OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 739/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1008.4E739.18.00
5mal zitiert
32Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerden des Antragsstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.7.2018 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragsstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.7.2018 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 13.6.2018 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei voraussichtlich rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, sowohl für die zu vollstreckende Ordnungsverfügung vom 2.5.2018, mit der ihm u. a. aufgegeben wurde, in seiner Schankwirtschaft Gästen keine Tabakprodukte zur Nutzung/zum Verbrauch in den Innenräumen zur Verfügung zu stellen, als auch für die hierauf bezogene Zwangsgeldfestsetzung sei der Rechtsgrund entfallen, nachdem er seinen Gewerbebetrieb mittlerweile eingestellt und das Gewerbe abgemeldet habe. Da ein weiterer Verstoß gegen die zu vollstreckende Ordnungsverfügung nicht mehr möglich sei, liefen sie und die Zwangsgeldfestsetzung ins Leere. Aufgabe und Abmeldung des Gewerbes führen nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung. Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. VwVG NRW ist ein Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Danach kann ein Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen die zu vollstreckende Ordnungsverfügung nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit erfolgt ist, in der die Ordnungsverfügung galt. StRspr. des OVG NRW, vgl. nur Beschluss vom 2.6.2010 – 13 B 191/10 –, juris, Rn. 10 f., und Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 2152/10 –, EStT NW 2012, 28 = juris, Rn. 25 f., jeweils m. w. N. So liegt es hier. Nach der Androhung des (weiteren) Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 17.5.2018 hat der Antragsteller am 29.5.2018 seinen Gästen (abermals) mit Tabak befüllte Shishas zum Konsum in seiner Schankwirtschaft zur Verfügung gestellt und hierdurch (erneut) gegen die zu vollstreckende und wirksame Untersagung vom 2.5.2018 verstoßen. 2. Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf seine vorstehenden Erwägungen sowie gemäß 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) ein Viertel des festgesetzten zuzüglich einem Achtel des angedrohten Betrages. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.3.2011 – 4 B 1619/10 –, juris, Rn. 2 ff. An dieser Auffassung, die in der Rechtsprechung sowohl des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als auch anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe verbreitet geteilt wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.7.2006 – 18 B 1077/06 –, juris, Rn. 5, und vom 23.5.2018 – 19 B 578/18 –, Beschlussabdruck, Seiten 2 und 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.2005 – 11 S 806/05 –, NVwZ-RR 2006, 219 = juris, Rn. 6 ff.; OVG S.-A., Beschlüsse vom 13.5.2013 – 3 M 161/13 –, KKZ 2014, 111 = juris, Rn. 30, und vom 3.5.2016 – 2 M 6/16 –, NVwZ-RR 2016, 839 (Leitsatz) = juris, Rn. 35; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 17.10.2014 – 2 S 96.13 –, juris, vor Rn. 1, Rn. 2; vgl. für eine selbständige Zwangsgeldandrohung auch Bay. VGH, Beschluss vom 10.6.2008 – 1 C 08.1115 –, juris, Rn. 15; vgl. für Zwangsgeldfestsetzungen ohne gleichzeitige Androhungen weiterer Zwangsgelder auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16.3.2009 – 1 S 224.08 –, juris, vor Rn. 1, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2016 – 13 B 904/16 –, juris, Rn. 52, hält der Senat auch in Ansehung abweichender obergerichtlicher Entscheidungen– auch von Senaten des erkennenden Gerichts – fest, in denen der Streitwert – wie vom Verwaltungsgericht – auf die Hälfte des Betrages des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich eines Viertels des Betrages des angedrohten weiteren Zwangsgeldes festgesetzt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.10.2010 – 7 B 805/10 –, Beschlussabdruck, Seite 8, vom 20.1.2011 – 12 B 15/11 –, juris, Rn. 9, und vom 17.11.2016 – 19 B 812/16 –, Beschlussabdruck, Seite 3; Hess. VGH, Beschlüsse vom 2.9.2004 – 6 TG 1549/04 –, ESVGH 55, 65 = juris, Rn. 12, vom 25.5.2007 – 6 TG 1483/06 –, juris, vor Rn. 1, Rn. 3 f., und vom 9.8.2011 – 10 B 48/11 –, juris, Rn. 15; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 28.12.2012 – 4 B 171/12 –, juris, vor Rn. 1, Rn. 1, 12, und vom 16.5.2014 – 4 B 2/14 –, juris, vor Rn. 1, Rn. 1; Thür. OVG, Beschluss vom 20.12.2013 – 1 EO 312/13 –, ThürVBl. 2015, 84 = juris, vor Rn. 1, Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 24.7.2014 – 8 B 10591/14 –, NVwZ-RR 2014, 871 = juris, vor Rn. 1, Rn. 4; vgl. für eine selbständige Zwangsgeldandrohung auch Bay. VGH, Beschluss vom 27.7.2009 – 20 CS 09.1410 –, juris, vor Rn. 1, Rn. 2, 14, 17; vgl. für Zwangsgeldfestsetzungen ohne gleichzeitige (angefochtene) Androhungen weiterer Zwangsgelder auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19.1.2011 – 13 B 1290/10 –, juris, Rn. 12, und vom 16.11.2012 – 5 B 530/12 –, juris, Rn. 13; Thür. OVG, Beschluss vom 5.6.2012 – 1 EO 284/12 –, NVwZ-RR 2013, 6 = juris, Rn. 17; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 10.9.2012 – 11 S 32.12 –, juris, vor Rn. 1, Rn. 3, 13, und vom 13.1.2016 – 11 S 45.15 –, juris, Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 17.7.2014 – 1 ME 84/14 –, NVwZ 2014, 1465 = juris, vor Rn. 1, Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.9.2015 – 3 B 204/15 –, juris, vor Rn. 1, Rn. 11. Eine Zwangsgeldfestsetzung ist ein auf eine bezifferte Geldleistung bezogener Verwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG und – gleichbedeutend – ein auf eine solche Leistung „gerichteter“ Verwaltungsakt im Sinne von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs. Diese Sichtweise liegt auch der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs zugrunde, wonach in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes entspricht. Eine Bemessung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit einem Viertel dieses für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages ist rechtssystematisch stimmig und interessengerecht. Insoweit richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. § 52 Abs. 3 GKG wird in § 53 Abs. 2 GKG nicht erwähnt, sodass bei der Zwangsgeldfestsetzung der Streitwert – anders als im Hauptsacheverfahren – nicht unmittelbar aus dem Zwangsgeldbetrag entnommen werden kann. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG richtet sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller und mithin regelmäßig nach seinem wirtschaftlichen Interesse. Bei der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt ist dies das Interesse daran, vorläufig nicht bezahlen zu müssen. Es entspricht regelmäßig dem mit einem Zahlungsaufschub verbundenen Zinsvorteil, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4.11.1980 – 23 C 80 A.1750 –, BayVBl. 1982, 443 (444); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.3.1983 – 2 S 235/83 –,AnwBl. 1983, 281; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.1983 – 3 B 888/83 –, OVGE 37, 34 (35), der typischerweise geringer ist als der Betrag, der sich bei einer – für Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes sonst regelmäßig vorgesehenen (Nr. 1.5 Satz 1, 1. Alt. des Streitwertkatalogs) – bloßen Halbierung des Hauptsachestreitwerts ergäbe. Dem trägt die in Nr. 1.5 Satz 1, 2. Alt. des Streitwertkatalogs vorgesehene nochmalige Halbierung auf ein Viertel des Hauptsachestreitwerts typisierend Rechnung. Eine Berücksichtigung der Zwangsgeldandrohung lediglich mit einem Achtel des angedrohten Betrages entspricht dem Umstand, dass das wirtschaftliche Interesse an der Außervollzugsetzung eines Zwangsgeldandrohung geringer ist als jenes an der Außervollzugsetzung einer entsprechenden Zwangsgeldfestsetzung, und wahrt die in Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs vorgesehene Relation. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).