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Beschluss

9 A 2634/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0120.9A2634.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 195,25 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 195,25 Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Straßenreinigungsgebühren werden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die ihnen durch die Reinigung regelmäßig gewährten Sondervorteile erhoben. Dementsprechend setzt die Erschließung im Sinne der genannten Vorschrift grundsätzlich voraus, dass von der gereinigten Straße rechtlich und tatsächlich eine solche Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet. Soweit ein Grundstück – wie hier dasjenige der Kläger – erst über einen von der gereinigten öffentlichen Straße abzweigenden Privatweg erreicht wird, ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die private Zuwegung nach den Umständen des Einzelfalles als selbstständige Erschließungsanlage den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2004 – 9 A 2136/02 -, juris, vom 23. Juni 2003 – 9 A 1322/03 -, vom 20. Februar 2001 – 9 A 599/01 -, vom 23. Juni 2003 – 9 A 1322/03 -, und vom 24. März 1997 – 9 A 108/96 -. Dass die vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Gesamtwürdigung unzutreffend ist, legt der Zulassungsantrag nicht hinreichend im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar (1.). Ungeachtet dessen erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem in Rede stehenden Privatweg handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage, jedenfalls im Ergebnis als richtig (2.) 1. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Privatweg - mit 240m eine nicht unbeträchtliche Länge aufweise und diese Länge auch bei öffentlichen Straßen, die als Wohnstraßen dienten, vorzufinden sei, - über zwei Wendehämmer verfüge und sich damit wesentlich von reinen Grundstückszufahrten unterscheide, - wie die in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche 180m lange als öffentliche Straße gewidmete Eiderstraße als Sackgasse mit Wendehammer ausgestaltet sei, - in seiner gesamten Ausdehnung mit Kraftfahrzeugen befahren werden könne, - auf ca. der Hälfte der Länge bis zum ersten Wendehammer aufgrund seiner Fahrbahnbreite ungehinderten Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen aller Art zulasse, - über eine zusammenhängende Stellplatzfläche für acht Kraftfahrzeuge verfüge, - 21 bebaute Grundstücke erschließe, - über Entwässerungs- und in der ersten Hälfte über Beleuchtungseinrichtungen verfüge, - mehrfach abknicke, wobei die Eigenschaft als Sackgasse einer Würdigung als selbständiger Erschließungsanlage nicht entgegenstehe, weil das Kriterium der Verbindungsfunktion nur eines der relevanten Kriterien darstelle. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass diese Würdigung fehlerhaft ist: Dass der Privatweg als Stichweg keine Verbindungsfunktion besitzt, hat das Verwaltungsgericht erkannt und gewürdigt. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass Wege ohne Verbindungsfunktion bei der hier gegebenen Länge nicht als selbstständig angesehen werden können, ergibt sich aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 9 LA 285/06 , ZKF 2007, 285) nicht. Soweit die Beklagte die Länge des Weges für sich genommen als nicht ausreichend betrachtet, die Erschließungsanlage als selbstständig zu qualifizieren, trägt sie dem Umstand nicht Rechnung, dass die Wegeslänge nur einer von mehreren Gesichtspunkten ist, die das Verwaltungsgericht in seine Würdigung eingestellt hat. Der Einwand der Beklagten, der Senat habe in einer früheren Entscheidung eine Breite des Privatwegs, die zwischen fünf und sechs Metern schwanke, nicht ausreichen lassen, um eine Selbstständigkeit zu begründen, trägt nicht. Der Senat hat im von der Beklagten zitierten Beschluss vom 14. Januar 2004 – 9 A 2136/02 – darauf hingewiesen, dass der im dortigen Fall zu beurteilende Privatweg – neben einer Länge von lediglich knapp über 100m und einer Entfernung des Grundstücks zur gereinigten Straße von etwa 68m – angesichts seines Zuschnitts, nämlich insbesondere seiner Breite von überwiegend nicht mehr als fünf Metern und seines an zwei Stellen nahezu rechtwinklig abknickenden Verlaufs, ersichtlich nur eine ganz untergeordnete Zubringerfunktion erfülle. Die konkrete Einzelfallwürdigung des Verwaltungsgerichts stellt die Beklagte hiermit nicht in Frage. Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Privatweg eine selbstständige Erschließungsfunktion zukommt, hat das Verwaltungsgericht zudem auf die Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke und die Art seiner Nutzung abgestellt. Warum diese Aspekte unter Würdigung der übrigen Umstände des Einzelfalles keinen Aufschluss über die erschließungsrelevante Bedeutung des Privatweges im Verhältnis zur öffentlichen Straße geben können, legt die Beklagte nicht nachvollziehbar dar. Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts liegt auch insoweit die Annahme zugrunde, die gereinigte Straße begründe dann keine Sondervorteile mehr, wenn sich der Privatweg bei wertender Betrachtung als eine selbstständige Erschließungsanlage darstelle. Warum die genannten Gesichtspunkte im Rahmen einer solchen Bewertung unergiebig sein sollen, ist mit dem bloßen Hinweis auf die Maßgeblichkeit des durch die gereinigte Straße vermittelten Sondervorteils nicht aufgezeigt. Der abschließende Einwand der Beklagten, das Vorhandensein von Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen beruhe unabhängig vom Ausbauzustand der Straße auf Verkehrssicherungsaspekten, ergibt ebenfalls nicht, warum diese Umstände im vorliegenden Zusammenhang nicht als relevant angesehen werden dürfen. 2. Unabhängig davon ist die angegriffene Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der in Fällen der vorliegenden Art maßgebend eine von der Entfernung des jeweiligen Grundstücks zur gereinigten Straße ausgehende Würdigung der Gesamtumstände vorzunehmen war, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 – 9 A 1322/03 -, geht der Senat nunmehr – auch im Interesse einer einfacheren und rechtssichereren Handhabung der einschlägigen Rechtsvorschriften – davon aus, dass ein für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehener Stichweg in der Regel als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn er – wie hier – länger als 100m ist. In diesem Umfang schließt sich der Senat für das Straßenreinigungsgebührenrecht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30.93 -, KStZ 1996, 112. Der Senat lässt offen, ob eine Stichstraße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne auch dann regelmäßig als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn sie vor Erreichen einer Länge von 100 Metern (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30.93 -, a. a. O.; dem folgend OVG Nds., Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 9 LA 285/06 -, ZKF 2007, 285. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine Abweichung von der 100 Meter-Regel gebieten könnten, sind nicht zu erkennen. Der Privatweg unterbricht damit für alle Grundstücke, die allein über diesen erschlossen werden, den Erschließungszusammenhang zur gereinigten öffentlichen Straße. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).