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Beschluss

13 C 285/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0204.13C285.10.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden.

Die Beschwerden der Antrag¬steller gegen die Be¬schlüsse des Verwaltungs¬gerichts Münster vom 25. November 2010 werden auf Kosten des jeweili¬gen Antragstellers zurückgewie¬sen.

Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah¬ren wird auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden. Die Beschwerden der Antrag¬steller gegen die Be¬schlüsse des Verwaltungs¬gerichts Münster vom 25. November 2010 werden auf Kosten des jeweili¬gen Antragstellers zurückgewie¬sen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah¬ren wird auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie im 1. Fachsemester für das WS 2010/2011 in Auswertung entsprechender obergerichtlicher Entscheidungen und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Verminderung des Deputats der Diplom-Psychologin F. um 3 DS rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) können für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Die hier in Rede stehende Psychotherapie-Ambulanz ist eine Einrichtung am Fachbereich Psychologie der Antragsgegnerin, die diagnostische und psychotherapeutische Hilfe in Gestalt von Beratungen und Trainings bei psychischen Störungen bietet. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 detailliert dargelegt, mit welchen Leitungsaufgaben die Diplom-Psychologin F. befasst ist. Auf die dortigen Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Angesichts der Fülle der zusätzlichen Aufgaben durfte eine Reduzierung des Lehrdeputats erfolgen. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Entscheidungsergebnisses bestehen nicht. Dass die Interessen des Lehrbedarfs aufgrund der Verringerung des Deputats unangemessen vernachlässigt worden sind, ist nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Die Antragsteller machen zu Unrecht geltend, dass im Wintersemester 2010/2011 mindestens vier Studienprofessoren vorhanden und diese für ein entsprechendes Deputat zu berücksichtigen seien. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass im Stellenplan Studienprofessoren aufgeführt sind. Der Senat muss diesem Vorbringen daher nicht weiter nachgehen. Die Antragsteller bezweifeln, dass die beiden im Stellenplan aufgeführten Juniorprofessoren mit vier DS anzusetzen sind. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber glaubhaft angeführt, dass diese sich noch in der ersten Anstellungsphase (die ersten 3 Jahre der Juniorprofessur) befänden, da sie frühestens zum 1. Januar 2009 eingestellt worden seien. Demnach besteht eine Lehrverpflichtung von vier und nicht fünf DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV). Soweit die Antragsteller anführen, es gebe ausweislich des Stellenbesetzungsplans mehr unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter als in der Kapazitätsberechnung angegeben, lassen sie unberücksichtigt, dass die fragliche Stelle 61300 deshalb im Stellenbesetzungsplan vier Mal erscheint, weil der eigentliche Stelleninhaber beurlaubt ist. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nachfrageseite der Kapazitätsberechnung, namentlich zu der kapazitätsreduzierenden Berücksichtigung einer Anteilquote für den Masterstudiengang Psychologie, halten einer Überprüfung auf der Grundlage des Beschwerdevortrags stand. Die Antragsgegnerin durfte auf der Grundlage der vorjährigen Bewerberzahl von Studienbewerbern in Höhe von 4.078 für den Bachelorstudiengang und in der Höhe von 2.750 für den Masterstudiengang von einem Anteil von 59,7 % für den erstgenannten Studiengang und von einem Anteil von 40,3 % für den letztgenannten Studiengang ausgehen. Greifbare Prognosefehler sind daher nicht ersichtlich. Schließlich begegnet auch die Berechnung des Dienstleistungsexports gemäß § 11 KapVO keinen durchgreifenden Bedenken. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat Bezug. Soweit die Antragsteller eine Überprüfung des tatsächlichen Dienstleistungsexports begehren, findet diese Auffassung in der Kapazitätsverordnung keine Stütze. Nach § 11 i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO ist der Dienstleistungsexport nämlich zum Berechnungsstichtag zu ermitteln, so dass nicht festzustellen ist, welche Dienstleistungen später tatsächlich abgefragt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war eine Schwundquote nicht zu ermitteln. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums. Dies setzt freilich voraus, dass eine Prognoseberechnung überhaupt möglich ist, was hier nach dem nicht zu beanstandenden Vorbringen der Antragsgegnerin, die erforderlichen Vergleichsmaßstäbe nach dem sog. Hamburger Modell seien noch nicht vorhanden, nicht der Fall ist. Dass über die festgesetzte Zulassungszahl von 134 und über die tatsächlich vergebenen 154 Studienplätze hinaus noch weitere Plätze zur Verfügung stehen, ist unabhängig von den vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.