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Beschluss

15 A 1233/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1208.15A1233.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Klägerin begehrte erstinstanzlich die Feststellung, dass ein vom Beklagten unter Berufung auf sein Hausrecht ausgesprochenes Verbot, einen Sitzungsraum des Rathauses für öffentliche Informationsveranstaltungen der Klägerin im Zusammenhang mit einem Verbot der Ausstellung " " in einem städtischen Gebäude zu nutzen, rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Beklagte zwar nach seiner Verwaltungspraxis verpflichtet sei, der Klägerin Räume im Rathaus für ihre Fraktionsarbeit zur Verfügung zu stellen. Hier sei es aber nicht um zulässige Fraktionsarbeit gegangen. Die Veranstaltungen hätten mit Blick auf das o. g. Thema letztlich eine allgemeinpolitische Angelegenheit ohne hinreichenden örtlichen Bezug behandelt. Eine kommunale Fraktion dürfe sich aber als Teil der Gemeindeverwaltung genauso wie der Rat nur mit Fragen befassen, die die Gemeinde konkret beträfen. Im Übrigen sei vorliegend der denkbare Gestaltungsbereich einer Fraktionssitzung schon deshalb verlassen, weil beabsichtigt gewesen sei, im Rahmen einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung neben den Fraktionsmitgliedern selbst beliebigen Dritten Stellungnahme- und Mitsprachemöglichkeiten einzuräumen. Der gegen das klageabweisende Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -; I.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. I. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe ungeachtet der Frage, ob es sich bei den fraglichen Veranstaltungen um Fraktionsarbeit gehandelt habe, schon deshalb einen Anspruch auf Überlassung der fraglichen Räumlichkeiten gehabt, weil beim Beklagten die Verwaltungspraxis bestehe, den Fraktionen auch für sonstige Veranstaltungen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht. Belastbare Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die zwei von ihr zum Beleg ausdrücklich angeführten Veranstaltungen tragen ihre Behauptung jedenfalls nicht. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil allein zwei Fälle für den Beleg einer Praxis nicht ausreichen. Zum anderen stellt sich die Frage, ob es überhaupt zwei "sonstige Veranstaltungen" im o. g. Sinne waren, befasste sich die eine Veranstaltung doch mit dem Thema "Haushaltssicherung". Hinter dieser Thematik kann durchaus eine die Fraktionsarbeit unmittelbar berührende Veranstaltung gestanden haben. 2. Wenn sich die Klägerin darüber hinaus unter Ziffer 1.1 ihrer Antragsbegründung darauf beruft, es habe sich bei den im Streit stehenden Veranstaltungen um Fraktionsarbeit gehandelt, für die die Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen gewesen wären, verfängt dieses Argument nicht. Die Klägerin stuft die Veranstaltungen als Fraktionsarbeit ein, da sie der Ratstätigkeit ihrer Mitglieder habe dienen sollen. Insoweit führt sie im Kern aus, es sei ihr darum gegangen, ihre Mandatsträger auf die beabsichtigte kommunalpolitische Auseinandersetzung über das Verbot der Ausstellung zum Thema " " im Haus der Jugend C. durch den Oberbürgermeister vorzubereiten. Dieses Vorbringen der Klägerin wird bereits dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt: "Es spricht alles gegen die Angabe ..., die Veranstaltung habe zur Information der Mitglieder der Klägerin ... über den Inhalt der Ausstellung erfolgen sollen. Für die Information der Fraktionsmitglieder wäre die Durchführung einer öffentlichen Informations- und Diskussionsveranstaltung ersichtlich nicht erforderlich und – jedenfalls die öffentliche Diskussion – wohl auch ungeeignet gewesen. Auch der zu der Veranstaltung als Experte eingeladene Prozessbevollmächtigte der Kläger ... wäre für die angeblich intendierte Information der Fraktionsmitglieder über den Inhalt der Ausstellung ungeeignet gewesen, weil er nach den von ihm in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben die Ausstellung selbst nie gesehen hat." Mit diesen gegen die Angaben der Klägerin zum Zweck der fraglichen Veranstaltungen sprechenden Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander, so dass unter dem hier diskutierten Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt. 3. Wenn die Klägerin im Folgenden rügt, dass Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Diskussionsveranstaltungen eine anerkannte Form der Öffentlichkeitsarbeit auch von kommunalen Fraktionen sei, folgt auch daraus kein Grund für die Zulassung der Berufung. Die erstinstanzliche Entscheidung hat die Zulässigkeit von Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion etwa durch eine Diskussionsveranstaltung nicht grundlegend in Frage gestellt. Ob dies dem Grunde nach zulässig ist, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Es hat vielmehr – zu Recht - darauf abgestellt, dass die fragliche Veranstaltung in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug auf sie aufweisen muss. Dass dies hier nicht der Fall war, ist in der angegriffenen Entscheidung zutreffend festgestellt worden. Soweit die Klägerin mit ihren Darlegungen unter Ziffer 1.1 ihrer Antragsbegründung einen solchen örtlichen Bezug herzustellen versucht, setzt sie sich nicht im erforderlichen Umfang mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. oben I. 2.). II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 15 A 426/10 -. Das ist hier indes nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sowie der obigen Darlegungen unter Ziffer I. spricht vielmehr alles dafür, dass die erstinstanzlichen Entscheidung die Klage zu Recht abgewiesen hat. III. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 . Fragen im vorgenannten Sinne wirft das Antragsvorbringen nicht auf. Die ersten fünf Fragen würden sich in dem erstrebten Berufungsverfahren nicht stellen. Die Klägerin hätte hier nämlich schon deshalb keinen Anspruch auf Überlassung der begehrten Räume für die Durchführung der fraglichen Veranstaltungen gehabt, weil es sich – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - bei diesen mit Blick auf die in der angegriffenen Entscheidung dargestellte Verwaltungspraxis nicht um Fraktionssitzungen gehandelt hat, bei denen ein Anspruch auf Überlassung eines Raumes im Rathaus bestanden hätte. Denn der Gestaltungsbereich von Fraktionssitzungen im vorgenannten Sinne wird jedenfalls dann verlassen, wenn - wie hier - beabsichtigt ist, im Rahmen einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung neben den Fraktionsmitgliedern selbst beliebigen Dritten Stellungnahme- und Mitsprachemöglichkeiten einzuräumen. Soweit die Klägerin dann für klärungsbedürftig hält, ob "der Gestaltungsbereich einer Fraktionssitzung, wie das Verwaltungsgericht meint, verlassen (wird), wenn Dritten ein Stellungnahme- und Mitspracherecht eröffnet wird" , vermag auch dies die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Denn diese nach Ansicht der Klägerin letztlich im Berufungsverfahren zu überprüfende Meinung hat das Verwaltungsgericht gar nicht vertreten. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass "beliebigen Dritten " entsprechende Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Überdies würde sich die aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit nicht stellen. Sie müsste vielmehr in dem vom Verwaltungsgericht hergestellten Zusammenhang aufgeworfen werden, wonach bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Gestaltungsbereich einer die Überlassung eines Raumes im Rathaus begründenden Fraktionssitzung verlassen wird. Eine dahingehende Frage wäre aber ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichts zu bejahen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.