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Beschluss

6 A 1392/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0121.6A1392.08.00
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Leitsätze

Erfolglose Klage einer Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe auf Neuerstellung der am Ende der verlängerten Probezeit erstellten Beurteilung, die die Nichtbewährung der Klägerin feststellt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage einer Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe auf Neuerstellung der am Ende der verlängerten Probezeit erstellten Beurteilung, die die Nichtbewährung der Klägerin feststellt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die angegriffene dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 14. September 2005 rechtmäßig sei. Sie leide weder an Verfahrensmängeln, noch sei die Beurteilerin der Klägerin gegenüber befangen, noch liege der Beurteilung ein unvollständiger oder unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Ein zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führender Verfahrensmangel ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht anzunehmen. Die von der Klägerin gerügte Nichteinhaltung von Ziffer 3.2 Satz 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 - 122-1.18.07.03-15026/02, ABl. NRW 1/03, S. 7 - BRL -) begründet einen solchen Verfahrensfehler nicht. Nach Ziffer 3.2 Satz 2 BRL ist spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut eine Beurteilung zu erstellen, wenn die Bewährung während der Probezeit (...) noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Die hier zur Überprüfung stehende Beurteilung vom 14. September 2005 ist zwar unstreitig nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit am 15. September 2005 erstellt worden. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Bindung der Behörde an die jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften - hier die BRL - gilt jedoch nicht ausnahmslos. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass ein Abweichen von Verwaltungsvorschriften zulässig sein kann, wenn es durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Auflage, § 40 Rdnr. 26, m.w.N.; auch etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2010 - 6 B 1015/10 -, juris. Es hat unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung eine hinreichende sachliche Rechtfertigung der Abweichung von der Dreimonatsfrist u.a. im Hinblick auf den Vortrag des beklagten Landes angenommen, die Klägerin sei bei dem Unterrichtsbesuch am 24. Juni 2005 den Anforderungen nicht gerecht geworden, so dass man das Beurteilungsdatum auf den 14. September 2005 verlegt habe. Nicht nachvollziehbar ist deswegen der Vortrag der Klägerin, sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Unterrichtsbesuch am 24. Juni 2005 zur Erstellung der Beurteilung gedient habe. Denn tatsächlich fand am 24. Juni 2005 gerade nicht der abschließende Unterrichtsbesuch statt, sondern am 14. September 2005. Der Unterrichtsbesuch am 24. Juni 2005 hat zwar ausweislich der unter Ziffer I.2. der Beurteilung genannten Beurteilungsgrundlagen auch Eingang in die Beurteilung gefunden. Er steht damit aber in einer Reihe mit den zahlreichen während der Probezeit durchgeführten Unterrichtsbesuchen, für die keine generelle Verpflichtung besteht, die Lehrkraft vorab auf die mögliche Relevanz der im Unterrichtsbesuch gewonnenen Erkenntnisse für eine spätere Beurteilung hinzuweisen. Unverständlich ist ferner die Rüge, es habe bei dem Unterrichtsbesuch am 24. Juni 2005 keine Nachbesprechung bezogen auf die von der Klägerin noch nicht erfüllten Anforderungen gegeben, da die Klägerin selbst ausdrücklich darauf hinweist, dass der Unterrichtsbesuch "in ein Beratungsgespräch umfunktioniert" worden sei. Soweit die Klägerin meint, die ihr vorgeworfenen Defizite hätten bis zur Unterrichtsprobe am 14. September 2005 schon wegen der dazwischen liegenden Sommerferien nicht hinreichend aufgearbeitet werden können, weil ihr keine theoretischen, sondern nur praktische Defizite vorgeworfen worden seien, verfängt dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch praktische Defizite jedenfalls teilweise einer Aufarbeitung außerhalb des Unterrichts zugänglich sind. Unabhängig davon stellt das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass sich die Verschiebung des Beurteilungstermins um drei Monate auf den 14. September 2005 jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin ausgewirkt habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Beurteilung bereits nach dem Unterrichtsbesuch am 24. Juni 2005 zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung hätte führen können, war der - den Anforderungen nicht genügende - Eindruck zum damaligen Zeitpunkt doch gerade ausschlaggebend für eine Verschiebung des Beurteilungstermins. Das Zulassungsvorbringen zeigt des Weiteren keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die für die Erstellung der angegriffenen Beurteilung zuständige Schulleiterin sei nicht befangen gewesen. Insoweit wären greifbare Anhaltspunkte erforderlich, die die Voreingenommenheit belegen; allein die Besorgnis der Befangenheit genügt, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in diesem Zusammenhang nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, juris, m.w.N. Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schulleiterin die Beurteilung nicht in der gebotenen sachlichen und gerechten Weise abgefasst hat, sondern - wie die Klägerin meint - die Beurteilung bewusst und gewollt sehr einseitig festgeschrieben hat, indem sie wesentliche Sachverhalte, die für die Tätigkeit der Klägerin sprechen, nicht hinreichend in die Betrachtung einbezogen hat. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang bereits die Behauptung, von den insgesamt 13 Unterrichtsbesuchen seien lediglich drei kritisiert worden. Näher substantiierte Ausführungen dazu lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Vielmehr finden sich hinsichtlich der überwiegenden Mehrzahl der Unterrichtsbesuche in den Notizen der Schulleiterin bzw. der Lehrerkollegen Hinweise auf eine unruhige Arbeitsatmosphäre, unpräzise Aufgabenstellungen etc. Der Umstand, dass die Unterrichtsbesuche in der Klasse 6b, mit der alle Lehrerinnen und Lehrer "zu kämpfen" gehabt hätten, in die Beurteilung eingeflossen sind, lässt allein schon deswegen nicht den Schluss auf eine einseitige Betrachtungsweise zu, weil sich die Kritikpunkte auch hinsichtlich des Unterrichts in weniger "problematischen" Klassen wiederholen. Dass die besonderen Umstände der Klasse 6b nicht in die Überlegungen der Schulleiterin eingeflossen seien, stellt eine nicht näher substantiierte Behauptung der Klägerin dar. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass die Schulleiterin die Störungen durch bestimmte Schüler festgestellt hat, aber den Umgang der Klägerin mit der (schwierigen) Situation ausweislich ihrer Notizen offenbar als unzureichend angesehen hat ("Warum sitzen störende Schüler nebeneinander?"). Eine Befangenheit der Schulleiterin folgt auch nicht daraus, dass einzelne, von der Klägerin als positiv eingeschätzte Sachverhalte wie die "unproblematische Klassenleitung" oder "störungsfrei verlaufende Unterrichtsbesuche" in der Beurteilung nicht aufgeführt werden. Angesichts der zeitlich begrenzten und zudem lediglich stellvertretenden Klassenleitung sowie der Mehrzahl der aus der Sicht der Schulleiterin mit zahlreichen Mängeln behafteten Unterrichtsstunden lässt der Umstand, dass die Beurteilerin einzelne, aus Sicht der Klägerin positive Gegebenheiten nicht ausdrücklich erwähnt hat, nicht den Schluss zu, die Beurteilerin sei nicht willens oder in der Lage, die Klägerin sachgerecht und unvoreingenommen zu beurteilen. Bestätigt wird dies durch die teilweise positiven Aussagen in der Beurteilung zu den Fachkenntnissen (Ziffer II.2.), sowie auch zu den Leistungen als Lehrerin im Bereich der Unterrichtsplanung (Ziffer II.3.) und zum dienstlichen Verhalten (Ziffer II.4.). Die Begründung der Annahme der Befangenheit der Schulleiterin mit einem Verstoß gegen § 102b LBG NRW a.F. trägt schon deswegen nicht, weil eine Verletzung dieser Regelung entgegen der Auffassung der Klägerin hier nicht feststellbar ist. Denn bei den zahlreichen der Beurteilung zugrunde liegenden Einzeltatsachen handelt es sich nicht um Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen im Sinne des § 102b LBG NRW a.F., die Aufnahme in die Personalakte finden sollen. Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen offenbar im Kern rügen will, dass sie über für sie nachteilige tatsächliche Beurteilungsgrundlagen im Vorhinein keine Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. auch Klarstellung erhalten hat, gibt dies für die Annahme einer Befangenheit der Schulleiterin ebenfalls nichts her. Auch die Verfahrensweise - keine Anhörung, Erörterung - im Zusammenhang mit den von der Klägerin genannten Einzelvorkommnissen (SV-Aktion, Chemieraum), begründet nicht die Befangenheit der Schulleiterin. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Schulleiterin Beschwerden von Schülern und Eltern durch Unterrichtsbesuche nachgegangen ist und nachvollziehbare Gründe dafür hatte, nicht sämtliche an sie herangetragene Vorkommnisse unverzüglich mit der Klägerin zu erörtern. Angesichts dieser in den Unterrichtsbesuchen zu Tage tretenden Bemühungen der Schulleiterin, sich (zunächst) ein eigenes Bild von der Begründetheit der Vorwürfe zu verschaffen, ist nicht erkennbar, dass sie nicht willens oder in der Lage war, die Klägerin sachlich und gerecht zu beurteilen. Dass auch eine andere Vorgehensweise denkbar gewesen oder von der Klägerin als sachgerechter empfunden worden wäre, steht dem nicht entgegen. Der Vorwurf, dass aufgrund der von der Schulleiterin gewählten Vorgehensweise der Klägerin Defizite nicht erkennbar geworden sein könnten, ist angesichts der zahlreichen Unterrichtsbesuche, Besprechungen, Gespräche mit anderen Kollegen sowie dem Umstand, dass sich die Klägerin bereits in der verlängerten Probezeit befand, weil ihre Bewährung in der Beurteilung vom 10. Mai 2004 nicht hatte festgestellt werden können, unverständlich. Das Zulassungsvorbringen zeigt schließlich keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der Beurteilung liege kein unvollständiger oder unrichtiger Sachverhalt zu Grunde. Die Klägerin meint, die überwiegend negative Beurteilung ihrer Leistungen als Lehrerin (Ziffer II.3. der Beurteilung) lasse sich nicht aus den insgesamt 13 Unterrichtsbesuchen herauslesen, da die Besuche bis auf drei auch aus Sicht der überprüfenden Lehrer unproblematisch gewesen seien. Dieser Ausgangspunkt ist angesichts der lediglich die Unterrichtsbesuche am 30. Juni 2004 sowie am 2. und 3. Juni 2005 erfassenden Ausführungen nicht hinreichend dargelegt und lässt sich auch anhand der Aufzeichnungen über die Unterrichtsbesuche durch die Schulleiterin sowie die Lehrerkollegen nicht nachvollziehen. Vor diesem Hintergrund trifft auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf keine durchgreifenden Bedenken, dass die Schulleiterin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschreite, wenn sie (einzelne) "gute" Unterrichtsproben nicht aufgeführt habe, weil sie diese offenbar nicht als das Leistungsbild der Klägerin entscheidend prägend angesehen hat. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einwendungen der Klägerin gegen die Vorwürfe, ihr fehle die Fähigkeit, für Ruhe und Ordnung im Unterricht Sorge zu tragen, und sie habe nicht hinreichend erzieherisch auf die Schüler eingewirkt, seien angesichts der beschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen unerheblich, wird durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Feststellungen in der Beurteilung zu der Unterrichtsorganisation und -durchführung sowie zu den pädagogischen Fähigkeiten der Klägerin (angemessenes Lernniveau, Auslösung Grundmotivation für Lernprozess, angemessene Aufgabenstellungen, Schaffung einer Lernatmosphäre, Herstellung von Ruhe im Unterricht, Wahrnehmung von Störungen, Handlungsalternativen bei Störungen, Einschreiten bei Störungen, erzieherisches Einwirken auf störende Schüler) wertender Natur sind und auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhen. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, a.a.O. und vom 16. Mai 1991 - 2 A 4/90 -, juris; Beschluss vom 17. März 1993 - 2 B 25/93 -, DÖD 1993, 179. Dass es sich bei den in diesem Zusammenhang teilweise angeführten tatsächlichen Vorkommnissen um aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse handeln könnte, auf die die Beurteilerin maßgeblich ihre wertenden Schlussfolgerungen gründet und die damit ggf. zu beweisen wären, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, a.a.O., vom 31. August 1990 - 6 A 2/88 -, Buchholz 236.1 § 29 SG Nr 1. und vom 16. Mai 1991 - 2 A 4/90 -, a.a.O., m.w.N., legt die Klägerin nicht dar. Sie setzt der vom Verwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. März 1987 2 B 21/87 -, juris, getroffenen Einstufung der angeführten Vorkommnisse als nur beispielhaft, lediglich der Erläuterung der Werturteile dienend und damit keiner Beweiserhebung zugänglich nichts Substantielles entgegen, sondern behauptet nur, dass sich die genannten Sachverhalte so nicht zugetragen hätten. Soweit die Klägerin weiter einwendet, die dienstliche Beurteilung stütze sich letztendlich ausschließlich auf den Unterrichtsbesuch vom 13. September 2005, ist dies in keiner Weise nachvollziehbar. Hinsichtlich der in der Beurteilung angeführten Nichtbeachtung von Sicherheitsregeln im Fachbereich Chemie sowie des im Zusammenhang mit der emotionalen Belastung der Klägerin geschilderten Sachverhalts kann dahinstehen, ob es sich um dem Beurteilungsspielraum unterfallende Werturteile bzw. lediglich der Plausibilisierung der Werturteile dienende Tatsachen handelt oder um grundsätzlich dem Beweis zugängliche Einzeltatsachen. Denn das Verwaltungsgericht bezieht sich zur Begründung zusätzlich darauf, dass die Beurteilung nicht maßgeblich auf den Vorwurf der Missachtung wesentlicher Sicherheitsregeln gestützt sei, sondern sich das Beurteilungsergebnis vielmehr schlüssig und vorwiegend aus den bereits zuvor genannten Defiziten hinsichtlich der pädagogischen Schwächen und der mangelnden Unterrichtsdisziplin ergebe. Dasselbe gilt hinsichtlich der auf Schülerangaben beruhende Aussage, die Klägerin habe gelegentlich weinend den Unterrichtsraum verlassen, und die darauf gestützte Bewertung der emotionalen Belastung der Klägerin, die nicht ausschlaggebend für das Gesamtergebnis der angegriffenen Beurteilung sei. Diese auf die fehlende Ursächlichkeit bezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts greift die Klägerin nicht an. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das an die jeweiligen Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln lediglich angehängte Zulassungsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht den Beweisangeboten der Klägerin hätte nachkommen müssen, dürfte bereits den Darlegungsanforderungen nicht genügen. Danach muss der Rechtsmittelführer bei Rüge eines Aufklärungsmangels angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind bzw. ggf. worden wären oder welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Unabhängig davon bleibt der Verfahrensfehlerrüge der Erfolg versagt, weil es nach den oben gemachten Darlegungen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Beweisfragen nicht ankam, weil sie nicht der Beweiserhebung zugängliche Wertungen oder lediglich zur Plausibilisierung beispielhaft aufgeführte Vorkommnisse zum Gegenstand hatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).