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Beschluss

12 A 2430/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0915.12A2430.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Ein noch anwaltlich zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51Abs. 1 VwVfG nicht gegeben sind. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die seitens der Beklagten unter Abwägung zwischen dem privaten Interesse der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens andererseits erfolgte Ablehnung des Wiederaufgreifens als Entscheidung auf der Stufe 1 des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121, juris, m.w.N., auch zur Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG und zu den Anforderung an die Ermessensbetätigung, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Eine Verdichtung des Anspruchs der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen liegt nicht vor. Ein Anspruch auf die Entscheidung, im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die im Zeitpunkt seines Ergehens bestehende offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, und im Falle einer gerichtlichen Bestätigung des Verwaltungsakts auch die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung können ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709, juris, Beschluss vom 23. Februar 2004 – 5 B 104.03 –, juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, BVerwGE 95, 86, juris, m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2010 – 12 A 1849/09 –, vom 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 –, vom 8. Januar 2008 – 12 A 1508/06 –, vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und vom 27. November 2003 – 2 A 4004/02 –. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 14. Dezember 1993 liegt hier ersichtlich nicht vor. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass selbst bei einem Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach heutiger Rechtslage das Aufnahmebegehren der in allen Papieren bis 1990 mit russischer Nationalität geführten Klägerin in Ermangelung eines durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum wiederum abgelehnt werden müsste. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.