Beschluss
9 A 599/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0220.9A599.01.00
10mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 929,28 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 929,28 DM festgesetzt. G r ü n d e Der grundsätzlich statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Zunächst legt der Antrag den behaupteten Zulassungsgrund der Divergenz nicht dar. Eine Divergenz besteht nur dann, wenn das Gericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem in einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte aufgestellten Rechtssatz (entscheidungstragend) abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 7 B 188.88 -, NVwZ 1989, 1169. Das ist hier nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere die einschlägige Rechtsprechung des Senats in der hier angefochtenen Entscheidung weder problematisiert noch hat es einen von ihr abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr den Inhalt dieser Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Erschließung eines Grundstücks im straßenreinigungsrechtlichen Sinn (§ 3 Abs. 1 StrReinG NRW) auszugehen ist, zutreffend wiedergegeben und sogar ausdrücklich in Bezug genommen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBL 1990, 163, und vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht "im vorliegenden Fall" (so ausdrücklich, S. 4 des Entscheidungsabdrucks) aufgrund von dessen Eigenheiten davon ausgegangen ist, der Erschließungszusammenhang zur Straße "H. weg" sei unterbrochen, hat es ebenfalls keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem solchen des Senats abweicht. Auch nach den in diesem Zusammenhang von dem Beklagten im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des Senats - Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 - und Beschluss vom 14. März 1990 - 9 B 653/90 - ist davon auszugehen, dass durch private Zuwegungen der Erschliessungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbrochen werden kann, wenn das Grundstück von der betreffenden öffentlichen Straße so weit entfernt ist, dass von einem für den Grundstückseigentümer zu erkennenden Sondervorteil von der Reinigung dieser Straße nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2000 - 9 A 25/00 - und vom 24. März 1997 - 9 A 108/96 -. Sofern der Beklagte im Kern die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anwendung der Senatsrechtsprechung im Einzelfall als fehlerhaft angreifen will, ist die Divergenzrüge das falsche Instrument (insoweit wäre unter Zugrundelegung seiner Argumentation eher der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einschlägig gewesen). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn diese eine offene Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellt und dort geklärt werden soll. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der ersten von dem Beklagten - sinngemäß - aufge-worfenen Frage, ob durch private Zuwegungen der Erschließungszusammenhang i.S.v. § 3 Abs. 1 StrReinG NRW zur gereinigten öffentlichen Straße unterbrochen sein kann, besteht kein Klärungsbedarf. Denn dass dies nicht schlechthin auszuschließen ist, ist - wie bereits dargelegt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Klärung der vom Beklagten weiter aufgeworfenen Frage, "ab welcher Entfernung ein Erschließungsvorteil nicht mehr gegeben ist", betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall. Ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme des Fehlens eines Erschließungszusammenhangs erfüllt sind, hängt nämlich ab von der konkreten Lage des betreffenden Grundstücks, seiner Umgebung und der Lage der gereinigten öffentlichen Straße. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1997 - 9 A 108/96 -. Die o.g. Frage entzieht sich damit einer "grundsätzlichen" Klärung und geht in ihrer Bedeutung - ungeachtet außergerichtlicher "Musterverfahrensabreden" - dementsprechend auch nicht über den jeweils zu entscheidenden Einzelfall hinaus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.