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Beschluss

6 A 2390/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1203.6A2390.10.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage einer Lehrerin abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden (Einzelfall).

Zur Vorgehensweise des beklagten Landes, über nach dem 19. Februar 2009 gestellte Verbeamtungsanträge erst nach Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 zu entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage einer Lehrerin abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden (Einzelfall). Zur Vorgehensweise des beklagten Landes, über nach dem 19. Februar 2009 gestellte Verbeamtungsanträge erst nach Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 zu entscheiden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stehe entgegen, dass die Klägerin die nach der LVO NRW n.F. einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten habe. Diese sei zugrundezulegen, da für die Beurteilung des Verpflichtungs- und Bescheidungsbegehrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich sei. Es begegne auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht bereits vor dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entschieden worden sei. Das Abwarten der angekündigten Neuregelung stelle keine willkürliche Verzögerung dar. Die Klägerin sei bei Stellung ihres Antrags bereits 50 Jahre alt gewesen, so dass sie auch unter Berücksichtigung einer Hinausschiebenszeit wegen Kindererziehung von drei Jahren nicht mehr in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden könne. Im Übrigen sei diese Zeit nicht kausal gewesen für ihre verspätete Einstellung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. lägen nicht vor. Die Verzögerung ihres Eintritts in den Lehrerberuf sei Folge einer eigenverantwortlichen Entscheidung. Diese Annahmen stellt die Klägerin nicht durchgreifend in Frage. Unzutreffend ist ihr Vorbringen, sie müsse nach der Verwaltungspraxis verbeamtet werden, weil sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Die am 18. September 1968 geborene Klägerin ist am 18. September 2008 40 Jahre alt geworden und hatte damit schon bei Antragstellung am 19. Mai 2009 das 40. Lebensjahr vollendet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung weckt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen, es fehle an einer Ermessensausübung nach § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. Liegen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht vor, musste und durfte das beklagte Land auch keine Ermessensentscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter treffen. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. erfüllt. Ihr beruflicher Werdegang hat sich nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen derart verzögert, dass das Entgegenhalten der Höchstaltersgrenze unbillig erschiene, sondern aufgrund einer zunächst anderweitigen beruflichen Orientierung, der erforderlichen Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse und der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit erst im Jahr 2006. Verzögerungen durch Kinderbetreuungszeiten werden abschließend mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW n.F. erfasst. Die Klägerin rügt mit ihrem Zulassungsvorbringen zwar zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung dieser Vorschrift ein falsches Lebensalter zugrundegelegt hat. Die selbständig tragende – und im Übrigen zutreffende – weitere Begründung, es fehle insoweit an der Kausalität der Kinderbetreuung für die Einstellungsverzögerung, greift sie aber nicht an. Auch die gerügte behördliche Behandlung ihres Verbeamtungsantrages vom 19. Mai 2009 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. Dieser unter Ausnutzung der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009 gestellte Antrag wurde nicht – mit der Folge einer Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs – rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a.F. abgelehnt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verpflichtungs- und Bescheidungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Dem einschlägigen Fachrecht ist nicht zu entnehmen, dass die – durch die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 381) mit Wirkung vom 18. Juli 2009 – neu gefassten Regelungen zur Höchstaltersgrenze die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche unberührt lassen sollen. Der Verordnungsgeber hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unterlassen, eine Übergangsregelung zu treffen, nach der die frühere Rechtslage in bestimmten Fällen fortgilt. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind ferner statusbegründende Entscheidungen nicht rückwirkend und damit grundsätzlich nur nach dem jeweils geltenden Recht möglich. Im Übrigen konnte die Klägerin allein aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - nicht darauf vertrauen, das beklagte Land werde keine neue Höchstaltersgrenzenregelung treffen oder jedenfalls all diejenigen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen, die mit ihrer Antragstellung von dieser Rechtsprechung profitieren wollten. Der Bescheid vom 12. November 2009 stützt sich daher zutreffend auf die Neuregelungen, deren zeitnahes Inkrafttreten das beklagte Land, das am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten wollte, hier auch abwarten durfte. Hinzu kommt, dass hier zwischen Antragstellung und Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung nur zwei Monate lagen und damit sogar die zeitliche Grenze des § 75 Satz 2 VwGO unterschritten wird. Dass die Klägerin – wie viele andere – bei einer früheren Entscheidung von einem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgelösten regelungslosen Zustand profitiert hätte, begründete nicht das Gebot, wegen besonderer Umstände des Falles in kürzerer Frist zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund lässt allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestand, die Anwendung der neuen Altersgrenze nicht unbillig i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. erscheinen. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen genügt hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob eine bewusste Verzögerung des Verfahrens und ein Abwarten auf eine neue Laufbahnverordnung ihre Rechte aus Art. 33 Abs. 3, Art. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, schon nicht den Darlegungsanforderungen. Ins Einzelne gehende Ausführungen dazu, dass diese Rechtsfrage bisher ungeklärt ist, dass sie sich mit der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres beantworten lässt, weshalb es auf ihre Klärung in einem Berufungsverfahren ankäme und aus welchen Gründen ihrer Beantwortung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird, fehlen. Stattdessen greift die Klägerin lediglich die Richtigkeit des angefochtenen Urteils an und rügt das Verhalten der Bezirksregierung, das in ihren Augen eine Amtspflichtverletzung darstellt. Auch hinsichtlich der weiteren Frage, ob "die Neuregelung der Laufbahnverordnung einer Übergangsregelung bedurft hätte", zeigt sie nicht auf, weshalb dieser derart über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen soll, dass sie im Interesse der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortbildung des Rechts im Berufungsverfahren zu klären wäre. Dass sie sich, wie die Klägerin lediglich vorträgt, in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Streitfälle ebenfalls stellt, genügt für die Zulassung der Berufung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).