Urteil
11 A 1648/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1028.11A1648.06.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, fachgerecht die bi-tuminöse Deckschicht des Kabelgrabens in Höhe des Hauses I. T. 155 auf- und planzufräsen, einen in Fahrtrichtung plangenauen Aus¬gleich durch dichtenden Gussasphalt vorzuneh¬men und eine passgenaue Fuge im Übergang zur Altfahrbahn herzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme durch die An-rufung der Zivilgerichte entstandener Mehrkos-ten, die die Kläger tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, fachgerecht die bi-tuminöse Deckschicht des Kabelgrabens in Höhe des Hauses I. T. 155 auf- und planzufräsen, einen in Fahrtrichtung plangenauen Aus¬gleich durch dichtenden Gussasphalt vorzuneh¬men und eine passgenaue Fuge im Übergang zur Altfahrbahn herzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme durch die An-rufung der Zivilgerichte entstandener Mehrkos-ten, die die Kläger tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks I. T. 155 (Gemarkung I1. Flur 10 Flurstück 569), das an der Bundesstraße 7 im Ortsgebiet von I2. liegt. Quer über die gesamte Fahrbahn der I. T. verläuft ein Kabelgraben mit einer Stromleitung, die das auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Wartehäuschen einer Bushaltestelle mit Strom versorgt. Der Graben wurde im Sommer 1999 im Auftrag der Stadtwerke I2. AG mit einer Tiefe von etwa 60 cm ausgehoben und wieder verfüllt. Die Fahrbahnoberfläche wurde danach geschlossen. Ein Bediensteter der Beklagten nahm die Arbeiten am 17. August 1999 ab. Im Januar 2001wandten sich die Kläger an die Beklagte und machten geltend, infolge der Baumaßnahme seien Unebenheiten an der Fahrbahn aufgetreten. Lastkraftfahrzeuge und Busse, die diese Stelle überquerten, riefen störende Erschütterungen hervor. Nach weiteren Eingaben der Kläger und Stellungnahmen der Beklagten beschloss der Beschwerdeausschuss der Beklagten nach einem Ortstermin im September 2002 die Empfehlung an den Oberbürgermeister, die Verwaltung zu beauftragen, an der Aufbruchstelle durch geeignete Maßnahmen Höhengleichheit herzustellen. Das ehemalige Straßen- und Brückenbauamt der Beklagten ließ daraufhin im November 2002 vorhandene Unebenheiten in dem Bereich der Fahrbahn abfräsen und Ausbrüche an den Fräskanten mit Heißasphalt ausgleichen. Im Mai 2003 wandten sich die Kläger erneut an den städtischen Beschwerdeausschuss und machten geltend, nach den Fräsarbeiten seien die Erschütterungen zwar nicht mehr so stark, jedoch immer noch vorhanden. Insbesondere sei durch das Abfräsen der Fahrbahn aus der Erhöhung eine Vertiefung geworden, die weitere Erschütterungen verursache. Nachdem die Beklagte weitere Maßnahmen abgelehnt hatte, haben die Kläger am 18. Dezember 2003 beim Amtsgericht I2. Klage erhoben. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit an das Landgericht I2. verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. Zur Begründung der Klage haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Arbeiten an dem Kabelgraben seien nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Erschütterungen träten insbesondere dann auf, wenn Lastkraftwagen den bearbeiteten und neu geteerten Bereich überführen. Durch die in der Folgezeit nach Einschaltung des Beschwerdeausschusses durchgeführten weiteren Arbeiten an der Fahrbahn hätten sich die Erschütterungen zwar vermindert, jedoch seien sie immer noch festzustellen und führten auch weiterhin zu entsprechenden Schäden an ihrem Haus. Dieser Zustand sei nicht zumutbar. Die Kläger haben einen Kurzbericht des Institutes B. c., Institut für Immissionsschutz GmbH, vorgelegt, der zu dem Ergebnis kommt, durch Lkw-Vorbeifahrten sei eine nicht zumutbare Belästigung der Bewohner des Wohnhauses gegeben, diese Erschütterungsimmissionen seien auch eindeutig durch das Überfahren des auf Höhe des Wohnhauses der Kläger befindlichen Kabelkanals verursacht. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an dem in Höhe ihres Wohnhauses befindlichen Kabelgraben auf der I. T. in I2. die bituminöse Deckschicht derart auf- und planzufräsen sowie einen plangenauen Ausgleich durch dichtenden Gussasphalt vorzunehmen und eine passgenaue Fuge im Übergang zur vorhandenen Fahrbahn einzusetzen, so dass beim Überfahren dieses Kabelgrabens in ihrem Wohnhaus die in der DIN 4150 Teil 2 vorgegebenen Anhaltswerte für Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden eingehalten werden. Soweit die Kläger ursprünglich auch einen auf die Einwirkungen auf das Gebäude bezogenen Antrag gestellt hatten, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt und insoweit eingestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Kabelgraben sei ordnungsgemäß verfüllt, verdichtet und bündig mit der Fahrbahndecke verschlossen worden. Im seinerzeitigen Ortstermin des Beschwerdeausschusses habe man keinerlei Erschütterungen festgestellt. Rein vorsorglich sei dennoch im November 2002 eine in der Nahtstelle bestehende minimale Unebenheit mit einer Asphaltfräse egalisiert worden. Eine völlig ebene und nahtlose Fahrbahnwiederherstellung sei bei Queraufbrüchen kaum möglich und könne nicht verlangt werden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass beim Vorbeifahren mit Fahrzeugen Erschütterungen entstünden, die über das übliche unvermeidbare Ausmaß hinausgingen. Im Übrigen sei insoweit in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb sie hierfür verantwortlich sein solle. Die Nahtstelle scheide als Ursache für etwaige Erschütterungen vollkommen aus. Der Graben sei lediglich in einer Tiefe von 60 cm ausgehoben worden und damit auf den Straßenoberbau begrenzt gewesen. Der unter dem Oberbau befindliche gewachsene Boden sei nicht verändert worden. Ferner befinde sich das Haus der Kläger mehrere Meter von dem Graben entfernt, so dass eine Übertragung von Schwingungen bis an die Hauswand nicht in Betracht komme. Zudem sei zweifelhaft, ob die DIN 4150 Teil 2 im vorliegenden Falle überhaupt angewendet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu der Frage erhoben, ob und in welchem Umfang durch den Straßenverkehr, der über den Kabelgraben verläuft, Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in dem Wohnhaus der Kläger feststellbar sind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. N. vom 18. Januar 2006 sowie die Ergänzung des Gutachtens vom 23. Februar 2006 und dessen Erläuterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. März 2006 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Die Kläger tragen zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Der erstinstanzliche Gutachter Dr.-Ing. N. habe die Messungen nicht regelgerecht durchgeführt; er habe die Messpunkte falsch gewählt. Die DIN 4150 Teil 2 stelle klar, dass die Messung auf dem Fußboden des zu untersuchenden Raumes vorgenommen werden müsse und zwar an den Stellen, an denen die stärksten Erschütterungen zu erwarten seien. Dies sei bei Erschütterungen in vertikaler Richtung meistens in der Mitte des Deckenfeldes der Fall. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass der Sachverständige die Messwertaufnehmer auf dem Fußboden des Wohnzimmers im Bereich an der zur Straßenseite hin ausgerichteten Außenwand installiert habe. Nach dem - im Berufungsverfahren eingeholten - Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. I3. überschreite bereits der normale Straßenverkehr auf der I. T. die maßgeblichen Werte der DIN 4150 Teil 2. Es seien zumindest Maßnahmen wegen des Grabens erforderlich, weil die Erschütterungen im Bereich der Störstelle nach dem Gutachten des Dr.-Ing. I3. 1,6 bis 4,5-fach höher seien als die sonstigen Erschütterungen, die der Straßenbelag herbeiführe. Selbst wenn die T. nach der Wiederherstellung nicht die Qualität einer durchgängigen Asphaltschicht habe, sei mit einer deutlichen Minderung der Erschütterungen zu rechnen, die 4,5-fach erhöhten Erschütterungen müssten sie nicht dulden. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, fachgerecht die bituminöse Deckschicht des Kabelgrabens in Höhe des Hauses I. T. Nr. 155 auf- und planzufräsen, einen in Fahrtrichtung plangenauen Ausgleich durch dichtenden Gussasphalt vorzunehmen und eine passgenaue Fuge im Übergang zur Altfahrbahn herzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil und ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Die Erschütterungen von der I. T. seien nicht nach der DIN 4150 Teil 2 zu beurteilen. Öffentliche Verkehrswege fielen nicht unter den Anlagenbegriff des Immissionsschutzgesetzes. Sie habe ihre Pflichten aus der Straßenbaulast erfüllt, der Straßenzustand sei verkehrssicher. Die Erschütterungsprobleme hätten ihre Ursache im Gebäude der Kläger; das, was nun mit dem Berufungsantrag gefordert werde, sei bereits im November 2002 von ihr, der Beklagten, in Form der Beseitigung von Unebenheiten vorgenommen worden. Nach dem Gutachten des Dr.-Ing. I3. seien die Werte der DIN 4150 Teil 2 auch durch eine Wiederherstellung der Straßenoberfläche nicht einzuhalten. Mehr als sie bereits getan habe, könnten die Kläger nicht verlangen. Wegen des Gegenstands und des Ergebnisses des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr.-Ing. I3. wird auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2009 sowie das Gutachten vom 11. Januar 2010 verwiesen. Der Sachverständige Dr.-Ing. I3. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sein Gutachten erläutert und ergänzende Fragen beantwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Leistungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Durchführung der im Tenor beschriebenen Maßnahmen. Grundlage für das Begehren der Kläger ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Dieser bereits vom Verwaltungsgericht in Betracht gezogene Anspruch setzt voraus, dass ein Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 7 C 33.87 , BVerwGE 79, 254 (257 ff.), und vom 19. Januar 1989 7 C 77.87 , BVerwGE 81, 197 (199 f.); OVG NRW, Urteil vom 29. November 1993 - 11 A 773/90 , NWVBl. 1994, 385; OVG Bremen, Urteil vom 19. Januar 1993 1 BA 11/92 , NVwZ-RR 1993, 468 (469 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger werden durch unzumutbare Erschütterungen in ihren Rechten beeinträchtigt, ohne dass ihrerseits eine Duldungspflicht besteht (dazu 1.). Die Beeinträchtigungen durch unzumutbare Erschütterungen sind der Beklagten zuzurechnen (dazu 2.). Daraus resultiert ein Anspruch der Kläger auf Beseitigung der Beeinträchtigungen in Gestalt einer fachgerechten Wiederherstellung der Deckschicht des Kabelgrabens durch die begehrten Maßnahmen (dazu 3.). Dieser Anspruch ist nicht durch Verjährung erloschen (dazu 4.). 1. Die Kläger und ihr Grundstück werden durch Erschütterungen betroffen, die das Maß des Zumutbaren überschreiten; diese Beeinträchtigung ihrer Rechte aus Art. 2 und 14 GG müssen sie nicht dulden. Bei dieser Bewertung geht der Senat von folgenden Erwägungen aus: Die Beurteilung der Erheblichkeit von Belästigungen durch Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden ist Gegenstand der Anforderungen der DIN 4150 Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Ausgabe Juni 1999. Hierin werden nach näher bestimmten Verfahren ermittelte Erschütterungs-immissionen unteren und oberen Anhaltswerten gegenübergestellt, die für Gebiete mit unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit sowie für die Tages- und Nachtzeit angegeben werden (Nr. 6.3 mit Tabelle 1). Liegen die "Spitzenwerte" der Erschütterungen (maximale bewertete Schwingstärke) unter den unteren Anhaltswerten, gelten die Anforderungen der DIN 4150 Teil 2 als erfüllt; liegen die Spitzenwerte oberhalb der oberen Anhaltswerte, gelten die Anforderungen als nicht erfüllt. Liegen die Werte zwischen dem oberen und dem unteren Anhaltswert, und handelt es sich nicht nur um selten auftretende, kurzzeitige Einwirkungen, wird nach detaillierten Vorgaben aus den Erschütterungswerten ein Mittelwert über einen längeren Beurteilungszeitraum berechnet und einem besonderen Anhaltswert Ar gegenübergestellt. Diese Beurteilungsvorgaben bezieht die DIN 4150 Teil 2 auch auf Erschütterungseinwirkungen durch den Straßenverkehr (Nr. 6.5.2). Die DIN 4150 Teil 2 ist als technisches Regelwerk keine Rechtsnorm und deswegen für die gerichtliche Bewertung der Zumutbarkeit von Erschütterungen nicht bindend. In ihr kommt vielmehr naturwissenschaftlich-technischer Sachverstand zum Ausdruck. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 9 B 41.04 , juris, Rn. 30, m .w. N. Zweck dieser Regelung ist die angemessene Berücksichtigung von Erschütterungen im Immissionsschutz. Bei Einhaltung der in der DIN 4150 Teil 2 empfohlenen Anforderungen und Anhaltswerte kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass erhebliche durch Erschütterungen verursachte Belästigungen von Menschen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden. Werden diese Werte überschritten, kann dies als Indiz dafür gewertet werden, dass Beeinträchtigungen durch Erschütterungen das Maß des Zumutbaren überschreiten. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist jedoch letztlich eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2001 20 D 74/98.AK , juris, Rn. 40 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 5 S 387/03 -, juris, Rn. 94 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 22 ZB 06.1695 -, NVwZ-RR 2008, 235 f.; OLG Celle, Urteil vom 17. November 2004 4 U 154/04 -, BauR 2005, 1653 (1655 f.); BGH, Urteil vom 20. November 1998 V ZR 411/97 , NJW 1999, 1029 f.; zur indiziellen Bedeutung technischer Regelwerke vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 7 C 33.87 , BVerwGE 79, 254 (259). Die Grundsätze der DIN 4150 Teil 2 können entgegen der Meinung der Beklagten zur Beurteilung von Erschütterungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr herangezogen werden; die DIN 4150 Teil 2 gilt – worauf vorstehend bereits hingewiesen wurde – nach ihrer Nr. 6.5.2 auch für diesen Bereich. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 11 A 1079/02 -, S. 6 ff. des Abdrucks. Die Anforderungen der DIN 4150 Teil 2 werden vorliegend nicht eingehalten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baudynamik und Erschütterungen Dr.-Ing. I3. in seinem vom Senat eingeholten Gutachten vom 11. Januar 2010. Der Gutachter, an dessen Sachkunde und Unvoreingenommenheit keine Zweifel bestehen, hat festgestellt, dass die für die Beurteilung von Erschütterungen einschlägigen Anhaltswerte Ar für die Tag- und Nachtzeit der Tabelle 1 der DIN 4150 Teil 2 sowohl im Schlafzimmer im 2. Obergeschoss (Messpunkt 2) als auch im Wohnzimmer im Erdgeschoss (Messpunkt 3) erheblich überschritten werden (S. 32 f. des Gutachtens). Dabei sind hier die Anhaltswerte maßgeblich, die die DIN 4150 Teil 2 in der Tabelle 1, Zeile 3, für Einwirkungsorte darstellt, in deren Umgebung weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (Kerngebiete, Mischgebiete oder Dorfgebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung). Von dieser Bewertung gehen auch die Kläger aus, ohne dass die Beklagte dem entgegen getreten wäre. Die unteren Anhaltswerte Au der Zeile 3 der Tabelle 1 liegen bei 0,2 zur Tagzeit und 0,15 zur Nachtzeit. Diese Werte werden von den gemessenen maximalen bewerteten Schwingstärken im Erdgeschoss (Wohnzimmer) und im 2. Obergeschoss (Schlafzimmer) um ein Vielfaches überschritten (vgl. S. 29 f. des Gutachtens). Die oberen Anhaltswerte Ao der Zeile 3 der Tabelle 1, mit denen die maximalen bewerteten Schwingstärken nach Nr. 6.2 der DIN 4150 Teil 2 zu vergleichen sind, liegen bei einem Wert von 5 zur Tagzeit und 0,3 zur Nachtzeit. Diese oberen Anhaltswerte werden nach den Feststellungen des Gutachters nicht überschritten. Demnach war eine Beurteilung in einem weiteren Prüfschritt erforderlich, bei dem die Beurteilungs-Schwingstärke nach Nr. 6.4 der DIN 4150 Teil 2 mit dem Anhaltswert Ar zu vergleichen ist. Dieser Anhaltswert Ar beträgt für den vorliegenden Einwirkungsort tags 0,1 und nachts 0,07. Nach dem Gutachten liegen die Werte der Beurteilungs-Schwingstärke (Nr. 6.4 der DIN 4150 Teil 2) tagsüber im Wohnzimmer im Erdgeschoss knapp unter bzw. über 0,3 und damit etwa dreimal so hoch wie es der Anhaltswert Ar vorgibt (S. 31 des Gutachtens, Abbildung 5-18). Für die Nachtzeit liegen die Werte im Schlafzimmer im 2. Obergeschoss zwischen 0,2 und 0,25 und damit mehr als dreimal so hoch wie es der Anhaltswert Ar vorsieht (S. 31 des Gutachtens, Abbildung 5-19). Der Sachverständige Dr.-Ing. I3. hat ferner festgestellt, dass die Erschütterungen maßgeblich durch die Unebenheiten im Bereich der Überdeckung des Kabelgrabens der I. T. in der Nähe des Gebäudes der Kläger hervorgerufen werden und dass dadurch die Schwingungsimmissionen im Wohnhaus der Kläger um den Faktor 1,6 bis 4,5 verstärkt werden (vgl. S. 34 des Gutachtens). Diesen tatsächlichen Feststellungen des Gutachters ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Der Senat ist von der Richtigkeit der gutachtlichen Feststellungen überzeugt. Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem Resultat des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Dr.-Ing. N. . Dessen abweichende Beurteilung in Bezug auf die Einhaltung der Anhaltswerte beruht im Wesentlichen darauf, dass er die Messpunkte am Rand der betroffenen Räume und nicht - wie in der DIN 4150 Teil 2 als Regelfall vorgesehen - im Bereich der jeweiligen Deckenmitte platziert hatte. Dies belegen die Vergleichsmessungen des Gutachters Dr.-Ing. I3. , der Messungen an beiden Punkten durchgeführt und die Ergebnisse verglichen hat (S. 11 f. des Gutachtens). Der Senat sieht keinen Anlass, die Beurteilung des Gutachters Dr.-Ing. I3. zu beanstanden, die Messung in der Raummitte sei der Beurteilung zugrundezulegen. Dass die gegenteilige Einschätzung des erstinstanzlichen Gutachters nicht darauf gestützt werden kann, dass am Rand des Raums mit höheren Erschütterungsimmissionen zu rechnen sei, belegen schon die Messergebnisse des Gutachters Dr.-Ing. I3. , die für den Randbereich deutlich geringere Werte ausweisen (vgl. S. 29, 34 des Gutachtens). Ebensowenig drängt sich eine anderweitige Platzierung wegen einer drohenden Verfälschung der Messergebnisse durch ein Eigenschwingungsverhalten der Böden auf. Hierzu hat der Gutachter Dr.-Ing. I3. nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Eigenschwingungsverhalten in vergleichbaren Fällen typisch sei und deshalb keinen Anlass zu einer von der DIN 4150 Teil 2 abweichenden Messanordnung biete (vgl. S. 4 f. und 16 des Gutachtens). Sind mithin die Erschütterungen nach den Vorgaben der DIN 4150 Teil 2 als erhebliche Belästigungen anzusehen, führt auch die gebotene wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nicht zu der Annahme, dass die aufgezeigten Beeinträchtigungen den Klägern gleichwohl zuzumuten sein könnten. Dies gilt zunächst unter Berücksichtigung der Höhe und zeitlichen Verteilung der Erschütterungsimmissionen. Die Überschreitung der Anhaltswerte ist jeweils für längere Zeiträume festgestellt worden und bezieht sich auf Wohnräume, die zu den betroffenen Zeiten (Schlafraum im Obergeschoss zur Nachtzeit, Wohnzimmer als Aufenthaltsraum im Erdgeschoss zur Tagzeit) typischerweise dem Aufenthalt der Bewohner dienen. Sie ist ferner dem Umfang nach erheblich. Die jeweilige Beurteilungs-Schwingstärke beträgt etwa das dreifache der vorgesehenen Anhaltswerte. Hierzu hat der Gutachter dem Senat in der mündlichen Verhandlung anschaulich erläutert, dass bereits Erschütterungen, die den Anhaltswert Ar erreichen, aufgrund ihrer Häufigkeit deutlich als störend wahrgenommen werden und dass die Verstärkung der Werte zu einer entsprechend verstärkten Wahrnehmung der Erschütterungen führt. Eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit folgt nicht aus Besonderheiten der Bauweise des Hauses der Kläger. Dies wird durch die gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. I3. dokumentiert, der vor dem Hintergrund entsprechender Überlegungen der Beklagten festgestellt hat, dass untypische Eigenschaften des Gebäudes der Kläger in diesem Zusammenhang nicht vorliegen (vgl. S. 16 des Gutachtens). Die Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht aus anderweitigen Gründen von den Klägern zu dulden. Eine Duldungspflicht der Kläger hinsichtlich der gutachterlich festgestellten Gesamtbelastung ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der "allgemeine Verkehr" auf der Bundestraße 7 ohne die Auswirkungen des Kabelgrabens nach den Feststellungen des Gutachters Dr.-Ing. I3. bereits zu Überschreitungen der Werte der DIN 4150 Teil 2 führt (vgl. S. 35 des Gutachtens). Insofern ist eine tatsächliche bzw. plangegebene Vorbelastung durch den die Bundesstraße im Rahmen der Widmung nutzenden Verkehr gegeben, die sich schutzmindernd auswirkt. Vgl. zur schutzmindernden Wirkung von Vorbelastungen: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 11 A 6.00 , Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56, S. 19 (27). Daraus folgt aber nur, dass die Kläger - ebenso wie die anderen Anlieger - allenfalls die Erschütterungen hinzunehmen haben, die der allgemeine Verkehr aufgrund der zulässigen Nutzung der Bundesstraße verursacht und sie daher keinen Anspruch auf eine Minderung der Erschütterungsimmissionen unter die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 haben. Der Umfang dieser zu duldenden Vorbelastung ergibt sich aus der vom Gutachter Dr.-Ing. I3. durchgeführten "Früher-Prognose". Danach erreichten die Werte der Beurteilungsschwingstärke eine Obergrenze von 175 % des Anhaltswertes Ar im Wohnzimmer im Erdgeschoss und 199 % des Anhaltswertes Ar im Schafzimmer im 2. Obergeschoss (vgl. S. 34 f. des Gutachtens). Demgegenüber müssen sich die Kläger nicht mit der Verstärkung der Erschütterungen durch den uneben abgedeckten Kabelgraben abfinden. Nach dem Gutachten des Dr.-Ing. I3. werden die Erschütterungen durch die Unebenheiten im Bereich des Kabelgrabens um ein Mehrfaches verstärkt. An den vorgenannten Immissionsorten führt dies zu Überschreitungen des Anhaltswertes Ar - die Beurteilungs-Schwingstärken liegen zwischen 132 % nachts und 287 % tags im Wohnzimmer im Erdgeschoss sowie zwischen 326 % nachts und 579 % tags im Schlafzimmer im 2. Obergeschoss - mit der Folge, dass die Erschütterungen um ca. das 1,6 bis 4,5 fache gegenüber dem ungestörten Straßenbelag verstärkt werden. Diese unter Berücksichtigung einer zu duldenden Vorbelastung verbleibende zusätzliche Belastung durch Erschütterungen müssen die Kläger nicht hinnehmen. Vgl. zur Unzumutbarkeit von Erschütterungsimmissionen bei Verdopplung einer als tatsächliche Vorbelastung vorhandenen hohen BeurteilungsSchwingstärke etwa auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 11 A 6.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56, S. 19 (S. 30 f.). Wie der Sachverständige dem Senat in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, handelt es sich dabei um eine deutlich als störend wahrnehmbare Verstärkung der früheren Erschütterungsbelastung. Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände die Erschütterungen sich noch innerhalb des Maßes des Zumutbaren bewegen, sind auch von der Beklagten nicht konkret aufgezeigt worden. 2. Die den Klägern im vorbeschriebenen Umfang nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind der Beklagten zuzurechnen. Sie ist Trägerin der Straßenbaulast der Bundesstraße 7 im Bereich der hier bestehenden Ortsdurchfahrt (vgl. § 5 Abs. 2 FStrG). Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Bundesfernstraße zusammenhängenden Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Die Straßenbaulastträger haben nach ihrer Leistungsfähigkeit u. a. die Verpflichtung, die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Umfang zu unterhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Nach § 4 Satz 1 FStrG haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Zwar entfalten die Bestimmungen über die Straßenbaulast keine drittschützende Wirkung und geben keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Straßenbaulast in einer bestimmten Art und Weise. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93 -, NWVBl. 1995, 309 ff. Unbeschadet dessen obliegt dem Träger der Straßenbaulast – und damit hier der Beklagten – die Verpflichtung, bei Eingriffen Dritter in den Straßenkörper dafür Sorge zu tragen, dass die Straßenanlieger nicht durch Auswirkungen einer nicht fachgerechten Durchführung der Maßnahmen in ihren Rechten verletzt werden. Dies umfasst die Verpflichtung, erhebliche Unebenheiten der T. zu beseitigen, die nicht nur die Leichtigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigen, sondern darüber hinaus zu unzumutbaren Erschütterungen anliegender Grundstücke führen. Es liegt auf der Hand, dass die Maßnahmen hier nicht fachgerecht ausgeführt wurden, da anschließend Höhenunterschiede zwischen der alten Fahrbahn und dem Deckasphalt über dem Kabelgraben auftraten, die bei Belastung durch Schwerverkehr Erschütterungen erheblichen Ausmaßes hervorriefen. Dies gilt sowohl für die ursprünglich vorhandene Überhöhung des Deckasphalts im Verhältnis zur Fahrbahn als auch für die nach der Nachbesserung durch Abfräsung im November 2002 eingetretenen Vertiefungen in den starken Belastungen durch Befahren mit Lastkraftwagen ausgesetzten Bereichen. 3. Die beantragten Maßnahmen zur Unterbindung der Erschütterungen sind schließlich auch als geeignete, erforderliche und zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung der unzumutbaren Beeinträchtigungen der Kläger anzusehen. Sie zielen der Sache nach auf eine annähernde Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung von Straßenaufbrüchen für Leitungsgräben bestehen technische Regelwerke, denen sich entnehmen lässt, wie eine ordnungsgemäße Wiederherstellung von Straßendecken jeweils vorzunehmen ist. Vgl. etwa das Merkblatt für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Randausbildung von Verkehrsflächen aus Asphalt (MSNAR) Ausgabe 1998 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Asphaltstraßen, und die von der Kommission Kommunaler Straßenbau der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen aufgestellten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen - ZTV A-StB 97/06. Der Senat geht auch davon aus, dass die der Beklagten auferlegte Nachbesserung zu einem für die Kläger mit Blick auf die Erschütterungssituation wahrnehmbaren Ergebnis führen wird. Dem steht nicht entgegen, dass die begehrten Maßnahmen nach dem Gutachten des Dr.-Ing. I3. (S. 37) nicht geeignet wären, einen Zustand herbeizuführen, bei dem die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 vollständig eingehalten werden. Jedenfalls ist der Senat davon überzeugt, dass eine Durchführung der Maßnahmen unter Beachtung der vorgenannten Regelwerke zu einer deutlich spürbaren Verbesserung der Erschütterungssituation führen wird. Dies entnimmt der Senat den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, nach denen bei der gebotenen fachgerechten bzw. sorgfältigen Ausführung eine Halbierung der Erschütterungsbelastung zu erwarten ist. Hierbei geht der Senat davon aus, dass die Beklagte verpflichtet und in der Lage ist, für eine fachgerechte Ausführung Sorge zu tragen und sich in diesem Rahmen vergewissert, inwieweit der Kabelgraben ordnungsgemäß verfüllt und verdichtet ist bzw. gegebenfalls insoweit erforderliche Nachbesserungen veranlasst, bevor die Deckschicht in der bezeichneten Weise geschlossen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten die Durchführung dieser Maßnahmen nicht zugemutet werden könnte. Allerdings ist auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr- und Beseitigungsanspruch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 (262); zur Zumutbarkeitsgrenze für Folgenbeseitigungsansprüche: BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 7 B 86.04 -, DVBl. 2004, 1493. Eine solche Unverhältnismäßigkeit bzw. Unzumutbarkeit für die Beklagte vermag der Senat indes nicht zu festzustellen. Eine abweichende Sichtweise ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Beklagten. Insbesondere kann der Senat nicht die pauschale Behauptung der Beklagten nachvollziehen, eine ebene Deckschicht sei ohnehin nicht herstellbar. Eine Unverhältnismäßigkeit folgt mit Blick auf die geschilderte Erschütterungssituation und deren zu erwartende Verbesserung ferner nicht aus den zu erwartenden Kosten, die der Senat im Anschluss an die plausiblen Ausführungen des Vertreters des Fachamts der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf 8 000 bis 10 000 € schätzt. Soweit die Beklagte schließlich auf ihre schwierige finanzielle Situation verweist, ist dies nach den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben für den Bestand des Beseitigungsanspruchs nicht maßgeblich. 4. Der Anspruch der Kläger ist nicht durch Verjährung erloschen. Ansprüche unterliegen auch im öffentlichen Recht grundsätzlich der Verjährung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, BVerwGE 128, 99 (110 f.). Ob Verjährung eingetreten ist, hat der Senat unbeschadet der Frage zu prüfen, ob sich die Beklagte darauf berufen hat. In Bezug auf öffentlich-rechtliche Ansprüche ist die Verjährung als anspruchsvernichtende Einwendung grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 4 ZB 05.740 , juris, Rn. 6, m. w. N. Maßgeblich für die Verjährung ist in entsprechender Anwendung des Bürgerlichen Rechts die regelmäßige Verjährungsfrist. Vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 4. August 1998, VGHE BY 51, 118 (119 f.), und Bay.VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 4 ZB 05.740 , juris, Rn. 6. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug bis Ende 2001 nach § 195 BGB a. F. 30 Jahre. Seit Anfang 2002 beträgt sie gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Diese Änderung erfasst in entsprechender Anwendung vorbehaltlich vorrangiger anderweitiger Regelungen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 2 C 10.05 , NJW 2006, 3225 f.; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 1 A 444/07 , juris, Rn. 34 ff. Nach diesen Grundsätzen war eine Verjährung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht eingetreten, ohne dass es darauf ankäme, ob der Anspruch 2002 oder bereits 1999 entstanden war. Die Frist von 30 Jahren nach § 195 BGB a. F. war auch bei einer Entstehung des Anspruchs bereits im Jahr 1999 Ende 2001 nicht abgelaufen. Nach der Überleitungsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wird in Übergangsfällen die kürzere Frist nach neuem Recht vom 1. Januar 2002 an berechnet. Innerhalb dieser maßgeblichen Dreijahresfrist nach § 195 BGB haben die Kläger im Dezember 2003 ihre Klage erhoben und dadurch den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. Durch die Anrufung der unzuständigen Zivilgerichte entstandene etwaige Mehrkosten sind nach den vorgenannten Bestimmungen von den Klägern zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.