OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1034/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0828.12A1034.14.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin vermag mit keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe durchzudringen. Aus dem Zulassungsvorbringen folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht ge-eignet, die vom Verwaltungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Kostenbeiträgen und die daraus resultierende Abweisung der Klage in Hinblick auf - die Nichterwähnung der Notwendigkeit der beitragspflichtigen Hilfemaßnahme im Kostenbeitragsbescheid vom 2. November 2012, - die gerichtliche Verwertung der Sozialdaten der Tochter als Hilfeempfängerin, - eine mangelnde Einbeziehung der Klägerin in das Hilfeplanverfahren und - eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin zum Vorliegen insbesondere einer besonderen Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 SGB VIII zu erschüttern. Soweit die Klägerin zur Frage, inwieweit der Heranziehungsbescheid zumindest ansatzweise Ausführungen zur Notwendigkeit der Hilfemaßnahme machen muss, nicht ohnehin lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag ohne gezielte Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts wiederholt, wird verkannt, dass die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Erforderlichkeit nicht Tatbestandsvoraussetzung der die Heranziehung zu Kostenbeiträgen regelnden Normen ist, sondern nur ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf die Kostenbeiträge. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII geht stillschweigend davon aus, dass die Hilfeleistung des an Recht und Gesetz gebundenen Trägers der Jugendhilfe, wie sie hier von § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 6 SGB VIII erfasst wird, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften steht. Deshalb hat der Träger die Notwendigkeit der kostenerstattungspflichtigen Maßnahme erst dann zu verteidigen, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene sich gegen seine Heranziehung mit dem Argument der mangelnden Erforderlichkeit wehrt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Verwertung der Sozialdaten ihrer Tochter ver-stoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und sei deshalb unzulässig, be-schränkt sich ihr Vortrag auf eine bloße Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vor-bringens bei gleichzeitigem unsubstantiierten Bestreiten der Richtigkeit der gegen-teiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts. Damit genügt die Klägerseite nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, warum die angegriffene Entscheidung in diesem Punkte aus ihrer Sicht unrichtig ist. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 206, m. w. N. Wenn die Klägerin dem Sinne nach rügt, im Hilfeplanverfahren ihrer Tochter nicht beteiligt worden zu sein, wird übersehen, dass die Tochter bereits volljährig und damit nach dem Gesetz in der Lage war, ihre Interessen selbst zu vertreten. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII tritt auch beim Hilfeplangespräch nach § 36 Abs. 1 SGB VIII an die Stelle des Personensorgeberechtigten der junge Volljährige selbst. Eigeninteressen der Eltern von Volljährigen sind – was etwa die Geeignetheit oder Erforderlichkeit einer stationären Maßnahme anbelangt – nicht oder nur als schutzwürdige Belange auch des jungen Volljährigen berücksichtigungsfähig. Für letzteres bestehen aber keine Anhaltspunkte, wenn die Beziehung zur Mutter eine der Randbedingungen gewesen sein sollte, unter denen sich die zu bewältigende Persönlichkeitskrise der Tochter entwickelt hatte. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Rechtsfindung nicht hinreichend mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag – namentlich zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine besondere Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 SGB VIII – auseinan-dergesetzt, kann die Klägerin ebenfalls nicht gehört werden. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkennt-nismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und nicht an die Auffassungen der Beteiligten gebunden ist. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 -–12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N. Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts – etwa ge-dankliche Lücken oder nicht zu überwindende Ungereimtheiten - zeigt die Zulas-sungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines „grob unge-rechten“ Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nämlich nicht schon aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene – naturgemäß günstigere – Wertung entgegenzustellen, selbst wenn diese vertretbar sein sollte. Die Klägerin versucht das Vorliegen einer „besonderen Härte“ ohnehin lediglich daraus herzuleiten, dass das Jugendamt durch sein Einschreiten in der Vergangenheit angeblich ganz erheblichen Anteil daran habe, dass es bei ihrer Tochter zu den Entwicklungshindernissen gekommen sei, die ihre stationäre Unterbringung bedingt hätten. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Regeln. Durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle soll nur atypischen Quellen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, im Ergebnis aber pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden können. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt deshalb nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles von einem Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abzusehen, eröffnet für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe also die Möglichkeit, besondere ‑ also atypische - Belastungen der Familie zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine chronische Erkrankung eines Familienmitglieds und eine damit einhergehende finanzielle Belastung handeln oder die Versorgung eines nicht unterhaltsberechtigten Verwandten bzw. ähnlich über obligatorische Leistungen an Dritte. Die Härte kann aber immer nur nur in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenbeitragspflichtigen begründet sein. Entscheidend für die Annahme einer besonderen Härte aus persönlichen Gründen ist dabei, dass aus Sicht des Jugendhilferechts „soziale Belange“ schwerwiegend berührt sind. Insoweit stellt die Härteregelung auf die Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des Hilfeempfängers und damit auf das soziale Beziehungsgeflecht zwischen diesen beiden ab. Vgl.zu den vorstehenden Ausführungen: OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010 - 12 A 2519/08 - , juris, m. w. N. Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, allein aus dem der Beklagten vorge-worfenen Verhalten ihres Jugendamtes und der angeblich gegen die Klägerin geführten Kampagne den Schluss auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu ziehen. Soweit die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, für die ein Kostenbeitrag verlangt wird, nicht berührt wird, bestimmt das Beziehungsgeflecht zwischen Kostenpflichtigem und Jugendhilfebehörde nicht die Zumutbarkeit der Kostenbelastung. Der Härteausgleich kann nicht dazu dienen, durch unsachgemäßes Behördenverhalten außerhalb der streitbefangenen Unterbringung der Tochter eventuell verursachte Schäden oder Einbußen auszugleichen. Sinn und Zweck des Härteausgleichs ist insoweit auch nicht etwa die zumindest teilweise Rehabilitierung wegen erlittenen Verhaltensunrechts oder der Ausgleich bloß anlässlich der umgelegten Jugendhilfemaßnahme entstandener immaterieller Schäden. So schon OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010, a. a. O. Ebenso wenig kann beim Fehlschlag früherer Hilfemaßnahmen der aktuelle Kosten-beitrag gleichsam als Mängelrüge verweigert werden, da Jugendhilfe keine Garantie-leistung ist. Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 92 Rn. 28 a. E. mit Hinweis auf OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448, juris. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sieht der Senat auch keine Grundlage, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache würde voraussetzen, dass eine oder mehrere bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert werden; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der jeweiligen konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 54, jeweils m.w.N. Hier fehlt es bereits an der deutlichen und voneinander abgrenzbaren Formulierung einer überschaubaren Anzahl klärungsbedürftiger konkreter Fragen. Die Klägerin reiht lediglich verschiedene Thesen und Behauptungen aneinander, auf die es teils gar nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 152 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.