OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2433/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0927.12A2433.09.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Klagegegenstand ist die Neubescheidung des Antrags der Klägerin, das durch bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 18. Februar 2004 abgeschlossene Aufnahmeverfahren nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG wieder aufzugreifen. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens im Bescheid vom 14. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 als Entscheidung auf der Stufe 1 des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121, juris, m.w.N., auch zur Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG, lässt indes Ermessensfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ausweislich ihrer Ausführungen auf Seite 3, 2. und 4. Absatz, der Begründung des Ablehnungsbescheides – unter Verneinung eines überwiegenden Individualinteresses an der Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides, was von der Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt worden ist – die insoweit erforderliche Abwägung zwischen dem privaten Interesse der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens andererseits vorgenommen und die Abwägung zugunsten der Rechtssicherheit getroffen: "… Bei der im Falle einer schlichten Rechtswidrigkeit gebotenen Ermessenserwägung ist zu berücksichtigen, dass die bereits eingetretene Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung über einen Aufnahmeantrag und damit das Rechtsgut der Rechtssicherheit gegen die Aufhebung dieser Entscheidung und das darin liegenden Interesse des Betroffenen streitet. Nach allem überwiegt bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit und ihrem Individualinteresse an einer erneuten Sachentscheidung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheides. …" Weitere, ins Einzelne gehende Erwägungen sind auf dieser Stufe nicht geboten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, a.a.O., zu noch weiter reduzierten Ermessenserwägungen für den Fall einer rechtskräftigen Bestätigung des das wiederaufzugreifende Verfahren abschließenden Verwaltungsaktes. Mehr war auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2008 – 2 K 2144/07 – nicht gefordert. Der Bindung an die Rechtsauffassung des Gerichts bei der Neubescheidung ist dadurch genügt worden, dass die Beklagte bei ihrer Abwägung entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts von der (schlichten) Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 18. Februar 2004 ausgegangen ist und darüber hinaus auch nicht mehr zu Lasten der Klägerin in die Abwägung eingestellt hat, dass bei einer erneuten Entscheidung über den Aufnahmeantrag wiederum ein Ablehnungsbescheid erlassen werden müsste. Ermessensfehler ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008. Die von der Klägerin zitierte Begründungspassage bezieht sich auf die – die Abwägung zwischen dem privaten Interesse der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens andererseits unberührt lassende – Verneinung einer weiteren Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und dem öffentlichen Interesse am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Lediglich insoweit hat die Beklagte die Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Abwägung mit der Begründung verneint, dass im Falle eines fehlenden überwiegenden Individualinteresses an der Aufhebung des rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes ein dennoch bestehendes öffentliches Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen Verstoßes gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, das das öffentliche Interesse am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit überwiegt, nicht denkbar sei, weil das Individualinteresse an der Aufhebung eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns deckungsgleich sei. Dass im vorliegenden Fall trotz eines fehlenden überwiegenden Individualinteresses an der Aufhebung des bestandskräftigen rechtswidrigen Ablehnungsbescheides vom 18. Februar 2004 weitere konkrete Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen gewesen wären, die das öffentliche Interesse am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit überwiegen könnten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine Verdichtung des Anspruchs der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen, vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709, juris; Beschluss vom 23. Februar 2004 – 5 B 104/03 –, juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, a. a. O., m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2010 – 12 A 1849/09 –, vom 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 –, vom 8. Januar 2008 – 12 A 1508/06 –, vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und vom 27. November 2003 – 2 A 4004/02 –, liegt nicht vor und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung ergibt sich auf der Grundlage einer in Befolgung einer gerichtlichen Verpflichtung ergangenen Einzelfallentscheidung und –begründung der Beklagten, die in ihrer Bedeutung auch nicht über den Einzelfall hinausgeht und insbesondere keine abstrakte Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).