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Beschluss

12 A 2778/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0930.12A2778.09.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Leistungsbescheides vom 15. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2009 verpflichtet, dem Kläger für das Kindergartenjahr 2008/2009 weitere Landesmittel in Höhe von 196.334,38 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Leistungsbescheides vom 15. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2009 verpflichtet, dem Kläger für das Kindergartenjahr 2008/2009 weitere Landesmittel in Höhe von 196.334,38 Euro zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über den Landeszuschuss für Schulkinder in der Gruppenform III c im Kindergartenjahr 2008/2009. Der Kläger beantragte am 6. März 2008 beim Beklagten die Bewilligung von Landeszuschüssen für Tageseinrichtungen für Kinder in Höhe von insgesamt 19.799.106,24 Euro für das Kindergartenjahr 2008/2009. Beantragt wurden dabei auch Zuschüsse für die Betreuung von Schulkindern in der Gruppenform III c, also für eine Betreuungszeit von 45 Stunden pro Woche. Mit Leistungsbescheid vom 15. April 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Landesmittel lediglich in Höhe von 19.602.771,86 Euro. Die Reduzierung in Höhe von 196.334,38 Euro begründete er damit, dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine objektiv nicht realisierbare Betreuungszeit von 45 Stunden für schulpflichtige Kinder nicht als bedarfsgerecht angesehen werden könne. Sofern Kindpauschalen für Schulkinder in der Gruppenform III c beantragt worden seien, seien entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2008 nur Pauschalen für die Gruppenform III b bewilligt worden. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren auf Bewilligung von Pauschalen für die Gruppenform III c weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des Vorbringens und der Anträge der Beteiligten im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen; wegen der Begründung des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen das abweisende Urteil wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Leistungsbescheides vom 15. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2009 zu verpflichten, dem Kläger für das Kindergartenjahr 2008/2009 weitere Landesmittel in Höhe von 196.334,38 Euro zu bewilligen. Der Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Berufung nicht Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 25. August 2010 angehört worden. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass der Leistungsbescheid des Beklagten vom 15. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2009 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, soweit darin Kindpau-schalen für Schulkinder lediglich für die Gruppenform III b bewilligt worden sind, weil der Kläger für das Kindergartenjahr 2008/2009 einen Anspruch auf Bewilligung von Kindpauschalen für Schulkinder in der Gruppenform III c und damit auf Landesmittel in Höhe der Differenz von 196.334,38 Euro hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Gewährung des Landeszuschusses für Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2008/2009 dem Grunde nach ist § 21 Abs. 1 Satz 1 des am 1. August 2008 in Kraft getretenen Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 462. Hiernach gewährt das Land dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Die Bestimmung des Zuschusses der Höhe nach ergibt sich zunächst aus § 21 Abs. 1 Satz 2 KiBiz, wonach der Zuschuss je nach Art der Einrichtung einen in den Nrn. 1 bis 4 des Satzes 2 ausgewiesenen Vomhundertsatz "der gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale" beträgt. Die damit ohne weitere Einschränkungen inhaltlich in Bezug genommenen Gesamtreglungen des § 19 KiBiz – nicht etwa nur die Regelungen des § 19 Abs. 1 KiBiz – sind folglich, soweit sie einschlägig sind, zur Bestimmung der Höhe des Zuschusses zur Anwendung zu bringen. § 19 Abs. 1 Satz 1 KiBiz legt fest, dass die "finanzielle Förderung" der Kindertageseinrichtungen, also auch die finanzielle Förderung dieser Einrichtungen durch das Land NRW, in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt wird. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KiBiz ergeben sich die Kindpauschalen aus der Anlage zu diesem Gesetz. Die Anlage zu § 19 KiBiz weist unter Nr. 1 drei verschiedene Gruppenformen (Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung, Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren, und Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter) jeweils mit einer Aufschlüsselung nach Kinderzahl, wöchentlicher Betreuungszeit (25, 35 und 45 Stunden), Kindpauschalen in EUR und nach dem Personal (Betreuungsschlüssel) auf. Ein Ausschluss von Schulkindern vom Angebot in der Gruppenform III mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden (III c) ist darin nicht vorgesehen. Dabei war dem Gesetzgeber das Problem der Kinder im schulpflichtigen Alter in den Kindertageseinrichtungen durchaus bekannt, wie den Stichtagsregelungen in § 19 Abs. 5 KiBiz zu entnehmen ist. Vgl. auch LT-Drucks. 14/4410, S. 55, zu § 19 Abs. 3 des Gesetzentwurfs der Landesregierung. Welche Kindpauschale für das jeweilige Kind maßgebend ist und welche Kindpauschalen damit auf eine konkrete Einrichtung entfallen, bestimmen § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 3 KiBiz: "(1) Zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. ... .(3) Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen". Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 3 KiBiz ergeben sich die auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen aus der Entscheidung im Rahmen der Jugendhilfeplanung, in der die einzelnen Gruppenformen bestimmt und darüber hinaus auch die in den jeweiligen Gruppenformen angebotenen Betreuungszeiten festgelegt werden. Hat also der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe – wie hier die Rechtsträgerin des Klägers – im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, dass für die Schulkinder in den Tageseinrichtungen die Gruppenform III mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden (c) angeboten werden soll, ist diese Entscheidung nach § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 3 KiBiz zwingend der Ermittlung der Kindpauschalen zugrundezulegen, die nach der zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung mit dem jeweils einschlägigen Vomhundertsatz zu fördern sind (§ 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KiBiz). Diese Bindung an die Entscheidung in der Jugendhilfeplanung, die im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung des prozentualen Anteils der jeweiligen Kindpau-schalen keinen Raum für abweichende Wertungen lässt, war vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewollt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung hatte zunächst eine derartige Regelung nicht vorgesehen. § 19 Abs. 3 des Gesetzentwurfs entsprach im Wesentlichen dem nunmehr geltenden Abs. 5 des § 19 KiBiz. Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 21. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Generationen, Familie und Integration vom 18. Oktober 2007 wurde u.a. unter Nr. 5b für § 19 des Gesetzentwurfs ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut vorgeschlagen: "Zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreu-ungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpau-schalen. Über- und Unterschreitungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über 10 v. H. der jeweiligen Fördersumme hinausgehen" (vgl. LT-Drucks. 14/5229, Nr. 5b, S. 50). Zur Begründung wurde ausgeführt: "Mit der Schaffung eines Einrichtungsbudgets auf der Grundlage der von KiBiz vorgesehenen Kindpau-schale wird den Ergebnissen der Anhörung entsprochen. Damit kann zukünftig auf der Grundlage der in der Anlage zu diesem Paragraphen genannten Gruppenformen ein auf die einzelne Einrichtung bezogenes Budget gelten, welches Belegungsschwankungen von bis zu 10 % nach oben oder nach unten auffängt. Dadurch entsteht für den Träger die Möglichkeit, eine Gruppe in einer Tageseinrichtung mit einer geringeren Zahl an Kindern als in der Tabelle zu § 19 vorgesehen zu belegen, wenn dies im Einzelfall notwendig erscheint. Diese Regelung erhöht die Flexibilität des Trägers und schafft mehr Planungssicherheit. Grundlage für die Planung ist der zum 15. März festgestellte Bedarf für das folgende Kindergartenjahr. Sie gilt insoweit als verbindlich für die Gewährung der Pauschalen (Hervorhebung durch den Senat). Bei der Festlegung des Bedarfs kommt der kommunalen Jugendhilfeplanung die zentrale Steuerungsfunktion zu" (LT-Drucks. 14/5229, Nr. 5b, S. 51). Mit der der Beschlussempfehlung entsprechenden Fassung des § 19 Abs. 3 ist das Gesetz beschlossen worden. Vgl. Plenarprotokoll 14/72, S. 8332. Die Verbindlichkeit der im Rahmen der Jugendhilfeplanung über die Gruppenformen und die Betreuungszeiten getroffenen Entscheidungen wird auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz) vom 18. Dezember 2008, GV. NRW. S. 739, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2008, GV. NRW. S. 728, ausdrücklich und eindeutig anerkannt: "Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz ergeben sich bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden Kindpauschalen." Die Anerkennung der zentralen Steuerungsfunktion der Jugendhilfeplanung, die auf der Ebene der Zuschussgewährung nicht geändert oder gar außer Kraft gesetzt werden kann, entspricht der schon zum GTK entwickelten Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 – 12 A 2031/04 –. Zum Vorrang der jugendhilferechtlichen Planung vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 12 B 799/08 –, sowie LT-Drucks. 14/4410, S.53: "Gefördert werden können auch nur solche Einrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung anerkannt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kindergartenbedarfsplanung das entscheidende Instrument und die wesentliche Grundlage dafür ist, ein bedarfsgerechtes und von Land und Kommunen finanzierbares Angebot zu ermitteln und umzusetzen." Damit in Einklang bestimmt § 18 Abs. 2 Satz 4 KiBiz, dass Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und dem Träger der Einrichtung ist, wobei gemäß § 18 Abs. 2 Satz 5 KiBiz die Eltern bei Abschluss des Vertrages zwischen den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten Betreuungszeiten wählen können, soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden. Auch diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Jugendhilfeplanung der Rechtsträgerin des Klägers weist die Betreuung der Schulkinder in den eigenen Tageseinrichtungen, den kirchlichen Tageseinrichtungen und den Einrichtungen der Elterninitiativen in der Gruppenform III c – unstreitig – als bedarfsgerecht aus. Die Eltern der Schulkinder haben sich – ebenfalls unstreitig – in den jeweiligen Betreuungsverträgen für diese Betreuung entschieden. Folglich ist für die "Berechnung der finanziellen Förderung" i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 4 KiBiz auf diese Grundlage abzustellen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzentwurf der Landesregierung hatte zunächst eine Bindung an den Betreuungsvertrag als Grundlage der für die Berechnung der finanziellen Förderung nicht vorgesehen. Vgl. die Ursprungsfassung des § 18 Abs. 2 des Gesetzentwurfs: LT-Drucks. 14/4410, S. 20 f. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Generationen, Familie und Integration vom 18. Oktober 2007 wurde u.a. unter Nr. 4a eine Neufassung des § 18 Abs. 2 vorgeschlagen: "Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen erfolgt pro Kindergartenjahr. Sie setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können beim Abschluss des Vertrages zwischen den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Betreuungszeiten wählen, soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden." Zur Begründung wurde ausgeführt: " Klargestellt wird damit, dass die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und dem Träger der Einrichtung ist (Hervorhebung durch den Senat). Die Eltern können beim Abschluss des Vertrages zwischen drei alternativen Betreuungszeiten wählen, wenn diese durch die kommunale Jugendhilfeplanung als bedarfsgerecht ermöglicht werden. Mit dieser Änderung wird dem Petitum der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege entsprochen, die in dem Betreuungsvertrag eine wichtige Grundlage für die Planungssicherheit der Einrichtungen sehen. Letztendlich bleibt aber die kommunale Jugendhilfeplanung das entscheidende Instrument für die Bedarfsermittlung und Bedarfsplanung. Einrichtungen müssen daher nicht gleichzeitig alle Betreuungszeiten anbieten, sie können sich auch auf eine oder zwei Alternativen beschränken, wenn dies das Ergebnis der Jugendhilfeplanung ist." Mit der der Beschlussempfehlung entsprechenden Fassung des § 18 Abs. 2 ist das Gesetz beschlossen worden. Vgl. Plenarprotokoll 14/72, S. 8332. Hieraus wird die Bindung an die Betreuungsverträge deutlich, die, soweit sie – wie dies hier unstreitig der Fall ist – in Einklang mit der Jugendhilfeplanung und den danach als bedarfsgerecht angebotenen Gruppenformen und Betreuungszeiten stehen, Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung sein sollen. § 21 Abs. 6 Satz 1 KiBiz rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine andere Bewertung. Hiernach orientieren sich die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz festgelegten Betreuungszeiten an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Regelung betrifft nach ihrem sachlichen Regelungsgehalt – ungeachtet ihrer rechtssystematischen Stellung – erkennbar die "Gestaltung der Gruppenformen" und die "Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz festgelegten Betreu-ungszeiten", mithin Kernpunkte der Ausgestaltung des eigenständigen pädagogischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags der Kindertageseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 KiBiz). In Bezug auf diese fachliche, nicht finanzielle Förderung legt sie fest, dass sich die "Gestaltung der Gruppenformen" und die "Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz festgelegten Betreuungszeiten an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit" zu "orientieren" haben. Soweit hieraus eigenständige Bemessungskriterien für die finanzielle Förderung durch das Land NRW abgeleitet werden, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits oben dargelegt, hat sich der Gesetzgeber auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Generationen, Familie und Integration vom 18. Oktober 2007 ausdrücklich für die Aufnahme der neu gefassten §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 3 in das KiBiz entschieden und damit die Verbindlichkeit der Betreuungsverträge und der Jugendhilfeplanung auch für die Förderung durch das Land NRW eindeutig festgelegt. Ergeben sich aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 3 KiBiz die auf eine Einrichtung entfallenden – und für die Förderung durch das Land maßgeblichen – Kindpauschalen bereits verbindlich aus der Entscheidung im Rahmen der Jugendhilfeplanung, in der die einzelnen Gruppenformen bestimmt und darüber hinaus auch die in den jeweiligen Gruppenformen angebotene Betreuungszeiten festgelegt werden, und entsprechen die Betreuungsverträge i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 4 KiBiz der Jugendhilfeplanung, ist damit eine von der materiellen Jugendhilfeplanung abgegrenzte eigenständige Konzeption der finanziellen Förderung nicht zu vereinbaren, in der die Jugendhilfeplanung nunmehr nur noch eine "Orientierung" für eine "Gestaltung der Gruppenformen" und "Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz festgelegten Betreuungszeiten" darstellen soll und weitere Bemessungskriterien, wie Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit zu "berücksichtigen" sein sollen. Hiergegen spricht auch, dass die Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit typischerweise Kriterien sind, die nicht als selbständige Bemessungskriterien außerhalb der Jugendhilfeplanung angesiedelt, sondern immanente Bestandteile des im Rahmen der Jugendhilfeplanung erforderlichen Abwägungsprozesses sind, der die Jugendhilfeplanung steuert, so dass die genannten Kriterien bereits innerhalb der Jugendhilfeplanung und der in diesem Rahmen zu treffenden Entscheidungen unmittelbar Geltung beanspruchen. Vgl. zur jugendhilferechtlichen Planung: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 12 B 799/08 –. Einer eigenständigen wertenden Entscheidung über die "Gestaltung der Gruppenformen" und "Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz festgelegten Betreuungszeiten" im Rahmen der finanziellen Förderung würde zudem entgegenstehen, dass im Verfahren über die Gewährung des Landeszuschusses – anders als im Rahmen der Jugendhilfeplanung (vgl. § 1 Abs. 3 KiBiz i.V.m. § 80 SGB VIII) – die erforderliche Transparenz und die Beteiligung der Einrichtungsträger nicht gewährleistet ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 – 12 A 2031/04 – zum Vorrang der Jugendhilfeplanung und zur Akzessorietät der Betriebskostenförderung unter der Geltung des GTK. Darüber hinaus würde eine derartige Verlagerung die mit der Ergänzung durch den neuen Absatz 3 des § 19 und die Neufassung des Absatzes 2 des § 18 des Gesetzentwurfs beabsichtigte Planungssicherheit konterkarieren, wenn erst im Laufe oder nach Ablauf des Kindergartenjahres verbindliche Klarheit über die förderrelevanten Gruppenformen und Betreuungszeiten hergestellt werden würde. Wenn der Gesetzgeber trotz seiner Entscheidung für die Regelung des § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 3 KiBiz die Gewährung der Landesförderung als Korrekturinstrument der Jugendhilfeplanung hätte ausgestalten wollen, hätte dies ausdrücklich erfolgen müssen. Dies ist jedoch erkennbar nicht erfolgt und wohl im Ergebnis auch nicht gewollt gewesen. Denn auch in der Begründung der Landesregierung zu § 21 Abs. 6 des Gesetzentwurfs wird die für die Förderung durch das Land NRW wesentliche Funktion der Jugendhilfeplanung ausdrücklich betont: "Zu Absatz 6 Absatz 6 legt fest, dass für den Ausbau von Plätzen für unter dreijährige Kinder und für den Ausbau von Plätzen in der Kindertagespflege Höchstgrenzen gelten. Diese Grenzen sind - als Planungsdaten - in der Anlage zu § 19 Abs. 1 aufgeführt. Für die Förderung von Plätzen orientiert an Gruppenformen und Betreuungszeiten gelten die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Planungsdaten. Die Umsetzung hat sich nach den Grundsätzen der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit zu richten. Die tatsächliche Bedarfentwicklung wird im Rahmen der Kommunalen Jugendhilfeplanung erfasst und dient als Grundlage für die Förderung durch das Land (Hervorhebung durch den Senat). Sollte sich dabei zeigen, dass die landesdurchschnittlichen Planungsdaten und die hierfür zur Verfügung gestellten Landesmittel nicht ausreichen, sollen durch eine Vereinbarung Lösungsansätze entwickelt werden." Die an den Beklagten gerichteten Erlasse des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW vom 14. April 2008 – 321-2635.30/08 –und vom 7. April 2009 – 321-2630.1/09 – und die darin unter Nr. 2 (Erlass vom 14. April 2008) bzw. Nr. 3 (Erlass vom 7. April 2009) erfolgten Anordnungen, bei Kindpauschalen für Schulkinder die in den Mitteilungen zum 15. März angegebenen Kindpauschalen der Gruppenform III c auf III b zu verringern, binden das Gericht nicht. Soweit zur Begründung der Anordnungen auf nicht näher bezeichnete "allgemeine Rechtsgrundsätze" Bezug genommen wird, nach denen eine objektiv nicht realisierbare Betreuungszeit in Höhe von 45 Stunden für schulpflichtige Kinder nicht als bedarfsgerecht angesehen werden könne, sind offenbar die speziellen gesetzlichen Regelungen der §§ 18 Abs. 2 Satz 4, 19 Abs. 3 Sätze 1 und 3 KiBiz als auch die Anordnung des § 2 DVO KiBiz nicht berücksichtigt worden. Dass im Übrigen ein Angebot der Förderung ggf. nur zu einem Teil in Anspruch genommen wird oder werden kann, ist jedem Angebot immanent; ein geringer Auslastungsgrad ändert jedoch nichts an dem für die Aufrechterhaltung des Angebots erforderlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Aufwand, der aus den individuellen Gegebenheiten in der jeweiligen Einrichtung resultiert und mit einer rein statistischen Stundensaldierung nicht ohne weiteres angemessen erfasst werden kann. Vgl. zum Inhalt des Nutzungsverhältnisses nach dem GTK und nach dem KiBiz : OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2009 – 12 A 729/09 – und vom 30. September 2005 – 12 A 2184/03 –, m.w.N. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Umstellung der Finanzierung auf ein echtes angebotsorientiertes Pauschalensystem Überdeckungen und hieraus resultierende Quersubventionierungen innerhalb einer Einrichtung oder auch einrichtungsübergreifend grundsätzlich nicht ausschließen kann. Die Eröffnung solcher Möglichkeiten mit dem Ziel einer größeren Flexibilisierung sollte aber gerade mit der Umstellung des Finanzierungssystems gefördert werden. Vgl. z.B. Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW, Gesetzentwurf zur frühen Bildung und Förderung von Kindern, KinderBildungsgesetz – KiBiz 30 Fragen – 30 Antworten, S. 11 Nr. 11, S. 16 Nr. 24. Etwaigen Fehlentwicklungen in der örtlichen Jugendhilfeplanung ist in dem für die Jugendhilfeplanung maßgebenden Verfahren (etwa nach § 54 GO), ggf. auch im Wege der Kommunalaufsicht (§ 119 Abs. 1 GO), zu begegnen. Solange die im Rahmen der Jugendhilfeplanung erfolgte Entscheidung i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 KiBiz, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden, besteht, ist diese im akzessorischen Verfahren über die finanzielle Förderung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 – 12 B 799/08 – und vom 25. November 2005 – 12 A 2031/04 –, zugrundezulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.