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Beschluss

8 E 1157/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1005.8E1157.10.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, über die die Berichterstatterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung in Anlehnung an Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) - und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats -, vgl. aus neuerer Zeit etwa OVG NRW, Urteile vom 18. August 2009 - 8 A 613/08 -, BauR 2010, 199 = ZfBR 2010, 170, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris, die Bedeutung der Sache für die Klägerin mit 2,5 % der Investitionssumme beziffert. Dies ist auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2009 - 8 E 400/09 -, und vom 31. August 2009 - 8 E 791/09 -. Dafür enthält der erwähnte Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Empfehlungen. Zwar kommt dem Streitwertkatalog keine normative Verbindlichkeit zu. Er ist vielmehr eine Handreichung für die Praxis, keine anwendbare oder auslegungsfähige Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert das Vorhandensein des Streitwertkatalogs nichts. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. August 1993 - 2 BvR 1858/92 -, DVBl. 1994, 41 = juris Rn. 32; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2003 25 C 03.1464 -, NVwZ-RR 2004, 158 = juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anh §164 Rn. 6. Zwar will sich auch die Klägerin bei der Festsetzung des Streitwerts für das vorliegenden Verfahren an dem Streitwertkatalog orientieren; sie hält jedoch unter Hinweis auf entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 11 L 42.07 -, Rn. 3, Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 15 C 06.2183 -, Rn. 2 f., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Januar 2006 5 S 2516/05 -, Rn. 2, jew. zit. nach juris, nicht die Anwendung von Nr. 19.1.1 (Immissionsschutzrecht - Klage des Errichters/ Betreibers auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage), sondern die von Nr. 9.1.8 (Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen) für angemessen. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die genannten Obergerichte sind der Ansicht, allein der Umstand, dass Windkraftanlagen seit der Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) regelmäßig nicht mehr einer Bau-, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften (Ziff. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV), gebe keinen Anlass für eine abweichende Bewertung des Interesses eines Klägers an der begehrten Genehmigung. Dies gelte umso mehr, als die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gem. § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende öffentlich-rechtliche Genehmigungen darunter insbesondere die Baugenehmigung - einschließe. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, dass für die weiterreichende Genehmigung nach § 19 BImSchG ein - im Vergleich zur früheren Rechtslage - niedrigerer Streitwert anzusetzen wäre. Diese Argumentation erscheint dem Senat nicht überzeugend. Hält man eine Orientierung am Streitwertkatalog aus den o.g. Gründen der Typisierung für sinnvoll, erscheint es naheliegend, auch die Streitwertfestsetzung den gesetzlich geänderten Genehmigungsanforderungen (immissionsschutzrechtliche Genehmigung statt Baugenehmigung) anzupassen. Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, warum bei der Streitwertfestsetzung unterschiedliche Maßstäbe für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen einerseits und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für sonstige Vorhaben andererseits zugrunde gelegt werden sollen. Dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende öffentlich-rechtliche Genehmigungen - wie etwa die Baugenehmigung - einschließt, ist zwar richtig, aber keine Besonderheit bei Windenergieanlagen. Nichts anderes müsste im Übrigen für sonstige Genehmigungen (wie etwa Sondernutzungserlaubnisse) gelten, bei denen man ebenfalls "Vergleichsberechnungen" anstellen müsste. Hierdurch würde jedoch der Vereinheitlichungszweck des Streitwertkatalogs verfehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).