Beschluss
14 A 842/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1201.14A842.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulas¬sungsverfahren auf 408 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulas¬sungsverfahren auf 408 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. 1. Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Erforderlich ist, dass sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen der Klägerin unter IV. der Zulassungsantragsbegründung hinreichend klar erkennen lassen, welche grundsätzliche Frage die Rechtssache nach ihrer Auffassung hier aufwirft. Eine konkrete Frage wird dort an keiner Stelle ausformuliert. Der Klägerin schwebt vor, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer Zweitwohnung durch eine erwachsene Studierende, die sich für den Schwerpunkt ihres Lebens in der vorwiegend von ihrer Familie genutzten Wohnung entschieden habe, stelle eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Familie dar, die eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 - rechtfertige. Der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 6 GG für die Ehe erstrecke sich "erst recht" auf die Familie. Bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handele es sich um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Familie, Beruf bzw. Studium unter Bedingungen hoher Mobilität. Die Besteuerung führe zu einer ökonomischen Belastung und wirke sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Familienleben, Berufsausübung bzw. des Studiums an unterschiedlichen Orten aus. Die Zweitwohnungssteuer stelle daher eine besondere finanzielle Belastung einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausprägung des familiären Zusammenlebens dar und verstoße gegen die in dieser Regelung enthaltene verfassungsrechtliche Gewährleistung. Diese Standpunkte der Klägerin können nicht geteilt werden. Sie rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. In einem anderen sog. Kinderzimmerfall hat das Bundesverfassungsgericht, vgl. Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 , juris, eine entsprechend begründete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu den Voraussetzungen für die Annahme eines strukturellen Defizits bei der Steuererhebung und eben auch zu der Reichweite des Schutzes der Familie durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt seien. Die Zweitwohnungsteuer greife in den sog. Kinderzimmerfällen nicht in den grundrechtlichen Schutz der Familie ein. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie werde nicht verletzt, soweit das Grundrecht den Staat als Freiheitsrecht verpflichte, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Denn der Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines in Ausbildung befindlichen Kindes, das überwiegend in der elterlichen Erstwohnung wohne, belaste weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie. Ein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Diskriminierungsverbot, nämlich das Verbot, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen, könne anders als in dem zuvor vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall berufstätiger Ehegatten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316, ebenfalls nicht angenommen werden. Mit dem zuletzt genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 waren kommunale Zweitwohnungssteuersatzungen wegen einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Gegenstand der Ausgangsverfahren jener Entscheidung war jeweils die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit einer Zweitwohnungssteuer. Nach den maßgeblichen melderechtlichen Normen, auf die die jeweiligen Steuersatzungen für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatten, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten war jedoch abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung zur Hauptwohnung bestimmt. Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort des Ehegatten trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnsitz zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese Schlechterstellung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet. Eine derart benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie liegt im Fall der Klägerin nicht vor. Auf sie sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies für andere Personen, die in mehreren Wohnungen wohnen, der Fall ist. § 16 MeldeG NRW stellt entsprechend § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 6 MRRG zur Bestimmung der Hauptwohnung prinzipiell diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird. Lediglich im Falle eines verheirateten bzw. eines eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder des Lebenspartners ohne Gestaltungsmöglichkeit für den Betroffenen als Hauptwohnung bestimmt. 2. Unter II. ihrer Zulassungsantragsbegründung ist es der Klägerin ferner nicht gelungen darzulegen, dass das angefochtene Urteil - wie sie behauptet - auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 und 9 C 13.07 - beruht. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. a) Unter II. 1. ihrer Zulassungsantragsbegründung benennt die Klägerin keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der angegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in den beiden benannten Verfahren die Revision gegen Urteile des OVG Mecklenburg-Vorpommern zurückgewiesen, mit denen dieses unter Auslegung der jeweiligen kommunalen Zweitwohnungssteuersatzungen zu dem Ergebnis gelangt war, eine Zweitwohnungssteuerpflicht entstehe nur dann, wenn nicht nur die Zweit-, sondern auch die Erstwohnung im Sinne einer Verfügungsbefugnis innegehabt werde. Einen entsprechenden verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz hat das Bundesverwaltungsgericht in der benannten Entscheidung bundesrechtlich aber gerade nicht aufgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, dass es bundesrechtlich unerheblich sei, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener i.S.d. § 855 BGB nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus - oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird. Entscheidend sei lediglich, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der "Erstwohnung" abgedeckt werde. b) Eine Abweichung ist ferner auch insoweit nicht dargetan, als die Klägerin unter II. 2. ihrer Zulassungsantragsbegründung bemängelt, das angefochtene Urteil zitiere die in Rede stehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht , als darin ausgeführt sei, "die Länder und Gemeinden seien bundesrechtlich nicht daran gehindert, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwandes an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen für die Zweitwohnungsbesteuerung zu knüpfen." Die Klägerin benennt keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz dem wiedergegebenen Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hätte. c) Von vorneherein ungeeignet, eine Divergenz der erstinstanzlichen Urteils zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts darzutun, ist a) die unter II. 2. ihrer Zulassungsantragsbegründung geäußerte Kritik der Klägerin an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit der sie bemängelt, das Bundesverwaltungsgericht differenziere "in der Diktion nicht hinreichend" "zwischen ... Auslegungsergebnis ... und ... Rechtserkenntnis"; "es handel(e) sich insoweit nicht um Auslegung, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung", oder b) ihr Vorbringen unter II. 3., das Verwaltungsgericht hätte zumindest erkennen müssen, dass eine unbestimmte Regelung vorliege, die keine persönliche Steuerpflicht des Klägers auslösen könne. Schon wegen des unvollständigen Aktenzeichens unverständlich ist schließlich der Vortrag unter II. 4., "vergleichbare Überlegungen hätten im Übrigen auch gem. BVerwG 9 C 14. zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das VG Düsseldorf geführt." 3. Der Klägerin ist es unter III. auch nicht gelungen, einen relevanten Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzutun. Es ist schon nicht dargelegt, gegen welche Verfahrensvorschrift es verstoßen soll, wenn der auf S. 3 im Tatbestand des Urteilsabdrucks wiedergegebene Vortrag der Klägerin, sie "habe keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Hauptwohnung genutzten Räumlichkeiten" und eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit könne "bei Studierenden - so auch bei ihr - gerade nicht angenommen werden", in den Entscheidungsgründen des Urteils auf S. 12 - zutreffend - als Einwand wiedergegeben wird, "als Studierende mit einem im elterlichen Haushalt zur Verfügung gestellten Zimmer über keine Zweitwohnung zu verfügen sowie wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig bzw. von ihren Eltern abhängig zu sein". 4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind ebenfalls nicht gegeben. Derartige Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das ist vorliegend nicht geschehen. a) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aus ihrem Vorbringen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 VwGO herleitet, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. b) Wenn die Klägerin darüber hinaus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung daraus herleiten will, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 ZWStS F. hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des "Innehabens" sowie der "Zweit"- bzw. "Erstwohnung" den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht genügten, kann ihr nicht gefolgt werden. aa) Der Begriff der Zweitwohnung ist in § 2 ZWStS F. in Anlehnung an die Begriffe des Melderechts definiert. Dagegen bestehen keine Bedenken. Die Anknüpfung an das Melderecht führt auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung zurück. Darauf zur Bestimmung der Steuerpflicht abzustellen, ist weder sachwidrig noch willkürlich. vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, zu einem Fall der Heranziehung zur Zeitwohnungssteuer auf der Grundlage der Satzung der Stadt Aachen, die in ähnlicher Weise an das Melderecht anknüpft. Dass die Begrifflichkeit anders als im Melderecht im Zweitwohnungssteuerrecht nicht zu hinreichend bestimmten Ergebnissen führte, wird von der Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht nachvollziehbar erläutert. bb) Welche Bedeutung dem Begriff des "Innehabens" bezogen auf die Zweitwohnung im Zweitwohnungssteuerrecht angesichts der Anforderungen des Art. 105 Abs. 2 a GG zukommt, ist in der Rechtsprechung inzwischen hinreichend geklärt. Das Bundesverwaltungsgerichts hat dies in seinem Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 -, juris (dort Rn. 16), wie folgt erläutert: "Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 (346). In dem Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf liegt ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die gerade keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG erfordert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5). Das nach dem Aufwandsbegriff i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahin gehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraus (Urteil vom 10. Oktober 1995 BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99,303 (305). Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Das Bundesverfassungsgericht stellt deshalb ausdrücklich darauf ab, dass Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein kann (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349, 353). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Übrigen und der des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Innehaben der Zweitwohnung in diesem Sinne stets vorausgesetzt." cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dahin, das Verwaltungsgericht habe "verkannt, dass die ZWStSE von einem einheitlichen Begriff des Innehabens für Zweit- und Hauptwohnung ausgeh(e)", lassen sich aus der zitierten Rechtsprechung jedoch nicht herleiten. Nach den wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Inanspruchnahme einer Erstwohnung gerade keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG. In seinem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, juris, hat das Bundesverwaltungsgerichts sogar ausdrücklich klargestellt, dass die Erwägung der Vorinstanz, "ein steuerbarer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (liege) nur dann vor, wenn neben der Zweitwohnung auch die Erstwohnung innegehabt werde", nicht mit Bundesrecht vereinbar sei (BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, juris Rn. 13). § 2 ZWStS F. betrifft ausweislich der Überschrift lediglich den "Begriff der Zweitwohnung". Die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) lassen nicht im Ansatz erkennen, dass die Steuerpflicht vom Innehaben auch der Hauptwohnung in dem Sinne abhängen soll, dass eine Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen gefordert würde. Sie stellen allein auf die melderechtliche Lage ab. Bundesrechtlich wird eine Verfügungsbefugnis für die Hauptwohnung - wie ausgeführt - von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG anders als hinsichtlich der Zweitwohnung bezüglich der Erstwohnung gerade nicht vorausgesetzt. Angesichts dessen hätte eine insoweit eindeutige Regelung in der Satzung erwartet werden können, wenn der Satzungsgeber darüber hinaus gehende Anforderungen hätte stellen wollen. Eine solche eindeutige Regelung kann auch in der Teilregelung des § 2 Abs. 1 Buchst. c) ZWStS F. nicht gesehen werden. Zwar mag der Wortlaut der Vorschrift, der verlangt, dass "jemand neben seiner Hauptwohnung" eine weitere Wohnung "innehat", eine Auslegung als möglich erscheinen lassen, dass auch für die Hauptwohnung eine Verfügungsbefugnis gefordert wird. Da die Verfügungsbefugnis als Inhalt des Tatbestandsmerkmals des Innehabens einer Zweitwohnung aber aus Gründen des verfassungsrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer erforderlich ist, nicht aber aus dem Begriff des Innehabens einer Wohnung als solchem folgt, gibt es keine Notwendigkeit, die Verfügungsbefugnis auch für den Begriff des Innehabens einer Hauptwohnung zu fordern. Auch wenn § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass steuerpflichtig derjenige ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat, ist mit "mehrere Wohnungen" gerade nicht die Hauptwohnung gemeint; denn hinsichtlich derer besteht ja gerade keine Zweitwohnungssteuerpflicht. Gemeint sein können mit "mehrere Wohnungen" vielmehr lediglich weitere "Zweitwohnungen". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).