Beschluss
6 B 1015/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0827.6B1015.10.00
5mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter
Die auf die Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) gestützte Festlegung eines Termins für die Nachreichung von Zeugnissen ist eine behördliche Frist, deren Verlängerung die Behörde durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften für den Regelfall ausschließen darf.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter Die auf die Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) gestützte Festlegung eines Termins für die Nachreichung von Zeugnissen ist eine behördliche Frist, deren Verlängerung die Behörde durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften für den Regelfall ausschließen darf. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, sie im Verteilungsverfahren für den Vorbereitungsdienst Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu beteiligen und ihr nachzulassen, die Zeugnisse bis zum 9. August 2010 vorzulegen, sowie, dem Antragsgegner aufzugeben, einen Platz im Vorbereitungsdienst zunächst nicht zu vergeben, bis über den Antrag der Antragstellerin entschieden ist, mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Einstellungstermin zum 23. August 2010 zustehe. Sie habe bis zum Ausschlusstermin am 18. Juni 2010 das Zeugnis über ihr Erstes Staatsexamen nicht beigebracht. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ob und inwieweit sich der mit der Beschwerde nur noch weiterverfolgte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig im Verteilungsverfahren für den Vorbereitungsdienst zu beteiligen und ihr nachzulassen, das Zeugnis über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung zum 9. August 2010 vorzulegen, wegen Zeitablaufs erledigt hat oder dahingehend auszulegen ist, dass die Antragstellerin ihre Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch nach Ende des Verteilungsverfahrens und Beginn des Vorbereitungsdienstes weiterverfolgt, kann dahinstehen. Ebenso kann auf sich beruhen, dass die Antragstellerin bis jetzt nicht vorgetragen hat, das Zeugnis über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung zwischenzeitlich überhaupt erhalten zu haben. Die Antragstellerin hat ungeachtet dessen die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Sie ist von der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin 23. August 2010 ausgeschlossen, weil sie bis zum durch Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2010 – 423-5.01.05.07.03 Nr. 86176/10 – (Einstellungserlass) festgelegten Termin des 18. Juni 2010 das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung nicht vorgelegt hat. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) kann das Ministerium für die Nachreichung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine festlegen. Hiervon hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Antragsgegners durch den Einstellungserlass Gebrauch gemacht und den 18. Juni 2010 bestimmt. Die Antragstellerin hat bis zu diesem Termin ein Zeugnis nicht eingereicht. Die Kritik der Beschwerde daran, dass die Frist bis zum 18. Juni 2010 einerseits gesetzt und andererseits nicht verlängert worden ist, greift nicht durch. Durch den Erlass ist allerdings eine behördliche Frist gesetzt worden. Gesetzliche Fristen sind nur solche, die unmittelbar durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung in einer Weise bestimmt sind, dass Ablauf und Länge der Disposition durch die Behörde entzogen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 – 6 C 10.92 -, NVwZ 1994, 575; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1998 – 22 B 1452/98 -, NWVBl. 1999, 193; Michler, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 32 Rn. 5f.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 32 Rn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 31 Rn. 6. Die Frist für die Nachreichung des Examenszeugnisses ist keine gesetzliche Frist, da sie weder durch § 4 Abs. 2 Satz 2 OVP, d.h. durch Rechtsverordnung, noch durch § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG - in der gem. § 20 Abs. 1 LABG vom 12. Mai 2009 hier noch anzuwendenden Fassung vom 2. Juli 2002), sondern durch Verwaltungsvorschrift gesetzt worden ist. Dass die Frist aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 OVP bestimmt worden ist, macht sie nicht zu einer gesetzlichen. Ob auf durch Verwaltungsvorschriften festgelegte Fristen § 32 VwVfG NRW entsprechend anzuwenden ist, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei gesetzlichen Fristen regelt, vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 32 Rn. 8; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 Rn. 7; Michler, in: Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., § 32 Rn. 6; a.A. Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 32 Rn. 9, kann dahinstehen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die im Übrigen auch nicht beantragt ist, wäre jedenfalls durch die ausdrückliche Regelung des § 4 Abs. 3 OVP ausgeschlossen. Die Antragstellerin beruft sich für ihr Begehren, das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung nach dem gesetzten Termin nachreichen zu dürfen, gleichwohl zu Unrecht auf § 31 Abs. 7 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser – nach dem oben Ausgeführten hier anwendbaren – Vorschrift können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Die Behörde darf aber das ihr demnach eingeräumte Ermessen nach allgemeinen Grundsätzen durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften für den Regelfall binden und nur in Ausnahmefällen eine Fristverlängerung gewähren. Hier ist jedenfalls der Sache nach das Ermessen in dieser Weise durch den Einstellungserlass dahin gebunden, dass die zuständige Behörde eine Verlängerung abzulehnen hat. Dies begegnet auch mit Blick auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte keinen rechtlichen Bedenken. Der Eingriff erfolgt aufgrund eines Gesetzes (§ 18 Abs. 3 LABG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 OVP). Er ist sachlich gerechtfertigt, weil angesichts einer Vielzahl von Bewerbungen und eingeschränkter Ausbildungskapazitäten nur mittels strikt einzuhaltender Fristen ein ordnungsgemäßes Einstellungsverfahren und ein termingerechter Beginn des Vorbereitungsdienstes gewährleistet werden kann. Die Bewerber, die sich zum – regulären (vgl. § 5 OVP) – Einstellungstermin 1. Februar 2011 erneut bewerben können, werden auch nicht übermäßig belastet. Für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls, in dem für ein Abweichen von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften Raum ist, ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Frist bis zum 18. Juni 2010 auch weder willkürlich noch unter Verletzung höherrangigen Rechts bestimmt worden. Die Behauptung, die vom Antragsgegner angeführten Arbeiten fielen bei jedem Einstellungsverfahren an, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei nicht erkennbar, ist ersichtlich unrichtig. Der Antragsgegner hat sowohl mit dem Terminplan, der dem Einstellungserlass beigefügt ist, als auch im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, warum für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens der 18. Juni 2010 als letztmöglicher Nachreichtermin für die erforderlichen Unterlagen festgelegt worden ist. Jedenfalls die angeführten "komplexen Berechnungen im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 4 Abs. 4 LABG" fallen allein bei einem Zulassungsverfahren nach § 4 Abs. 1 LABG an. Ferner verweist der Antragsgegner zu Recht auf das rechtlich gebotene Nachrückverfahren. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. August 1999 - 6 B 759/99 -, NWVBl. 2000, 27. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner vorträgt, erst nach dem Nachreichtermin seien "freie und besetzbare Ausbildungsplätze abschließend zu identifizieren". Angesichts der von ihm angegebenen Zahlen ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsgegner die Zahl der zu Verfügung stehenden Ausbildungsplätze vor der Entscheidung, ein Zulassungsverfahren durchzuführen, ermittelt hat. Seinem Vorbringen, es müssten nach dem Termin des 18. Juni 2010 freie und besetzbare Ausbildungsplätze "abschließend" identifiziert werden, ist vor diesem Hintergrund zu entnehmen, dass es um die Überprüfung gehen soll, ob sich zwischenzeitlich hinsichtlich der genauen Zahl besetzbarer Ausbildungsplätze Änderungen ergeben haben. Fehl geht auch das Beschwerdevorbringen, die Frist habe nicht schon gesetzt werden dürfen, wenn überhaupt ein Zulassungsverfahren durchgeführt, sondern nur, wenn ein rechtmäßiges Zulassungsverfahren durchgeführt werde, insbesondere allein bezogen auf die einzelnen Fächer die Zahl der Bewerber die der vorhandenen Ausbildungsplätze übersteige. Woraus sich das ergeben soll, verdeutlicht die Beschwerde nicht. Es ist auch nicht ersichtlich. Nach § 4 Abs. 1 LABG kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten im Vorbereitungsdienst insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer überschreitet. Ein solcher Bewerberüberhang ist nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben des Antragsgegners hier zum Einstellungstermin 23. August 2010 im Bereich des Lehramts an Gymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 LABG) gegeben. Der Anteil der Bewerber aus anderen Bundesländern, hinsichtlich deren Entwicklung die Antragstellerin die Zahlen des Antragsgegners bestreitet, ist insoweit unerheblich. Dass und ob ein Zulassungsverfahren in allen Einzelheiten, namentlich etwa im Hinblick auf die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten nach § 4 Abs. 2 LABG oder die Auswahl nach § 4 Abs. 4 Satz 2 LABG rechtmäßig durchgeführt wird, ist nicht gesetzliche Voraussetzung für die Entscheidung, ein solches Verfahren durchzuführen und dazu gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 OVP Fristen zu setzen; es könnte zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fristsetzung noch gar nicht vollständig überprüft werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).