Beschluss
6 A 2592/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0411.6A2592.10.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage einer Lehrerin abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden.
Verzögerungen durch Kinderbetreuungszeiten werden abschließend mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit c) LVO NRW n.F. erfasst.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage einer Lehrerin abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Verzögerungen durch Kinderbetreuungszeiten werden abschließend mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit c) LVO NRW n.F. erfasst. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Vergeblich verweist der Antrag auf Zulassung der Berufung auf § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. Die Tatbestandsmerkmale sind im Streitfall auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht erfüllt. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal der "nicht vom Bewerber zu vertretenden Gründe" nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. zu Unrecht für nicht gegeben gehalten. Es habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die krankheitsbedingte Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder insgesamt 11 Jahre lang bestanden habe. Dieser Aspekt sei im Rahmen von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. zu würdigen; § 6 Abs. 2 Satz 1 lit c) LVO NRW stelle insoweit keine abschließende Regelung dar. Dem ist nicht zu folgen. Verzögerungen durch Kinderbetreuungszeiten werden abschließend mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW n.F. erfasst. § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. soll besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen, die in der Verordnung noch nicht berücksichtigt sind. Wird indessen die normative Altersgrenze aus Gründen überschritten, die in der Laufbahnverordnung selbst oder in anderen Rechtsvorschriften bereits berücksichtigt sind, können diese Gesichtspunkte keine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 20/97 -, juris (zur früheren Normfassung); OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 6 A 2390/10 -, juris. Bei der Kindererziehung handelt es sich zwar - wie die Klägerin zu Recht vorträgt - ebenso wie bei den anderen Verzögerungstatbeständen nach § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. - um gesellschaftlich erwünschte Tätigkeiten. Die gesellschaftliche und familienpolitische Bedeutung ist aber bereits der Grund dafür, dass die mit einer solchen Tätigkeit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang (insgesamt höchstens sechs Jahre) hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Die zeitliche Begrenzung ist mit Blick auf den Zweck der Höchstaltersgrenze, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten, hinreichend sachlich gerechtfertigt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung weckt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen, dass zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis am 5. Mai 2009 diesem hätte entsprochen werden müssen, weil eine wirksame gesetzliche Regelung über eine Altersgrenze nicht bestanden habe. Der unter Ausnutzung der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009 gestellte Antrag wurde nicht - mit der Folge einer Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs - rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a.F. abgelehnt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verpflichtungs- und Bescheidungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Dem einschlägigen Fachrecht ist nicht zu entnehmen, dass die - durch die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 381) mit Wirkung vom 18. Juli 2009 - neu gefassten Regelungen zur Höchstaltersgrenze die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche unberührt lassen sollen. Der Verordnungsgeber hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unterlassen, eine Übergangsregelung zu treffen, nach der die frühere Rechtslage in bestimmten Fällen fortgilt. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind ferner statusbegründende Entscheidungen nicht rückwirkend und damit grundsätzlich nur nach dem jeweils geltenden Recht möglich. Im Übrigen konnte die Klägerin allein aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - nicht darauf vertrauen, das beklagte Land werde keine neue Höchstaltersgrenzenregelung treffen oder jedenfalls all diejenigen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen, die mit ihrer Antragstellung von dieser Rechtsprechung profitieren wollten. Der Bescheid vom 14. September 2009 stützt sich daher zutreffend auf die Neuregelungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, juris. Auch wenn - was die Klägerin geltend macht - im Streitfall bis zur Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mehr als drei Monate verstrichen waren, war das Zuwarten rechtlich nicht zu beanstanden. Es lag ein zureichender Grund für die Untätigkeit im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor. Das beklagte Land wollte am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten, eine baldige Entscheidung des Verordnungsgebers war zu erwarten und die Neuregelungen sind in angemessener Zeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 in Kraft getreten. Das Abwarten auf das Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entsprach zudem der Verwaltungspraxis. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 1852/10 -, juris. Dass die Klägerin - wie viele andere - bei einer früheren Entscheidung von einem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgelösten regelungslosen Zustand profitiert hätte, begründete nicht das Gebot, wegen besonderer Umstände des Falles in kürzerer Frist zu entscheiden. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit den in der Zulassungsbegründung unter II. 1. dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den zugrunde gelegten Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage wird schon keine Frage aufgeworfen. Hinsichtlich der von der Klägerin unter II. 2. bis 4. aufgeworfenen Fragen, "ob die Verwaltung ohne Verletzung ihrer Amtspflicht aus § 10 VwVfG und im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen eine Entscheidung verzögern darf, um es dem Gesetzgeber zu ermöglichen, einen Sachverhalt grundsätzlich zu regeln", "ob die Verwaltung unwirksame Rechtsnormen unangewendet lassen muss" sowie "ob die krankheitsbedingte Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes einen von dem Bewerber nicht zu vertretenden Grund für die Verzögerung seines beruflichen Werdegangs i.S. des § 84 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 LVO darstellt", fehlen ins Einzelne gehende Ausführungen dazu, dass diese Rechtsfragen sich mit der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres beantworten lassen, weshalb es auf ihre Klärung in einem Berufungsverfahren ankäme und aus welchen Gründen ihrer Beantwortung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Im Übrigen lassen sich die Fragen jedenfalls ohne Durchführung eines (weiteren) Berufungsverfahrens im oben dargelegten Sinne beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).