Beschluss
12 A 88/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1011.12A88.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.450,66 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.450,66 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, das Einkommen der Kläger sei für die Kalenderjahre 2006 und 2007 zutreffend berechnet worden. Die im Bescheid vom 2. Dezember 2008 für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2006 erfolgte Neuberechnung des Einkommens durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Für die rein rechnerische Ermittlung der nach Auffassung der Kläger in Abzug zu bringenden Werbungskosten in Höhe von 14.117,52 Euro fehlt es angesichts der durch den englischen Steuerbescheid für den Zeitraum 6. April 2006 bis 5. April 2007 ausgewiesenen Werbungskosten von 10.253,00 £, die der Beklagte in Euro umgerechnet und anteilig für das Kalenderjahr 2006 mit 10.769,86 Euro angesetzt hat, an jeder tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Soweit die Kläger in bezug auf die Einkommensermittlung für das Jahr 2007 auf den hinsichtlich der ausländischen Einkünfte geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 vom 18. Februar 2009 hinweisen, können damit ernstliche Zweifel gegenüber dem angefochtenen Urteil nicht begründet werden. Wie der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden hat, vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2008 – 12 A 1983/08 –, NWVBl 2009, 148, und vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, Gemeindehaushalt 2008, 278; Beschlüsse vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 –, juris, vom 28. November 2005 – 12 A 4393/03 –, juris, und vom 18. November 2005 – 12 A 4219/02 –, Gemeindehaushalt 2006, 70, folgte aus § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. im Rahmen der ex-post Betrachtung bei einer Veränderung der maßgebenden Einkommensverhältnisse die Verpflichtung der Behörde zur rückwirkenden Änderung der bestandskräftigen Elternbeitragsfestsetzung; Grundlage hierfür können insbesondere Einkommensteuerbescheide sein. In § 4 Abs. 2 Satz 5 der Elternbeitragssatzung des Kreises T. ist eine dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. entsprechende, im Wesentlichen wortgleiche Regelung enthalten, so dass die vom beschließenden Senat entwickelten Rechtsgrundsätze in gleicher Weise Geltung beanspruchen. Die Kläger können daher unter Hinweis auf den vorliegenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 das geänderte Einkommen direkt gegenüber dem Beklagten geltend machen, so dass es hierzu gerichtlichen Rechtsschutzes nicht bedarf und ihrem Begehren insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Beklagte der durch den Einkommensteuerbescheid vom 18. Februar 2009 nachgewiesenen Änderung der Einkommensverhältnisse der Kläger nicht Rechnung tragen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).