Beschluss
1 W 443/09
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0510.1W443.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn es Ziel des Prozessgerichts war, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten (Rn.7)
.
2. Durch die Verfahrenstrennung entstehen gesonderte Prozesse, die gesondert zu entscheiden und kostenrechtlich gesondert zu behandeln sind (Rn.2)
. Bei Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO fällt in jedem der neuen Verfahren die Gebühr gemäß Nr. 1210 KV GKG nach dem dann maßgebenden Einzelstreitwert erneut an (Rn.3)
.
3. Die Kostennachteile, die den Parteien durch die Verfahrenstrennung entstehen, rechtfertigen nicht die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung (Rn.6)
.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn es Ziel des Prozessgerichts war, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten (Rn.7) . 2. Durch die Verfahrenstrennung entstehen gesonderte Prozesse, die gesondert zu entscheiden und kostenrechtlich gesondert zu behandeln sind (Rn.2) . Bei Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO fällt in jedem der neuen Verfahren die Gebühr gemäß Nr. 1210 KV GKG nach dem dann maßgebenden Einzelstreitwert erneut an (Rn.3) . 3. Die Kostennachteile, die den Parteien durch die Verfahrenstrennung entstehen, rechtfertigen nicht die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung (Rn.6) . Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs.2 S.1, Abs.5 S.5 GKG), jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 7. Februar 2008 zu Recht zurückgewiesen. Der Kostenbeamte hat die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend mit einer 3,0 Gebühr gemäß Nr. 1210 KV GKG i.H.v. (zumindest) 214.518 € nach einem Streitwert von (zumindest) 23.321.648 € berechnet. Der Streitwert für das – gemäß § 145 Abs.1 ZPO abgetrennte – Klageverfahren 38 O 81/07 ist mit Beschluss vom 1. Februar 2008 für die Zeit ab dem 13. November 2007 auf 23.321.648 € und für frühere Zeiträume auf noch höhere Beträge festgesetzt worden (Bd II Bl. 251 d.A.). Die Wertfestsetzung ist nicht von Amts wegen zu ändern. Zum einen ist die Frist des § 63 Abs.3 S.2 GKG bereits abgelaufen. Zum anderen ist die Festsetzung vom 1. Februar 2008 zutreffend; maßgebend ist gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs.1 S.1 GKG der Betrag des Zahlungsantrags gegen die Beklagte. Die Gerichtskosten für dieses Verfahren sind gesondert zu berechnen, unabhängig von dem Ausgangsverfahren 38 O 367/06 oder den weiteren abgetrennten Verfahren 38 O 61 bis 65/07. Durch die Verfahrenstrennung entstehen gesonderte Prozesse, die gesondert zu entscheiden und kostenrechtlich gesondert zu behandeln sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 147 Rn. 7 und 28). Demgemäß besteht zwischen der Beklagten und den weiteren Beklagten (zu 2. bis 112.) des Ausgangsverfahrens auch keine Streitgenossenschaft mehr. Aus dem Hinweis des Kammergerichts - 15 W 36, 48 und 71/09 - vom 5. November 2009 (Bd III Bl. 83 d.A.) ergibt sich nichts Anderes. Dieser bezieht sich allein auf das Verhältnis der nach der Abtrennung noch im Rechtsstreit 38 O 367/06 verbliebenen Beklagten untereinander. Bei Prozesstrennung nach § 145 Abs.1 ZPO fällt in jedem der neuen Verfahren die Gebühr gemäß Nr. 1210 KV GKG nach dem dann maßgebenden Einzelstreitwert erneut an (vgl. OLG Nürnberg, OLGR 2005, 262, 263; OLG München, NJW-RR 1996, 1279; BFH, Beschluss v. 22. Sept. 2008 - II E 14/07; Zöller/Greger, a.a.O., § 147 Rn. 28); die Pauschgebühr für das Verfahren im Allgemeinen entsteht durch jede Prozesshandlung immer wieder erneut, wenn nicht als „Dauergebühr“ allein durch den Verfahrensablauf (BVerwG, NJW 1960, 1973; OLG Schleswig, JurBüro 1996, 204). § 36 Abs.2 und 3 GKG steht dem nicht entgegen. Es trifft zwar zu, dass es sich bei den getrennten Prozessen in der jeweiligen (hier: ersten) Instanz um denselben Rechtszug handelt. Die Höchstgrenze findet jedoch nur Anwendung, soweit es um Teile des Gegenstands eines Verfahrens und nicht um mehrere Verfahren geht. Aus § 40 GKG ergibt sich ebenfalls nichts Abweichendes. Die Vorschrift bestimmt lediglich, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung des Streitwerts abzustellen ist, nach dem sich die Verfahrensgebühr (auch im neuen Verfahren) gemäß § 34 GKG richtet. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung betrug der Wert des gegen die Beklagte gerichteten Antrags über 25.000.000 €. Die Berechnung der Verfahrensgebühr für den abgetrennten Rechtsstreit 38 O 81/07 nach diesem Einzelstreitwert oder – wie im Kostenansatz vom 7. Februar 2008 – zumindest nach dem Wert von 23.321.648 € führt weder zu einer Verdopplung des (die Beklagte betreffenden) Streitwerts noch werden Verfahrenskosten für den Rechtsstreit gegen die Beklagte zweifach erhoben. Die eingeklagten Forderungen gegen die gemäß § 124 Abs.1 HGB rechtsfähige Beklagte und gegen ihre Gesellschafter sind kein einheitlicher Prozessanspruch. Es liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor, was sich bereits aus der subjektiven Klagehäufung ergibt. Die Klageanträge gegen die als Gesellschafter in Anspruch Genommenen (die Beklagten zu 2. bis 112. des Ausgangsverfahrens 38 O 367/06) haben einen eigenständigen Streitwert, den das Landgericht unter Berücksichtigung der Abtrennungen vom 16. Februar 2007 (Bd I Bl. 72 d.A.) mit Beschluss vom 16. Juli 2008 auf 25.842.142 € festgesetzt hat (vgl. Mitteilung vom 22. September 2008 an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten, Bd III Bl. 36 d.A.). Die Werte der gegen die Beklagte und ihre Gesellschafter geltend gemachten Ansprüche waren im Ausgangsverfahren nur deshalb nicht gemäß § 39 Abs.1 GKG (§ 5 Hs.1 ZPO) zusammenzurechnen, weil eine solche Wertaddition bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche ausgeschlossen ist (BGH, NJW-RR 2004, 638, 639; 1991, 186). Die Ansprüche gegen die offene Handelsgesellschaft und gegen ihre gemäß § 128 S.1 HGB akzessorisch haftenden Gesellschafter sind – ähnlich wie bei der Gesamtschuld – wirtschaftlich identisch. Die wirtschaftliche Identität ist aber unerheblich, wenn die Ansprüche – wie hier nach der Prozesstrennung – Gegenstand unterschiedlicher Verfahren sind. Hier gilt nicht Anderes, als wenn die Klägerin die Ansprüche sogleich in getrennten Rechtsstreiten verfolgt hätte. Es kommt nicht darauf an, dass keine der Parteien die Verfahrenstrennung beantragt hat. Die Gerichtskosten sind der Beklagten gemäß §§ 29 Nr.1, 31 Abs.2 GKG als Entscheidungsschuldner in Rechnung gestellt worden. Im Übrigen schuldet die Klägerin gemäß § 22 Abs.1 S.1 GKG ebenfalls die (Mehr-)Kosten, da sie mit der Klageerhebung auch die von Amts wegen angeordnete Verfahrenstrennung veranlasst hat (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2000, 420). Die Kostennachteile, die den Parteien durch die Verfahrenstrennung entstanden sind, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, selbst wenn die Beklagte und/oder ihre Gesellschafter ihr prozessuales Verhalten an dem vorab kalkulierten Kostenrisiko ausgerichtet haben sollten. Die individuelle Belastung der Gesellschafter, die für Kostenforderungen gegen die Beklagte gemäß § 128 S.1 HGB persönlich haften, ist ebenfalls irrelevant. Die Rechtsbehelfe nach § 66 GKG können allein auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Eine solche liegt nicht vor. Insbesondere hat der Kostenbeamte die Verfahrensgestaltung des Prozessgerichts zu Grunde zu legen; dadurch entstandene Kosten sind nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs.1 GKG nicht zu erheben. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte (vgl. zum Justizgewährleistungsanspruch BVerfG, NJW 1997, 311, 312) gebieten die von der Beklagten befürwortete kostenrechtliche Behandlung nicht. Das Kostenrisiko steht zu dem mit der Klageerhebung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nicht derart außer Verhältnis, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch von über 25.000.000 € geltend gemacht; hierfür entstandene Gerichtskosten von unter 1% des Zahlbetrags hindern einen effektiven Rechtsschutz nicht. Das gilt auch, soweit sich die Gerichtskosten durch die Verfahrenstrennung insgesamt verdoppelt oder – wie die Beklagte meint – vervierfacht haben. Gerichtskosten i.H.v. 4% des Gesamtinteresses der Klägerin führen nicht zu einer unangemessenen Erschwerung der Rechtsverfolgung; bei geringen Streitwerten wird diese Quote regelmäßig überschritten. Klageerweiternde Anträge der Klägerin (Feststellungsantrag in dem Rechtsstreit 38 O 63/07 o.ä.) sind für die Vergleichsberechnung ohnehin nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 S.1 GKG liegen nicht vor. Der Trennungsbeschluss vom 16. Februar 2007 ist keine unrichtige Sachbehandlung. Eine solche ist nur gegeben, wenn dem Gericht ein offensichtlicher schwerer Fehler unterlaufen ist (BGH, NJW-RR 2005, 1230; 2003, 1294). Das ist nicht der Fall. Zum einen sind sämtliche Rechtsmittel gegen den Beschluss – nach einer Stellungnahme der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 28. Dezember 2007 (Bd II Bl. 216 ff. d.A.) auch eine Verfassungsbeschwerde – erfolglos geblieben. Zum anderen war die Prozesstrennung nicht fehlerhaft, erst Recht nicht eindeutig fehlerhaft. Insbesondere lagen mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche i.S.v. § 145 Abs.1 ZPO vor. Auch hier verkennt die Beklagte, dass Gegenstand des Ausgangsverfahrens nicht „ein einziger Anspruch“ gegen „ein und denselben Beklagten“ war. Zwischen der Beklagten und ihren Gesellschaftern bestand auch keine notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 Abs.1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 62 Rn. 7 m.w.N.). Ein Ermessensfehler des Landgerichts ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Ziel, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten, kann Maßstab für die Entscheidung nach § 145 Abs.1 ZPO sein (BGH, NJW 1995, 3120 ff.; BVerfG, NJW 1997, 649, 650). Eine solche Ordnung des Prozessstoffs war hier – im Gegensatz zu dem vom Bundesverfassungsgericht, a.a.O. entschiedenen Sachverhalt – durch die angeordnete Trennung zu erwarten. Es war sachgerecht, über die Klage gegen die Beklagte in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden, in dem es auf die zahlreichen persönlichen Einreden und Einwendungen der als Gesellschafter in Anspruch Genommenen nicht ankam. Deren Interessen war mit der Möglichkeit der Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO) in dem Verfahren 38 O 81/07 hinreichend Rechnung getragen. Schließlich ist die verfahrensgegenständliche Kostenforderung nicht bereits dadurch (vollständig) erloschen, dass die Klägerin am 22. Januar 2007 Gerichtskosten i.H.v. 252.318 € gezahlt hat. Die Klägerin hat den Betrag auf die Kostenrechnung vom 10. Januar 2007 im Ausgangsverfahren 38 O 367/06 geleistet. In diesem Verfahren sind unter Berücksichtigung der Abtrennungen Kosten i.H.v. 237.394,95 € entstanden: 237.018 € Gebühr gemäß Nr. 1210 KV GKG aus einem Streitwert von 25.842.142 € gemäß Beschluss vom 16. Juli 2008 + 376.95 € Zustellkosten (vgl. Mitteilung vom 22. September 2008). Den überschießenden Betrag von 14.923,05 € (= 252.318 € - 237.394,95 €) hat der Kostenbeamte nachträglich auf das hiesige Verfahren verrechnet und demgemäß den Kostenansatz vom 7. Februar 2008 mit Kostenrechnung vom 22. September 2008 um 14.923,05 € reduziert. Anspruch auf eine (weitergehende) Verrechnung hat die Beklagte nicht. Es bedarf keiner anteilsmäßigen Aufteilung der klägerischen Zahlung vom 22. Januar 2007 auf das Ausgangsverfahren und die abgetrennten Prozesse. Eine Verrechnung hat nur zu erfolgen, soweit im ursprünglichen Verfahren niedrigere Kosten anfallen als für dieses Verfahren eingezahlt (vgl. OLG München, a.a.O.). Im Übrigen kann nur die Klägerin die – jetzt erfolgte – Verrechnung des Überschusses verlangen. Ihre Zahlung dient nicht der Entlastung der als Entscheidungsschuldner haftenden Beklagten und hat bei einer Verrechnung auf den Rechtsstreit 38 O 81/07 einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zur Folge. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs.8 GKG).