OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 E 724/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0929.8E724.10.00
6mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2010, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat-tet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2010, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat-tet. Gründe: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Die Klage, mit der der Kläger offenbar einerseits die Aufhebung der Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. Februar 2006, 1. April 2006, 2. Juni 2006, 3. November 2006, 5. Dezember 2008 und 4. September 2009 sowie andererseits die Einstellung der Vollstreckung aus den genannten Bescheiden begehrt, bietet nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage mit der Begründung verneint, dass die genannten Gebührenbescheide mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig seien. Hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 2. Juni 2006 könne man das Schreiben des Klägers vom 20. Juni 2006 zwar möglicherweise als Widerspruch ansehen mit der Folge, dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig wäre. Der Bescheid sei jedoch rechtmäßig, da eine Abmeldung des Klägers für den von dem Gebührenbescheid erfassten Zeitraum nicht vorliege. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zweifel an ihrer Richtigkeit legt der Kläger, der seine Beschwerde nicht begründet hat, nicht dar. Sie sind auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. a) Hinsichtlich der Gebührenbescheide vom 3. Februar 2006, 1. April 2006, 3. November 2006, 5. Dezember 2008 und 4. September 2009 ist die Anfechtungsklage nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand bereits unzulässig. Diese Bescheide sind unanfechtbar, da der Kläger nicht gemäß § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide Widerspruch eingelegt hat. Dass der Kläger die Bescheide nicht erhalten hätte, hat er nicht behauptet. b) Unabhängig davon ist die Anfechtungsklage voraussichtlich insgesamt unbegründet, da sämtliche von ihr erfassten Gebührenbescheide nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand rechtmäßig sind. Der Kläger war in dem streitbefangenen Gebührenzeitraum September 2005 bis September 2007 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV für ein Radio und ein Fernsehgerät rundfunkgebührenpflichtig. Ausweislich der Angaben in seinem - ersten - Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 12. März 1996 hielt der Kläger ursprünglich ein Radio und ein Fernsehgerät zum Empfang bereit. a) Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 RGebStV lag - entgegen der Auffassung des Klägers - für den streitbefangenen Gebührenzeitraum nicht vor. Die mit Bescheid vom 1. August 2002 gewährte Befreiung endete mit Ablauf des Monats August 2005. Den nachfolgenden Befreiungsantrag vom 30. August 2005 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2005 ab. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen den auf seinen Widerspruch hin ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 keine Klage erhoben hat. Eine weitere Befreiung wurde sodann erst wieder für den Zeitraum Oktober 2007 bis Dezember 2009 gewährt. b) Auch eine - für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht konstitutive - Abmeldung im Sinne des § 4 Abs. 2 RGebStV hat der Kläger vor Ablauf des streitbefangenen Gebührenzeitraums nicht vorgenommen. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Eine Abmeldung verlangt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV die Angabe eines Abmeldegrundes. Als solcher kommt nur ein individueller Lebenssachverhalt in Betracht, aus dem sich aus der maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereit hält. Auf Verlangen hat der Rundfunkteilnehmer den Abmeldegrund nachzuweisen. Durch diese Anforderungen soll die Rundfunkanstalt vor unberechtigten Abmeldungen geschützt und ihr die Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit der gemachten Angaben ermöglicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2010 - 8 E 828/10 -, vom 18. Januar 2010 8 E 1173/09 -, vom 3. Dezember 2009 – 8 E 762/09 –, vom 8. April 2009 - 8 A 190/07 -, juris Rn. 8, und vom 30. April 2009 - 8 E 1377/08 -; Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV, Rn. 12 und 52. Zur Mitteilung des Abmeldegrundes gehört daher im Regelfall, dass der Rundfunkteilnehmer angibt, was mit den bisher von ihm bereit gehaltenen Geräten geschehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2010 - 8 E 828/10 -; VG Augsburg, Urteil vom 13. Juli 2009 - Au 7 K 08.997 -, juris, Rn. 28. Eine diesen Anforderungen genügende Abmeldeanzeige des Klägers liegt - bezogen auf den streitbefangenen Gebührenzeitraum - nicht vor. aa) Die telefonische Mitteilung der Schwägerin des Klägers vom 9. Mai 2001, dass der Kläger seit Februar 2001 keine Wohnung und keine Geräte mehr habe, hat die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers nicht beendet. Dabei kann dahinstehen, ob telefonische Mitteilungen mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18. November 1993 (GVBl. NRW S. 245), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juni 2002 (GVBl. NRW S. 239), überhaupt eine wirksame Abmeldeanzeige im Sinne des § 4 Abs. 2 RGebStV darstellen, da die Rundfunkanstalten bzw. die GEZ bei Abmeldungen generell nicht nach § 3 Abs. 2 der genannten Satzung auf die Einhaltung der Schriftform verzichten. Vgl. Gall, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV, Rn. 39, Denn der Mitteilung lässt sich nicht entnehmen, was mit den bis dahin vom Kläger angemeldeten Rundfunkgeräten geschehen ist. Dass er offenbar zumindest das Fernsehgerät tatsächlich weiter zum Empfang bereitgehalten hat, dürfte sich im Übrigen aus seinem Befreiungsantrag vom 1. August 2002 ergeben. Darin hat er angekreuzt, dass ein Fernsehgerät angemeldet sei. bb) Das Schreiben des Klägers vom 20. Juni 2006 hat seine Rundfunkgebührenpflicht ebenfalls nicht beendet. Bezogen auf den von den Gebührenbescheiden vom 3. Februar 2006, 1. April 2006 und 2. Juni 2006 erfassten Zeitraum bis einschließlich Mai 2006 folgt dies bereits daraus, dass eine Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV nicht vor Ablauf des Monats wirksam wird, in dem sie der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitgeteilt wird. Rückwirkende Abmeldungen sieht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht vor. Das genannte Schreiben des Klägers war aber auch nicht geeignet, seine Rundfunkgebührenpflicht mit Wirkung für die Zukunft zu beenden. Denn es genügte in inhaltlicher Hinsicht nicht den dargestellten gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat wiederum nicht angegeben, was mit den bisher bereitgehaltenen Rundfunkgeräten geschehen ist. Allein der Umstand, dass er keine "eigene" Wohnung mehr hat, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass er im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereit hält. Zum Verbleib der Geräte hat der Kläger auch auf die Nachfrage der GEZ im Schreiben vom 6. Juli 2006, dessen Erhalt er nicht bestreitet, keine Angaben gemacht. Die - nach dem Inhalt des klägerischen Schreibens naheliegende - weitere Frage, ob ein anderer Haushaltsangehöriger die im Haushalt vorhandenen Rundfunkgeräte bereits angemeldet habe, hat der Kläger ebenfalls nicht beantwortet. 2. Soweit sich die Klage gegen die angekündigte Zwangsvollstreckung aus den mit der Anfechtungsklage angegriffenen Gebührenbescheiden richtet, hat das Verwaltungsgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls zutreffend verneint. Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW liegen offensichtlich vor. Ob der Kläger sein Begehren im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO (gerichtet auf die Feststellung, dass die Vollstreckung aus den angegriffenen Gebührenbescheiden unzulässig ist) oder im Wege der Verpflichtungs- oder Leistungsklage geltend machen müsste, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).