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Beschluss

18 A 2222/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1109.18A2222.09.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. August 2009 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. August 2009 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er macht geltend, yezidischen Glaubens zu sein. Er lebt mit Frau T. B. zusammen, mit der er drei gemeinsame Kinder hat, die 1990, 1993 und 1998 geboren wurden. Der Kläger reiste 1985 ins Bundesgebiet ein, wo er zunächst in Niedersachsen lebte. Einen kurz nach der Einreise gestellten Asylantrag nahm er Ende 1990 mit Blick auf eine von der O. Landesregierung beschlossene Bleiberechtsregelung zurück, auf deren Grundlage er sodann eine Aufenthaltserlaubnis erhielt. In der Folgezeit wurden dem Kläger Aufenthaltsbefugnisse und am 19. Februar 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz 1990 erteilt, die nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Gleichzeitig mit der Aufenthaltserlaubnis erhielt der Kläger Ende 1990 einen Fremdenpass, der einmal verlängert wurde. Anschließend wurde dem Kläger ein mehrfach verlängertes Reisedokument ausgestellt. Zuletzt verlängerte der Beklagte das Reisedokument im Dezember 2004 bis zum 20. Dezember 2006. Am 15. Februar 2007 beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung seines Reiseausweises. Er machte geltend, einen türkischen Reisepass nur erhalten zu können, wenn er seine Wehrpflicht erfülle, was durch Zahlung von ca. 7.700,00 Euro und die Teilnahme an einer mehrwöchigen Wehrübung geschehen könne. In der türkischen Armee Dienst zu tun, sei ihm jedoch nicht zumutbar. Er müsse damit rechnen, wegen seines yezidischen Glaubens während des Wehrdienstes Repressionen ausgesetzt zu sein und schikaniert zu werden. Von ihm zu verlangen, den Wehrdienst in der türkischen Armee abzuleisten, laufe daher der erfolgten Schutzgewährung zuwider. Zudem sei er mit den türkischen Lebensverhältnissen nicht vertraut und spreche nicht in ausreichendem Maße die türkische Sprache. Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 den Antrag auf Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer ab. Zur Begründung führte er aus, ein Reiseausweis könne nicht erteilt werden, weil der Kläger auf zumutbare Weise einen Reisepass erlangen könne. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass zwingende Gründe der Ableistung des Wehrdienstes entgegenstünden. Yeziden würden in der Türkei nicht mehr verfolgt. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei für ihn aufgrund seines Glaubens nach wie vor mit unübersehbaren Risiken verbunden, in der türkischen Armee Dienst zu tun. Eine große Zahl von Gerichten nehme weiterhin eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei an. Mit Bescheid vom 15. Februar 2008 – dem Kläger zugestellt am 19. Februar 2008 – wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Ausführungen im Bescheid vom 24. Oktober 2007. Mit seiner am 18. März 2008 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, in der Türkei entwickle sich der Islam immer mehr zur Staatsreligion. Das führe dazu, dass Angehörige anderer Religionen ausgegrenzt würden. Es herrsche ein Klima, das es Andersgläubigen nicht möglich mache, frei und unbeschwert zu leben. Er werde in der Türkei wegen seines Glaubens als Yezide sofort auffällig werden und müsse dann mit schikanösem Verhalten und schlechter Behandlung rechnen. Er trage als gläubiger Yezide aus religiösen Gründen einen Schnurrbart, den er bei Antritt des Militärdienstes entfernen müsse. Dies alles mache die Ableistung auch eines auf 21 Tage verkürzten Wehrdienstes unzumutbar. Überdies lehne er den Dienst im türkischen Militär aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Unabhängig hiervon könne er die von den türkischen Behörden geforderten 7.668,00 Euro nicht aufbringen. Er beziehe Arbeitslosengeld II und könne keinen Kredit erhalten. Zudem komme er mit den türkischen Verhältnissen nicht mehr zurecht. Er spreche die türkische Sprache nur unzureichend. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 15. Februar 2008 zu verpflichten, entsprechend dem Antrag des Klägers vom Februar 2007 dessen Reiseausweis zu verlängern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden vertieft. Mit dem angegriffenen Urteil vom 18. August 2009 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Reiseausweis für Ausländer des Klägers zu verlängern. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei dem Kläger aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und seines yezidischen Glaubens nicht zumutbar, zur Erlangung eines türkischen Reisepasses einen verkürzten Wehrdienst von 21 Tagen abzuleisten, weil zu erwarten sei, dass er während des Wehrdienstes in eine Stellung gerate, die ihm auch bei Berücksichtigung seines Lebensalters nicht zugemutet werden könne und bei der insbesondere Benachteiligungen, gegebenenfalls sogar Übergriffe nicht auszuschließen seien. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2010 – dem Beklagten zugestellt am 21. April 2010 – die Berufung zugelassen. Mit seiner am 17. Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, in der jüngeren Vergangenheit seien keine Fälle von an die Religion anknüpfenden Rechtsgutverletzungen gegen Yeziden bekannt geworden, in denen der türkische Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt habe. Vor diesem Hintergrund könne allein der Umstand, dass der Kläger auffallen werde, keine Gefahr begründen, die die Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar mache. Dagegen, dass es zu Übergriffen anderer Wehrdienstleistender kommen werde, spreche, dass die Ableistung des Wehrdienstes in Gruppenverbänden erfolge, in denen strukturiert unter Beachtung klarer Weisungen Übungen durchgeführt würden, wobei die Teilnehmer regelmäßig ein gemeinsames Ziel verfolgten und untereinander gleichgestellt seien. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. August 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Menschenrechtssituation in den kurdischen Gebieten habe sich seit den erneuten Kämpfen im Juni 2010 drastisch verschlechtert. Das gelte auch für die Gebiete, in denen Yeziden ansässig seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bislang nur wenige Yeziden in die Türkei zurückgekehrt seien und eine Rückkehr einer nennenswerten Zahl von Yeziden in ihre angestammten Siedlungsgebiete unweigerlich zu Übergriffen der moslemischen Bevölkerung führen werde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht bestehe. Den von den türkischen Behörden geforderten Abstandsbetrag von 7.688,00 Euro könne er aus den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, die er für sich und seine Familie erhalte, nicht – auch nicht ratenweise – aufbringen. Ein Bankdarlehen könne er nicht aufnehmen. Seine im Bundesgebiet lebenden Brüder seien zu einer Darlehensgewährung in dieser Höhe ebenfalls nicht in der Lage. Seine grundsätzliche Ablehnung des türkischen Militärdienstes beruhe darauf, dass sich das Land seiner Überzeugung nach in einem Bürgerkrieg gegen die kurdische Bevölkerung befinde. Kurdisch stämmige Soldaten würden vom Militär bewusst in den kurdischen Gebieten eingesetzt und zum Kampf gegen eigene Volkszugehörige gezwungen. Er befürchte aufgrund seines yezidischen Glaubens beschimpft, misshandelt und zu erniedrigenden Arbeiten eingesetzt zu werden. Wenn er seinen Schnurrbart abrasieren müsse, stelle das für ihn als strenggläubigen Yeziden einen massiven Eingriff in seine religiösen Persönlichkeitsrechte dar. Hinzu komme, dass er als Heranwachsender habe erleben müssen, wie sein Bruder I. -während seines Militärdienstes mehrfach grundlos zusammengeschlagen worden sei, obschon in seiner Einheit nicht bekannt gewesen sei, dass er yezidischen Glaubens sei, sondern er „nur“ als Kurde gegolten habe. Die Übergriffe auf seinen Bruder hätten nur durch massive Bestechungsgelder seitens der Familie verhindert werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die Berufung ist begründet. Die Ablehnung der Verlängerung des Reiseausweises durch den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 15. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer aus § 5 Abs. 1 AufenthV. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Nach § 5 Abs. 2 AufenthV gilt es insbesondere als zumutbar im Sinne von Abs. 1, die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist (Nr. 3). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV liegen nicht vor, weil es dem Kläger in zumutbarer Weise möglich ist, einen türkischen Reisepass zu erlangen. Welche Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist es aufgrund des mit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer regelmäßig verbundenen Eingriffs in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch sein Heimatland verweist und die Ausstellung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Dabei ist bei den Anforderungen an den Nachweis zu differenzieren. Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel dargelegte Beeinträchtigung seiner Interessen ist, umso geringere Anforderungen sind an den Nachweis ihres Eintritts zu stellen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2005 ‑ 11 PA 345/04 ‑, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Februar 1996 ‑ 11 S 2744/95 ‑, AuAS 1996, 159. Nach diesen Kriterien ist es dem Kläger zumutbar, die von den türkischen Behörden gestellten Bedingungen für die Ausstellung eines Reisepasses zu erfüllen, indem er seinen Wehrdienst ableistet. Dies kann nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, an dem zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, geschehen, indem er 7.668,00 Euro an die türkischen Behörden zahlt und 21 Tage Dienst in der Türkei leistet. Beides ist nicht unzumutbar. Zunächst ist es dem Kläger zumutbar, 21 Tage Dienst in der türkischen Armee zu leisten. Dabei ist den Zweifeln an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers nicht nachzugehen, er sei yezidischen Glaubens. Diese Zweifel beruhen darauf, dass der Kläger ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lohnabrechnungen jedenfalls von November 2000 bis Januar 2001 evangelische Kirchensteuer gezahlt hat. Zudem ist nicht erkennbar, dass seine Glaubenszugehörigkeit während der Teilnahme an einer Wehrübung offenbar würde. Nach dem Vorbringen des Klägers war in der Einheit, in der sein Bruder den Wehrdienst abgeleistet hat, nicht bekannt, dass er Yezide ist. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger im Gegensatz hierzu gezwungen sein sollte, seine Glaubenszugehörigkeit zu offenbaren. Insoweit ist der Hinweis des Klägers, in seinem Nüfus sei bei der Religion ein Kreuz eingetragen, nicht ausreichend. Dies dürfte bei seinem Bruder ebenso der Fall gewesen sein. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er tatsächlich Yezide ist und dies seinen Vorgesetzten und den übrigen Wehrpflichtigen auch bekannt würde, macht dies die Teilnahme an einer 21-tägigen Wehrübung nicht unzumutbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Yeziden generell wegen ihres Glaubens damit rechnen müssten, während der Teilnahme an Wehrübungen für im Ausland lebende Wehrpflichtige von Vorgesetzen in einer Weise behandelt zu werden, die das Ableisten eines verkürzten Wehrdienstes für sie unzumutbar machen könnte. Entgegen der Ansicht des Klägers sind Yeziden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung mehr ausgesetzt. Es ist in den letzten Jahren nicht mehr zu asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen Yeziden gekommen. Ebenso wenig sind in der jüngsten Vergangenheit Fälle von an die Religion anknüpfenden Rechtsgutsverletzungen gegenüber Yeziden durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung bekanntgeworden, in denen der türkische Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hätte. Zum Nichtbestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr für Yeziden in der Türkei vgl. ausführlich OVG NRW, Urteile vom 24. März 2010 ‑ 18 A 2575/07.A und 18 A 2613/07.A ‑, juris, mit umfangreichen Nachweisen. Dafür, dass sich die Lage der Yeziden in der Türkei aufgrund der Auseinandersetzungen der türkischen Armee mit kurdischen Rebellen im Sommer 2010 grundlegend verschlechtert haben könnte, ist nichts ersichtlich. Auch in der Vergangenheit hat es gelegentlich ähnliche Kämpfe gegeben, ohne dass es als Folge hiervon zu Verfolgungsmaßnahmen gegen Yeziden gekommen wäre. Soweit der Kläger geltend macht, es werde unweigerlich Übergriffe der moslemischen Bevölkerung auf Yeziden geben, wenn eine nennenswerte Zahl von Yeziden in ihre angestammten Siedlungsgebiete zurückkehre, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Szenario äußerst unwahrscheinlich ist, weil ein Großteil der in Deutschland lebenden Yeziden über asylunabhängige Aufenthaltstitel verfügt und im Bundesgebiet weitgehend integriert ist. Auch im Fall des Klägers steht nicht eine dauerhafte Rückkehr in die angestammten yezidischen Siedlungsgebiete sondern lediglich die Teilnahme an einer dreiwöchigen Wehrübung in Rede. Müssen Yeziden demnach in der Türkei im Allgemeinen und in der türkischen Armee im Besonderen - jedenfalls bei Ableistung des verkürzten Wehrdienstes ‑ grundsätzlich nicht mit Übergriffen rechnen, liegen auch nicht im Einzelfall des Klägers Besonderheiten vor, die die Ableistung einer dreiwöchigen Wehrübung in der Türkei für ihn unzumutbar machen. Der verkürzte Wehrdienst wird in besonderen Einheiten durchgeführt, denen nur Wehrpflichtige angehören, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Da es viele Familien türkischer Staatsangehörigkeit gibt, in denen nicht türkisch (sondern insbesondere kurdisch, arabisch oder die Sprache des Landes des ständigen Wohnsitzes) gesprochen wird, wird es häufiger vorkommen, dass in diesen Einheiten Männer ausgebildet werden, die nur geringe Türkisch-Kenntnisse haben. Dass die sprachlichen Defizite des Klägers Anlass für unzumutbare Benachteiligungen durch seine Vorgesetzten sein könnten, ist vor diesem Hintergrund – auch angesichts seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit – fernliegend. Übergriffe durch andere Wehrdienstleistende können nicht ausgeschlossen werden, sind aber vergleichsweise unwahrscheinlich, weil es sich auch bei den Kameraden des Klägers um im Ausland lebende Männer handelt, die ständig mit Andersgläubigen konfrontiert sind. Jedenfalls liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorgesetzten nicht willens oder in der Lage sein könnten, den Kläger vor eventuellen Übergriffen zu schützen. Das Vorbringen des Klägers, er trage aus religiösen Gründen einen Schnurrbart, den er bei Antritt des Militärdienstes entfernen müsse, ist ebenfalls nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes aufzuzeigen. Die Behauptung, den Bart im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Wehrübung abrasieren zu müssen, ist nicht ansatzweise substantiiert. Unabhängig hiervon handelt es sich bei zwangsweisen Veränderungen der Haar- und Barttracht – auch bei Eingriffen in deren Substanz – um Grundrechtseingriffe von verhältnismäßig geringer Intensität, zumal sie ihrer Natur nach das Aussehen des Betroffenen nur vorübergehend verändern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 ‑ 2 BvR 406/77 ‑, BVerfGE 47, 239. Dass im Fall des Klägers etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das Verlangen, den Schnurrbart abzurasieren, den Kläger herabwürdigen oder sonst rechtlich zu missbilligenden Zwecken dienen soll. Ein Schnurrbart wächst in vergleichsweise kurzer Zeit nach. Auch ohne Bart ist es dem Kläger zudem uneingeschränkt möglich, seinen Glauben zu betätigen. Auch die Erfahrungen seines Bruders, der während der Ableistung des Wehrdienstes in der türkischen Armee mehrfach grundlos zusammengeschlagen worden sein soll, machen es für den Kläger nicht unzumutbar, eine dreiwöchige Wehrübung zu absolvieren. Die Übergriffe auf den Bruder sollen sich vor der Ausreise des Klägers ereignet haben, liegen also mehr als 25 Jahre zurück. Ihnen kommt angesichts des Zeitablaufs und der gravierenden Veränderungen, die in der türkischen Gesellschaft und insbesondere in der Armee seither eingetreten sind, für das vorliegende Verfahren keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Angesichts dessen war der Frage, ob der Bruder des Klägers tatsächlich während seines Wehrdienstes misshandelt wurde, nicht nachzugehen. Hieran bestehen jedoch aufgrund der Angaben des Klägers in der am 10. November 1986 durchgeführten Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in seinem Asylverfahren erhebliche Zweifel. Auf die Frage, woher er wisse, dass Yeziden beim Militärdienst unterdrückt würden, hat er geantwortet, er wisse es. Wenn sie ihn schon in seinem Dorf unterdrückten, wieso sollten sie ihn da nicht auch beim Militärdienst unterdrücken? Übergriffe auf seinen Bruder während dessen Militärzeit hat er nicht erwähnt, was jedoch auch dann nahe gelegen hätte, wenn sie nicht wegen des yezidischen Glaubens, sondern aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit erfolgt wären. Die Behauptung des Klägers, er könne die neben der Ableistung der Wehrübung von den türkischen Behörden geforderten 7.668,00 Euro nicht aufbringen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines türkischen Reisepasses zu begründen. Unabhängig davon, ob finanzielle Gründe die Erfüllung der Wehrpflicht auf dem dargelegten Weg unzumutbar machen können, verneinend Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2009 ‑ 19 C 09.435 ‑, hat der Betroffene jedenfalls darzulegen, dass er das Geld nicht auf zumutbare Weise beschaffen kann. Dies hat der Kläger nicht getan. Der Hinweis, er beziehe für sich und seine Familie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, mit denen er den geforderten Betrag auch nicht ratenweise aufbringen könne, greift zu kurz. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Abgeltungszahlung in vier Jahresraten geleistet werden kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2009 ‑ 19 C 09.435 ‑. Ausgehend hiervon ergäbe sich für vier Jahre eine monatliche Belastung von rund 160,00 Euro. Unabhängig davon, dass dem Senat eine Vielzahl von Sozialhilfeempfängern bekannt ist, die aus ihren monatlichen Leistungen Ratenzahlungsverpflichtungen in dieser Größenordnung erbringt, ist es dem Kläger ohne Weiteres zumutbar, eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen, um so unter Ausnutzung der nach dem Sozialgesetzbuch II bestehenden Zuverdienstmöglichkeiten das Geld jedenfalls zum überwiegenden Teil aufzubringen. Auf diese Weise wäre es dem Kläger auch möglich, ein – etwa bei Verwandten oder Freunden – aufgenommenes Darlehen in einem überschaubaren Zeitraum zurückzuzahlen. Dass er sich um die Aufnahme einer geringfügen Beschäftigung bemüht hätte, ist nicht ersichtlich. Auch sonstige Bemühungen, das Geld zu beschaffen, sind nicht dargelegt. Insbesondere liegt es nahe, Familienangehörige um Hilfe zu bitten. Die pauschale Behauptung, keiner der Brüder des Klägers befinde sich in einer derartigen finanziellen Situation, dass er ein Darlehen in Höhe von 7.688,00 Euro gewähren könne, auch nicht in teilweisen Beträgen, zeigt nicht die Aussichtslosigkeit solcher Bemühungen auf. Die von den türkischen Behörden geforderte Summe kann auch beschafft werden, indem mehrere Verwandte dem Kläger jeweils einen Teil des Geldes zur Verfügung stellen. Zudem hätte es vor dem Hintergrund, dass vor der Ausreise aus der Türkei hohe Bestechungsgelder aufgebracht worden sein sollen, um einen Bruder vor Übergriffen während seines Wehrdienstes zu schützen, näherer Ausführungen zur finanziellen Situation der Familie bedurft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.