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Beschluss

10 B 1118/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1230.10B1118.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Bei der am Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes ausgerichteten Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 28. April 2010 zur Änderung des Gebäudes auf dem Grundstück H. 4-6 und H1. 22 (Aufstockung um ein Dachgeschoss und Anbau von Balkonen im 1. bis 3. Obergeschoss) anzuordnen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind für das Ergebnis der in dem Verfahren nach den §§ 80 Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung nicht ausschlaggebend. Dass die Klage gegen die Baugenehmigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, lässt sich mit den Mitteln des Eilverfahrens ebenso wenig abschließend feststellen wie ein offensichtlicher Misserfolg der Klage. Ob die mit der Antragsschrift vom 26. Mai 2010 behaupteten Mängel der Baugenehmigung betreffend den Verzicht auf einen Stellplatznachweis, die Notwendigkeit einer Vereinigungsbaulast und die Befreiung von der Verpflichtung, eine Spielfläche für Kleinkinder anzulegen, tatsächlich vorliegen, ist für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ohne Belang. Selbst wenn die Baugenehmigung insoweit mangelhaft wäre, hätte eine darauf gestützte Anfechtungsklage der Antragstellerin keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann im Nachbarstreit eine Aufhebung der Baugenehmigung nur dann erreichen, wenn diese gegen Vorschriften verstößt, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Die von ihr behaupteten Mängel weisen keinen Bezug zu derart drittschützenden Vorschriften auf. Auch mit Blick auf den Bebauungsplan Nr. 66455/06 der Stadt L. "H2. in L. -B. /O. " ergibt sich kein in diesem Sinne durchgreifender Mangel der Baugenehmigung. In den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gehen die Bausenate des beschließenden Gerichts regelmäßig von der Wirksamkeit eines ihr zu Grunde liegenden Bebauungsplans aus, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 10 B 434/10 m.w.N. Danach sind die das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. betreffenden Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 66455/06 für die Baugenehmigung maßgeblich. Dass diese Höhenfestsetzungen und/oder der gesamte Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sind, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die gegenteiligen Behauptungen der Antragstellerin in der Klage- beziehungsweise Antragsschrift liegen neben der Sache. Weder kommt es für die Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung entscheidend darauf an, welche Regelungen die Hamburgische Bauordnung trifft, noch welcher bauliche Bestand für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB von Bedeutung ist oder wie sich eine Änderung des Planungsrechts auf das Schicksal eines baurechtlichen Vorbescheides auswirkt. Eine Abwägungsentscheidung ist auch nicht deshalb offensichtlich fehlerhaft, weil sie ebenso gut mit einem anderen Ergebnis hätte getroffen werden können. Soweit die Antragstellerin meint, die Baugenehmigung sei mit den Anforderungen des Denkmalschutzes unvereinbar, ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bislang nicht abschließend geklärt, ob und in welchem Umfang das nordrhein-westfälische Denkmalrecht Drittschutz vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2008 10 B 1732/08 , BRS 73 Nr. 209, und vom 21. September 2010 7 B 727/10 . Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG folgt allerdings für den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz, auf den sich die Antragstellerin beruft, dass dieser soweit er objektiv geboten ist auch dem Eigentümer eines Denkmals Schutz gewähren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 4 C 3.08 , BauR 2009, 1281. In welchem Umfang die Regelung des den Umgebungsschutz betreffenden § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW zugunsten des jeweiligen Denkmaleigentümers drittschützend ist, kann hier offen bleiben, denn losgelöst von der Reichweite des im Rahmen dieser Rechtsnorm gewährten Drittschutzes lässt sich auf Grund des derzeitigen Sachstandes nicht feststellen, dass die Baugenehmigung wegen entgegenstehender Vorschriften des Denkmalrechts offensichtlich rechtswidrig ist. Es ist bereits fraglich, ob das umstrittene Bauvorhaben überhaupt zu den nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW erlaubnispflichtigen Maßnahmen zählt und deshalb die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Baugenehmigungsverfahren in angemessener Weise zu berücksichtigen waren (§ 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die genehmigte Aufstockung des viergeschossigen Gebäudes auf dem Grundstück H2. 4-6 und H1. 22 mit einem etwas zurückgesetzten fünften Geschoss mit Flachdach, das nach der Baubeschreibung vorgesehene Austauschen der vorhandenen Kunststeinfassade durch eine helle Putzfassade beziehungsweise eine vorgehängte Elementfassade oder der Anbau der zum denkmalgeschützten Kirchenbau St. H3. ausgerichteten Balkone das Erscheinungsbild dieses Denkmals beeinträchtigen würden. Durch welche Merkmale das denkmalrechtliche Erscheinungsbild des Kirchenbaus bei isolierter Betrachtung und in Beziehung zu seiner Umgebung im Einzelnen bestimmt wird, kann anhand der bei den Akten befindlichen Fotos, Pläne, Zeichnungen und widerstreitenden Einschätzungen der Fachbehörden nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden. Da das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur für den Eigentümer des Denkmals sondern auch für den Bauherrn streitet, bedarf es einer sorgfältigen Ermittlung und Bewertung der für die Bestimmung des Erscheinungsbildes maßgeblichen Umstände, denn nur auf einer derart gesicherten Grundlage kann festgestellt werden, ob die die Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW auslösenden hinreichend gewichtigen negativen Auswirkungen auf das Denkmal zu bejahen sind. Diese Ermittlung und Bewertung, bei der gegebenenfalls auch sachkundiger Rat einzuholen sein wird, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nichts anderes gilt für die Beantwortung der sich gegebenenfalls anschließenden Frage, ob dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW), auf die sich auch die Antragstellerin berufen kann. Aus den Stellungnahmen der Beigeladenen zu 2. lassen sich keine drohende Beeinträchtigung des denkmalrechtlichen Erscheinungsbildes des Kirchenbaus oder gar dem Bauvorhaben entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes herleiten. Soweit sich diese Stellungnahmen überhaupt mit dem Umgebungsschutz des konkreten Denkmals befassen, beschränken sie sich im Wesentlichen auf Schlagworte und pauschale Behauptungen wie "Dominanz", "Vorrangstellung" und "Respektabstand", die ohne nähere Erwägungen beispielsweise zu den konkreten Bauabständen, Höhenverhältnissen oder Sichtachsen nicht nachvollzogen werden können. Der Denkmalwert des Kirchenbaus, wie er sich aus der Unterschutzstellungsverfügung und ihrer Begründung ergibt, kommt an keiner Stelle zur Sprache. Dort wird eine Beziehung zwischen Denkmalwert und Umgebungsbebauung nicht hergestellt. Weshalb gleichwohl die "Dominanz" des Kirchenbaus und der "minimale Respektabstand" zur umgebenden Bebauung für den Denkmalwert bedeutsam sein sollen, geht aus den Stellungnahmen nicht hervor. Es wird nicht deutlich, welche Form von "Dominanz" konkret gemeint und was in innerstädtischen dicht bebauten Bereichen unter "Respektabstand" zu verstehen ist. Angesichts der genehmigten moderaten Aufstockung des bereits vorhandenen vierstöckigen Gebäudes, seiner Stellung und seines Abstandes zum Kirchenbau, des Umstandes, dass das Gebäude weder näher an diesen heranrückt noch den Blick darauf verstellt sowie der gegenteiligen Einschätzung der ebenfalls fach- und sachkundigen Stadtkonservatorin, trägt der sachliche Gehalt der bei den Akten befindlichen Äußerungen der Beigeladenen zu 2. vom 29. September 2004, 16. Juni 2008, 8. Juni 2009 und 24. Juni 2010 die eingangs der Stellungnahme vom 24. Juni 2010 aufgestellte Behauptung, die geplante Aufstockung beeinträchtige das Denkmal erheblich, nicht. Sie rechtfertigen nicht den Schluss, die Baugenehmigung sei wegen der Unvereinbarkeit mit denkmalrechtlichen Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. Der Anbau der Balkone und die Umgestaltung der Fassade sind nicht Gegenstand der Stellungnahmen. Auch das vom Rat der Stadt L. am 15. Mai 2007 beschlossene Höhenkonzept führt nicht zu dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis. Es handelt sich um eine städtebauliche Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, die der Umsetzung durch die Bauleitplanung bedarf. Dies ist in Ansehung des Höhenkonzeptes mit dem ebenfalls vom Rat beschlossenen Bebauungsplan Nr. 66455/06 geschehen. Abgesehen von der insgesamt städtebaulichen Ausrichtung der Konzeption ist die von dem Verwaltungsgericht zur Begründung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung herangezogene Regelung des Höhenkonzepts nur als Soll-Vorschrift formuliert, die als solche in Ausnahmefällen Abweichungen grundsätzlich ermöglicht. Dass für derartige Abweichungen im Einzelfall Wertungen eine Rolle spielen können, ergibt sich daraus, dass nach der besagten Regelung in den Wirkungsfeldern des Doms und der Romanischen Kirchen die Sicht der Stadtkonservatorin und des Gestaltungsbeirats einzuholen sind. Dass eine städtebauliche Planung die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes konkretisiert, ist schon kompetenzrechtlich ausgeschlossen. Die nach allem vorzunehmende offene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. können die gesetzliche Interessenbewertung für sich in Anspruch nehmen, wie sie in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, denn danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kommt es dabei nicht an, sodass Verstöße gegen Vorschriften, auf die sich der Dritte mangels drittschützender Wirkung dieser Normen im Hauptsacheverfahren nicht mit Erfolg berufen kann, der gesetzlichen Interessenbewertung nicht entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier die von dem Dritten behaupteten Rechtsverstöße nicht offensichtlich sind. Im vorliegenden Nachbarstreit sind auch die auf der Hand liegenden Interessen der Bauherrin an einer möglichst baldigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit in die Prüfung einzubeziehen, ob dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen des überwiegenden Interesses der Antragstellerin zu entsprechen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine zu Lasten der Antragstellerin getroffene Interessenabwägung es der Beigeladene zu 1. nicht ermöglicht, "vollendete Tatsachen" zu schaffen. Die Beigeladene zu 1. trägt vielmehr mit Blick auf die Regelung des § 50 VwVfG NRW das Risiko, die ausgeführten Baumaßnahmen rückgängig machen zu müssen, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen entgegenstehender Vorschriften des Denkmalrechts herausstellen sollte. Demgegenüber wiegen die Nachteile, die die Antragstellerin in einem solchen Fall hinzunehmen hätte, nämlich die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des in ihrem Eigentum stehenden Denkmals und die daraus möglicherweise folgende Herabsetzung des Denkmalwertes für die Zeit bis zum Rückbau der beeinträchtigenden Bausubstanz, angesichts der auf Generationen angelegten denkmalrechtlichen Unterschutzstellung eher gering. Der der Antragstellerin als Denkmaleigentümerin abverlangte höhere Erhaltungsaufwand, der letztlich für die Bejahung der drittschützenden Wirkung der Vorschriften zum denkmalrechtlichen Umgebungsschutz ausschlaggebend ist, ginge da auf die Zukunft gerichtet durch eine kurzfristige Beeinträchtigung in der hier allenfalls zu erwartenden Form nicht verloren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.