Beschluss
13 B 1290/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0119.13B1290.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen das in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2009 festgesetzte Zwangsgeld anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,- Euro ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die - im Übrigen von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten - Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgelds vorliegen. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihrer Beschwerde ausschließlich auf die aus ihrer Sicht nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs veränderte Rechtslage berufen. Vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Rs. C-316/07 u.a. , Rs. C-46/08 und Rs. C-409/06-, juris. Auch unter Berücksichtigung der genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich die erfolgte Zwangsgeldfestsetzung nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfung als rechtmäßig. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der hier vorliegenden Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Voraussetzung für die Vollstreckung der Grundverfügung ist deren Bestandskraft oder - wie hier - Vollziehbarkeit, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290. Darüber hinaus hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (vormals Art. 43 und 49 EG) vereinbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2010 - 13 B 1016/10 - unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 B 733/10 - (mit eingehenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie europarechtlichen Vorgaben), sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 S 154.10 -, jeweils juris. Vgl. auch Heidfeld, Sportwettenmonopol und Europarecht - wirklich "Rien ne va plus"?, DVBl. 2010, 1547. Danach erweist sich auch die zugrundeliegende Untersagungsverfügung vom 5. Januar 2009 weiter als rechtmäßig, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. November 2009 (13 B 723/09) festgestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die im Beschwerdeverfahren allein gegenständliche Festsetzung des Zwangsgeldes mit der Hälfte ihres Wertes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.