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Beschluss

12 A 55/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0813.12A55.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Der Antrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Erstattung der Betreuungskosten für ihre Unterbringung in der privatgewerblichen Tageseinrichtung „Das L. “ in T. haben, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Ein Anspruch auf Übernahme der Betreuungskosten folgt - anders als die Klägerinnen meinen - nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Danach hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung bzw. auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dass mit der Neufassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch die Wahl der Formulierung „Förderung in einer Tageseinrichtung“ anstelle der bisherigen Formulierung „Besuch einer Tageseinrichtung“ eine inhaltliche Veränderung des Rechtsanspruchs einhergeht, ist nicht ersichtlich. Das Gesetz verleiht daher Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt unverändert einen Leistungsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zwar gehörte die Klägerin zu 1. in dem Zeitraum Juni 2010 bis Juli 2012 und gehört die Klägerin zu 2. seit Januar 2011 zum Kreis der insoweit Anspruchsberechtigten. Sie dringen jedoch mit Auffassung nicht durch, die Beklagte müsse den Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung durch Finanzierung ihrer Plätze in der von ihren Eltern gewählten Tagesstätte „Das L. “ in T. erfüllen. Der bundesrechtlich in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n.F. verankerte Leistungsanspruch ist - anders als die von den Klägerinnen hier in Bezug genommene und auf den Einzelfall zugeschnittene Hilfe zur Erziehung - nur auf ein Regelangebot ausgerichtet. Die Vorschrift vermittelt keinen Anspruch auf eine individualisierte Leistung. Vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 24, Rn. 9. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss im Rahmen seiner bundesrechtlichen Gewährleistungsverantwortung auch nur sicher stellen, dass für jedes Kind, das den Rechtsanspruch hat, tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht. Der Anspruch geht dementsprechend nach Inhalt und Reichweite nicht auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung, sondern nur auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden, zumutbaren Tagesstätte. Dasselbe gilt dann auch für das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 24. April 2002 - 5 C 18/01 -, BVerwGE 116, 226, juris und vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1/09 -, EuG 2010, 209, juris. Nach der für sämtliche kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungen geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht den Leistungsberechtigen - hier wahrgenommen durch die Eltern der Klägerinnen als deren gesetzliche Vertreter - das Recht zu, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, sofern dies nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 SGB VIII mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Das zuständige Jugendamt ist in Ansehung dieses Wunsch- und Wahlrechts in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen verpflichtet, den Leistungsberechtigten auch die ihren Wünschen entsprechende Betreuungsform zu vermitteln. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schafft allerdings keinen Anspruch auf neue Dienste und Einrichtungen und damit auf die Erweiterung des vorgehaltenen Angebots, sondern ist auf das tatsächlich vorgehaltene Angebot beschränkt. Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 24, Rn. 19 und § 5, Rn. 9; Schindler, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 5, Rn. 5; Wiesner und Struck, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 5, Rn. 9 sowie § 24, Rn. 23; Münder, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 5, Rn. 11, jeweils m.w.N. Da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zudem auch nicht verpflichtet werden kann, einen Platz in einer Einrichtung zuzuweisen, der gegenüber er diese Verpflichtung nicht durchsetzen kann, kann sich das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII auch nur auf solche Einrichtungen beziehen, deren Inanspruchnahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich durchsetzbar ist. Vgl. Fischer, in :Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, a.a.O., § 24, Rn.16. Dies ist in Nordrhein-Westfalen nur bei den Einrichtungen der Fall, die in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sind. Das tatsächlich vorgehaltene institutionelle Angebot an Kindertagesbetreuung und das damit korrespondierende Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII werden folglich durch die (ordnungsgemäße) materiell-rechtliche Planungsentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in zulässiger Weise bestimmt und begrenzt. Es ist auch im Lichte der Zulassungsbegründung nicht ersichtlich, dass die insoweit entscheidende jugendhilferechtliche Bedarfsplanung fehlerhaft gewesen ist. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass aufgrund der umfassenden Bedarfsplanung ein Betreuungsangebot im Umfang von 25 Wochenstunden im ortsnahen Bereich zur Verfügung gestanden habe. Mit dem Kindergarten in E. und der Einrichtung „L1. C. “ im C1.-------------weg seien zwei Einrichtungen einbezogen, deren Pädagogik - wie offenbar bei der Einrichtung „Das L. “ - auf dem Ansatz nach Maria Montessori beruhten. Damit hätte im Übrigen auch der sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergebende Anspruch der Klägerinnen auf Förderung in einer Tageseinrichtung - bei rechtzeitiger Antragstellung – erfüllt werden können. Dass dem zuständigen Jugendhilfeträger vom Träger der von den Klägerinnen besuchten Einrichtung „Das L. “ ein Belegungsrecht eingeräumt war bzw. ist, haben die Klägerinnen nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass mit der genannten Einrichtung weitere Betreuungsplätze vorhanden waren bzw. sind, führt mit Blick auf die unabhängig davon gewährleistete Bedarfsdeckung nicht zur Fehlerhaftigkeit der die Einrichtung „Das L. “ ausschließenden Planungsentscheidung. Dass „Das L. “ als privatgewerbliche Einrichtung staatlich nicht nach den Regelungen der §§ 18 ff. KiBiz gefördert wird, ist kein Gesichtspunkt, dem auf der Ebene des hier in Rede stehenden individuellen Förderanspruchs der Klägerinnen und der insoweit an den Anforderungen der Bedarfsdeckung und der „Pluralität“ zu messenden jugendhilferechtlichen Planungsentscheidung Bedeutung zukommt. Der geltend gemachte Förderanspruch müsste von den Trägern derartiger Einrichtungen gesondert geltend gemacht werden. Gegen deren Einbeziehung in die öffentliche Förderung dürfte allerdings - anders als von den Klägerinnen angenommen - auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG schon der sachgerechte Anknüpfungspunkt der typischerweise mit diesen Einrichtungen verbundenen Gewinnerzielung sprechen. Es ist im Rahmen des § 74a SGB VIII nicht Aufgabe der staatlichen Einrichtungsförderung, die private Gewinnerzielung zu ermöglichen oder zu begünstigen. Der Hinweis der Klägerinnen auf die gesetzliche Anerkennung privatgewerblicher Träger führt nicht weiter. Die Reichweite der Anerkennung privatgewerblicher Träger in § 6 Abs. 2 KiBiz als Träger von Kindertageseinrichtungen ist auf eben diese Anerkennung beschränkt. Ziel dieser Anerkennung ist es lediglich gewesen, der Entwicklung in der Praxis Rechnung zu tragen, wonach auch solche Einrichtungen einen Beitrag zur Lösung des bestehenden Betreuungsbedarfs leisten können. Dabei sollten als Träger auch solche in Betracht kommen, „die eine Tageseinrichtung für Kinder mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben oder denen eine eigene Rechtspersönlichkeit fehlt, wie dies z.B. bei Betriebskindergärten denkbar ist.“ Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 43. Dass die Anerkennung solcher Träger nicht zu einer Förderung führt, hat der Gesetzgeber seinerzeit ebenfalls deutlich gemacht. Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 43: „Eine Förderung ist damit nicht verbunden.“ Das Vorbringen der Klägerinnen ist auch nicht geeignet, eine den Anforderungen aus §§ 22, 22a SGB VII genügende, bedarfsgerechte Betreuung in den von der Beklagten benannten Einrichtungen und die „Pluralität der Jugendhilfe“ bei den vorgehaltenen Einrichtungen in Frage zu stellen. Ihre Ausführungen, die privatgewerblichen Einrichtungen hätten „oft“ andere pädagogische Ausrichtungen und andere Betreuungsorganisationen, sie böten eine größere zeitliche Flexibilität, lassen gegenüber dem konkreten Hinweis der Beklagten auch auf Einrichtungen, die auf dem Betreuungsansatz nach Montessori beruhen, an jeglicher Substantiierung vermissen. Der Hinweis der Klägerinnen auf den Charakter der finanziellen Förderung nach dem KiBiz als „Entgeltförderung“ rechtfertigt nicht die Annahme der Unzulässigkeit der Begrenzung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durch die Planungsentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dabei wird schon verkannt, dass die finanzielle Förderung nach den §§ 18 ff. KiBiz entscheidend durch die Jugendhilfeplanung gesteuert wird, in der die Bedarfslage ermittelt und über die Bedarfsdeckung entschieden wird; der finanziellen Förderung kommt insoweit lediglich ein akzessorischer Charakter zu, der einer selbständigen, von der Planungsentscheidung abweichenden Erweiterung des Wunsch- und Wahlrechts entgegensteht. Zur Bedeutung der Jugendhilfeplanung und zum Verhältnis zwischen Jungendhilfeplanung und Finanzierung vgl. OVG NRW; Beschluss vom 30. September 2010 ‑ 12 A 2778/09 -, juris, m.w.N. Die Klägerinnen gehen auch fehl in der Annahme, die Kindpauschalen, über die die Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen gefördert werden (vgl. § 19 Abs. 1 KiBiz), stünden in einem unmittelbaren Austauschverhältnis mit der dem Kind erbrachten Betreuungsleistung und seien daher einem Leistungsentgelt gleichzusetzen mit der Folge, dass das Wunsch- und Wahlrecht ohne Einschränkung gelte. Die Betreuungsleistungen werden dem Kind von der Tageseinrichtung nämlich nicht im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter unmittelbar gegen die Zahlung der Kindpauschale seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erbracht, sondern nur aufgrund des Betreuungsvertrages mit dem Kind bzw. seinen Eltern. Steht den Klägerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer Darlegungen im Berufungszulassungsverfahrens der geltend gemachte Anspruch auf Förderung in der Tageseinrichtung „Das L. “ aus materiellen Gründen nicht zu, kommt es zum einen darauf, dass vorliegend ein Antrag erst am 6. September 2011 gestellt worden ist, nicht mehr an. Die vorherige Antragstellung ist allerdings auch hier sinnvoll und notwendig, und zwar gerade auch vor dem Hintergrund des von den Klägerinnen in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückten Wunsch- und Wahlrechts des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Das Wunsch- und Wahlrecht macht es nämlich erforderlich, dass die Eltern den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe frühzeitig über ihren Bedarf und ihre Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Tagesbetreuung (zeitlicher Umfang, pädagogisches Konzept) informieren, damit dieser seiner Gesamt- und Planungsverantwortung aus den §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII gerecht werden kann. Zum anderen kommt auch eine Übernahme der Aufwendungen für den von die Klägerinnen selbst beschafften Plätze in der Tageseinrichtung nicht in Betracht. Auch der - sekundäre - Aufwendungsersatz bei Selbstbeschaffung bei Systemversagen setzt das Bestehen des Rechtsanspruchs voraus. Vgl. zu § 36a Abs. 3 SGB VIII: OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, JAmt 2012, 548, juris und Beschluss vom 8. November 2012 - 12 A 744/12 -, juris. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen haben die von den Klägerinnen im Übrigen aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. sind sie in dieser Rechtssache nicht entscheidungserheblich. Die Reichweite des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 SGB VIII ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Fragen, ob das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII auch die Wahl privatgewerblicher Kindertagesstätten erfasst bzw. ob das Wahlrecht dadurch beschränkt werden darf, dass privatgewerbliche Träger von der öffentlichen Förderung ausgeschlossen sind, ist in der hier zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung, in der der sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergebende Betreuungsanspruch („Besuch einer Tageseinrichtung“) bedarfsgerecht erfüllt werden konnte, nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob im Rahmen der Kindertagesbetreuung ein grundsätzliches Recht auf Selbstbeschaffung besteht, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats - wie bereits ausgeführt - geklärt und zu verneinen. Die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage, ob das im KiBiz verankerte Förderregime gegen das Recht der Eltern auf Gleichbehandlung verstößt, ist in diesem Verfahren ebenfalls nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2, 1. Halbsatz gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).