Beschluss
12 A 1269/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1021.12A1269.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung kann nicht entsprochen werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 6. Mai 2010 bietet aus den folgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf die Gewährung höherer Unterhaltsleistungen abgelehnt, als der Tochter der Klägerin mit dem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 28. Dezember 2009 bewilligt wurden. Die von der Klägerin allein bemängelte Anrechnung des vollen, an sie ausgezahlten Kindergeldes in Höhe von monatlich 184,- € ab dem 1. Januar 2010 unterliegt keinen Bedenken. Diese Anrechnung beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG. Danach mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten u.a. Anspruch auf volles Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung hat. Diese Vorschrift regelt nicht - wie die Klägerin offenbar meint - die Anrechnung von Kindergeld, das für das Kind an den mit den Unterhaltszahlungen säumigen Elternteil gezahlt wird, auf den bürgerlich-rechtlichen Barunterhaltsanspruch des Kindes. Die Modalitäten dieser Anrechnung sind vielmehr ausdrücklich in § 1612 b Abs. 1 BGB geregelt. § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG regelt demgegenüber die Anrechnung des an den mit dem Berechtigten zusammenlebenden - alleinerziehenden - Elternteil geleisteten Kindergeldes auf die öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen im Sinne der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 UVG, nämlich auf den Unterhaltsvorschuss und die Unterhaltsausfallleistungen. Dass nicht der mit den Unterhaltszahlungen säumige Elternteil gemeint sein kann, folgt zudem nicht nur zweifelsfrei aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG, da das Gesetz den unterhaltssäumigen Elternteil als " den anderen Elternteil" oder "den Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt" bezeichnet, vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b), Abs. 3 , Abs. 4, 2 Abs. 2 Satz 3, UVG bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 UVG, sondern auch aus dem weiteren Umstand, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG grundsätzlich ausscheidet, wenn der alleinerziehende Elternteil im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG mit dem anderen Elternteil zusammenlebt, vgl. § 1 Abs. 3 UVG, mit der Folge, dass für die Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG, so wie die Klägerin sie versteht, gar kein Bedarf bestünde. Die Anrechnung des vollen Kindergeldes ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war zunächst nicht aus Gründen der Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, von einer Anrechnung zumindest des vollen Kindergeldes abzusehen und die Anrechnungsregelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes den unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach das auf das Kind entfallende Kindergeld nur zur Hälfte mindernd auf den Barbedarf des Kindes angerechnet wird, wenn ein Elternteil eine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, anzupassen. Es fehlt nämlich aufgrund des vom Unterhaltsrecht abweichenden Zwecks und der Struktur der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bereits an einem wesentlich gleichen Sachverhalt. Den Unterhaltsleistungen kommt zwar auch bezogen auf den ausbleibenden Unterhaltsanspruch eine Ausfall- oder Vorschussfunktion zu. In erster Linie sollen die - nicht von der Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes abhängigen - Leistungen jedoch alleinerziehenden Elternteilen in finanzieller Hinsicht eine gewisse Erleichterung verschaffen und deren, durch das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils zusätzlich verschärfte, prekäre Lage kompensieren. Die Unterhaltsleistungen knüpfen zwar einerseits an das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils für das Kind an und orientieren sich in der Höhe an dem Mindestunterhalt nach § 1621a Abs. 1 BGB, anderseits ist die unterhaltsrechtliche Lage des Kindes trotz des weiteren Ausbleibens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils ohne Belang, wenn der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil, etwa aufgrund einer Eheschließung mit einem Dritten, nicht mehr alleinerziehend ist und damit die zu kompensierende prekäre Lage entfällt. Die Unterhaltsleistung ist daher keine Unterhaltsersatzleistung, sondern sie ist als Sozialleistung, vgl. § 68 Nr. 14 SGB I, und zwar als Leistung der Familienförderung und zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes, zu qualifizieren. Vgl. Grube, UVG, 2009, Einleitung, Rn. 4 und 31ff. Nach alledem bedarf es von Verfassungs wegen keiner Gleichstellung mit den unterhaltsrechtlichen Regelungen. Die volle Anrechnung des Kindergeldes verletzt auch weder das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG noch verlangt Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG, dass das Kindergeld bei den Unterhaltsleistungen anrechnungsfrei bleibt. Aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG lässt sich lediglich die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Vgl. schon: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris. Das Grundrecht auf Gewährleistungen eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG erfordert zwingend nur eine (staatliche) Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt. Soweit es nicht um die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein geht, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09 -, FamRZ 2010, 800, juris, m.w.N (zu der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Anrechnung des vollen Kindergeldes auf das Sozialgeld nach § 11 Abs. 1 SGB II). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist hier schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin für ihre Tochter - neben den anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung - mit dem Kindergeld in Höhe von 184,- € und der gekürzten Unterhaltsleistung nach dem UVG in Höhe von 133,- € im Ergebnis mit 317,- € monatliche staatliche Leitungen erhält, die der Höhe nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt im Sinne des § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGB entsprechen und die damit das sächliche Existenzminimum wie es in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG steuerrechtlich ab dem 1. Januar 2010 mit dem Kinderfreibetrag in Höhe von 2.184,- € jährlich (d.h. 182,- € monatlich) fixiert ist, ohne weiteres abdecken. Der Mindestunterhalt berechnet sich nämlich gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG und beträgt im Monat entsprechend dem Alter des Kindes zwischen 87% und 117% eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages (d.h. ab dem 1. Januar 2010 für den vorliegenden Fall: 2.184,- € x 2 = 4.368,- €/12 = 364 x 87% = 316,6 = 317,- €, vgl. § 1612a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB). Das Kindergeld ist auch nicht deshalb (teilweise) von der Anrechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG auf die Unterhaltsleistung freizustellen, weil es sich um eine anderen Zwecken als der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes dienende Leistung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II handeln würde. Dabei kann offen bleiben, ob, wovon die Klägerin ausgeht, die in § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II getroffene Wertung entsprechend auch für die Berechnung der Unterhaltsleistung gilt. Das Kindergeld ist nämlich insbesondere für Familien, die nicht über ein zu versteuerndes Einkommen verfügen, eine Leistung der Förderung der Familie, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 EStG und damit zweckgleich mit der Unterhaltsleistung. Als solche dient es jedoch - anders als die Klägerin meint - auch dazu, den Lebensunterhalt des Kindes zu sichern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09 -, a.a.O. Eine Freistellung des Kindergeldes von der Anrechnung ist auch nicht aus Gründen des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb geboten, weil der Gesetzgeber mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG eine zusätzliche kinderbezogene Steuervergünstigung gewährt. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, der Steuervergünstigungen gewährt, nicht dazu, auch solchen Personen und ihren Angehörigen diesen Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen zu gewähren, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09 -, a.a.O. Hinsichtlich der Zahlung von Kindergeld werden zudem alle Kindergeldberechtigten und hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG auch alle Unterhaltsleistungsberechtigten gleich behandelt. Nach alledem fehlt es auch an der von der Klägerin noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es kann daher dahinstehen, dass es insoweit auch an der – zur erforderlichen Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlichen – Formulierung einer klärungsbedürftigen und für die Entscheidung des Verfahrens erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und an substantiierten Ausführungen dazu fehlt, warum diese für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Schließlich ist auch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Insbesondere hat der Einzelrichter, der an dem Urteil allein mitgewirkt hat, die schriftliche Abfassung des Urteils im Original unterzeichnet und damit den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO Genüge getan. Die Unterschriftsleistung ist auch der in den Gerichtsakten abgehefteten beglaubigten Abschrift ohne weiteres zu entnehmen. Die Klägerin kann sich, ungeachtet dessen, dass es sich insoweit vom Ansatz her nicht um ein verfahrensrechtliches Problem, sondern um ein Problem der Klagebefugnis bzw. der Aktivlegitimation des alleinerziehenden Elternteils handelt, auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht sie, sondern ihre Tochter Anspruchsinhaberin nach dem UVG ist und sie daher nur als gesetzliche Vertreterin hätte tätig werden können. Insoweit fehlt es nämlich an der für alle Zulassungsgründe erforderlichen Entscheidungserheblichkeit im Sinne der Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht ohne den Verstoß zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Selbst für den Fall, dass die Einschätzung der Klägerin zuträfe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.September 1999 - 16 A 461/99 -, NWVBl 2000, 99, juris, unter Hinweis auf das Antragsrecht des alleinerziehenden Elternteils nach § 9 Abs. 1 UVG die Klagebefugnis bejahend sowie - a.A. - BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 12 C 10.1063 -, juris, hätte die Klage ebenfalls keinen Erfolg gehabt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.