Beschluss
5 A 2766/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0209.5A2766.09.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats erlaubt § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW die Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten mit Blick auf den letzten Halbsatz des § 3 Abs. 1 VSG NRW schon dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 5 A 4719/05 –. Diese Auslegung begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63, 80 f. Soweit das OVG Berlin-Brandenburg in der vom Kläger zitierten Entscheidung (Urteil vom 6. April 2006 – 3 B 3/99 –, NVwZ 2006, 838) eine derartige Verdachtsberichterstattung für rechtswidrig hält, beruht dies auf dem von den nordrhein-westfälischen Vorschriften abweichenden Landesrecht und begründet daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, die gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW eine Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten für die Jahre 2007 und 2008 rechtfertigen. Es hat aus den im Urteil wiedergegebenen Verlautbarungen und Aktivitäten des Klägers bzw. seiner Funktionäre sowie aus den dargelegten Beziehungen zu (anderen) rechtsextremen Organisationen rechtsfehlerfrei auf den Verdacht einer gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte verstoßenden ausländerfeindlichen Ausrichtung und auch im Übrigen verfassungswidriger Bestrebungen des Klägers geschlossen. Zur näheren Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 11, vorletzter Absatz, bis S. 22, Ende des vorletzten Absatzes). Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers greift nicht durch. Fehl geht der Einwand, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergäben sich aus der extremen Einseitigkeit der Darstellung in den umstrittenen Verfassungsschutzberichten "der üblichen Machart". Die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Meinungsäußerungen könnten die freiheitliche demokratische Grundordnung schon deshalb nicht gefährden, weil sie noch nicht einmal Ordnungswidrigkeitstatbestände erfüllten. Mit seinen diesbezüglichen Erwägungen blendet der Kläger aus, dass sich seine Tätigkeit als kommunale Wählervereini- gung nicht auf Meinungsäußerungen beschränkt. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, im Sinne des vom Kläger propagierten Ausländerbildes auf Entscheidungen der kommunalen Gremien und der Verwaltung der Stadt L. Einfluss zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 5 A 4719/05 –. Erfolglos versucht der Kläger, die vom Verwaltungsgericht angeführten Belege für seine ausländerfeindliche Haltung zu relativieren. Aus den vom Verwaltungsgericht im einzelnen wiedergegebenen Verlautbarungen (Urteilsabdruck S. 13 f.) ergibt sich, dass der Kläger bzw. seine Funktionäre auch in den in Rede stehenden Berichtszeiträumen fortgesetzt mit pauschalisierenden, plakativen Äußerungen Ausländer wegen ihrer Abstammung und/oder Religionszugehörigkeit ausgrenzend und als kriminell sowie nicht integrierbar dargestellt haben. Das gilt nicht zuletzt mit Blick auf die Ausführungen unter dem Titel "Bandenkriminalität bekämpfen" , , in dem es im Zusammenhang mit jugendlichen Tätern mit "Migrationshintergrund" heisst: "... Bei dem Phänomen der kriminellen Jugendgangs handelt es sich eben nicht nur um ein soziales Problem, sondern auch um ein ethnisches. ..." Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, aus der Teilnahme einiger seiner Mitglieder an einem Treffen der im Europäischen Parlament am könnten mangels Inlandsbezugs keine "Bestrebungen" im Sinne des VSG NRW abgeleitet werden. Der Kläger übersieht dabei, dass diese Aktivitäten Rückschlüsse auf die Einstellung und das Verhalten seiner Mitglieder im Inland erlauben. Die Ausführungen des Klägers zu einem möglichen Hineinwirken des Beklagten in Organisationszusammenhänge etwa der Ky. bewegen sich im Bereich der Spekulation. Die Rüge des Klägers, die Analyse seiner Haltung gegenüber Homosexuellen durch das Verwaltungsgericht sei verfehlt, dringt nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger (beispielsweise) in dem auf Seite 15 f. des Urteilsabdrucks wiedergegebenen Artikel Homosexuelle subtil verächtlich macht und durch diffamierende Formulierungen herabsetzt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den Darlegungen zur Art der Darstellung in den umstrittenen Verfassungsschutzberichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist – anders als der Kläger meint – nicht erforderlich, dass Verfassungsschutzberichte für Verdachtsfälle ein eigenes Unterkapitel und eine unterschiedliche Farbgestaltung aufweisen. Es genügt vielmehr, dem flüchtigen Leser durch die Gestaltung des Berichts zu verdeutlichen, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen keineswegs festgestellt sind. Ob durch die äußere Aufmachung und die inhaltliche Darstellung im Bericht zweifelsfrei und leicht erkennbar verdeutlicht worden ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht erwiesen sind, obliegt den Feststellungen durch die Fachgerichte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, a.a.O., 87. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage, ausgehend von vorstehender Rechtsprechung, zutreffend bejaht (Urteilsabdruck S. 19, 3. Absatz, bis S. 20, Ende des 3. Absatzes). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte diskriminiere so genanntes "rechtes Gedankengut", indem er die ihn betreffenden Abschnitte mit einem braunen Farbstreifen versehe. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Dieser Einwand führt bereits deshalb nicht weiter, weil Art. 3 Abs. 3 GG vor Eingriffen schützt, die schon an das bloße "Haben" einer politischen Anschauung anknüpfen. Demgegenüber richtet sich die Verfassungsmäßigkeit von Eingriffen, die an das Äußern und Betätigen solcher Anschauungen anknüpfen, grundsätzlich – so auch hier – nach den jeweiligen Freiheitsgrundrechten. Das gilt jedenfalls dann, wenn den entsprechenden Grundrechten (wie etwa Art. 5 Abs. 1 GG) spezielle Gleichheitsgewährleistungen innewohnen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG kommt dann nicht in Betracht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, NJW 2010, 47, 54. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ebenfalls erfolglos. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2009 – 5 A 318/09 –. Die Frage, wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip im gemäß § 31 BVerfGG auch für die Gerichtsbarkeit des Landes NRW bindenden Verständnis des BVerfG bei der hier verfahrensgegenständlichen amtlichen Verdachtsberichterstattung praktiziert werden muss, entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung, die über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Mai 2005 (– 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63) hinausgeht. Ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten ist, beantwortet sich durch einzelfallbezogene Subsumtion. Hinsichtlich der Fragen, ob die von der beklagten Behörde vorgenommene Deutung der von dem BVerfG vorgegebenen Beurteilungsfigur des "flüchtigen Lesers" eine zulässige Auslegung der in der JF-Entscheidung benannten Deutungskategorie darstellt und wie die Verfassung bei Beachtung des Meinungspluralismus, der selbst wesentlicher Bestandteil dieser Verfassungsordnung darstellt, geschützt werden kann, fehlt es an der erforderlichen Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit sowie ihrer über den Streitfall hinausgehenden Bedeutung. Die Frage, ob im Schutzbereich von Artikel 9 Abs.1 GG und anderer neben Artikel 5 GG einschlägiger Grundrechte immer noch von einer nur "faktischen" Beeinträchtigung gesprochen werden kann, wenn durch VS-Berichte konkurrierende politische Strömungen staatlich bekämpft werden, führt auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger legt nicht dar, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellt. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt haben könnte, "bloße Meinungsäußerungen, die nicht einmal den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, können ausreichen, einen Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit zu begründen", ist der angegriffenen Entscheidung mit Blick auf die verlautbarten politischen Ziele des Klägers und die Beziehungen von Funktionären bzw. Mitgliedern zu nachweislich rechtsextremen Organisationen nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund führt auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42.00, 43.00 (Truppendienstgericht Süd) –, NJW 2002, 980, wonach Ideen, Ideologien, Weltanschauungen, Überzeugungen und politische Denkweisen noch keine politischen Ziele sind und daher nicht der Bewertung als mit der Verfassungsordnung vereinbar oder unvereinbar unterliegen, nicht auf eine Divergenz. Im Übrigen fehlt es an der Bezeichnung eines die erstinstanzliche Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatzes, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Zulassungsschrift bemängelt der Sache nach eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 24. Mai 2005 (– 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63) niedergelegten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten. Die Darlegungen zu Art. 9 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG führen nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass ein Grundrechtseingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die vom Kläger gerügte Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg rechtfertigt schließlich keine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil danach die Berufung nur bei Abweichen des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des im Rechtszug jeweils übergeordneten Oberverwaltungsgerichts in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat dabei für jeden der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten vier Klageanträge den Auffangstreitwert angesetzt. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.