fall der Klägerin nicht feststellen. Wenn auch ihre Bindungen an Deutschland und ein damit verbundenes Engagement in ihrem privaten Bereich bemerkenswert seien, erfordere ein besonderes öffentliches Interesse ein weit über den persönlichen Bereich hinausreichendes Tätig-sein im Interesse Deutschlands. Die Klägerin müsste auf nationaler, überregionaler ggfs. auch regionaler Ebene mit ihrem Wirken für Deutschland eine allgemeine und fortbestehende Bekanntheit errungen haben. Mit ihrer bereits am 03. April 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Einbürgerungsbegehren weiter. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 04. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2020 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über ihren Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 04. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 14. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 114 VwGO). Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 13 StAG noch auf erneute Entscheidung über ihren Einbürgerungsantrag zu. Nach § 13 StAG kann eine ehemalige Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie entsprechend den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StAG handlungsfähig und strafrechtlich unbescholten ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind zwar gegeben. Insbesondere ist die Klägerin ehemalige Deutsche. Sie hat die durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit im Jahr 1966 durch den auf ihren Antrag erfolgten Erwerb der US-Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nach § 25 Abs. 1 StAG in der damals gültigen Fassung verloren. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Die Beklagte hat den Einbürgerungsantrag aber ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Einbürgerung eines/einer ehemaligen Deutschen nach § 13 StAG liegt im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Die Ausübung dieses Ermessens orientiert sich daran, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht. Denn die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge, die im Ausland leben, ein staatliches Interesse bestehen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 – 1 C 16/98 – juris, Rdnr. 17. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber ehemaligen Deutschen und ihren Abkömmlingen die im Ausland als Kaufleute, als Unternehmer oder auch in anderer Stellung lebten und ihren Wohnsitz nicht in das Inland verlegen konnten oder verlegen wollten, die Einbürgerung ermöglichen wollte, wenn dies im Interesse des Deutschen Reiches lag, etwa aus außenwirtschaftlichen Gründen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 12 A 1870/09 – juris, Rdnr. 10 m. w. N. Die Ausrichtung des Ermessens am Maßstab des öffentlichen Interesses an der Einbürgerung trägt überdies dem Ausnahmecharakter der Einbürgerung vom Ausland her Rechnung; im Grundsatz gilt nämlich, dass der Ausländer, der die Einbürgerung beansprucht, sich im Inland niedergelassen haben muss (vgl. §§ 8, 10 StAG), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 12 A 1870/09 – juris, Rdnr. 8 f., 17 m. w. N. Die Einbürgerung begründet ein mit gegenseitigen Rechten und Pflichten einhergehendes Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat. Dadurch unterscheidet sich die Staatsangehörigkeit von der ethnischen-kulturell definierten Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe. Eine solche Rechtsbeziehung ist im Grundsatz auf die im Staatsgebiet ansässigen Personen ausgerichtet, wobei im Einzelfall ein besonderes Interesse des Staates daran bestehen kann, einer im Ausland lebenden Person die Staatsangehörigkeit - ggfs. hinzutretend zur Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates - zu verleihen. Ist die Norm danach als Ausnahmevorschrift im Interesse des Staates angelegt, ist in der höchstrichterlichen und der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Einbürgerungsermessen nach § 13 StAG nicht durch ein gruppentypisches Wohlwollensgebot zugunsten ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge eingeschränkt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 – 1 C 16/98 – juris, Rdnr. 17; OVG NRW, Beschluss vom 06. September 2010 – 12 A 2179/09 – juris Rdnr. 3. Nicht ausreichend ist es ferner, wenn – im Sinne einer Negativevidenz – nur keine der Einbürgerung entgegenstehenden öffentlichen Belange feststellbar sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 12 A 1460/10 – juris, Rdnr.10. Die Behörde prüft vielmehr, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Auf eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers als solchen ist die Norm hingegen grundsätzlich nicht ausgerichtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 – 1 C 16/98 – juris, Rdnr. 17; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 12 A 1460/10 –, juris, Rdnr. 3; Beschluss vom 06. September 2010 – 12 A 2179/09 – juris, Rdnr. 3; Beschluss vom 21. Mai 2010 – 12 A 1870/09 – juris, Rdnr. 3; Beschluss vom 9.05.2007 – 12 A 2322/05 – juris Rdnr. 11; Beschluss vom 31.03.2005 – 19 A 2836/03 – juris, Rdnr. 3; VG Köln, Urteil vom VG Köln, Urteil vom 28. November 2018 – 10 K 9490/16 –. Eine Berücksichtigung privater Belange in Anlehnung an § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG, in Kraft getreten am 01.01.2000 aufgrund des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15.07.1999, hat die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ohne Rechtsfehler ausgeschlossen. Die Regelung sieht nunmehr im Falle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag vor, dass bei der Entscheidung über die vorherige Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen sind. Dies nimmt die Beklagte nach Erläuterung ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung zum Anlass, bei der Ermessensentscheidung über eine Auslandseinbürgerung derjenigen Bewerber, die die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 25 StAG nach Inkrafttreten der Gesetzesreform verloren haben, private Interessen zu berücksichtigen, soweit eine Beibehaltungsgenehmigung unter deren Einbeziehung hätte erteilt werden können. Hiervon nicht erfasst sind Fälle wie der der Klägerin, in denen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem Jahr 2000 eingetreten war. Im Hinblick auf das durch § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG eingeführte Abwägungsgebot privater und öffentlicher Belange bei der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung bestehen keine rechtlichen Bedenken, den Rechtsgedanken dieser Vorschrift in der Verwaltungspraxis nur auf Wiedereinbürgerungsanträge solcher Personen entsprechend anzuwenden, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Rechtsänderung verloren haben, vgl. VG Köln, Urteil vom 28. November 2018 – 10 K 9490/16 –. In der Gesetzesänderung kommt der Wille zum Ausdruck, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit fortan unter Berücksichtigung privater Belange zu erleichtern. Dies spricht unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung dafür, wertungsgleiche Erwägungen auch für die Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit anzustellen, wenn der Verlust im zeitlichen Geltungsbereich der Neufassung eingetreten ist. In der Konsequenz ist es aber für den Umgang mit zeitlich vor der Reform liegenden Verlusttatbeständen vertretbar, es der damaligen gesetzlichen Wertung entsprechend sowohl bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung als auch über die Wiedereinbürgerung auf den einheitlichen Maßstab öffentlicher Interessen ankommen zu lassen. Die Beklagte hat das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung der Klägerin ohne Rechtsfehler verneint. Sie hat nachvollziehbar und eingehend ausgeführt, dass die familiären und weiteren sozialen Bindungen der Klägerin an Deutschland, ihre persönlichen Motive für den Erwerb der US-Staatsangehörigkeit und ihre jetzigen persönlichen Gründe für den Wunsch nach Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit für die Annahme eines solchen öffentlichen Interesses nicht ausreichend sind bzw. die Annahme eines solchen Interesses nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat auch unter Hinweis auf die von ihr geübte Verwaltungspraxis begründet, dass ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung nicht daraus abzuleiten ist, dass die Klägerin sich in ihrem Wirkungskreis für eine bessere Verständigung zwischen Deutschen und Amerikanern einsetzt, Kenntnisse über die deutsche Sprache, kulturelle Werte Deutschlands sowie neuere Entwicklungen in der deutschen Gesellschaft und Politik vermittelt und damit einen realistischen, wertschätzenden Blick auf Deutschland ermöglicht. Im Hinblick auf die staatliche Autonomie, das im Einzelfall bestehende oder nicht bestehende staatliche Interesse an der Einbürgerung von im Ausland lebenden ehemaligen Deutschen und ihren Abkömmlingen zu definieren - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 12 A 1460/10 – juris, Rdnr. 7 -, ist es der Beklagten unbenommen, die Annahme eines öffentliches Interesse an der Einbürgerung davon abhängig zu machen, dass ein entsprechendes Engagement aktuell weit über das persönliche Umfeld hinaus im öffentlichen Raum wahrgenommen wird und mit einer allgemeinen Bekanntheit der Person einhergeht. Dies ist bei der Klägerin, deren Wirken sich auf ihren Freundes- und Bekanntenkreis beschränkt, nicht der Fall. Die Klägerin gehört schließlich nicht zu den besonderen Fallgruppe von Menschen, denen die Beklagte in ständiger Praxis eine Einbürgerung erleichtert, um staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu leisten oder eine dem Grundgesetz zuwiderlaufende Ungleichbehandlung von Mann und Frau auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts auszugleichen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beruhte in ihrem Fall auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen, an den freiwilligen Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit anknüpfenden Bestimmung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.