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Beschluss

7 E 1274/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0103.7E1274.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Streitwertbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin wendet sich mit der Begründung ihrer Beschwerde nicht gegen die Bemessung des Streitwerts. Sie macht vielmehr ausschließlich geltend, die Trennung des vorliegenden Klageverfahrens von dem Klageverfahren 2 K 4427/07 sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Dieser Vortrag stellt die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nicht in Frage. Denn mit der Verfahrenstrennung werden die nunmehr getrennten Prozessteile zu selbständigen Prozessen, für die jeweils ein eigener Streitwert zu bestimmen ist. Diese Rechtsfolge ist an das Wirksamwerden des – unanfechtbaren - Trennungsbeschlusses geknüpft, ohne dass es auf dessen Richtigkeit ankommt. Vgl. BFH, Beschluss vom 22. September 2008 - II E 14/07 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 1 W 443/09 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 13 A 01.1909 -, NVwZ-RR 2006, 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Aufl. 2011, § 145 Rdnr. 7; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Mai 2010, § 93 Rdnr. 26. Das Beschwerdevorbringen ist auf die Behauptung einer unrichtigen Sachbehandlung gerichtet, die es gegebenenfalls rechtfertigen würde, nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Kosten zu erheben. Eine Verfahrenstrennung ohne verständigen Grund kann eine solche unrichtige Sachbehandlung darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1977 - X B 1415/77 -, NJW 1978, 720 (nur Leitsatz), Rudisile, a. a. O., Rdnr. 27. Die dementsprechend von der Klägerin mit ihrem Hilfsantrag begehrte Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG berührt indes nicht das Erfordernis der Bestimmung eines Streitwerts und ist damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang. Über die Nichterhebung von Kosten nach dieser Vorschrift hat vielmehr das Verwaltungsgericht im Rahmen der Kostenfestsetzung zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die angefochtene Streitwertfestsetzung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bei der Ausübung des Ermessens ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts deren Streitwertkatalog vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) von Bedeutung, der in Ziffer 7 Buchstabe a) für – wie hier – Nachbarklagen wegen Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks einen Streitwert von 1.500,- bis 15.000,- Euro vorsieht. Der vom Verwaltungsgericht auf 7.500,- Euro festgesetzte Streitwert hält sich vertretbar im mittleren Bereich dieses Rahmens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).