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Urteil

1 A 444/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Rückforderungsansprüche ist nach den seit 01.01.2002 geltenden Verjährungsregeln des BGB zu beurteilen; die dreijährige Regelverjährungsfrist kann daher greifen. • Schwebende Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB hemmen die Verjährung nur, wenn aus Sicht des Gläubigers erkennbar ist, dass der Schuldner die Berechtigung oder Höhe des Anspruchs noch prüfen oder verhandeln will. • Ein privat geprägtes Ratsuchengespräch des Schuldners mit einer Behörde oder einem ehemaligen Vorgesetzten über persönliche Zahlungsunfähigkeit genügt nicht, um Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB zu begründen. • Die Anhörung des Betroffenen durch die Behörde und die Erhebung eines Widerspruchs, der auf die Einrede der Verjährung abstellt, begründen für sich genommen keine schwebenden Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB.
Entscheidungsgründe
Keine Hemmung der Verjährung durch privat geprägtes Ratsuchengespräch (§ 203 BGB) • Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Rückforderungsansprüche ist nach den seit 01.01.2002 geltenden Verjährungsregeln des BGB zu beurteilen; die dreijährige Regelverjährungsfrist kann daher greifen. • Schwebende Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB hemmen die Verjährung nur, wenn aus Sicht des Gläubigers erkennbar ist, dass der Schuldner die Berechtigung oder Höhe des Anspruchs noch prüfen oder verhandeln will. • Ein privat geprägtes Ratsuchengespräch des Schuldners mit einer Behörde oder einem ehemaligen Vorgesetzten über persönliche Zahlungsunfähigkeit genügt nicht, um Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB zu begründen. • Die Anhörung des Betroffenen durch die Behörde und die Erhebung eines Widerspruchs, der auf die Einrede der Verjährung abstellt, begründen für sich genommen keine schwebenden Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB. Der Kläger war früher bei der Beklagten beschäftigt und erhielt 1997 zur Deckung einer Mietkaution einen unverzinslichen Gehaltsvorschuss von 10.000 US$. Nach Beendigung seines Einsatzes in den USA verlangte das Bundesamt für Wehrverwaltung 2005 die Rückzahlung (9.030,44 EUR). Der Kläger erhob Widerspruch mit der Einrede der Verjährung. Er hatte zuvor im November 2004 ein persönliches Gespräch mit dem damaligen Behördenleiter geführt, in dem er seine Zahlungsunfähigkeit schilderte; der Behördenleiter riet ihm, die Einrede der Verjährung zu prüfen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil es Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB annahm. Der Senat des OVG überprüfte dies im Berufungsverfahren und befasste sich zugleich mit der Frage der anzuwendenden Verjährungsfrist nach der Schuldrechtsreform. • Zulassung der Wiedereinsetzung: Die Fristversäumung zur Begründung der Berufung wurde durch die glaubhaft gemachte Arbeitsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten entschuldigt; Wiedereinsetzungsantrag und -begründung waren fristgerecht. • Anwendbare Verjährungsfrist: Die Verjährung öffentlich-rechtlicher vermögensrechtlicher Ansprüche ist entsprechend den Vorschriften des BGB anzuwenden; nach der Schuldrechtsmodernisierung gilt seit 01.01.2002 grundsätzlich die dreijährige Regelverjährungsfrist (§§ 195 ff. BGB n.F.; Art.229 §6 EGBGB) für bereits entstandene, noch nicht verjährte Ansprüche. • Hemmungstatbestand des § 203 BGB: Hemmung setzt 'schwebende Verhandlungen' voraus, d.h. Äußerungen des Schuldners, die aus Gläubigersicht erkennen lassen, dass der Schuldner die Anspruchsberechtigung oder -höhe noch prüfen oder verhandeln will; die bloße Erklärung mangelnder Zahlungsfähigkeit oder die Erörterung persönlicher Umstände reicht dafür nicht aus. • Konkrete Gesprächswürdigung: Das persönliche Gespräch des Klägers mit dem ehemaligen Behördenleiter war privat-ratsuchhaft und diente der Darlegung der Zahlungsunfähigkeit; es vermittelte nicht die erkennbare Bereitschaft des Schuldners, die Forderung noch zu prüfen oder zu verhandeln, und erzeugte keine verjährungshemmenden Verhandlungen. • Anhörung und Widerspruch: Die Anhörung durch die Behörde vom 18.11.2004 und der Widerspruch vom 09.03.2005 mit der Verjährungseinrede begründen für sich keine schwebenden Verhandlungen nach § 203 BGB; § 204 Abs.1 Nr.12 BGB ist nicht anwendbar, weil kein entsprechender Antrag ersichtlich ist. • Rechtsfolge: Da keine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB vorliegt und die dreijährige Frist ab 01.01.2002 zum 31.12.2004 abgelaufen war, war der Verwaltungsakt der Rückforderung vom 10.02.2005 rechtswidrig, weil der Rückzahlungsanspruch bereits verjährt war. Der Senat gewährt Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung und hebt den Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 10.02.2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2005) gemäß § 113 Abs.1 VwGO auf. Begründend liegt die Feststellung zugrunde, dass der geltend gemachte Rückforderungsanspruch aufgrund der einschlägigen Verjährungsregelungen bereits verjährt war und die vom Kläger geführten Gespräche und Erklärungen keine schwebenden Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB begründeten, welche die Verjährung hätten hemmen können. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.