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Urteil

12 A 2519/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0923.12A2519.08.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbe-scheides vom 27. April 2007 wird insoweit aufgehoben, als für den Veranlagungszeitraum Kostenbeiträge für die Kinder S. und K. von mehr als 40.431,43 Euro festgesetzt worden sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen erstinstanzlich die Kläger als Gesamtschuldner 7/10 und der Beklagte 3/10 sowie im Berufungsverfahren die Kläger als Gesamtschuldner 4/5 und der Beklagte 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwe-den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbe-scheides vom 27. April 2007 wird insoweit aufgehoben, als für den Veranlagungszeitraum Kostenbeiträge für die Kinder S. und K. von mehr als 40.431,43 Euro festgesetzt worden sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen erstinstanzlich die Kläger als Gesamtschuldner 7/10 und der Beklagte 3/10 sowie im Berufungsverfahren die Kläger als Gesamtschuldner 4/5 und der Beklagte 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwe-den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Adoptiveltern des am 1988 geborenen S. C. und des am 1990 geborenen K. M. C. . Sie wenden sich im vorliegenden Berufungsverfahren gegen die Heranziehung durch den Beklagten zu einem Kostenbeitrag für Maßnahmen der Jugendhilfe in der - nach der erstinstanzlichen Entscheidung noch verbliebenen - Zeit vom 14. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2004. Der aus Mexiko stammende S. wurde im Frühjahr 1997 von den Klägern aufgenommen; er wurde am 9. April 1998 nach deutschem Recht adoptiert. K. kam im Juni 1999 zu der Familie, nachdem die Kläger ihn am 11. Juni 1999 nach guatemaltekischem Recht adoptiert hatten. Bereits am 12. August 1996 hatten die Kläger ein Mädchen, N. , nach mexikanischem Recht adoptiert, das jedoch schon im November 1997 mit Zustimmung der Adoptionsvermittlungsstelle des Kreises L. nach Mexiko zurückgekehrt war und dort dann in einem Kinderheim aufwuchs. Im September 1999 wurde das Jugendamt des Beklagten auf die Familie aufmerksam. Bei den Ermittlungen kam das Jugendamt zu der Erkenntnis, dass die damals 11-jährige N. ohne Begleitung nach Mexiko zurückgeschickt worden war. Der zuständige Sachbearbeiter nahm daraufhin Kontakt zu den mit der Adoption und Rückführung in Mexiko befassten Stellen auf und führte auch vor Ort in Mexiko ein Gespräch mit N. durch. Aufgrund dieser Anhörung und aufgrund von Gutachten, die die mexikanischen Behörden über den physischen und psychischen Zustand von N. bei ihrer Rückkehr erstellt hatten, beantragte der Beklagte beim Amtsgericht F. , den Klägern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. und K. zu entziehen. Mit Beschluss vom 18. No-vember 1999 wurde den Klägern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. und K. C1. zunächst vorläufig entzogen und auf das Jugendamt des Beklagten übertragen. Die Kinder wurden daraufhin am 19. November 1999 in der Schule von Mitarbeitern des Jugendamtes des Beklagten aufgesucht und in einem Kinderheim untergebracht. Nachdem die Jungen angehört worden waren, übertrug das Amtsgericht F. mit Beschluss vom 6. Dezember 1999 auch das Recht, Jugendhilfe zu beantragen, auf das Jugendamt des Beklagten. Dessen Antrag, die Kinder nach §§ 27, 34 KJHG im Rahmen der Heimpflege unterzubringen, wurde am 14. De-zember 1999 gestellt. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 bewilligte der Beklagte rückwirkend Jugendhilfe nach § 43 KJHG für die Zeit vom 19. November 1999 bis zum 13. Dezember 1999 mit der Begründung, am 19. November 1999 sei eine Herausnahme von S. und K. nach § 43 KJHG durch das Jugendamt erfolgt, weil eine Gefahr für das Wohl der Kinder zu befürchten gewesen sei. Für die Zeit ab dem 14. Dezember 1999 bewilligte der Beklagte Jugendhilfe nach §§ 27, 34 KJHG in Form der Heimpflege. Mit Beschluss vom 7. März 2000 (Az.: 10 F 92/99) entzog das Amtsgericht F. den Klägern die elterliche Sorge endgültig und bestellte das Jugendamt des Beklagten zum Amtsvormund. Zur Begründung führte es zum einen aus, dass die Kinder S. und K. ausgesagt hätten, sie seien bei der Erledigung der Hausaufgaben von den Klägern erheblichem Druck ausgesetzt gewesen und in diesem Zusammenhang auch wiederholt und regelmäßig geschlagen oder körperlich misshandelt worden. Zum anderen stützte es seine Entscheidung auf das Verhalten, dass die Kläger gegenüber N. gezeigt hatten, u. a. anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes. Bereits im November 1999 hatte das Amtsgericht F. die Akten an die Staatsanwaltschaft L. wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft L. erließ gegen die Kläger Strafbefehle, gegen die diese Einspruch erhoben. Im Rahmen des anschließenden Strafverfahrens wurde die Klägerin am 10. August 2000 freigesprochen. Nachdem in dem Verfahren ein Glaubwürdigkeitsgutachten hinsichtlich der Aussage von S. eingeholt worden war, hob die Staatsanwaltschaft L. ihren Strafbefehl gegen den Kläger zu 2. im April 2001 ebenfalls auf. Nach eigenen Angaben will die Klägerin zu 1. jedoch im Rahmen eines gegen sie in diesem Zusammenhang durchgeführten Disziplinarverfahrens ihren Beamtenstatus verloren haben. Im April 2002 beantragten die Kläger, ihnen das Sorgerecht für S. zurück zu übertragen. Das Amtsgericht F. lehnte den Antrag mit Beschluss vom 11. Februar 2003 ab; die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger wurde vom Oberlandesgericht E. mit Beschluss vom 16. Februar 2004 (Az.: UF ) zurückgewiesen. In der Entscheidung wird ausgeführt, die Gründe, die zum Sorgerechtsentzug geführt hätten, lägen nicht zuletzt in den Persönlichkeiten der Kläger begründet und bestünden als Ausdruck ihrer Erziehungsungeeignetheit unverändert fort. Außerdem habe S. klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht zu den Klägern zurückkehren wolle. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil S. am 18. Juni 2006 volljährig geworden war. Da die Kläger zwischenzeitlich die Wirksamkeit der Adoption von K. nach guatemaltekischen Recht in Deutschland bestritten hatten, leitete das Jugendamt des Beklagten im August 2001 ein Verfahren zur Anerkennung der Adoption ein. Mit Beschluss vom 10. Juni 2005 erkannte das Amtsgericht E. die Wirksamkeit der Adoption nach deutschem Recht an. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Kläger wurde mit Beschluss vom 11. Januar 2006 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Kläger wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Da die Kläger im Juli 2002 nach T. verzogen waren, übernahm der Landrat des Landkreises E1. zum 31. Januar 2004 die Jugendhilfe für S. und K. in die eigene Verantwortung. Für die Zeit vom 30. Juli 2002 bis zum 31. Januar 2004 erteilte er dem Beklagten ein Kostenanerkenntnis. Zur Erhebung des Kostenbeitrages hatte der Beklagte den Klägern schon unter dem 12. Januar 2000 mitgeteilt, dass Jugendhilfe rückwirkend ab dem 19. November 1999 bewilligt worden sei. Um zu prüfen, inwieweit die Kläger als unterhaltspflichtige Eltern zum Unterhalt oder zu einem Kostenbeitrag in Anspruch genommen werden könnten, forderte er die Kläger auf, eine Erklärung über ihre finanziellen Einkünfte und Belastungen abzugeben. Unter dem 2. März 2000 gaben die Kläger eine entsprechende Erklärung ab. Nachdem er den Eltern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, setzte der Beklagte dann mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 den Kostenbeitrag für jedes Kind rückwirkend ab dem 19. November 1999 auf 1.120,- DM pro Kind fest. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 31. Oktober 2000 Widerspruch ein, den sie u.a. damit begründeten, dass eine Überprüfung des Bescheides schon deshalb nicht möglich sei, weil die Berechnung des zugrundegelegten Einkommens in dem Bescheid fehle. Mit Schreiben vom 29. November 2000 legte der Beklagte daraufhin die Berechnung des maßgeblichen Einkommens den Kläger dar und fragte an, ob sie ihren Widerspruch aufrechterhielten. Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 unterrichtete der Beklagte die Kläger zusätzlich davon, dass er als öffentlicher Jugendhilfeträger die Unterhaltsansprüche von K. und S. gemäß § 94 Abs. 4 KJHG zur gerichtlichen Geltendmachung auf die Kinder rückübertragen habe. Der Unterhaltsanspruch werde nunmehr durch den Vormund privatrechtlich geltend gemacht. Im Hinblick auf dieses Unterhaltsverfahren erklärte der Beklagte das Widerspruchsverfahren für ruhend. In dem Unterhaltsrechtsstreit obsiegten die Kläger. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 6. Dezember 2006 (Az.: XII ZR 197/04), dass der Unterhaltsbedarf eines Kindes durch die mit der Unterbringung in einem Kinderheim einhergehenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollständig gedeckt werde mit der Folge, dass ein Rückgriff auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch dann nicht mehr möglich sei, wenn das Kind vor der Heimunterbringung mit den Eltern zusammengelebt habe. Ein Rückgriff des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe auf die Eltern sei dann nur noch durch Erhebung des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags möglich. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass das Verwaltungsverfahren zum Kostenbeitrag wieder aufgenommen werde, und kündigte den Erlass eines Widerspruchsbescheides an. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 31. Oktober 2000 als unbegründet zurück. Er führte aus, er gewähre den Kindern S. und K. C1. bereits seit dem 19. November 1999 Jugendhilfe gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Nach §§ 91 Abs. 1 Nr. 4c, 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII a.F. werde von Eltern, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder Jugendlichen zusammengelebt hätten, ein besonderer Kostenbeitrag in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen gefordert, wobei sich die Höhe des Kostenbeitrags nach der Düsseldorfer Tabelle richte. Aufgrund der von den Klägern vorgelegten Erklärungen über ihre Einkommensverhältnisse gehe er von einem bereinigten Einkommen der Klägerin in monatlicher Höhe von 6.822,12 DM und einem bereinigten Einkommen des Klägers in Höhe von 4.517,15 DM aus. Der Düsseldorfer Tabelle sei zu entnehmen, dass bei einem Einkommen von über 8.000,- DM der Kindesunterhalt nach den Umständen des Einzelfalles zu zahlen sei. Hier sei der Unterhalt im Rahmen des eingeräumten Ermessens auf monatlich 1.120,- DM pro Kind festgesetzt worden. Dies entspreche dem Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern lebe. Dieser Betrag könne ebenfalls für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Er errechnete einen Rückstand in Höhe von 29.713,- € pro Kind. Weiter heißt es in dem Widerspruchsbescheid: "Sollten sich an Ihrem Einkommen in der Zeit vom 19. November 1999 bis zum 31. Januar 2004 Änderungen ergeben haben, die an der Höhe des Kostenbeitrages etwas ändern, bitte ich Sie, mir diese mitzuteilen und mir geeignete Unterlagen für eine Neuberechnung zukommen zu lassen." Am 25. Mai 2007 haben die Kläger gegen die Veranlagung Klage erhoben. Sie haben die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe ein Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 19. November 1999 bis zum 13. Januar 2000 nicht zu, weil die sog. "Rechtswahrungsanzeige" vom 12. Januar 2000 ihnen erst am 14. Januar 2000 zugegangen sei. Eine Bestimmung, wann Eltern für die Unterbringung ihrer Kinder im Rahmen der Jugendhilfe zum Kostenbeitrag rückwirkend herangezogen werden könnten, finde sich nur im § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F., wobei diese Bestimmung allerdings im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Kläger vor der Unterbringung mit den Kindern zusammengelebt hätten. Wenn sich in § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. eine entsprechende Regelung nicht finde, so könne daraus nur geschlossen werden, dass bei einer Inanspruchnahme nach § 94 Abs. 2 SGB VIII nur eine Heranziehung für die Zukunft möglich sei. Dies werde auch durch die Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII in der seit 1. Oktober 2005 geltenden Fassung bestätigt. Für den Zeitraum vom 30. Juli 2002 bis zum 31. Januar 2004 stehe dem Beklagten schon dem Grunde nach kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Kläger zu, weil mit ihrem Umzug nach T. ein Zuständigkeitswechsel in der Jugendhilfe eingetreten und der Landrat des Landkreises E1. zuständig geworden sei. Der Beklagte habe dementsprechend die Kosten der Jugendhilfe bereits beim Landkreis E1. geltend gemacht. Der Landkreis E1. habe auch für die Zeit vom 30. Juli 2002 bis zum 31. Januar 2004 ein entsprechendes Kostenanerkenntnis erteilt und an den Beklagten schon erhebliche Summen gezahlt. Soweit den Forderungen des Beklagten nicht nachgekommen worden sei, habe er dem Landkreis E1. die Vollstreckung angedroht. Der Beklagte könne nicht die Kosten, die ihm vom Landkreis E1. bereits erstattet worden seien, ein weiteres Mal bei ihnen einfordern. Außerdem haben die Kläger die Höhe der festgesetzten Kostenbeiträge gerügt. Ihrer Auffassung nach hätte der Beklagte den Kostenbeitrag nicht anhand der Düsseldorfer Tabelle pauschalieren dürfen. Nach § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F. könn-ten Eltern nur in der Höhe zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, in der sie durch die auswärtige Unterbringung der Kinder Kosten erspart hätten. Der Be-klagte habe sich schon nicht damit auseinandergesetzt, inwiefern im vorliegen-den Fall tatsächlich auf die Pauschalbeträge der Düsseldorfer Tabelle zurückge-griffen werden könne. Im vorliegenden Fall hätten beide Elternteile sowohl Be-treuungs- als auch Barunterhalt für die Kinder geleistet. Damit entspreche diese Konstellation nicht dem der Regelung des § 94 Abs. 2 SGB VIII zugrunde lie-genden typischen Fall, in dem ein Elternteil Barunterhalt leiste und der andere Elternteil die Betreuung sicherstelle. Gerade in diesen Fällen müsse aber genau geprüft werden, inwieweit die in Anspruch genommen Eltern durch die auswärtige Unterbringung der Kinder tatsächlich Kosten erspart hätten. Die Pauschalierung sei deshalb rechtswidrig. Auch die festgesetzten Pauschalen in Höhe von 1.120,- und 1.175,- DM bzw. 600,- € seien nicht nachvollziehbar, da sie über den Höchstbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle lägen. Die Argumentation des Beklagten im Widerspruchsbescheid, dass bei Einkünften, die oberhalb der höchsten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle lägen, eine Erhöhung vorzunehmen sei, sei unrichtig. Die in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehene Erhöhung solle im Rahmen von Unterhaltsansprüchen Bedürfnissen aus einer höheren Lebensstellung des Kindes Rechnung tragen, wenn solche Bedürfnisse zu Zeiten des Zusammenlebens mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil bereits die Lebensumstände des Kindes bestimmt hätten. Derartige Umstände lägen hier jedoch nicht vor und widersprächen auch der vorgenommen Pauschalierung. Vielmehr seien hier die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle willkürlich hochgeschraubt worden. Abgesehen davon sähen die Richtlinien der Jugendämter vor, dass die auf Grund der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Tabellenbeträge um mindestens 20% zu kürzen seien, denn durch die auswärtige Unterbringung eines Kindes ersparten Eltern nicht die Aufwendungen für den vor der Unterbringung des Kindes bereitgestellten Wohnraum. Schließlich habe der Beklagte auch ihr Einkommen nicht richtig ermittelt. So habe er schon nicht berücksichtigt, dass sie durch die Adoptionskosten in Höhe von 50.000,- DM ihr Konto noch im Februar 2002 mit über 41.000,- DM überzogen und den Überziehungskredit sinngemäß mit Raten in Höhe von 1.000,- DM im Monat zurückführen würden. Außerdem sei es fehlerhaft, dass der Beklagte ihr Einkommen bis zum Jahr 2004 einfach fortgeschrieben habe. Der Hinweis auf eine mögliche Änderung des Widerspruchsbescheides bei Einreichung entsprechender Einkommensunterlagen reiche insoweit nicht aus. Da es sich um einen abgeschlossenen Zeitraum handele, hätte der Beklagte insoweit Nachforschungen anstellen müssen. Für die Jahre 2001 bis 2004 haben die Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Aufstellungen zu den Einnahmen, Ausgaben und Kosten sowie weitere Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu den Akten gereicht. Sie führen dazu aus, abgesehen von dem Jahr 2003 sei ihnen kein Einkommen verblieben, das es ihnen erlaubt habe, Unterhaltsbeiträge zu leisten. Von den Klägern ist weiter vorgetragen worden, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall eine besondere Härte im Sinne des § 93 Abs. 6 SGB VIII a.F. vorliege, die die Erhebung eines Kostenbeitrages ausschlösse. Die Herausnahme der Kinder aus ihrem Haushalt sei nicht rechtmäßig erfolgt, sie hätten sich nichts zuschulden kommen lassen, was diese Herausnahme gerechtfertigt hätte. Obwohl die Rückkehr von N. ihrem eigenen Wunsch entsprochen habe und nach intensiven Gesprächen mit der Adoptionsvermittlungsstelle des Kreisjugendamtes erfolgt sei, sei diese Rückkehr zum Anlass genommen worden, eine Hetzkampagne gegen sie loszutreten. Dessen ungeachtet sei im April 1998 nach der Anhörung von S. und einem ausführlichen Bericht des Kreisjugendamtes die Adoption von S. erfolgt. Es habe zum damaligen Zeitpunkt weder von Seiten des Gerichts noch von Seiten der Adoptionsvermittlungsstelle Bedenken gegen die Adoption von S. gegeben. In der Schule hätten jedoch weiter Anfeindungen gegen sie, die Kläger, stattgefunden, wohl weil sie sich nicht unkritisch behördenhörig verhalten hätten. Jedenfalls hätte der Leiter des Jugendamtes die Gelegenheit genutzt, sein Engagement in der Jugendarbeit darzustellen und sei im November 1999 nach Mexiko gereist, um vor Ort ein Gespräch mit N. zu führen. Auf der Grundlage dieses Gesprächs sei dann das Verfahren beim Amtsgericht eingeleitet und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass weder die von N. noch die von S. und K. in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe sich im strafgerichtlichen Verfahren bestätigt hätten. Die Vorwürfe von S. seien überhaupt erst erhoben worden, nachdem er vom Jugendamt und dem zuständigen Richter am Amtsgericht massiv beeinflusst worden sei. Auch der Vorwurf des Jugendamtes, der Kläger habe N. sexuell belästigt, hätte sich als haltlos erwiesen. Vielmehr sei das Bemühen des Leiters des Jugendamtes deutlich geworden, ihnen etwas anzuhängen. Es habe sich außerdem der Verdacht aufgedrängt, dass der Leiter des Jugendamtes sich im Hinblick auf eine anstehende Beförderung habe profilieren wollen. Vor diesem Hintergrund stelle es eine unzumutbare Härte dar, wenn der Beklagte sich die Folgen dieser Maßnahme finanziell von ihnen würde ausgleichen lassen. Obwohl die Vorwürfe sich nicht hätten belegen lassen, seien sie vom Jugendamt des Beklagten in würdeloser Art an den Pranger gestellt worden. Die Klägerin habe sich einem Disziplinarverfahren stellen müssen und sei an einen weit entfernten Dienstort versetzt worden, der Kläger habe eine Karriere als Organist aufgeben müssen. Die aus diesen Umständen resultierenden Verluste seien immens. Der Kläger schätze den Verlust, den er durch die Aufgabe seiner Karriere als Konzertorganist erlitten habe, auf rund 500.000,- €. Die Klägerin habe ihre Stelle als Studiendirektorin aufgeben müssen und erhalte nur noch befristete Stellenangebote. Mit diesen Umständen setze sich der angefochtene Bescheid in keiner Weise auseinander. Im Übrigen liege auch deshalb eine besondere Härte vor, weil sie mit Hilfe der Adoptionsvermittlungsstelle, die die Adoption von K. ermöglicht habe, sich bemüht hätten, für K. eine andere Adoptionsfamilie zu finden und auch eine spanische Familie hätten benennen können. Sie hätten dies getan, um K. einen dauernden Heimaufenthalt zu ersparen. Das Jugendamt F. habe jedoch gegen eine derartige Weitervermittlung von K. Widerstand geleistet. Man habe K. lieber in diversen öffentlichen Einrichtungen untergebracht anstatt ihm die Möglichkeit zu geben, in einer Familie aufzuwachsen. Nachdem die Jungen nunmehr volljährig geworden seien, sei es ihnen auch gelungen, wieder Kontakt zu den Kindern aufzunehmen. Dabei habe sich gezeigt, dass sie unter der Vormundschaft des Beklagten nur verwahrt, aber in keiner Weise angemessen gefördert worden seien. S. habe immer noch keine Berufsausbildung begonnen, er sei polizeilich und staatsanwaltlich aufgefallen. Sie hätten dem Jungen jetzt kürzlich eine Lehrstelle besorgt. K. , der bei seiner Ankunft in Deutschland ein aufgeweckter und intelligenter Junge gewesen sei, habe nunmehr nach acht Schuljahren einen Sonderschulabschluss erhalten. Seine Fähigkeiten, sich räumlich und zeitlich zu orientieren, seien deutlich eingeschränkt. Er spreche weiterhin nur eingeschränkt deutsch. In der Einrichtung, die K. zur Zeit betreue, sei man der Ansicht, dass er nicht in der Lage sei, ein Berufsvorbereitungsjahr zu absolvieren. Sie, die Kläger, stünden deshalb jetzt vor der Aufgabe, S. und K. in Deutschland zu integrieren und ihnen hier eine Zukunft zu sichern. Auch unter diesem Gesichtspunkt stelle die Heranziehung für die Vergangenheit eine besondere Härte dar. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 27. April 2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Rechtswahrungsanzeige sei für die Erhebung des Kostenbeitrages nicht erforderlich, weil die Kläger mit den Kindern zusammengelebt hätten. Soweit wegen des Umzugs der Kläger ein Zuständigkeitswechsel eingetreten sei, beeinflusse dies nicht die Kostenbeitragspflicht der Kläger. An seiner Zuständigkeit habe sich nämlich solange nichts geändert, bis der Landrat des Landkreises E1. das Verfahren übernommen habe. Das Erstattungsverfahren werde ordnungsgemäß abgewickelt. Soweit die Kläger Kostenbeiträge leisteten, werde mit dem Landkreis E1. abgerechnet. Hinsichtlich der Höhe des Kostenbeitrages hat sich der Beklagte auf den Standpunkt gestellt, die Einwendungen der Kläger lägen neben der Sache. Bei der Festsetzung habe er sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehalten, wonach die Pauschalierung der durch die anderweitige Unterbringung ersparten Aufwendungen auf der Grundlage einkommensabhängiger Beträge für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zulässig sei. Die Kläger könnten keine Berechnung ihres Kostenbeitrages anhand der §§ 79, 84 und 85 BSHG verlangen, da die Verweisungsvorschrift des § 93 Abs. 2 SGB VIII a.F. hinter der in § 94 SGB VIII getroffenen Sonderregelungen für die Heranziehung der Eltern zurücktrete. Der konkreten Berechnung der ersparten Aufwendungen stehe vielmehr die Wertung des Gesetzgebers entgegen, dass für die ersparten Aufwendungen nach Einkommensgruppen gestaffelte Beträge festzusetzen seien. Den bei den Klägern vorliegenden Besonderheiten trage er pflichtgemäß dadurch Rechnung, dass im Rahmen des - für pauschalierungsbedingte Wertungen geltenden - Vertretbarkeitsmaßstabes durch entsprechende Zuschläge zu den Werten der Düsseldorfer Tabelle die Einhaltung der nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a. F. zulässigen Kostenbeitrages sichergestellt werde. Eine Reduzierung um 20% sei hier nicht vorzunehmen, weil dieser Betrag zur Aufrechterhaltung des Umganges diene. Derartige Umgangskontakte seien aber auf Wunsch von K. und S. unterbunden worden. Auch im Übrigen habe er sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Da das Einkommen der Kläger weit über der Düsseldorfer Tabelle liege, sei es ermessensgerecht, Zuschläge vorzunehmen. Dabei habe man sich an den gemeinsamen Empfehlungen der Jugendämter für die Heranziehung zum Kostenbeitrag orientiert. Bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens seien entgegen der klägerischen Ansicht nicht alle Belastungen zu berücksichtigen; auch insoweit habe er sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Darüber hinaus hätten die Kläger, obwohl sie dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, diesbezüglich im Verwaltungsverfahren keine substantiierten Einwendungen vorgebracht bzw. lediglich sich widersprechende Unterlagen vorgelegt. Dieses Versäumnis könne auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt oder geheilt werden, weil die Ermessensentscheidung nur auf einen Ermessensfehlgebrauch hin überprüft werden könne. Wenn die Kläger aber Unterlagen vorgelegt hätten, aus denen sich eine Veränderung ihres Einkommens ergeben hätte, wäre ein neuer Bescheid über die Höhe des Kostenbeitrages von Amts wegen ergangen, gegen den dann erneut Rechtsmittel möglich gewesen wären. Es liege schließlich ebenso wenig eine besondere Härte vor; insbesondere sei im Hinblick auf die überdurchschnittlich hohen Einkommen der Kläger nicht zu befürchten, dass Sozialhilfebedürftigkeit eintreten könne. Auch in ideeller Hinsicht sei die Heranziehung nicht unzumutbar. Dass die Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Kläger zwingend geboten gewesen sei, ergebe sich aus den familiengerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen seien inzwischen rechtskräftig. Von einer Hetzkampagne gegen die Kläger könne keine Rede sein, vielmehr habe das Jugendamt beherzt eingegriffen, als von verschiedener Seite Hinweise darauf eingegangen seien, dass die Kläger körperliche und seelische Gewalt gegen die Kinder ausübten. Die Kinder seien dem Jugendamt immer überaus dankbar für die Heimunterbringung gewesen. Ergänzend hat der Beklagte dargelegt, die Maßnahme am 19. November 1999 sei auf § 43 SGB VIII a. F. gestützt worden mit der Folge, dass für die Zeit bis zum 13. Dezember 1999 die Heranziehung zum Kostenbeitrag auf § 91 Abs. 1 Ziff. 7 SGB VIII a. F. gestützt werde. Mit dem angefochtenen Urteil vom 28. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht die Heranziehung der Kläger insoweit aufgehoben, als für den Veranlagungszeitraum Kostenbeiträge für die Kinder S. und K. von mehr als 49.632,25 EUR festgesetzt worden sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Einkürzung beruht zum einen auf der Herausnahme der Betreuungszeit vom 19. November bis zum 14. Dezember 1999, für die es an der notwendigen Zustimmung des Personensorgeberechtigten mit einer Hilfe zur Erziehung gefehlt habe und auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine vorläufige Fremdunterbringung der Jungen nach § 43 SGB VIII a. F. nicht vorgelegen haben sollen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Überschreitung der monatlichen Höchstbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle wegen deutlich über dem Höchstsatz liegendem Einkommen für unrechtmäßig gehalten. Den Einwand niedrigeren Einkommens in den Jahren 2000 bis 2004 hat es hingegen mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen und auf die Möglichkeit verwiesen, ein Änderungsverfahren als einfachere Möglichkeit der Interessenwahrung anzustrengen. Dazu, dass das Verwaltungsgericht auch im Übrigen nicht den Argumenten der Kläger, sondern dem Beklagten gefolgt ist, wird im Einzelnen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ihre mit Senatsbeschluss vom 27. November 2008 zugelassene Berufung begründen die Kläger maßgeblich damit, das Verwaltungsgericht habe ihre erstinstanzlich erhobenen Einwände - soweit sie unberücksichtigt geblieben seien - fehlerhaft gewürdigt. Wie auch aus der Zulassungsentscheidung hervorgehe, seien sie mit ihrem Vortrag, in den Jahren 2000 - 2004 deutlich weniger - als vom Beklagten in Fortschreibung der Einkommensverhältnisse aus 1999 angenommen - verdient zu haben, im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen. Es sei ihnen nicht zuzumuten, einen gegen sie gerichteten Leistungsbescheid bestandskräftig werden zu lassen und auf eine Nachberechnung des Beklagten zu vertrauen. Sie hätten inzwischen ihre bisherigen Angaben, zu denen neben konkreten Einnahme-Ausgabe-Rechnungen entgegen der Unterstellung des Beklagten auch Lohnsteuerbescheinigungen und Steuerkarten gehört hätten, durch die Vorlage von Steuerbescheinigungen über ihre gemeinsame Veranlagung, die der Bildung eines Gesamteinkommens bei der Kostenbeitragsermittlung entspreche, auch ausreichend ergänzt, ohne dass der Beklagte konkret zu erkennen gegeben habe, welche Unterlagen ihm für eine Nachberechnung noch fehlten. Aus den - für 2000 und 2002 bis 2004 allerdings noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheiden des besagten Zeitraums, die wegen ihrer Gesamtschuldnerschaft und des vom Beklagten bei der Kostenbeitragsermittlung praktizierten Abhebens auf ihr Gesamteinkommen durchaus verwertbar seien, ergebe sich, dass ihre Einkommenssituation ab dem Jahre 2001 infolge der Auswirkungen der gegen sie im Zusammenhang mit der Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt und der eingeleiteten Strafverfahren in der lokalen Presse geführten Hetzkampagnen dramatisch verschlechtert habe und eine Leistungsfähigkeit im Hinblick auf Kostenbeiträge nicht gegeben gewesen sei. An den Steuerdaten gemessen seien lediglich im Jahr 2003, als sich die Einkommensverhältnisse nach Verlegung ihres Wohnsitzes etwas hätten erholen können, ihre durchschnittlichen Bezüge nicht unterhalb der sogenannten Selbstbehaltsgrenze angesiedelt gewesen. Für das Jahr 2000 ergebe sich auf der Grundlage des Steuerbescheides jedenfalls deshalb ein niedrigeres - als das vom Beklagten angenommene - Gesamteinkommen, weil zusätzlich die im Februar 2000 noch mit 41.089,16 DM zu Buche schlagende Kontoüberziehung wegen der Adoptionskosten aus 1999 mit umgerechnet 4.000 DM monatlich abgezogen werden müsste. Berücksichtige man ferner die enormen Bewirtschaftungskosten für die großzügige - gerade in Hinblick auf die adoptierten Kinder angeschaffte - Immobilie mit auch nur 50 % des auf den privaten Wohnbereich entfallenden monatlichen Betrages, nämlich mit 1.207,35 DM, reduziere sich ihr monatliches Einkommen letztlich auf 2.792,65 DM und werde somit gleichfalls nicht einmal der notwendige Selbstbehalt gewahrt. Die Kläger wiederholen und vertiefen ferner ihren Vorhalt, hinsichtlich des Veranlagungszeitraums vom 14. Dezember 1999 bis zum Zugang der "Rechtswahrungsanzeige" vom 12. Januar 2000 am 14. Januar 2000 fehle es an der für eine Beitragserhebung unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 94 Abs. 3 SGB VIII a. F. und der Neuregelung in § 92 Abs. 3 SGB VIII erforderlichen "Inverzugsetzung" durch den Beklagten. Erneut wenden sich die Kläger auch - mit im Wesentlichen den gleichen Argumenten wie im erstinstanzlichen Verfahren - dagegen, dass der Beklagte die Pauschalberechnung der Kostenbeiträge nach der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen hat. Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle orientierten sich nicht an ersparten Aufwendungen, sondern legten den Unterhaltsbedarf gemessen am Einkommensniveau des barunterhaltspflichtigen Elternteils fest. Gerade aber die unterhaltsrechtliche Situation im vorliegenden Fall entspreche auch nicht annähernd der unterhaltsrechtlichen Typik eines getrennt lebenden barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern beide Elternteile würden auch Betreuungsleistungen erbringen. Wenn man die Düsseldorfer Tabelle vor diesem Hintergrund überhaupt für anwendbar halten und die Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet für maßgeblich erachten wolle, hätte dem Betreuungsaufwand zumindest durch einen Abzug Rechnung getragen werden müssen. Die Kläger wollen nach wie vor auch nicht die Verweigerung einer 20%igen Kürzung der Tabellenbeträge wegen Nichtersparnis von Unterbringungskosten dadurch, dass im Elternhaus Wohnraum für die Jungen fortwährend vorgehalten worden sei, akzeptieren und untermauern ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag. Bei der Beurteilung der Kostenbeiträge auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle habe das Verwaltungsgericht des Weiteren nicht berücksichtigt, dass der Beklagte für die Kinder S. und K. das staatliche Kindergeld erhalten habe oder jedenfalls hätte beantragen müssen. Schließlich beharren die Kläger auf ihrer Auffassung, dass die Heranziehung zu Kostenbeiträgen eine besondere Härte i. S. d. § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII a. F. für sie darstelle, weil die Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt rechtswidrig und nicht durch ein ihnen vorzuwerfendes Verhalten veranlasst gewesen sei. Zur Stützung dieser Auffassung würdigen sie die Geschehnisse um die Kinder N. , S. und K. erneut aus ihrer Sicht und weisen alle Verantwortung von sich . Es seien letztlich nicht sie - die Kläger - gewesen, die Ursache dafür gesetzt hätten, dass es notwendig geworden wäre, die Kinder S. und K. aus ihrem Haushalt zu nehmen. Sie und die beiden Jungen seien vielmehr als unschuldige Opfer in eine Maschinerie hineingeraten, die von Übereifer und Karrierewünschen bestimmt gewesen sei. In einer solchen Konstellation stelle es sich als unzumutbare Härte dar, wenn der Beklagte sich das finanziell ausgleichen lasse wolle, was erforderlich gewesen sei, damit sich gerade auch die Mitarbeiter des Jugendamtes hätten profilieren können. Die Hilfebedürftigkeit der Kinder S. und K. sei durch die Behörden willkürlich herbeigeführt worden. Sie - die Kläger - seien in würdeloser Art öffentlich an den Pranger gestellt worden, indem das Jugendamt F. sie als Kindesmiss-handler bezeichnet habe, obwohl sich im Strafverfahren eine entsprechender Vorwurf nicht bestätigt habe. Aufgrund der Vorwürfe, die sich später nicht bewahrheitet hätten, seien sie in der Presse fertig gemacht worden. Die Klägerin habe sich einem Disziplinarverfahren unterziehen und eine Versetzung hinneh-men müssen. Der Kläger habe seine Erwerbstätigkeit (musikalische Konzertver-anstaltungen) nicht mehr ausüben können. Bei diesem Szenario habe sich das Verwaltungsgericht nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes - etwa durch Beiziehung der Strafakten - allein auf die Entscheidungen des Familiengerichtes bzw. des Oberlandesgerichtes zurückziehen dürfen. Bei der Frage des Vorliegens einer unzumutbaren Härte könne letztendlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte bzw. das Jugendamt ihre Versuche, K. ein Aufwachsen in einer spanischen Familie - als ersichtlich bessere Alternative zu einem Heimaufenthalt - zu ermöglichen, unter Mißachtung des Kindeswohles untergraben habe und so mitverantwortlich für inzwischen bei dem Jungen zutage getretene Entwicklungsdefizite sei. Nicht viel anders sei auch die Entwicklung von S. im Heim verlaufen. Führe man sich vor Augen, dass sowohl S. als auch K. zu dem Zeitpunkt, als sie aus dem Haushalt der Kläger gerissen worden seien, sich auf dem besten Wege zu einer positiven Entwicklung befunden hätten, ließe sich die - trotz ihrer wiederholten Unterstützungsangebote letztlich negativ verlaufene - Entwicklung der beiden jungen Menschen nur auf die Umstände und Abläufe zurückführen, denen sie nach der Herausnahme aus der klägerischen Familie ausgesetzt gewesen seien. An ihnen - den Klägern - und den Jungen sei ein Exempel statuiert worden, in dessen Folge einzig die Adoptiveltern und die Kinder verloren hätten. Sei ursächlich für die Heranziehung zu den Kostenbeiträgen mithin eine Radikalmaßnahme des Jugendamtes gewesen, die die Familie zerstört habe, auf eine bloße Verwahrung der entzogenen Kinder mit negativen Entwicklungsfolgen hinausgelaufen sei und deren Rechtmäßigkeit sich niemals bestätigt habe, könne die Situation nicht anders beurteilt werden, als wenn ein Kind unrechtmäßig von einem Elternteil dem anderen, in dessen Obhut es lebt, entzogen wird. Der entziehende Elternteil könne von dem anderen aber keinen Barunterhalt beanspruchen. Dadurch, dass das Amtsgericht - Familiengericht - F. im Beschluss vom 11. Februar 2003 und das Oberlandesgericht E. in seinem Beschluss vom 16. Februar 2004 bestätigt hätten, dass die Kläger nicht in der Lage seien, eine ordnungsgemäße Erziehung zu gewährleisten, ergebe sich vorliegend nichts anderes. Die Behauptung der Erziehungsunfähigkeit der Kläger habe sich nämlich seit dem ersten gerichtlichen Beschluss zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes wie ein roter Faden durch sämtliche Verfahren gezogen, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt durch ein Sachverständigengutachten oder durch sonstige Hinzuziehung fachlich kompetenter Personen die behauptete Erziehungsunfähigkeit bestätigt worden wäre. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 27. April 2007 auch im Übrigen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und insbesondere seine Praxis, beitragspflichtigen Eltern jederzeit die Möglichkeit der Neu- bzw. Nachberechnung des der Heranziehung zugrunde liegenden Einkommens einzuräumen, so dass es nicht erst eines Gerichtsverfahrens bedürfe. Auch im laufenden Gerichtsverfahren hätten die Kläger jedoch Unterlagen, wie sie zur Nachberechnung erforderlich und von den Klägern schon im Heranziehungsverfahren verlangt worden seien, nicht vorgelegt. Die Steuerbescheide seien für die Berechnung des Kostenbeitrags nicht von Relevanz, weil dort beide Elternteile gemeinsam veranlagt würden. Zur Erlangung der notwendigen Informationen zum jeweiligen Nettoeinkommen seien zumindest die Gehaltsabrechnungen erforderlich. Diese lägen trotz der schon in der Heranziehungsphase erteilten zahlreichen Hinweise zu den benötigten Unterlagen bisher nicht vor, so dass eine Nachberechnung nicht erfolgen könne. Auf der Basis der überreichten Einkommenssteuerbescheide bliebe es bei der Heranziehung in bisheriger Höhe, da der Verwaltung Umstände für eine Herabsetzung der Beitragshöhe nicht vorgetragen worden seien. Im Übrigen seien die Argumente der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend bedient worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 19 K 3293/03 VG Düsseldorf sowie auf die von den Klägern überreichten Anlagenkonvolute bzw. die vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch der Sache nach Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung durch seinen Widerspruchsbescheid vom 27. April 2007 ist - über die Verringerung der Kostenbeiträge von insgesamt 59.426, Euro durch das insoweit rechtskräftige erstinstanzliche Urteil auf 49.632,25 Euro hinaus - auch im Hinblick auf weitere 9.200,82 Euro begründet. Die Kläger schulden dem Beklagten für die Unterbringungszeit der beiden Jungen vom 14. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2004 lediglich Kostenbeiträge in Höhe von 40.431,43 Euro. Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Kostenbeitrag ist § 91 Abs. 1 Ziffer 4 c) SGB VIII in der - insoweit durch spätere Gesetzesänderungen mit Wirkung für den Heranziehungszeitraum nicht betroffenen - Fassung in der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546). Danach werden auch Eltern zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) herangezogen. Dass den Adoptivsöhnen S. und K. M. C1. im Zeitraum vom 14. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2004 vom Beklagten Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Heimpflege gewährt worden ist, steht nicht im Streit. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass die beiden Jungen selbst die durch ihre Unterbringung entstehenden Kosten nicht zu tragen in der Lage waren (§ 91 Abs. 5 SGB VIII a.F.). Zu Recht keine - auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, für die ein Kostenbeitrag erhoben wird, durchschlagende - Bedeutung hat das Verwaltungsgericht dem Umstand beigemessen, dass die Kläger im Juli 2002 nach T. verzogen sind und die Zuständigkeit für die Gewährung der Jugendhilfe deshalb vom Beklagten zum Landrat des Landkreises E1. wechselte. Nach § 86 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe zwar der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Vgl. zum Aufenthaltswechsel der Eltern etwa: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 86 Rn. 8. Nach § 86 c) SGB VIII bleibt aber bei einem Wechsel der Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Eine Fortsetzung der Leistung liegt erst vor, wenn der nunmehr zuständige Träger eine Entscheidung darüber fällt, ob die Voraussetzungen für die Hilfegewährung bestehen und wie er den dadurch entstehenden Bedarf decken will. Dies hat das Jugendamt des Landkreises E1. erst mit Bescheid vom 13. Januar 2004 getan und entschieden, dass es ab dem 1. Februar 2004 die Jugendhilfeleistung fortsetzen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt blieb der Beklagte zur Gewährung der Jugendhilfeleistungen verpflichtet mit der Folge, dass er weiter für die Festsetzung der durch die Hilfegewährung entstandenen Kostenbeiträge zuständig war. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es ergebe sich auch dadurch keine andere Sicht, dass der Beklagte für den betreffenden Zeitraum einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89 c) SGB VIII gegen den Landkreis E1. und dieser auf diese Schuld auch bereits geleistet habe, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Dieser rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts sind die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Der Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bereits ab dem 14. Dezember 1999 nicht darauf ankommt, dass den Klägern erst am 14. Januar 2000 die Rechtswahrungsanzeige vom 12. Januar 2000 zugegangen ist. Eine Rechtswahrungsanzeige im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a.F. ist insoweit nicht erforderlich, als für die Vergangenheit ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden soll. Um einen Unterhaltsanspruch geht es vorliegend indes nicht. Mit der Leistung der Jugendhilfe geht im Fall des § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F. zwar grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch auf den Jugendhilfeträger über. Dies setzt voraus, dass ein Unterhaltsanspruch entstanden ist. Die Pflicht zu Unterhaltsleistung und damit der Anspruch auf Unterhalt entsteht gemäß § 1613 Abs. 1 BGB erst mit der Geltendmachung des Anspruchs. Nur ausnahmsweise kann in Fällen des § 1613 Abs. 2 BGB Unterhalt für die Zeit vor Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, also für die Vergangenheit verlangt werden, es sei denn, es liegen Verzug, Rechtshängigkeit oder ein rechtskräftiger Titel vor. Abweichend hiervon bestimmt § 94 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a.F. entsprechend der Regelung bei der Überleitung von Ansprüchen § 96 Abs. 3 SGB VIII a.F., dass ein Unterhaltspflichtiger vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch dann für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden kann, wenn ihm die Gewährung von Jugendhilfe unverzüglich mitgeteilt worden ist. Vgl. zu Vorstehendem etwa: Wiesner, in: Wiesner/Moersberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2002, § 94 Rn. 29; Kunkel, in: LP-SGB VIII, 2. Auflage 2003, § 94 Rn. 20. Wie der Bundesgerichtshof jedoch für den vorliegenden Fall entschieden hat Vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 197/04 -, FamRZ 2007, 377, juris, kann gegen die Kläger ein Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden, sondern ist ein Rückgriff auf die Eltern nur noch im Wege der Erhebung des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags möglich. Ebenso wenig ist eine Übertragung des Rechtsgedankens aus § 92 Abs. 3 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung durch das KICK vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) angezeigt. Wenn nach dieser Vorschrift ein Kostenbeitrag bei den Eltern nur erhoben werden kann, wenn sie über die Hilfe-gewährung und über die Folgen der Hilfegewährung für ihre Unterhaltspflicht aufgeklärt worden sind, gilt das nur für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Regelung. Der Gesetzgeber hat die Heranziehung zu Kosten im Jugendhilferecht mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) neu geordnet und harmonisiert. Die Vorschriften über die Heranziehung und die Ermittlung des Einkommens sind neu gefasst worden. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII regelt nunmehr erstmals, dass der Unterhaltsanspruch des jungen Menschen nicht mehr geltend gemacht werden kann, soweit der Unterhalt durch die Jugendhilfemaßnahme sicher gestellt wird. Der Hinweis auf diese Vorschrift ist aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich geworden, um eine doppelte Heranziehung der Eltern zum Kostenbeitrag und zum Unterhalt zu verhindern. Um zu verhindern, dass ein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in unveränderter Höhe nachkommt, aber für den gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet wird, hat der Gesetzgeber in Anlehnung an § 94 Abs. 3 SGB VIII und § 7 Abs. 2 UVG dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Pflicht auferlegt, den Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtigen über die Gewährung der Leistung zu unterrichten und über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufzuklären. Vgl. den Entwurf zum Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG - in: Bundesdrucksache 15/3676, Begründung, B. Besonderer Teil, zu § 92 Seite 41. Im Gegensatz zum alten Recht, wo als Kostenbeitrag nur die häusliche Ersparnis erhoben werden konnte, können die Eltern nach dem neuen Recht nicht mehr einwenden, sie hätten bereits Unterhalt geleistet. Der Gesetzgeber hat seine Regelung also an eine veränderte Konstellation angeknüpft und nicht an einen schon nach dem bisherigen Recht für den öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag geltenden Grundsatz. Nach der früher geltenden Gesetzesfassung war ein derartiger Hinweis nur im Hinblick auf die Überleitung des Unterhaltsanspruchs erforderlich. Vgl. Wiesner, in: SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 92 Rn. 13 bis 15. Eine "Inverzugsetzung" kennt das alte Recht für den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB a.F. nicht. Soweit Voraussetzung für die Heranziehung der Eltern zu den Kosten von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII in der hier einschlägigen, bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2008 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314, juris, m.w.N.; Busch, in: GK-SGB VIII, Stand Juni 2010, vor § 90 ff. Rn. 13 und § 91 Rn. 5 m.w.N.; zum Meinungsstand auch: BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2010, - 12 ZB 08. 3230 -, juris. ist das Verwaltungsgericht den Bedenken der Kläger mit zutreffenden Erwägungen begegnet. Nachdem mit Beschluss vom 18. November 1999 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und mit weiterem Beschluss vom 6. Dezember 1999 das Recht, u.a. Leistungen nach dem SGB zu beantragen, auf das Jugendamt des Beklagten als Pfleger übertragen worden war und der Pfleger am 14. Dezember 1999 den entsprechenden Hilfeantrag gestellt hatte, lagen die formellen Voraussetzungen für die Hilfegewährung vor. Die auch gegen die spätere vollständige Entziehung der elterlichen Sorge eingelegten Rechtsmittel hatten jeweils aus materiellen Gründen keinen Erfolg, so dass für eine mangelnde Bindungswirkung der bis dahin getroffenen Maßnahmen des Familiengerichts - etwa wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit - keinerlei Ansatzpunkte erkennbar sind. Aufgrund des Alters von S. und K. M. lagen nach der Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt auf Grund der familiengerichtlichen Feststellungen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung vor. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Ist ein Vormund oder Pfleger Personensorgeberechtigter, so kommt es für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht darauf an, ob diese Person willens und in der Lage ist, einer dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung zu gewährleisten, sondern es wird bei der Frage, ob ein erzieherischer Bedarf des Minderjährigen besteht, nach wie vor darauf abgestellt, ob die Eltern als ursprünglich Verpflichtete eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung erwarten lassen. Vgl. Tammen/Trenczeck, in: FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 27 Rn. 37. Substantiierte Einwendungen gegen die generelle Eignung einer Heimerziehung, die beiden Jungen im Sinne von § 34 SGB VIII zu fördern, sind von Seiten der Kläger gleichfalls nicht vorgebracht worden. Soweit die Entwicklung der beiden Jungen in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung auf Grund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt das nicht die Eignung der Heimerziehung als solcher, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine "Schlechtleistung" des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamtes umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, vgl. auch VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 - 6 K 1854/08 -, juris, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII. In gleicher Weise wird die Notwendigkeit der Heimunterbringung als einer weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Jugendamt dem Vorschlag der Kläger, K. ein Aufwachsen in einer spanischen Familie - als ersichtlich besserer Alternative zu einem Heimaufenthalt - nicht nachgegangen ist. Eine Hilfe ist notwendig, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und der Intensität, mit der sie in die elterliche Erziehung eingreift, erforderlich erscheint. Vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 34 Rn. 9. Eine konkrete Hilfe ist dann nicht notwendig, wenn der bestehende erzieherische Bedarf auch mit einer weniger intensiven Hilfe gedeckt werden kann. Vgl. Tammen/Trenczeck, in: FK-SGB VIII a.a.O., § 27 Rn. 10. Im Hinblick auf den Eingriff in die elterliche Erziehung seitens der Kläger stellt sich die Unterbringung nach § 33 SGB VIII in einer Vollzeitpflegestelle bei einer spanischen Familie oder gar die Vermittlung in diese als in eine neue Adoptions-stelle jedoch nicht als weniger intensiver Eingriff dar, sondern birgt im Gegenteil die Gefahr einer weiterreichenden Entfremdung von der Herkunftsfamilie. Die Absicht der "Weitervermittlung" wie sie den Klägern vom Oberlandesgericht E. in seinem Beschluss UF vom 16. Februar 2004 (Entscheidungsabdruck Seite 9) vorgehalten wird, ist nicht schutzwürdig. Nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a.F. sind Eltern, die - wie im vorliegenden Fall die Kläger - vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder Jugendlichen zusammen lebten, in der Regel in der Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen. Dabei sollen gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. für diese ersparten Aufwendungen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgesetzt werden. Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass bei der Festlegung dieses Pauschalbetrages die maßgeblichen Unterhaltsrichtwerte der "Düsseldorfer Tabelle" zugrunde gelegt werden können, ist das nicht zu beanstanden. Durch diese Pauschalierung soll der Verfahrensablauf erleichtert und der Verwaltung die Möglichkeit gegeben werden, anstelle einer zeitraubenden Ermittlung der häuslichen Ausgabensituation auf generelle Erfahrungswerte zurückzugreifen. Bei der Festlegung der Pauschalen hat die Behörde jedoch zu beachten, dass sie nur der vereinfachten Ermittlung der ersparten Aufwendungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a.F. dienen und daher nur im Rahmen der danach zulässigen Beitragshöhe festgelegt werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 5 C 25.97 -, BVerwGE 108, 222, juris. Vor diesem Hintergrund stellt die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle nach ständiger Rechtsprechung eine grundsätzlich geeignete Form der Pauscha-lierung der Kostenbeiträge dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 5 C 28.05 -, NVwZ-RR 2007, 535, juris; Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 24.03 -, BVerwGE 120, 124, juris; Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, BVerwGE 108, 222, juris; BayVGH, Urteil vom 13. November 2007 - 12 B 06.3365 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 1999 4 L 4442/98 -, FEVS 51, 136, juris; Urteil vom 7. März 2000 4 L 3100/99 -, juris. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Angriffe der Kläger gegen die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle, die sie im Berufungsverfahren wiederholen, nicht greifen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner maßgeblichen Rechtsprechung durchaus gesehen, dass die Düsseldorfer Tabelle sich nicht an konkret ersparten Aufwendungen orientiert, sondern an bedarfsbezogenen Unterhaltsbeträgen, die je nach Einkommen einem Ehegatten und zwei unterhaltspflichtigen Kindern geschuldet sind. Die Übernahme der sich danach ergebenen Unterhaltsbeträge als ersparte Aufwendungen sieht das Bundesverwaltungsgericht aber dadurch als gedeckt an, dass mit der Ermächtigung zu Pauschalbeträgen für die ersparten Aufwendungen vom Gesetzgeber notwendig gewisse "Toleranzen" zugelassen worden seien. Die Verwaltungsgerichte haben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich zu prüfen, ob mit der gebotenen Sorgfalt verfahren worden ist und ob die Festlegungen sich auf ausreichende Erfahrungswerte stützen können; im Bezug auf die der Festlegung zugrunde liegenden Wertungen soll ihre Vertretbarkeit genügen, damit die Festlegung insoweit im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle Bestand haben kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 5 C 25.97 - a.a.O., m.w.N. Greift der Jugendhilfeträger auf die Unterhaltsbeiträge nach der Düsseldorfer Tabelle als pauschal ermittelte ersparte Aufwendungen zurück, so müssen für die Einordnung sowohl einerseits die Ausgangslage der Düsseldorfer Tabelle als auch andererseits die besondere Situation des Einkommensbeziehers berücksichtigt und ggf. durch Ab- oder Zuschläge in Rechnung gestellt werde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 5 C 25.97 - a.a.O. Dass es sich bei den Kindern um Adoptivkinder handelt, führt hier allerdings insoweit zu keiner Besonderheit bezüglich ihres Unterhaltsanspruchs. Auch, dass die Eltern beide zusammen die Betreuung der Kinder sicher stellen, gebietet keine vom Regelfall abweichende Betrachtungsweise, zumal die Eltern kostenbeitragsmäßig als Einheit gesehen werden. Insoweit unterscheiden sich die Kläger nicht von vielen anderen Familien, in denen beide Elternteile berufstätig sind und sich bei der Betreuung der Kinder abwechseln je nach dem, wie es die berufliche Situation zulässt. Dass sich der Barunterhaltsbedarf der Kinder durch diese Konstellation maßgeblich gegenüber anderen Fällen verringert, haben die Kläger auch im Berufungsverfahren nicht darzulegen vermocht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Ausgaben für Kleidung, Essen, Spielzeug etc. verändern, je nachdem, ob ein Elternteil die Betreuung weitgehend allein übernimmt oder ob sich die Eltern die Betreuung der Kinder teilen. Danach bestehen keine Bedenken, dem Kostenbeitrag gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. im Ansatz die Einstufung der Kläger nach der Düsseldorfer Tabelle zugrunde zu legen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. wegen ihres Zusammenlebens auf einen einheitlichen Kostenbeitrag als Gesamtschuldner haften. Der Ermittlung des nach der Düsseldorfer Tabelle maßgeblichen Nettoeinkommens für das Jahr 1999 durch den Beklagten, wie es vom Verwaltungsgericht gebilligt worden ist, sind die Kläger im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegen getreten, so dass von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen beider von 11.339,27 DM auszugehen ist, das sich aus einem bereinigten Einkommen der Klägerin in Höhe von 6.822,12 DM monatlich und des Klägers in Höhe von monatlich 4.517,15 DM zusammensetzt. Zu Recht hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 29. November 2000 keinen weiteren Abschlag vom Einkommen für die Jahre 1999 entstandenen Kosten für die Adoption der beiden Kinder vorgenommen. Es ist nicht in rechtserheblicher Weise geltend gemacht worden, dass sich die Kosten der Adoption für die beiden Kinder einkommensmindernd ausgewirkt haben. Zwar sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens auch unterhaltsrechtlich relevante Schulden zu berücksichtigen, soweit sie die tatsächlich verfügbaren Mittel und damit die Lebensstellung des Verpflichteten (siehe § 1610 BGB) beeinträchtigen und eine Absetzung einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Zwecks der Verbindlichkeit des Zeitpunkts und der Art der Entstehung und der Kenntnis von der Unterhaltsschuld entspricht. Vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Düsseldorf, Stand 1. Juli 1999, A. XI e), Sonderbeilage zu Heft 11 des OLG Reports Düsseldorf Jahrgang 1999; siehe auch: Chr. Berger in: Sauernick u. a., BGB, 13. Auflage 2009, § 1604 Rn.19. Hinreichend konkrete Zahlungen aus ihrem Einkommen sind seitens der Kläger jedoch für 1999 und die Folgejahre weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Vielmehr wollen die Kläger die Kosten durch Überziehung ihrer Privatkonten, mithin im Wege eines Überziehungskredites beglichen haben, für dessen Rückzahlung ihnen mehr oder weniger fiktiv regelmäßige Beträge anzurechnen seien. Dadurch ist nicht unmittelbar das zur Disposition stehende Einkommen der Kläger berührt , sondern eine Neugestaltung ihrer Vermögenslage bewirkt worden. Auf die Vermögenslage stellt die Pauschalierung nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. in Anwendung der Düsseldorfer Tabelle jedoch auch im Übrigen nicht ab. Die Angaben zur Rückzahlung sind nicht belastbar. Unter Zugrundelegung des bereinigten Nettoeinkommens von 11.339,27 DM rechtfertigt sich unter Anlegung der Gruppe 12 der Auflistung unter A. der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 1999 sowohl für den damals 11-jährigen S. als auch für den damals 9-jährigen K. M. ein jeweiliger monatlicher Unterhaltsrichtsatz von 819,00 DM, von dem auf die Ersparnis entsprechender Aufwendungen der Kläger durch deren auswärtige Unterbringung geschlossen werden kann. Eine abweichende Einstufung der Kläger deshalb, weil die hier maßgebliche Düsseldorfer Tabelle nach ihrer Anmerkung A.1. monatliche Unterhaltsrichtsätze bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen ausweist, während es sich hier lediglich um zwei Unterhaltsberechtigte handelt, vgl. dazu VG Göttingen, Urteil vom 25. Februar 2004 - 2 A 2322/02 -, juris, m.w.N. ist nicht geboten, weil sich die Kläger bereits in der höchsten Einkommensgruppe befinden und mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass konkrete Anhaltspunkte für einen die höhere Einstufung rechtfertigenden höheren Unterhaltsaufwand nicht ersichtlich sind. Allerdings dürfte der Beklagte die durch die auswärtige Unterbringung ersparten Wohnkosten im Zusammenhang mit der Erhebung des Kostenbeitrags unangemessen hoch angesetzt haben. Die Unterhaltsrichtwerte der Düsseldorfer Tabelle enthalten einen vom Barunterhaltspflichtigen zu leistenden Wohnkostenanteil für unterhaltsberechtigte Kinder. Dem steht bei auswärtiger Unterbringung aber keine Ersparnis in gleicher Höhe gegenüber, wenn Kind und Eltern, wie in § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. vorausgesetzt, vor Beginn der Hilfe zusammengelebt haben. Denn die für die gemeinsame Wohnung anfallende Miete oder die Zins- und Tilgungsleistungen für ein Familienheim ändern sich durch die Fremdunterbringung eines Familienmitglieds, zumal wenn diese von den Eltern als ungerechtfertigt und deshalb voraussichtlich als nur vorübergehend betrachtet wird, nicht. Da § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a.F. den Kostenbeitrag auf die durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen begrenzt, ist deshalb von den Unter-haltsrichtwerten der Düsseldorfer Tabelle ein entsprechender Abschlag für die weiterhin anfallenden Wohnkosten vorzunehmen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 10. November 2005 12 B 03.14 -, FamRZ 2006, 974. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die von den Klägern begehrte Kürzung um 20 % rechtfertige sich daraus, die Ausgaben zu decken, die die Eltern auch dann, wenn das Kind im Rahmen der Jugendhilfe untergebracht wurde, für die Kontaktpflege aufwenden würden, im vorliegenden Fall habe eine solche Kontaktpflege jedoch nicht stattgefunden und würden Aufwendungen für die Kontaktpflege oder entsprechende Versuche von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Mit einem Abschlag nach Nr. 4.3 der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Heranziehung zu den Kosten und zur Überleitung von Ansprüchen nach dem SGB VIII (NDV 1993, 46), der diesen Überlegungen offensichtlich zugrunde gelegt worden ist, werden zwar tatsächlich lediglich die durch die auswärtige Unterbringung zusätzlich entstehenden, sonstigen Aufwendungen, insbesondere die Kosten für die Kontaktpflege erfasst. Ein solcher 20 %iger Abschlag berücksichtigt dagegen nicht, dass die Wohnkosten durch die auswärtige Unterbringung weitgehend unverändert bleiben. Vgl. BayVGH, Urteil vom 10. November 2005 12 B 03.14 -, a.a.O. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, a.a.O. Es kommt - anders als es das Verwaltungsgericht offenbar meint - auch nicht darauf an, dass die Kläger die Jungen erst relativ kurz vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme adoptiert haben, ohne das sich deshalb etwas an ihrer Wohnsituation geändert hätte, so dass davon auszugehen sei, dass die Kläger die "nun-mehr beibehaltene" Wohnungsgröße unabhängig davon gewählt hatten, zukünftig die beiden Jungen bei sich unterzubringen. Die Aufwendungen für die Unterkunft haben mit Aufnahme von S. und K. M. vielmehr eine berücksichtigungsfähige Umwidmung erfahren. Es ist davon auszugehen, dass der großzügige Lebenszuschnitt - wie er sich in der Wohnungsgröße niederschlägt - mit der Adoption zumindest auch zugunsten der beiden Jungen aufrecht erhalten worden ist. Aus welchen Gründen die Kläger bei ihrem Umzug nach T. im Sommer 2002 eine andere Wohnungsgröße gewählt haben, spielt - als bloße Frage der inneren Motivation - für das Vorliegen des objektiven Umstandes, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterkunftskosten eingespart worden sind, ebenfalls keine Rolle. Vor dem Hintergrund, dass in den Unterhaltsrichtwerten der Düsseldorfer Tabelle ein Wohnkostenanteil von 20 % enthalten ist und dieser Wohnkostenanteil alle im Zusammenhang mit dem Wohnen anfallenden Kosten erfasst, jedoch zumindest die verbrauchsabhängigen Kosten wie Heizung, Strom, Wasser usw. bei einer auswärtigen Unterbringung eines Kindes entsprechend reduziert werden können, vgl. BayVGH, Urteil vom 10. November 2005 12 B 03.14 -, a.a.O. hält der Senat zur Berücksichtigung der trotz der auswärtigen Unterbringung fortlaufenden Wohnkosten vorliegend einen pauschalierten Abschlag von jeweils 10 % auf den jeweiligen Unterhaltsrichtwert der Düsseldorfer Tabelle für sachgerecht. Danach belaufen sich - bezogen auf das Jahr 1999 - die bei pauschalierender Betrachtung ersparten Aufwendungen für S. und K. M. auf monatlich jeweils 737,10 DM (819, DM - 81,90 DM). Das ergibt für die Zeit vom 14. Dezember bis zum 31. Dezember 1999 für jeden der Jungen einen Betrag von 427,99 DM (737,10 DM : 31 Tage x 18 Tage). Zweifel an einer dahingehenden Leistungsfähigkeit der Kläger sind vom Beklagten zutreffend verneint worden. Der Selbstbehalt für jeden Erwerbstätigen beträgt gemäß A. 5. der Anmerkung zur Düsseldorfer Tabelle 1.500,- DM. Bei zusammenlebenden Eltern ist es sachgerecht, eine Ersparnis, die durch das Zusammenleben entsteht, zusätzlich in Abzug zu bringen. Die Höhe der Ersparnis bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen nach A. 5. (1.500,- DM) und dem Bedarf für einen erwerbstätigen Ehegatten gemäß B. VI. 1. der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle (1.100, DM). Die Ersparnis von 400,- DM ist jeweils hälftig bei Kindesmutter und Kindesvater anzusetzen. Der gemeinsame Selbstbehalt von danach 2.600, DM (1.500,- DM + 1.500,- DM - 400,- DM) wird durch das nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für die beiden Adoptivsöhne verbleibende Monatseinkommen von 9.865,07 DM (11.339,27 DM - 737,10 DM - 737,10 DM) deutlich überschritten. Darüber hinaus stellt die Beitragserhebung ab dem 14. Dezember 1999 auch keine besondere Härte im Sinne des § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII a.F. dar. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall nicht nur ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden, sondern auch, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergibt oder wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in kein-em angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird. Durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle soll atypischen Quellen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, im Ergebnis aber pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden können. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt deshalb nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII a.F. nicht entspricht. Vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 92 Rn. 20 mit Hinweis auf OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448, juris; Schindler, in: FK - SGB VIII, 6. Auf-lage 2009, § 92 Rn. 32 m.w.N. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles von einem Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abzusehen, eröffnet für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe also die Möglichkeit, besondere also atypische - Belastungen der Familie zu berücksichtigen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88.84 -, BVerwG, 23, 149. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine chronische Erkrankung eines Familienmitglieds und eine damit einhergehende finanzielle Belastung handeln oder die Versorgung eines nicht unterhaltsberechtigten Verwandten bzw. ähnlich über obligatorische Leistungen an Dritte. Die Härte kann nur in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenbeitragspflichtigen begründet sein. Vgl. Degener, in: Janz/Happe/Saurbier/Mass, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Januar 2010, Erl. § 92 Artikel 1 KJHG Rn. 23. Entscheidend für die Annahme einer besonderen Härte aus persönlichen Gründen ist dabei, dass aus Sicht des Jugendhilferechts "soziale Belange" schwerwiegend berührt sind. Insoweit stellt die Härteregelung auf die Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des Hilfeempfängers und damit auf das soziale Beziehungsgeflecht zwischen diesen beiden ab. Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 92 Rn. 24. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht aus dem dem Beklagten vorgeworfenen Verhalten seines Jugendamtes und der angeblich gegen die Kläger geführten - von Übereifer und Karrierewünschen geprägten - Kampagne nicht den Schluss auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII a. F. gezogen hat. Soweit die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, für die ein Kostenbeitrag verlangt wird, nicht berührt wird, bestimmt das Beziehungsgeflecht zwischen Kostenpflichtigem und Jugendhilfebehörde nicht die Zumutbarkeit der Kostenbelastung. Der Härteausgleich kann nicht dazu dienen, durch unsachgemäßes Behördenverhalten außerhalb der Unterbringung der Jungen eventuell verursachte Schäden oder Einbußen auszugleichen. Wie aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts E. vom 16. Februar 2004 (Az.: UF ) hervorgeht, haben die Gründe, die zum Sorgerechtsentzug und damit letztendlich zur Unterbringung von S. und K. M. geführt haben, ungeachtet der - keine Bestätigung erlangten - Missbrauchsvorwürfe letztlich in den Persönlichkeiten der Kläger gelegen und als Ausdruck ihrer Erziehungsungeeignetheit zu jeder Zeit vorgelegen. Sinn und Zweck des Härteausgleichs ist insoweit auch nicht etwa die zumindest teilweise Rehabilitierung wegen erlittenen Verhaltensunrechts oder der Ausgleich bloß anlässlich der umgelegten Jugendhilfemaßnahme entstandener immaterieller Schäden. Nicht zu beanstanden ist ferner die sinngemäße Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch aus der negativen Entwicklung, die die beiden Jungen trotz der begleitenden erzieherischen Zuwendungen und Angebote der Kläger genommen hätten, könne nicht auf eine "besondere Härte" schlussgefolgert werden. Bei fehlschlagender Hilfe kann nämlich nicht der Kostenbeitrag gleichsam als Mängelrüge verweigert werden, da Jugendhilfe keine Garantieleistung ist. Vgl. Kunkel, In: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 92 Rn. 23 mit Hinweis auf OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448, juris. Danach besteht für den Senat kein Anlass, der Entwicklung, die die Jungen infolge der Heimerziehung genommen haben, weiter nachzugehen. Ebenso wenig sind die Kläger der Argumentation des Verwaltungsgerichts hinreichend substantiiert entgegen getreten, dass aus dem Widerstand des Jugendamtes gegen die Unterbringung der Jungen in einer anderen Adoptionsstelle - namentlich bei einer spanischen Familie - keine besondere Härte erwachsen ist. Der Beklagte als Träger der Jugendhilfe war gehalten, von dem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis auszugehen und innerhalb dieses Verhältnisses mit seiner Hilfsmaßnahme anzusetzen. Letztendlich ist auch für die Anrechnung fiktiver Kindergeldzahlungen an die Beklagte auf die Beitragsschuld der Kläger kein Raum. Dafür käme eine Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten, weil dieser als Sorgerechtsinhaber pflichtwidrig kein Kindergeld von Kindergeldkasse in Anspruch genommen hat, als Grundlage nur in Betracht, wenn ein solcher Schadensersatzanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wäre. Davon kann indes nicht die Rede sein. Der Beklagte ist dem Schreiben an die Kläger vom 24. Februar 2000 noch davon ausgegangen, dass Kindergeld weiter von ihnen bezogen wird. Mit Schreiben vom 5. März 2001 hat der Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass die bestehende Möglichkeit der Wiedereintragung der Kinderfreibeiträge auf der Lohnsteuerkarte als Voraussetzung für die Fortsetzung von Kindergeldzahlungen von den Klägern bisher nicht genutzt worden sei. Angesichts der Unklarheit, ob die Kläger ihren Mitwirkungspflichten bei der Geltendmachung von Kindergeldansprüchen nachgekommen sind, bietet sich auch keine Basis für eine Anrechnung fiktiver Kindergeldzahlungen auf die Beitragsschuld im Härtewege über § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII a.F.. Für das Jahr 2000 ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einem Nettoeinkommen der Kläger ausgegangen, das im Ergebnis ihre Eingruppierung in die Grup-pe 12 der insofern weiter maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 1999 rechtfertigt. Die Einwände der Kläger, so viel weniger an Nettoeinkommen erzielt zu haben, dass zumindest eine niedrigere Eingruppierung angezeigt gewesen sei, greifen nicht durch. Für die Nachberechnung des - der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zugrunde zu legenden - bereinigten Nettoeinkommens nach der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2000 haben die Kläger - wie auch für die Folgejahre - mit der unbelegt gebliebenen Aufstellung, die sie für dieses Jahr ihrem Schriftsatz vom 25. April 2008 beigefügt haben, keine hinreichend nachhaltbare und damit verwertbare Unterlage vorgelegt. Der Senat hält es im Rahmen der von § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a.F. vorgeschriebenen Pauschalierung vor dem Hintergrund der Gesamtschuldnerschaft der Kläger jedoch für sachgerecht, auf vorhandene Einkommenssteuerbescheide zurückzugreifen, bei denen nämlich davon auszugehen ist, dass die Besteuerungsgrundlagen dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht worden sind, und die deshalb zum Nachweis der Einkommensverhältnisse auch im übrigen Rechtsverkehr ausreichen. Aus den Steuerbescheiden lassen sich das Jahresbruttoeinkommen der Betreffenden einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, die abzuziehenden Steuern, die Sozialabgaben, die Versorgungsaufwendungen und die berufsbedingten Werbekosten ablesen, also alle zur Bestimmung des Nettoeinkommens, auf das die Düsseldorfer Tabelle abhebt, wichtigen Faktoren. Nicht als Ergebnis einer auf tatsächlichen Kosten beruhenden Überschussberechnung nachgewiesen und damit nicht als berücksichtigungsfähig müssen hingegen negative Einkünfte - insbesondere aus Vermietung und Verpachtung - angesehen werden, weil ein Steuerbescheid als solcher deren Herkunft etwa aus Abschreibungen anstelle von tatsächlichen Ausgaben nicht erkennbar ausschließt. Soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sein sollen (Jahre 2000, 2002 bis 2004), sind für die Beitragspflicht der Kläger günstigere Einkommensverhältnisse insoweit von vornherein ebenfalls jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Danach ist gemäß der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 26. November 2008 bezüglich Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2000 von einem Bruttoeinkommen des Klägers in Höhe von 38.792,00 DM und einem Bruttoeinkommen der Klägerin in Höhe von 90.806,00 DM, also von einem gemeinsamen Bruttoeinkommen über 129.598,00 DM auszugehen, von dem als relevante Abzugsposten Steuern in Höhe von 25.002,00 DM, der Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.196,91 DM, Versicherungsbeiträge in Höhe von 11.390,00 DM, Beiträge und Spenden in Höhe von 420,00 DM und Sonderaus-gaben (Aufwendungen nach § 33 EStG) in Höhe von 8.853,00 DM abzusetzen sind, so dass sich ein bereinigtes Jahreseinkommen von 82.736,09 DM ergibt. Daraus errechnet sich ein gemeinschaftliches Monatsnettoeinkommen von 6.894,67 DM, mit dem sich die Kläger in die Gruppe11 der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 1999 einreihen. Weil die hier maßgebliche Düsseldorfer Tabelle nach ihrer Anmerkung A.1. monatliche Richtsätze bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern - also drei Personen - Unterhaltspflichtigen ausweist, während es sich hier lediglich um zwei Unterhaltsberechtigte handelt, ist eine Höherstufung der Kläger in die Gruppe 12 geboten. Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 25. Februar 2004 2 A 2322/02 -, juris, m.w.N. Ein zusätzlicher einkommensmindernder Aufwand für die Abzahlung der Adoptionskosten ist auch hier indes nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein entsprechender Abzugsposten nicht ohnehin in der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nach der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 26. November 2008 verbirgt. Der monatliche Barunterhaltsbedarf des - am 2000 sein 12. Lebensjahr vollendenden - S. i. H. v. 819,00 DM bis einschließlich Juli 2000 und von 969,00 DM ab Juli 2000 ist - ebenso wie der monatliche Barunterhalt des (im 2000 das 10. Lebensjahr vollendenden) K. M. in Höhe von durchgehend 819,00 DM - nach Maßgabe der oben zum Einkommensjahr 1999 getroffenen Feststellungen zum Weiterbestehen von Unterkunftskosten um jeweils 10 % zu kürzen, so dass sich ersparte Aufwendungen pro Monat von 737,10 DM bzw. von 872,10 DM errechnen. Für einen weitergehenden Abzug von Bewirtschaf-tungskosten für das von den Klägern bewohnte Objekt ist im Rahmen der pauschalisierten Einkommenserfassung kein Raum. Die Leistungsfähigkeit der Kläger ist gewahrt, weil bei einem Abzug auch von 872,10 DM für S. und 737,10 DM für K. M. von dem monatlich als bereinigtes Nettoeinkommen zugrunde gelegten 6.894,67 DM noch 5.285,47 DM verbleiben, durch die der gemeinsame Selbstbehalt von 2.600,00 DM (s.o.) mehr als gedeckt wird. Für die Heranziehung ab dem Jahr 2001 hat der Senat bereits im Berufungszulassungsbeschluss vom 22. November 2008 die Feststellung getroffen, dass der Beklagte die Kläger nicht auf eine andere, offensichtlich einfachere und näherliegende Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Rechts auf Zugrundelegung eines niedrigeren Nettoeinkommens als das vom Jugendamt aus dem Jahre 2000 übernommene, an dem das Verwaltungsgericht insoweit fehlerhaft festgehalten hat, verweisen kann. Für das Kostenbeitragsjahr 2001 ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu 2000 auf den Bescheid für 2001 über die Einkommenssteuer und den Solidaritätsbeitrag vom 21. August 2006 abzustellen. Danach ergibt sich aus dem Jahresbruttoeinkommen des Klägers von 41.178,00 DM und dem Jahresbruttoeinkommen der Klägerin von 46.153,00 DM ein gemeinsames Jahresbruttoeinkommen von 87.331,00 DM, von dem als Abzugsposten Steuern wurden nicht gezahlt lediglich Versicherungsbeiträge in Höhe von 14.351,00 DM und sonstige Sonderausgaben in Höhe von 2.336,00 DM zu subtrahieren sind, so dass sich ein bereinigtes Jahreseinkommen von 71.744,00 DM ergibt. Daraus errechnet sich ein gemeinschaftliches Monatsnettoeinkommen von 5.978,67 DM, mit dem die Kläger nach der bis zum 30. Juni 2001 maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 1999 in die Gruppe 10 und nach der ab dem 1. Juli 2001 anzuwendenden Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 2001 in die Gruppe 9 fallen würden. Wegen des Vorhandenseins von nur zwei Personen, denen die Kläger dem Grunde nach unterhaltspflichtig waren, rechtfertigt sich wiederum eine Höherstufung in die Gruppe 11 bzw. die Gruppe 10. Von dem Unterhaltsbetrag der Monate Januar bis Juni 2001 für S. in Höhe von danach 918,00 DM und für die Monate Juli bis Dezember 2001 in Höhe von 893,00 DM sind - ebenso wie von den Unterhaltsbeträgen der Monate Januar bis Juni 2001 für K. in Höhe von 776,00 DM und für die Monate von Juli bis Dezember 2001 von 755,00 DM - jeweils 10 % wegen des Weiterbestehens von Unterkunftskosten in Abzug zu bringen. Danach schulden die Kläger für S. in der Zeit von Januar bis Juni 2001 einen monatlichen Kostenbeitrag von 826,20 DM und für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 einen Kostenbeitrag von monatlich 803,70 DM. Für K. müssen sie von Januar bis Juni 2001 monatlich 698,40 DM und von Juli bis Dezember 2001 monatlich 679,00 DM aufbringen. Die Leistungsfähigkeit der Kläger ist bei alledem gewahrt, weil bei Abzug des gemeinsamen Selbstbehaltes von 2.600,00 DM vom Nettomonatseinkommen in Höhe von 5.978,67 DM mit einem Restbetrag von 3.378, 67 DM auch die Maximalsumme der Kostenbeiträge von 826,20 DM + 698,40 DM = 1.524,60 DM mehr als gedeckt wird. Anknüpfungspunkt für das Kostenbeitragsjahr 2002 ist der Bescheid über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag 2002 vom 21. August 2006. Danach beläuft sich das Bruttoeinkommen des Klägers auf 21.755,00 Euro und das der Klägerin auf 18.807,00 Euro, so dass sich ein Gesamtbruttoeinkommen von 40.562,00 Euro errechnet. Als Abzugsposten ergeben sich aus dem Steuerbescheid lediglich sonstige Sonderausgaben in Höhe von 72,00 Euro, so dass sich ein bereinigtes Jahreseinkommen von 40.490,00 Euro errechnet. Dies lässt sich auf ein gemeinsames Monatsnettoeinkommen von 3.374,17 Euro herunter brechen. Daraus leitet sich ein Einstufung der Kläger nach der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2002 in die Gruppe 10 ab. Da nur zwei Unterhaltsberechtigte in Frage stehen, ist auch hier eine Höherstufung in Gruppe 11 angesagt. Dementsprechend beläuft sich der Kostenbeitrag für S. auf 485,00 Euro, von denen wegen des Umzugs der Kläger nach T. nur für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2002 noch der 10 %-Abzug wegen der weiterlaufenden Wohnungskosten zu tätigen ist, so dass sich in den ersten sieben Monaten des Jahres 2002 ein Kostenbeitrag von nur 436,50 Euro ergibt. Für K. errechnet sich von Januar bis März 2002 ausgehend vom Rohbetrag nach Gruppe 11 (411,00 Euro) abzüglich 10 % ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 369,90 Euro. Ab April 2002 fällt K. in die Altersstufe der 12- bis 17-jährigen, so dass sich ausgehend von einem Unterhaltsrohbetrag von 485,00 Euro abzüglich 10 % bis Juli 2002 (Umzug der Kläger) ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 436,50 Euro errechnet. In der Zeit von August bis Dezember 2002, in der es keine erhöhten Wohnkosten mehr zu berücksichtigen gilt, fällt für K. ein monatlicher Kostenbeitrag von 485,00 Euro an. Zieht man vom Monatsnettoeinkommen in Höhe von 3.374,17 Euro den gemeinsamen Eigenbedarf von 840,00 Euro für jeden (nach Anmerkung B. IV. 1.der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2002) abzüglich der Differenz zum Existenzminimum des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach Ziff. B. VI. 1. der hier anzuwendenden Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2002 in Höhe von 225,00 Euro (840,00 Euro - 615,00 Euro), also 1.455,00 Euro ab, stehen den Klägern mit 1.919,17 Euro noch hinreichend Mittel zur Verfügung, um die Maximalsumme der monatlichen Kostenbeiträge im Jahr 2002 von 970,00 Euro (485,00 Euro + 485,00 Euro) zu begleichen. Für 2003 kann auf den Bescheid für 2003 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 10. Oktober 2008 abgestellt werden. Danach belief sich das Bruttoeinkommen des Klägers auf 21.005,00 Euro und das der Klägerin auf 23.939,00 Euro, was eine Summe von 44.944,00 Euro ergibt. Als Abzugsposten gehen aus dem Steuerbescheid Steuern in Höhe von 4.532,00 Euro, ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 165,99 Euro, Versicherungsbeträge in Höhe von 5.860,00 Euro und sonstige Sonderausgaben in Höhe von 328,00 Euro hervor, so dass sich ein gemeinsames bereinigtes Jahreseinkommen von 34.058,01 Euro ergibt. Umgelegt auf 12 Monate errechnet sich ein Monatsnettoeinkommen von 2.838,17 Euro, nach dem die Kläger unter Anlegung sowohl der bis zum 30. Juni 2003 maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2002 als auch nach der ab dem 1. Juli 2003 anzuwendenden Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 2003 jeweils in die Einkommensgruppe 9 fallen. Da die Kläger mit ihrem Nettomonatseinkommen nur knapp über dem Eingangsbetrag dieser Gruppe liegen, hält der Senat eine Höherstufung vor dem Hintergrund von nur zwei dem Grunde nach Unterhaltsberechtigten nicht mehr für angemessen. Danach beläuft sich der Kostenbeitrag für S. im Zeitraum von Januar bis Juni 2003 auf 431,00 Euro und für die Zeit von Juli bis Dezember 2003 auf 455,00 Euro. Für K. schulden die Kläger bezüglich des Zeitraums Januar bis Juni 2003 einen monatlichen Kostenbeitrag von 431,00 Euro und bezüglich des Zeitraum Juni bis Dezember 2003 einen monatlichen Kostenbeitrag von 455,00 Euro. Die Leistungsfähigkeit der Kläger im Jahr 2003 steht erneut nicht in Zweifel, da der nach Abzug des bereinigten Selbstbedarfes von 2 x 840,00 Euro abzüglich 225,00 Euro = 1.455,00 Euro, der sich sowohl nach der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2002 als auch nach der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 2003 ergibt, vom Monatsnettoeinkommen in Höhe von 2.838,17 Euro verbleibende Betrag von 1.383,17 Euro ausreicht, auch die maximale Summe der monatlichen Kostenbeiträge von 910,00 Euro (455,00 Euro + 455,00 Euro) abzudecken. Für die Kostenbeitragspflicht der Kläger im Jahre 2004 kann auf den Bescheid von 2004 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 10. Dezember 2008 abgestellt werden, nach dem als Bruttoeinkommen des Klägers 20.074,00 Euro und 1.137,00 Euro sowie als Bruttoeinkommen der Klägerin 23.141,00 Euro und 5.399,00 Euro ausgewiesen sind, so dass sich ein gemeinsames Jahresbruttoeinkommen von 49.751,00 Euro errechnet. Abzugsposten lassen sich dem Steuerbescheid nur insoweit entnehmen, als Versicherungsbeiträge in Höhe von 5.344,00 Euro und sonstige Sonderausgaben in Höhe von 112,00 Euro angefallen sind, mit der Folge, dass sich das bereinigte Jahreseinkommen auf 44.295,00 Euro beläuft. Bei einer Division durch die 12 Monate des Jahres ergibt sich ein Monatsnettoeinkommen von 3.691,25 Euro, mit dem die Kläger nach der hier weiter anzuwendenden Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 2003 in die Einkommensgruppe 11 fallen. Da sie mit ihrem Monatsnettoeinkommen erneut am unteren Rand der Einkommensspanne dieser Gruppe liegen, sieht der Senat wiederum von einer Höherstufung ab. Bemessen nach ihrem Alter entfallen danach sowohl auf S. als auch auf K. ein - dem monatlichen Kostenbeitrag entsprechender - Unterhaltsbetrag von jeweils 512,00 Euro. Für den allein noch in Betracht kommenden Monat Januar 2004 steht die Leistungsfähigkeit der Kläger wiederum nicht in Frage. Zieht man vom Monatsnettoeinkommen in Höhe von 3.691,25 Euro den bereinigten Selbstbedarf von 1.455,00 Euro ab, verbleibt mit 2.236,25 Euro ein ausreichender Betrag, um die Summe der Kostenbeiträge von 1.024,00 Euro abzudecken. Zur Verdeutlichung, zu weiteren Einzelheiten bezüglich der Kostenbeiträge der Jahre 2000 bis 2004 sowie zu der Umrechnung von DM-Beträgen in Euro-Beträge wird auf nachfolgende Aufstellungen verwiesen: Jahr 2000 Kläger Klägerin Zusammen Selbstbehalt Verbleibender Differenzbetrag DM DM DM DM DM Bruttoeinkommen (pos. Einkünfte) im Jahr 38.792,00 90.806,00 129.598,00 Abzugsposten: Steuern 25.002,00 Solidaritätszuschlag 1.196,91 Versicherungsbeiträge 11.390,00 Beiträge und Spenden 420,00 Sonderausgaben (Betrag nach § 33 EStG) 8.853,00 Bereinigtes Jahreseinkommen: 82.736,09 Monatseinkommen: 6.894,67 2.600,00 4.294,67 Unterhaltsbetrag nach Düss. Tabelle Unterhalt S. 11, Gruppe 11, Höherstufung in Grp. 12, Nr. 1 Januar bis Juni 2000 819,00 abzgl. 10 % 81,90 ergibt: 737,10 Zwischensumme: 4.422,60 S. 12, Gruppe 11, Höherstufung in Grp. 12, Nr. 1 Juli bis Dezember 2000 969,00 abzgl. 10 % 96,90 ergibt: 872,10 872,10 Zwischensumme: 5.232,60 Gesamtsumme S. : 9.655,20 K. Gruppe 11, Höherstufung in Grp. 12, Nr. 1 Januar bis Dezember 2000 819,00 abzgl. 10 % 81,90 ergibt: 737,10 737,10 Summe K. : 8.845,20 1.609,20 2.685,47 Gesamtergebnis: 18.500,40 Umrechnung in € 9.459,10 Jahr 2001 Kläger Klägerin Zusammen Selbstbehalt Verbleibender Differenzbetrag DM DM DM DM DM Bruttoeinkommen (pos. Einkünfte) 41.178,00 46.153,00 87.331,00 Abzugsposten: Steuern 0,00 Solidaritätszuschlag 0,00 Versicherungsbeiträge 14.351,00 Sonstige Sonderausgaben 1.236,00 Bereinigtes Jahreseinkommen: 71.744,00 Monatseinkommen: 5.978,67 2.600,00 3.378,67 Unterhaltsbetrag nach Düss. Tabelle Unterhalt S. Gruppe 10, Höherstufung in Grp. 11, Nr. 1 Januar bis Juni 2001 918,00 abzgl. 10 % 91,80 ergibt: 826,20 826,20 Zwischensumme: 4.957,20 S. Gruppe 9, Höherstufung in Grp. 10, Nr. 1 Juli bis Dezember 2001 893,00 abzgl. 10 % 89,30 ergibt: 803,70 Zwischensumme: 4.822,20 Gesamtsumme S. : 9.779,40 K. Gruppe 10, Höherstufung in Grp. 11, Nr. 1 Januar bis Juni 2001 776,00 abzgl. 10 % 77,60 ergibt: 698,40 698,40 Zwischensumme: 4.190,40 1.524,60 1.854,07 K. Gruppe 9, Höherstufung in Grp. 10, Nr. 1 Juli bis Dezember 2001 755,00 abzgl. 10 % 75,50 ergibt: 679,50 Zwischensumme: 4.077,00 Gesamtsumme K. : 8.267,40 Gesamtergebnis: 18.046,80 Umrechnung in € 9.227,18 Jahr 2002 Kläger Klägerin Zusammen Selbstbehalt Verbleibender Differenzbetrag € € € € € Bruttoeinkommen (pos. Einkünfte) 21.755,00 18.807,00 40.562,00 Abzugsposten: Steuern 0,00 Solidaritätszuschlag 0,00 Versicherungsbeiträge 0,00 Beiträge und Spenden 0,00 Sonstige Sonderausgaben 0,00 72,00 Bereinigtes Jahreseinkommen: 40.490,00 Monatseinkommen: 3.374,17 1.455,00 1.919,17 Unterhaltsbetrag nach Düss. Tabelle Unterhalt S. Gruppe 10, Höherstufung in Grp. 11, Nr. 1 Januar bis Juli 2002 (Umzug) 485,00 abzgl. 10 % 48,50 ergibt: 436,50 Zwischensumme: 3.055,50 S. Gruppe 10, Höherstufung in Grp. 11, Nr. 1 August bis Dezember 2002 485,00 485,00 abzgl. 10 %, entfällt nach Umzug Zwischensumme: 2.425,00 Gesamtsumme S. : 5.480,50 K. Gruppe 10, Höherstufung in Grp. 11, Nr. 1 Januar bis März 2002 411,00 abzgl. 10 % 41,10 ergibt: 369,90 Zwischensumme: 1.109,70 K. 12 Gruppe 10, Höherstufung in Grp. 11, Nr. 1 April bis Juli 2002 (Umzug) 485,00 abzgl. 10 % 48,50 ergibt: 436,50 Zwischensumme: 1.746,00 K. Gruppe 10, Höherstufung in Grp. 11, Nr. 1 August bis Dezember 2002 485,00 485,00 abzgl. 10 %, entfällt nach Umzug 970,00 949,17 Zwischensumme: 2.425,00 Gesamtsumme K. : 5.280,70 Gesamtergebnis: ٭10.761,20 Jahr 2003 Kläger Klägerin Zusammen Selbstbehalt Verbleibender Differenzbetrag € € € € € Bruttoeinkommen (pos. Einkünfte) 21.005,00 23.939,00 44.944,00 Abzugsposten Steuern 4.532,00 Solidaritätszuschlag 165,99 Versicherungsbeiträge 0,00 5.860,00 Beiträge und Spenden 0,00 Sonstige Sonderausgaben 0,00 328,00 Bereinigtes Jahreseinkommen: 34.058,01 Monatseinkommen: 2.838,17 1.455,00 1.383,17 Unterhaltsbetrag nach Düss. Tabelle Unterhalt S. Gruppe 9, keine Höherstufung, knapp am unteren Rand Jan.-Juni 2003 431,00 Zwischensumme: 2.586,00 S. Gruppe 9, keine Höherstufung, knapp am unteren Rand Juli-Dezember 2003 455,00 455,00 Zwischensumme: 2.730,00 Gesamtsumme S. : 5.316,00 K. Gruppe 9, keine Höherstufung, knapp am unteren Rand Jan.-Juni 2003 431,00 Zwischensumme: 2.586,00 K. Gruppe 9, keine Höherstufung, knapp am unteren Rand Juli-Dezember 2003 455,00 455,00 Zwischensumme: 2.730,00 910,00 473,17 Gesamtsumme K. : 5.316,00 Gesamtergebnis: 10.632,00 Jahr 2004 Kläger Klägerin Zusammen Selbstbehalt Verbleibender Differenzbetrag € € € € € Bruttoeinkommen (pos. Einkünfte) 20.074,00 23.141,00 49.751,00 1.137,00 5.399,00 Abzugsposten Steuern 0,00 Solidaritätszuschlag 0,00 Versicherungsbeiträge 0,00 5.344,00 Beiträge und Spenden 0,00 Sonstige Sonderausgaben 0,00 112,00 Bereinigtes Jahreseinkommen: 44.295,00 Monatseinkommen: 3.691,25 1.455,00 2236,25 Unterhaltsbetrag nach Düss. Tabelle Unterhalt S. Gruppe 11, keine Höherstufung, knapp am unteren Rand 512,00 K. Gruppe 11, keine Höherstufung, knapp am unteren Rand 512,00 Gesamtergebnis: 1.024,00 1.024,00 1.212,25 Danach errechnen sich bei einer Gesamtsicht für den strittigen Heranziehungszeitraum folgende in Euro ausgedrückte Kostenbeiträge: 1999 2000 2001 2002 2003 2004 Summe 437,64 9.459,10 9.227,18 ٭10.761,20 10.632,00 1.024,00 ٭41.554,15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. und berücksichtigt, dass die Kläger in der Berufungsinstanz bei einem noch streitigen Kostenbeitragssumme von 49.632,25 Euro mit 9.100,82 Euro - also etwa 18,54 % obsiegt haben. Für das erstinstanzliche Verfahren verringert sich dadurch auf der Grundlage des Ansatzes des Verwaltungsgerichts bei einem ursprünglich streitigen Betrag von 2 x 29.713, Euro = 59.426, Euro das Maß ihres Unterliegens auf ca. 68 %. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO zu treffen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, zumal es sich um die Anwendung auslaufenden Rechts handelt.