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Beschluss

13 B 25/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0826.13B25.19.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat lässt dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist, sie ist jedenfalls unbegründet, weil die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, es nicht rechtfertigen, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der er die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 bei der Antragsgegnerin erstrebt. 1. Der Einwand des Antragstellers gegen die Reduzierung der Lehrverpflichtung für Prof. Dr. C. in Höhe von drei DS greift nicht durch. Die Reduzierung beruht auf der von dieser wahrgenommenen Leitungsfunktion in der Psychotherapie-Ambulanz (§ 5 Abs. 2 LVV NRW). Dies folgt aus dem von der Antragsgegnerin übersandten Vermerk des Dekans vom 14. Oktober 2013. Der Dekan war für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 7 Satz 4 LVV zuständig, weil die damalige Rektorin der Antragsgegnerin die Entscheidungskompetenz ausweislich des von der Antragsgeg-nerin vorgelegten Schreibens vom 5. Februar 2010 auf diesen übertragen hatte. Für die Annahme, dass der Dekan das ihm gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermes-sen unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs der Lehreinheit Psychologie nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, besteht kein Anlass. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass der Umfang der Befreiung außer Verhältnis zu dem mit der Leitung der Ambulanz verbundenen Arbeitsaufwand steht. Der Senat hat auch in der Vergangenheit - so schon für den Amtsvorgänger von Prof. Dr. C. - eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um 3 DS für die Leitung der Psychotherapie-Ambulanz akzeptiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2011 ‑ 13 C 285/10 und 13 C 286/10 -, juris, Rn. 3. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 22. März 2019 erklärt, es habe keine nennenswerten Veränderungen gegeben, insbesondere seien auch die Lehrangebote im Bereich der klinischen Psychologie unverändert geblieben. Sie hat mit Blick auf das übersandte Schreiben des Dekans vom 17. April 2013 zudem darauf hingewiesen, dass die Psychotherapie-Ambulanz praxisnahe Lehrangebote im Bereich der klinischen Psychologie für den Bachelor- und Masterstudiengang bereitstellt und deren Angebote damit auch den Studierenden zu Gute kommt. 2. Die Einwände gegen den erfolgten Abzug von 65 DS für die virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Für die Berechnung des Lehrdeputats der Lehreinheit Psychologie unerheblich ist, dass - wie von der Antragsgegnerin eingeräumt wird - Studienplätze in den Lehramtsstudiengängen „Master of Education“ im WS 2018/2019 unbesetzt geblieben sind. Dies führt nicht dazu, dass eine etwaige in den Bildungswissenschaften ungenutzte Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie im Wege einer horizontalen Substitution zuzurechnen wäre. a) Bei den Bildungswissenschaften handelt es sich um ein verpflichtendes Studienfach in der Lehrerausbildung in NRW. Der (erfolgreiche) Besuch bildungswissenschaftlicher Lehrveranstaltungen ist dementsprechend in den Studien- und Prüfungs-ordnungen der Lehramtsstudiengänge der Antragsgegnerin zwingend vorgesehen. Vgl. grundlegend zur virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaften OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2013 - 13 C 48/13 -, juris, Rn. 3 ff., vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, Rn. 5, und - 13 B 55/12 -, juris, Rn. 5, sowie VG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 2004/11 -, juris, Rn. 30 ff. b) Wie die Antragsgegnerin sowie das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW mit E-Mail vom 2. Juli 2019 bestätigt haben, ergibt sich das Gesamtlehrangebot des Faches bzw. der Lehreinheit Bildungswissenschaften aus der Summe der Deputatanteile der beteiligten Lehreinheiten Psychologie, Pädagogik, Sozialwissenschaften und Philosophie. Die Stellen der Lehrleistungen erbringenden Lehrenden verbleiben zwar in den beteiligten Lehreinheiten; das Deputat wird aber zur Lehreinheit Bildungswissenschaften „umgeschichtet“. In der Lehreinheit Psychologie der Antragsgegnerin ist das gesamte Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung betroffen, welches ausschließlich für die Lehrerausbildung zuständig ist. Die diesem Institut zugehörigen Stellen erbringen mit den zugehörigen Deputaten Lehrleistungen, welche den Lehramtsstudiengängen anstelle eines Dienstleistungsexports (vgl. § 5 Abs. 4 KapVO 2017) zur Verfügung gestellt werden. Dieser Verfahrensweise liegen die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 -, juris, Rn. 36, aufgeführten Erwägungen zu Grunde: „ Es [das Ministerium] hat weiter dargelegt, vor dem Hintergrund, dass nach dem LABG 2009 und der Lehramtszugangsverordnung ein einheitlich gestuftes Lehramt an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen angeboten werde, sei ein einheitliches Modell zur kapazitativen Erfassung des gestuften Lehramts im Rahmen einer Arbeitsgruppe konzipiert worden. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe seien in einer Informationsveranstaltung am 23. November 2010 allen betroffenen Hochschulen - einschließlich der Antragsgegnerin - anhand einer entsprechenden Kapazitätsdatei vorgestellt worden. Nach dem LABG 2009 und der Lehramtszugangsverordnung müsse sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudiengang das bildungswissenschaftliche Studium angeboten werden. Der Abzug des „erziehungswissenschaftlichen Studiums“ als Dienstleistung bei den betroffenen Lehreinheiten sei als nicht zielführend erkannt worden, weil sie das Lehrangebot der betroffenen (exportierenden) Lehreinheiten in erheblichem Umfang verringere, so dass für deren eigenen Studiengänge im Extremfall kein Lehrangebot vorhanden gewesen sei und Zulassungszahlen hätten gesetzt werden müssen. Insoweit sei letztendlich ein Modell mit einer virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaften präferiert worden, in der die Deputate der an der Ausbildung in den Bildungswissenschaften beteiligten Fächer Pädagogik, Psychologie, Philosophie und Sozialwissenschaften zusammengefasst worden seien. Das Deputat für die Bildungswissenschaften werde somit separat ausgewiesen. Dienstleistungen seien nicht nötig; eine gezielte Steuerung der Lehramtsstudienplätze abhängig vom vorhandenen Deputat für die Bildungswissenschaften sei möglich. Vor allem könnten die fachwissenschaftlichen Studiengänge unter anderem der Lehreinheit Psychologie separat geplant werden, ohne dass die Zahl der Lehramtsstudienplätze die Zahl der Studienplätze in diesen zugeordneten Studiengängen indirekt bzw. unkontrolliert beeinflusse.“ Die Erwägungen, von einem Dienstleistungsexport abzusehen, beanspruchen weiterhin Geltung. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 29. April 2019 nochmals bestätigt, dass die sich aus den Stellen des Instituts für Psychologie in Bildung und Erziehung aufsummierten DS aus der Lehreinheit Psychologie abgezogen und der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugeordnet worden seien. Wären, so die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019, Lehrleistungen im Wege des Dienstleistungsexports in Abzug gebracht worden, ergäbe sich ein viel höherer Abzug (197 DS jährlich). Auf Nachfrage des Senats hat das zuständige Ministerium für Kultur und Wissenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 2. Juli 2019 ebenfalls erklärt, ein Dienstleistungsexport finde nicht statt. Zugleich hat es betont, dass der Lehreinheit Bildungswissenschaften - anders als in § 5 Abs. 1 KapVO 2017 vorgesehen - bewusst keine Personalstellen, sondern nur DS zugeordnet seien. Hierzu heißt es im Einzelnen: „Eine Verlagerung von Personalstellen mit ihrem jeweiligen Lehrdeputat aus Lehreinheiten, die am Studienangebot für die Bildungswissenschaften beteiligt sind, in die Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ wurde bei der Erarbeitung des Modells zeitweise in Erwägung gezogen, letztendlich aber verworfen, da eine stellenscharfe Beteiligung an den Bildungswissenschaften nicht in jedem Fall gegeben ist. Aus diesem Grund erfolgt in diesem Modell eine summarische bzw. rechnerische Verlagerung von Lehrdeputaten bzw. Lehrdeputatsanteilen entsprechend der Beteiligung der jeweiligen Lehreinheiten an den Bildungswissenschaften.“ c) Die „Verlagerung“ von DS in die virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften hat der Senat - ohne bislang hierüber abschließend in einem Hauptsacheverfahren entschieden zu haben - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht beanstandet. Hieran hält der Senat fest. Dies beruht u.a. maßgeblich auf der Erwägung, dass die den Bildungswissenschaften zur Verfügung gestellt Lehre - ähnlich wie bei einem Dienstleistungsexport - nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 13 C 48/13 -, juris, Rn. 3. § 5 Abs. 5 Satz 1 KapVO NRW erlaubt es den Hochschulen zudem ausdrücklich, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, also unabhängig von Personalstellen (Abs. 1) sowie unabhängig von Dienstleistungsexporten (Abs. 4), ein Gesamtlehrangebot zu Grunde zu legen. In diesem Fall erbringt die Hochschule das Lehrangebot unabhängig vom vorhandenen Personal vollständig (§ 5 Abs. 5 Satz 2 KapVO 2017). Schließlich gilt, dass die Hochschule eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens darüber befinden darf, in welchem Umfang und auf welche Weise (§ 5 Abs. 1 bis 4 oder § 5 Abs. 5 KapVO 2017) sie eine Lehreinheit mit Lehrkraft ausstatten will. Sie entscheidet zudem eigenverantwortlich darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen will. d) Dabei hat der Senat bislang nicht abschließend geklärt, anhand welcher Kriterien sich die Rechtmäßigkeit der „Verlagerung von DS“ aus den beteiligten Lehreinheiten in die Lehreinheit Bildungswissenschaften beurteilt. aa) Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt jedoch, dass sich diese nicht an § 5 Abs. 4 Satz 2 KapVO NRW messen lässt, wonach zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge in der Regel jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen, multipliziert werden. Die Verlagerung von DS in die Bildungswissenschaften ist zwar nach dem vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW vorgesehenen Konstrukt einem Dienstleistungsabzug ähnlich, gleichwohl aber nicht mit einem solchen gleichzusetzen. Vgl. demgegenüber OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 55/12 -, juris, Rn. 12 ff., in diesem Verfahren hatte der Senat geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Dienstleistungsexport vorliegen. bb) Ob die Verlagerung von DS sich an den Vorgaben für eine Stellenverlagerung messen lassen muss, bei der die Belange der Studienbewerber auf der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten Sachverhalts gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind, vgl. zur Stellenverlagerung BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 -, juris, Rn. 20, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 40 ff., ist abhängig davon, ob der Abzug von DS in die Bildungswissenschaften zu Lasten einer bereits bestehenden Lehreinheit erfolgt. Dies wird zu verneinen sein, wenn originär für die Bildungswissenschaften bestimmte DS lediglich stellentechnisch bei den beteiligten Lehreinheiten Psychologie, Pädagogik, Sozialwissenschaften und Philosophie ausgewiesen werden. In dieser Konstruktion weist die „Verlagerung“ Ähnlichkeiten mit der Neubegründung einer Lehreinheit aus, welche mit zusätzlich geschaffenen Personalstellen bestückt wird. Vgl. einerseits OVG NRW, Beschluss vom 5. No-vember 2013 - 13 C 48/13 -, juris, Rn. 6: Die Zuordnung der Stellen der virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaften erfolgt vorliegend über die Lehreinheit Pädagogik. Aus dieser erhält sie …die Hälfte des Lehrdeputats der Lehreinheit Pädagogik. Stellen aus LABG-Mitteln, die explizit der Lehrerausbildung gewidmet sind, werden direkt der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugeordnet; vgl. andererseits OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 55/12 -, juris, Rn. 7 ff., wo von einer Reduzierung des Studienplatzangebots in der Lehreinheit Psychologie zu Gunsten der virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaft die Rede ist. cc) Der Senat lässt dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit der Verlagerung von 65 DS aus der Lehreinheit Psychologie in die Bildungswissenschaften vorwiegend wie eine Stellenverlagerung zu beurteilen ist, denn auch dann wäre sie nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich - dies wurde auch mit der Beschwerde nicht dargetan -, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Zielgrößen der lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge ihr Dispositionsermessen fehlerhaft ausgeübt hat und der Abzug zu Lasten der Studierenden oder Studienbewerber der Lehreinheit Psychologie unangemessen hoch oder willkürlich festgesetzt worden ist, mit der Folge, dass DS fiktiv weiter bei der Psychologie zu führen wären. Vgl. zu den Folgen einer rechtswidrigen Stellenverlagerung BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 -, juris, Rn. 24. e) Etwaige in den Bildungswissenschaften ungenutzte gebliebene Ausbildungskapazität ist der Lehreinheit Psychologie auch nicht im Wege einer horizontalen Substitution zuzurechnen. aa) Die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke zwar davon aus, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit grundsätzlich untereinander austauschbar (sog. horizontale Substituierbarkeit) und demgemäß alle Lehrpersonen mit der der Stelle normativ zuzuordnenden Lehrleistungsverpflichtung in die Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit einzubeziehen sind. Das bedeutet aber lediglich, dass sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Vgl. zur horizontalen Substitution BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 -, juris, Rn. 11, und vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84, u.a. -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 13 C 30/19 -, juris, Rn. 9; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 3 Nc 1/19 -, juris, Rn. 7 ff.; Bahro, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl.2003, § 7 KapVO, Rn. 7, der insoweit von einer widerleglichen Vermutung spricht. Eine lehreinheitsübergreifende Substitution ist nicht vorgesehen. So auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 7 CE 13.10279 u.a. -, juris, Rn. 9; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - NC 2 B 395.12 - juris Rn. 13; OVG Saarland, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 2 B 48.13.NC – juris, Rn. 39 ff. Abweichendes gilt hier nicht deshalb, weil das "Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung" stellentechnisch zur Lehreinheit Psychologie gehört. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die von ihm ausschließlich für die Lehrerausbildung erbrachten und vorgesehenen Lehrleistungen kapazitätsrechtlich der Lehreinheit Bildungswissenschaften zuzuordnen sind. Ungeachtet dessen wird mit der Beschwerde auch nicht dargetan, weshalb aus dem Grundsatz der horizontalen Substitution folgen müsste, dass nach Ablauf der Einschreibungs- und Rückmeldungsfristen nicht ausgeschöpfte Lehrkapazität in einem Studiengang einem anderen Studiengang zu Gute kommen müsste. Die KapVO 2017, die für die Berechnung auf einen Stichtag abstellt (vgl. § 2 KapVO 2017), nimmt das Risiko, dass Studienplätze wider Erwarten nicht besetzt werden, in Kauf. Dies lässt sich auch nicht vermeiden, weil die Berechnung an Prognosen anknüpft (vgl. etwa § 7 KapVO 2017 zur Berechnung der Anteilquoten, § 5 Abs. 4 KapVO 2017 zur Berechnung des Dienstleistungsexports). Gleichwohl sieht die KapVO 2017 Korrekturen für den Fall, dass diese sich nicht bewahrheiten, für die laufenden Semester nicht vor. 3. Die Ausführungen des Antragstellers zum Dienstleistungsexport in die Mathematik oder in etwaige Wahlpflichtbereiche verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat erklärt, ein Dienstleistungsexport erfolge nur in zulassungsbeschränkte Fächer. Dass dem grundsätzlich auch in Wahlpflichtbereiche zulässigen Dienstleistungsexport im Übrigen sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen oder andere Lehreinheiten die von der Lehreinheit Psychologie exportierte Lehrleistungen erbringen könnten, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14, 13 C 14/14 -, juris, Rn. 4 ff., behauptet schließlich auch der Antragsteller nicht. 4. Eine über die dargestellte Anzahl von Studienplätzen hinausgehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht auch nicht wegen der vom Antragsteller behaupteten „ständigen Überlast“. Die Überlast hat die Antragsgegnerin plausibel mit einer Überbuchung erklärt. In der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, juris, Rn. 23 ff., vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris, Rn. 23 ff., und vom 28. Januar 2013 ‑ 13 B 971/12 -, juris, Rn. 4 ff., ist geklärt, dass die infolge eines - auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz führt, noch diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen vermittelt. Die Überbuchung soll den Hochschulen ermöglichen, Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - deshalb der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studierenden. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten schon dann auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt und eine deutliche Überbuchung vornimmt, vgl. den einen Einzelfall mit greifbar weiterer Kapazität betreffenden Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 32, sowie Schemmer, DVBl. 2011, 1338 (1339 f.), kann offen bleiben. Dies dürfte allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein. Für eine solche Annahme ist hier nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.