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Urteil

22 K 9174/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0412.22K9174.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das ist Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das ist Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger (nachfolgend abgekürzt auch „Q“) ist eine im Jahre 1996 gegründete Wählervereinigung in Form eines eingetragenen Vereins, die seit dem Jahre 2004 mit Fraktionsstärke im Ler Stadtrat vertreten ist; aktuell verfügt er dort über fünf Mandate. Er vertreibt ein vierteljährlich erscheinendes Informationsblatt mit dem Namen „Informationen der Fraktion Q im Rat der Stadt L“. Der Kläger präsentiert sich im Internet unter den Adressen http://www.Q-online.de und http://www.Q.org , wo er sich u. a. unter der Rubrik „L aktuell“ zu tagesaktuellen politischen Ereignissen äußert. Unter der Rubrik „Hintergründe“ in seinem Internetauftritt legt der Kläger unter der Überschrift „Geschichte“ dar, die Bürgerbewegung Q e. V. sei im Jahre 1996 von parteiunabhängigen Ler Bürgern ins Leben gerufen und in das Vereinsregister eingetragen worden und sei erstmals anlässlich der Stadtratswahl 2004 in Fraktionsstärke in den Rat der Stadt L eingezogen. Vorsitzender des Klägers ist laut Vereinsregister C, der zugleich Vorsitzender der Partei „C1“ (abgekürzt „C1“) ist. Stellvertretende Vorsitzende des Klägers ist ausweislich des Internetauftritts des Klägers X, die zugleich Schatzmeisterin von C1 und Vorsitzende der Fraktion „Q“ im Ler Stadtrat ist. Das Ministerium für Inneres und Kommunales (vormals: Innenministerium) des beklagten Landes ‑ Abteilung Verfassungsschutz ‑ gibt zur Information der Öffentlichkeit jährlich einen Verfassungsschutzbericht („Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein‑Westfalen“) heraus, der über Entwicklungen u. a. in den Bereichen Rechtsextremismus, Linksextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus berichtet. Die den einzelnen Kapiteln zugehörigen Seiten enthalten am Außenrand findexartige Balken in unterschiedlichen Farben. Die Farbgebung ist dabei u. a. wie folgt: braun für das Kapitel „Rechtsextremismus“, rot für das Kapitel „Linksextremismus“, gelb für das Kapitel „Ausländerextremismus“ und grün für das Kapitel „Islamismus“. Der jährliche Verfassungsschutzbericht erscheint jeweils im Frühjahr des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. Im Herbst eines jeden Jahres gibt das Ministerium darüberhinaus einen Zwischenbericht („Zwischenbericht ‑ Entwicklungen und Analysen des Extremismus in Nordrhein-Westfalen“) als Halbjahresbericht heraus. Die jeweils letzten fünf veröffentlichten Verfassungsschutz- und Zwischenberichte sind im Internet unter der Adresse http://www.mik.nrw.de als Download abrufbar. Alle Berichte werden zusätzlich als Broschüre in Papierform vertrieben. Dabei werden die Zwischenberichte nur in einer durchschnittlichen Druckauflage von 500 Exemplaren hergestellt und an ausgewählte Kreise verteilt, während die Verfassungsschutzberichte in einer durchschnittlichen Druckauflage von 14.500 Exemplaren hergestellt und sodann kostenlos verbreitet werden, bis sie vergriffen sind. Seit dem Jahr 2000 enthalten die Berichte Ausführungen über den Kläger, und zwar unter der Rubrik „Rechtsextremismus“. Gegen die Erwähnung in den Berichten der Jahre 2002 bis 2008 suchte der Kläger erfolglos um Rechtsschutz nach. Das erkennende Gericht wies die auf die Berichtszeiträume 2002 bis 2004 bezogene Klage durch Urteil vom 21. Oktober 2005 ‑ 1 K 3189/03 ‑ ab. Durch Beschluss vom 24. Mai 2007 ‑ 5 A 4719/05 ‑ wies das OVG NRW den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die auf die Berichtszeiträume 2005 und 2006 bezogene Klage wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 4. Dezember 2007 ‑ 22 K 1286/06 ‑ ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG NRW durch Beschluss vom 8. Juli 2009 ‑ 5 A 203/08 ‑ zurück. Die auf die Berichtszeiträume 2007 und 2008 bezogene Klage wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 10. November 2009 ‑ 22 K 3117/08 ‑ ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG NRW durch Beschluss vom 9. Februar 2011 ‑ 5 A 2766/09 ‑ zurück. Im „Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2009“ (Verfassungsschutzbericht 2009) berichtet das beklagte Land im Kapitel 1 „Entwicklungstendenzen“, Unterkapitel 1.1 „Rechtsextremismus“ (S. 15 ‑ 18 des Berichts) u. a. über den Kläger (S. 16 ‑ 17 des Berichts). Die Kapitelüberschrift „Rechtsextremismus“ wird auf S. 15 des Berichts zunächst ergänzt durch einen Fußnotentext mit folgendem Inhalt: „Zur Erfüllung seiner Funktion als Frühwarnsystem in der wehrhaften Demokratie ist der Verfassungsschutz durch das Verfassungsschutzgesetz NRW berechtigt, über eine Organisation zu berichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegen. Für eine Berichterstattung ist es nicht Voraussetzung, dass sich Verdachtsmomente bis zur Einschätzung als „verfassungsfeindlich“ verdichtet haben. Soweit nur Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, wird dies mit der Kennzeichnung (*) ausdrücklich hervorgehoben.“ Sodann folgt auf Berichte über die Aktivitäten der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD)“ und der „Deutschen Volksunion (DVU)“ die Zwischenüberschrift „Q* und C1“, der im Wortlaut der folgende Text nachgeordnet ist (Fettdruck im Original): „Nach wie vor bestehen bei diesen Gruppierungen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Dieser Verdacht wird durch eine Vielzahl von Äußerungen aber auch durch Kontakte zu anderen, teilweise rechtsextremistischen, zumindest aber ausländerfeindlichen Organisationen im In‑ und Ausland seit Jahren bestätigt. 'Q*' und "1*' missachten mit ihren Aussagen und Forderungen weiterhin die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot. 'Q*' und 'C1*' schüren latente Ängste vor Überfremdung und verbreiten fremdenfeindliche Ressentiments. Ein Schwerpunkt der Kampagnen von 'Q*' und 'C1*' lag auch 2009 wieder darauf, Ängste vor Muslimen zu schüren. (...)“ Das Kapitel 3 „Rechtsextremismus“, Unterkapitel 3.1 „Parlamentsorientierter Rechtsextremismus“ des Verfassungsschutzberichts 2009 enthält jeweils eigenständig gegliederte Abschnitte über die „Nationaldemokratische Partei Deutschlands“ (3.1.1), die „Deutsche Volksunion“ (3.1.2) sowie die „Bürgerbewegung Q* e. V. und Bürgerbewegung C1*“ (3.1.3). Die Kapitelüberschrift „3.1.3 Bürgerbewegung Q* e. V. und Bürgerbewegung C1*“ wird dabei ergänzt durch einen gleichlautenden Fußnotentext wie auf Seite 15 des Berichts (s. o.). In dem Abschnitt 3.1.3, in dem auf 11 Seiten (S. 66 ‑ S. 77 des Berichts) sowohl über den Kläger als auch über C1 berichtet wird, heißt es auf S. 67 des Berichts (Fettdruck im Original): „ Anhaltspunkte für den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit 'Q*' und 'C1*' werden vom Verfassungsschutz beobachtet, weil bei diesen Gruppierungen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen. Dieser Verdacht wird durch eine Vielzahl von Äußerungen in Infoblättern von 'Q*' und 'C1*' sowie durch Artikel, die im Archiv auf deren Internetseiten abgelegt sind, durch Redebeiträge auf Kundgebungen, DVD‑Veröffentlichungen, aber auch durch Kontakte zu anderen, teilweise rechtsextremistischen, zumindest aber ausländerfeindlichen Organisationen im In‑ und Ausland seit Jahren bestätigt. 'Q*' und 'C1*' missachten Menschenrechte 'Q*' und 'C1*' missachten mit ihren Aussagen und Forderungen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot. Ausländer werden durch 'Q*' und 'C1*' wegen ihrer Nationalität, Abstammung oder Religionszugehörigkeit pauschal herabgesetzt und diffamiert. Entsprechende Aussagen werden ständig wiederholt; im Fokus stehen fast ausschließlich die Themen „Ausländer/Migranten“, verbunden mit einer drastischen Wortwahl. So wird den Bürgern ein negatives Menschenbild über diese Personengruppen vermittelt, das ausschließlich an deren Nationalität, Religions‑, Staats‑ oder Volkszugehörigkeit anknüpft. Eine differenzierte Betrachtung, die andere Aspekte einbezieht, wird fast vollständig ausgeblendet. Bestimmte Volks‑ und Religionsgruppen, insbesondere Muslime, werden als unerwünschte, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse dargestellt. Mit dieser Art der Darstellung schüren 'Q*' und 'C1*' Ablehnung und Angst in der Bevölkerung. Wenn sich 'Q*' und 'C1*' immer wieder geradezu demonstrativ zum Grundgesetz bekennen und sich gegen jede Form von Extremismus verwahren, wirkt dies taktisch motiviert. Zumindest ist das Grundrechtsverständnis von 'Q*' und 'C1*' nicht mit den Zielen, Werten und Inhalten des Grundgesetzes vereinbar.“ Sodann folgen unter den Überschriften „ Ausländerfeindlichkeit “, „ Islam als Feindbild “, „ Kampagnen gegen Moscheebauten “, „ Ausgrenzung gesellschaftlicher Gruppen “ und „ Diffamierung von politischen Gegnern “ erläuternde Beispiele dafür, wie das beklagte Land zu den vorausgegangenen Annahmen gelangt ist (S. 68 ‑ 73 des Berichts; Fettdruck im Original). Unter der Überschrift „ Bündnispartner und Anti-Islamisierungskongress “ schließen sich Ausführungen zum einen über die Verflechtungen von Q und C1 mit Parteien und Organisationen in den europäischen Nachbarländern an, die zum Teil ‑ wie etwa die belgische Regionalpartei Vlaams Belang ‑ dem rechtsextremistischen Spektrum zugeordnet werden, zum anderen wird über den durch Q und C1 im Mai 2009 in L durchgeführten Anti‑Islamisierungskongress berichtet, an dem u. a. Repräsentanten rechtsgerichteter Parteien aus dem Ausland teilnahmen (S. 73 ‑ 74 des Berichts, Fettdruck im Original). Daran anschließend folgen unter der Überschrift „ Funktionäre von 'Q*' und 'C1*' “ Ausführungen über die Funktionärsebene und die Mitglieder beider Gruppierungen, die nahezu identisch seien und zu einem nicht unwesentlichen Teil Parteien entstammten, bei denen zumindest Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen vorlägen oder vorgelegen hätten (S. 74 des Berichts, Fettdruck im Original). Sodann wird unter der Überschrift „'Jugend Q*' und 'Jugend C1*'“ über die den beiden Gruppierungen angegliederten Jugendabteilungen berichtet (S. 74 ‑ 75 des Berichts, Fettdruck im Original). Abschließend erfolgen in einem weiteren Abschnitt Ausführungen über die „Strategie von 'Q*' und 'C1*'“ (S. 76 des Berichts, Fettdruck im Original). Das beklagte Land hat auch in sämtlichen nachfolgenden bislang erschienenen Verfassungsschutzberichten und Zwischenberichten ‑ zuletzt in dem Verfassungsschutzbericht 2011 ‑ über den Kläger berichtet. Der Kläger hat am 29. Dezember 2010 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Berichterstattung über ihn im Verfassungsschutzbericht 2009 wendet. Er macht geltend, die gegen ihn gerichtete Verdachtsberichterstattung in diesem Verfassungsschutzbericht widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und sei auch im Übrigen rechtswidrig. Er sei nicht verfassungsfeindlich, sondern eine überparteiliche grundgesetzkonforme kommunale Wählervereinigung mit dem Ziel, die Kommunalpolitik in L mitzugestalten und „Lsche“ Eigenarten zu erhalten. Er sei als freiheitlich, konservativ, patriotisch und rechtspopulistisch einzuordnen. Selbstverständliche Grundlage seiner Politik sei die auf dem Grundgesetz fußende freiheitlich-demokratische Grundordnung; insbesondere bekenne er sich ausdrücklich zum Demokratieprinzip, der Gewaltenteilung, den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete plumpe Ausländerfeindlichkeit propagiert, sondern im Gegenteil stets bekundet, dass die Würde eines jeden Menschen völlig unabhängig von Hautfarbe, Herkunft oder Nationalität unantastbar sei. Dessen ungeachtet sei Voraussetzung für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht eine feststehende Verfassungsfeindlichkeit; ein Verdacht genüge insoweit nicht. Selbst wenn man einen Verdacht für ausreichend hielte, verstieße die Berichterstattung gegen die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Eingriff in die drei genannten Freiheitsrechte sei jedenfalls unverhältnismäßig, insbesondere deshalb, weil seine Nennung im Kapitel „Rechtsextremismus“ ohne hinreichende Differenzierung und Abstufung im Verhältnis zu anderen in diesem Kapitel genannten Parteien und Organisationen, die sämtlich allein schon durch die Farbgebung der Berichte unzulässigerweise als „braun“ ‑ die Farbe der Nationalsozialisten ‑ zusammengefasst würden, erfolgt sei. Schließlich biete das VSG NRW keine rechtliche Basis für die Zuordnung des Klägers zum „Rechtsextremismus“, so dass diese Zuordnung überdies eine gegen das absolute Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßende rechtswidrige Ungleichbehandlung in Anknüpfung an die politische Anschauung bewirke. In tatsächlicher Hinsicht sei die vom Beklagten vorgenommene bloße Aneinanderreihung von ‑ aus dem Gesamtzusammenhang gerissenen ‑ Verlautbarungen von Funktionären oder sonstigen Mitgliedern des Klägers ungeeignet, den Verdacht einer dahinterstehenden verfassungsfeindlichen Bestrebung zu begründen. Bombenbauanleitungen oder Pläne zum Umsturz der derzeitigen Landesregierung o. ä. seien gerade nicht dokumentiert. Vielmehr handele sich bei den vom Beklagten angeführten Zitaten um verfassungsrechtlich zulässige Meinungsäußerungen. Die Verdachtsberichterstattung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger Kontakte in Form von gegenseitigen Besuchen und gelegentlichen Gastreferaten zu Organisationen aus dem europäischen Ausland unterhalte. Denn insoweit sei schon nicht erkennbar, inwieweit diese Kontakte geeignet sein sollten, Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Nordrhein-Westfalen außer Geltung zu setzen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, 1 die Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes Nordrhein‑Westfalen 2009 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über ihn entfernt oder unleserlich gemacht worden sind, 2 in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass der Bericht über ihn in dem Verfassungsschutzbericht 2009 rechtswidrig war. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, im Verfassungsschutzbericht 2009 zu Recht über den Kläger berichtet zu haben. Wie sich aus den Ausführungen des erkennenden Gerichts in dem Verfahren 22 K 3117/08 ‑ und aus dem streitgegenständlichen Verfassungsschutzbericht ergebe, bestünden weiterhin gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Zielsetzung verfolge, tragende Strukturprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte außer Geltung zu setzen. Dabei entspreche die Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2009 auch den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Gerichts an die Art und Weise der Berichterstattung zu stellen seien. Die Behauptung des Klägers, dass nur über festgestellte verfassungsfeindliche Bestrebungen berichtet werden dürfe, sei unzutreffend. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW bereits dann zu einer Berichterstattung ermächtige, wenn lediglich Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorlägen. Zudem wahre die Art der Berichterstattung in dem streitgegenständlichen Berichtszeitraum auch die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Insbesondere sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Gruppierungen, bei denen lediglich Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestünden, nicht in einem gesonderten Kapitel des Berichts erwähnt werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in dem streitgegenständlichen Verfahren und in dem Verfahren 22 K 3117/08, auf den Verfassungsschutzbericht 2009 in Broschürenform, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, auf die auf der Internetseite der Stadt L und der vom Kläger betriebenen Internetseite www.Q.org abrufbaren Wortprotokolle der Sitzungen des Rats der Stadt L vom 19. November 2009 und 17. Dezember 2009 sowie auf das auf der vom Kläger betriebenen vorgenannten Internetseite veröffentlichte Programm für die Wahl zum Rat der Stadt L 2009 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht keiner der geltend gemachten Ansprüche zu. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der von ihm beanstandeten Textpassagen des Verfassungsschutzberichts 2009 (I.) noch einen solchen auf Richtigstellung in dem nächsten Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes dahingehend, dass die Berichterstattung über ihn in dem Bericht 2009 rechtswidrig war (II.). Das beklagte Land war vielmehr berechtigt, zum Zwecke der erforderlichen Aufklärung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht 2009 über den Kläger als Verdachtsfall für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Bereich des Rechtsextremismus zu berichten. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der von ihm beanstandeten Textpassagen des Verfassungsschutzberichts 2009 (Klageantrag zu 1.). Die Voraussetzung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs in Form eines (fortdauernden) rechtswidrigen Eingriffs in Rechte des Klägers durch die in dem Verfassungsschutzbericht 2009 erfolgte Berichterstattung über ihn liegt nicht vor. Soweit die Berichterstattung des beklagten Landes in Rechte des Klägers eingreift, ist dieser Eingriff von § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ‑ VSG NRW) gedeckt und damit nicht rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berichterstattung liegen vor (1.) und das beklagte Land hat zugleich die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 VwVfG NRW) nicht überschritten; insbesondere greift die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte des Klägers ein (2.). 1. Die Berechtigung des beklagten Landes zur Berichterstattung über den Kläger im Jahr 2009 ergibt sich aus § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 VSG NRW. Gemäß § 15 Abs. 2 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Diese Befugnis besteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW unter anderem für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes (a.), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (b.), soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen (c.). Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3, 15 VSG NRW unterliegt dabei in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle; insoweit steht dem beklagten Land auch keine Einschätzungsprärogative zu. a. Das gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW den Begriff einer „Bestrebung“ kennzeichnende Tatbestandsmerkmal einer politisch bestimmten, ziel‑ und zweckgerichteten Verhaltensweise erfordert über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, ‑ über kurz oder lang ‑ politische Wirkungen zu entfalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 ‑ 16 A 845/08 ‑, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 94 sowie ‑ in Bezug auf den insoweit wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) BVerfSchG ‑ BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 ‑ 6 C 22/09 ‑, DVBl 2010, 1370 ff. = www.bverwg.de = Juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 ‑ 22 K 404/09 ‑, Juris. Erfasst sind damit Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Neben der Durchsetzung des politischen Hauptziels müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung ist nicht ausreichend. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Übereinstimmung oder Sympathie mit den Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation reicht ebenso wie die wissenschaftliche Beschäftigung mit einer extremistischen Theorie nicht aus. Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie und politischem Ziel liegt dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei/kommunalen Wählervereinigung, also einer ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen/kommunalpolitischen Leben entschlossenen Gruppe, in ihren Willen aufgenommen, zu Bestimmungsgründen ihres (kommunal‑)politischen Handelns gemacht werden. Da politische Parteien/kommunale Wählervereinigungen auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen sind, liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei/kommunalen Wählervereinigung abgegeben werden, zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden, so für politische Parteien: BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 a.a.O., Juris Rn. 60 f., m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 ‑ 22 K 404/09 ‑, Juris. b. Eine Bestrebung in dem vorgenannten Sinne ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW dann gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet, wenn ihr Handeln darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählen gemäß § 3 Abs. 4 lit. g) VSG NRW u. a. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, darunter insbesondere und herausgehoben die in Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) normierte Menschenwürde. Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Wert‑ und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine subjektive Qualität prinzipiell in Frage stellt. Es handelt sich dabei um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte. Die Verfassungsnorm des Art. 1 Abs. 1 GG schützt einzelne Personen oder Personengruppen dagegen, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgewürdigt zu werden. Allein die Verletzung der Ehre einer Person reicht zur Annahme eines Angriffs auf die Menschenwürde allerdings nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird, vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95 ‑, BVerfGE 102, 347 (367); BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 ‑ 1 BvR 698/89 ‑, BVerfGE 87, 209 (228); OVG Berlin‑Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 ‑ 3 B 3.99 ‑, NVwZ 2006, 838 ff. = Juris Rn. 56. Die Menschenwürde umfasst mithin die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn eine einzelne Person oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt wird/werden, vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 10. Auflage, § 1 Rn. 6 und 12 m.w.N.. c. Dazu, wann tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung in dem vorstehend dargelegten Sinne vorliegen, hat das erkennende Gericht zuletzt in einem nicht den Kläger betreffenden Verfahren durch Urteil vom 15. Februar 2011 ‑ 22 K 404/09 ‑ (veröffentlicht in Juris), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23. Mai 2012 ‑ 5 A 837/11 ‑ (veröffentlicht in Juris), folgende Maßstäbe aufgestellt: „Für die positive Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW genügen einerseits bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, nicht. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollen. Es müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung im Sinne eines Verdachts auf Bestrebungen nach § 3 VSG NRW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, BVerfGE 113, 63 ff. = Juris Rn. 68; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 ‑ 5 B 1236/93 ‑, NVwZ 1994, 588 ff. = Juris Rn. 44. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer derartigen Bestrebung können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt; deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen. Derartige Anhaltspunkte können sich aus dem Programm bzw. der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs‑ und Werbematerial. Bei Äußerungen kommt es nicht auf ihre abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtausrichtung der Gruppierung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 ‑ 16 A 845/08 ‑, DVBl 2009, 922 ff.= www.nrwe.de = Juris Rn. 46 ff., m.w.N. zur obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dabei müssen tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz VSG NRW allerdings hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, ist zudem zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Allerdings ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte i.S.d. § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz VSG NRW insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, wobei Anknüpfungspunkt ausschließlich die (tatsächlichen) Ziele der hinter der Meinungsäußerung stehenden Gruppe, nicht hingegen deren Wirkung auf Dritte ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 -, a.a.O., Juris Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 ‑ 16 A 845/08 ‑, DVBl 2009, 922 ff.= www.nrwe.de = Juris Rn. 46 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 ‑ 5 A 130/05 ‑, www.nrwe.de Rn. 297 = Juris Rn. 281. Bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung sind der Kontext, die Begleitumstände und die Zielrichtung der Äußerungen angemessen zu berücksichtigen und es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 ‑, BVerwGE 114, 258 ff. = Juris Rn. 42; OVG Berlin‑Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 ‑ 3 B 3.99 ‑, NVwZ 2006, 838 ff. = Juris Rn. 145, m.w.N.. (...) Dabei müssen sich Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht notwendig nur aus Ereignissen im zu überprüfenden Berichtszeitraum ableiten lassen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, (umfassend) über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, a.a.O., Juris Rn. 84; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 ‑ 5 A 203/08 ‑, www.nrwe.de = Juris Rn. 3 ‑ 5. Vor dem Berichtszeitraum liegende Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können bereits allein eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls bei der Bestrebung eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt, wobei von einer nur kurzen Zeitspanne jedenfalls auszugehen ist, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 ‑ 5 A 203/08 ‑, www.nrwe.de = Juris Rn. 3 ‑ 5.” Dass nach diesen Maßstäben tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinsichtlich des Klägers vorliegen, hat das erkennende Gericht zuletzt in einem die Berichtszeiträume 2007 und 2008 betreffenden Verfahren durch Urteil vom 10. November 2009 ‑ 22 K 3117/08 ‑, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 9. Februar 2011 ‑ 5 A 2766/09 ‑ (jeweils veröffentlicht in Juris) festgestellt. An dieser Bewertung hält das Gericht in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Berichtszeitraum 2009 fest. Nach wie vor bewertet das Gericht den Kläger als Bestrebung in dem oben dargelegten Sinne. Bei dem Kläger handelt es sich um eine kommunalpolitische Wählervereinigung, deren Verhaltensweisen klar politisch determiniert, namentlich auf die Mitwirkung an (kommunal‑)politischen Entscheidungen und auf die Umsetzung (kommunal‑)politischer Ziele ausgerichtet sind. Anders als der Kläger meint, gehen seine Verhaltensweisen über reine politische Meinungsäußerungen hinaus. Seine Tätigkeit als kommunale Wählervereinigung ist, wie sich auch aus dem auf der Internetseite des Klägers unter der Rubrik „Standpunkte“ eingestellten „Programm für die Wahl zum Rat der Stadt L 2009“ ersehen lässt, vgl. http://www.aktuell.Q.org/?page_id=116, abgerufen am 12. April 2013, vielmehr darauf gerichtet, auf Entscheidungen der kommunalen Gremien und der Verwaltung der Stadt L Einfluss zu nehmen, so schon für die vorangegangenen Berichtszeiträume 2007 und 2008: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 ‑ 5 A 2766/09 ‑, Juris Rn. 6 f. unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 ‑ 5 A 4719/05 ‑. Ausweislich der einleitenden Beschreibung der „Standpunkte“ bzw. des Programms des Klägers dienen die in dem Programm festgelegten Programmpunkte „auch über den Wahltag hinaus“ als Anleitung für das politische Handeln des Klägers in der Domstadt. Auch bilden die vom Gericht über den Kläger gewonnenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisse bei wertender Gesamtbetrachtung nach wie vor gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW für den Verdacht, dass die Verhaltensweisen des Klägers darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung, namentlich die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (§ 3 Abs. 4 lit. g) VSG NRW), konkret die Menschenwürde bestimmter Personen und Personengruppen außer Geltung zu setzen. Dieser Annahme liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der Kläger hat sich ‑ bei hinreichender personeller Kontinuität ‑ von früheren, nicht mehr als zwei Kalenderjahre vor dem Berichtszeitraum liegenden Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte in den Berichtszeiträumen 2007 und 2008 bildeten, in keiner Weise inhaltlich distanziert. Die letzten Anknüpfungstatsachen liegen mithin im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des OVG NRW bezogen auf den streitgegenständlichen Berichtszeitraum 2009 noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurück. Ferner besteht seitdem bei dem Kläger eine personelle Kontinuität in wesentlichen Führungspositionen. Seit 2005 unverändert ist C der Vorsitzende des Klägers und X die stellvertretende Vorsitzende. Zudem lassen ‑ in einer Gesamtschau ‑ auch die Verlautbarungen und Aktivitäten des Klägers bzw. seiner Funktionäre und Mitglieder im Berichtszeitraum 2009 mit einer die Verdachtsschwelle klar überschreitenden Deutlichkeit erkennen, dass Bestimmungsgrund des (kommunal‑)politischen Handelns des Klägers nach wie vor der Wille ist, einen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, namentlich die Menschenrechte, konkret die Menschenwürde für bestimmte Personengruppen außer Geltung zu setzen. Es lässt sich auch im Berichtszeitraum 2009 eine konstante Weiterverfolgung der vom Kläger verfolgten politischen Ziele feststellen, die ihrerseits dem Schutzgut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW zuwiderlaufen. Für die von dem Kläger auch in dem streitgegenständlichen Berichtszeitraum 2009 weiterhin zielgerichtet betriebene Diskriminierung insbesondere nichteuropäischer Ausländer bzw. von Migranten muslimischer Herkunft seien exemplarisch rein chronologisch folgende Verlautbarungen, Aktivitäten und Publikationen des Klägers bzw. seiner Funktionäre und Mitglieder genannt (Fett‑ und Kursivdruck nicht im Original): „Zudem weisen ungeschminkte Statistiken muslimische Männer als bedrohliches Gewaltpotenzial aus, wie eine Mitteilung des Landeskriminalamtes Berlin für das Jahr 2003 belegt. Danach verteilen sich etwa 15.500 Gewaltdelikte auf eine Anzahl von 100.000 Einwohnern, wobei Täter mit muslimischem Hintergrund in etwa 12.200 Delikte die absolute Mehrheit bilden. Dem gegenüber stehen, neben etwa 2.950 nicht muslimischen Ausländern, entgegen der Behauptung von ständig zunehmender rechter Gewalt nur etwa 350 Delikte deutscher Täter“. Vgl. Auszug aus dem gesprochenen Text zu einem entsprechenden Balkendiagramm auf einer vom Kläger im Jahre 2009 veröffentlichten DVD mit dem Titel „Hat Q doch recht?“, Bl. 30 ff der Beiakte Heft 4. „Islamische Parallelgesellschaften wachsen in allen größeren Städten der Bundesrepublik Deutschland. Mit all den bekannten Problemen und Gefahren: Abschottung bestimmter Einwanderergruppen, Ghettobildung, Ablehnung unserer Rechts‑ und Werteordnung, Ablehnung der Gleichberechtigung von Mann und Frau , Versuche die Scharia als verbindliche Werteordnung durchzusetzen, protzige Großmoscheebauten als sichtbares Zeichen eines kulturell-religiösen Dominanzanspruches in bereits stark islamisierten Stadtteilen, Herausbildung eines gefährlichen islamistischen Umfeldes, in dem sich islamistische Terroristen unerkannt bewegen und einheimische Muslime radikalisiert werden können, etc. (...)“. Vgl. Artikel vom 17. Juni 2009 „Die Gefahr der Islamisierung endlich wahrnehmen“, veröffentlicht auf: www.Q.de, Bl. 24 der Beiakte Heft 4. „Wir brauchen zuerst mehr Arbeitsplätze und Lehrstellen für unsere einheimische Jugend, bevor wir das Sozialamt für die ganze Welt spielen !“ Vgl. T, Stadtratskandidat des Klägers in L, zitiert in einem Wahlkampf‑Flugblatt anlässlich der Kommunalwahlen am 30. August 2009, Bl. 104 der Beiakte Heft 4. „Mir reicht es mit den dummen Anmach-Sprüchen von manchen Super-Machos aus dem Süden! Ich will mehr Respekt für uns einheimische Mädels !“ Vgl. B, Stadtratskandidatin des Klägers in L, zitiert in einem Wahlkampf‑Flugblatt anlässlich der Kommunalwahlen am 30. August 2009, Bl. 104 der Beiakte Heft 4. „Deshalb nimm Deine Rechte wahr und geh am 30. August 2009 zur Kommunalwahl: Jeder kann etwas verändern: Für eine bessere Politik für die einheimische Jugend, für Deutsch als Umgangssprache in Schule und Betrieb , (...)“. Vgl. Wahlkampf-Flugblatt anlässlich der Kommunalwahlen am 30. August 2009, Bl. 104 der Beiakte Heft 4. „(...) Ich sage hier ganz klar, Ausländer können beweisen, wenn sie hier sein wollen, dass sie unsere Kultur akzeptieren und unser Land ehren, wenn sie bei der Einreise erklären, dass sie auf jegliche finanzielle Unterstützung verzichten und nicht wegen des Geldes kommen und dann bin ich sehr wohl davon überzeugt, dass keiner mehr kommt . (...) Wer für die Islamisierung dieses Landes ist, der ist ganz klar für die Zwangsheirat egal in welchem Alter, für Ehrenmorde , für die Entrechtung der Frau , für die Beschneidung von Frauen , der ist auch dafür, dass Frauen schlechter behandelt werden als Tiere , der ist dafür, dass Frauen bestraft werden, wenn sie vergewaltigt werden, der ist für Auspeitschung , der ist für Steinigung , für Folter und Hängen und der ist für die Auslöschung unserer Kultur . In der Nacht vom 9. auf den 10. November 1938 war die Reichskristallnacht und wir haben leider feststellen müssen, dass sehr viele Bürger auch dabei wieder weggesehen haben. Viele von damals haben diesem Treiben ... ohnmächtig zugesehen und ich garantiere Ihnen die Reichskristallnacht wird wiederkommen. Allerdings werden diesmal in L Christen und Juden durch die Straßen getrieben von den Islamisten verfolgt und getötet . Wollt ihr das wirklich? Wenn Sie die Islamisierung und den Antisemitismus fördern wollen, dürfen Sie nicht Q wählen. Wenn sie Demokratie und Menschlichkeit wollen, müssen Sie Q wählen. Sie können am 30. August Kandidaten in den Orient schicken. Die Fahrkarten dazu kaufen wir. Allerdings ist das nur eine Einfachfahrkarte . (...)“ Auszug aus der Rede von B1 anlässlich der Wahlkundgebung von Q auf dem Splatz am 14. August 2009, Bl. 28 f der Beiakte Heft 4. „(...) Die Politreligion Islam befindet sich auch in Nordrhein-Westfalen auf dem Vormarsch. Der Islam trennt nicht Religion und Staat, sondern schafft stattdessen, gerade in nordrhein-westfälischen Großstädten schleichend Parallelgesellschaften und Ghettos mit anderen Rechtsnormen wie der Scharia . Das ist außerordentlich gefährlich. (...) Wer mit wachen Augen durch die Ruhrgebietsstädte läuft, der weiß: Die Einwanderer-Integration, insbesondere von Millionen Muslimen, ist gescheitert . (...) Wir sagen dagegen: Integration findet nur statt, wenn sich Migranten im Gastland assimilieren. Es ist keine Frage, dass integrationswillige und anpassungsfähige Europäer dauerhaft Teil unseres Gemeinwesens werden können. Wer aber aufgrund seiner kulturellen Prägung dazu nicht in der Lage ist, der sollte seinen Platz woanders finden . Das Ruhrgebiet erlebt einen dramatischen demographischen und kulturellen Wandel. In manch einem Stadtteil fühlt man sich als Bürger ohne Migrationshintergrund regelrecht verlassen. Gefördert wird diese Entwicklung durch ein immer selbstbewussteres Auftreten der islamischen Bevölkerungsgruppe, (...).“ Vgl. Auszug aus der Erklärung von C, zitiert in dem Artikel „Anti‑Minarett‑Kampagne nach Schweizer Vorbild geplant“ vom 8. Oktober 2009, veröffentlicht auf der Internetseite www.Q.net , Bl. 43 der Beiakte Heft 4. „(...) Auch europäische Frauen, die sich nicht verschleiern, sondern sich freizügig kleiden, können sich in dieser Stadt nicht mehr frei bewegen, da sie von vielen muslimischen Männern als Freiwild betrachtet und entsprechend beschimpft werden. Wörter wie „deutsche Schlampe“ oder „Hure“ sind bereits auf Schulhöfen an der Tagesordnung . (...)“ Vgl. Wortprotokoll der Wortmeldung von X zur Begründung des Antrages des Klägers in der 3. Sitzung des Rates der Stadt L vom 19. November 2009 unter dem Tagesordnungspunkt 3.1.5 „Verbot des Niqab (muslimischer Gesichtsschleier) in öffentlichen Gebäuden“, veröffentlicht auf der Internetseite des Klägers www.Q.org unter der Rubrik „Anträge und Anfragen“. „(...) Schulhofgewalt ist ein Thema. (...) Sie müssen wirklich an die Ursachen herangehen, nämlich das Heterogene, dass man sich auf dem Schulhof nicht mehr verständigen kann, weil da Sprachenwirrwarr herrscht, und dass es keinerlei gemeinsame Werte mehr gibt, auf die man zurückgreifen kann . (...) Multikulti fördert Gewalt . (...)“ Vgl. Wortprotokoll der Wortmeldung von V zu dem Antrag der CDU‑Fraktion in der 4. Sitzung des Rates der Stadt L vom 17. Dezember 2009 unter dem Tagesordnungspunkt 3.1.5 betreffend „Gewalt‑ und Amokprävention an Ler Schulen“, veröffentlicht auf der Internetseite des Klägers www.Q.org unter der Rubrik „Anträge und Anfragen“. „(...) Auch hier (Anm.: in L) sind Kopftuchzwang, Ehrenmorde und Zwangsehen leider inzwischen an der Tagesordnung . (...) Demnächst wird es womöglich auch hier Scharia-Gerichte geben, die anstelle unserer Gerichte Recht sprechen . (...)“ Vgl. Wortprotokoll der Wortmeldung von X zur Begründung des Antrages des Klägers in der 4. Sitzung des Rates der Stadt L vom 17. Dezember 2009 unter dem Tagesordnungspunkt 3.1.7 „Resolution für ein Minarettverbot“, veröffentlicht auf der Internetseite des Klägers www.Q.org unter der Rubrik „Anträge und Anfragen“. „(...) Ganz klar: Minarette sind die Symbole der Islamisierung , sie sind die Symbole einer muslimischen Landnahme . (...) Dort, wo früher Kirchen standen, wurden diese in Minarette umfunktioniert. Damit wird symbolisiert, dass hier jetzt der Islam und die Scharia herrschen. (...) Angst haben nicht nur viele Einheimische, sondern auch viele europäische Zuwanderer, die sich sehr gut bei uns integriert haben . Im Ruhrgebiet leben viele polnisch-stämmige Menschen , die sich dort wunderbar integriert haben, die dort ganz natürlich zum deutschen Gemeinwesen gehören und die beleidigt wären, wenn man ihnen vorwerfen würde, sie wären keine richtigen Deutschen. Das nenne ich ein wunderbares Beispiel für gelungene Integration. Gerade auch bei diesen Menschen herrscht Angst vor einer Landnahme und einer aggressiven islamischen Zuwanderergesellschaft , die sich sehr oft in Parallelgesellschaften und Ghettos abschottet. Das betrifft gerade auch die türkische Bevölkerung , die hier in unserem Land Großmoscheen mit Minaretten baut , die weithin sichtbar zeigen: Das hier ist unser Land. Das ist Scharia-Land. Hier gelten unsere Werte und Normen. (...)“ Vgl. Wortprotokoll der Wortmeldung von X zu dem Antrag des Klägers in der 4. Sitzung des Rates der Stadt L vom 17. Dezember 2009 unter dem Tagesordnungspunkt 3.1.7 „Resolution für ein Minarettverbot“, veröffentlicht auf der Internetseite des Klägers www.Q.org unter der Rubrik „Anträge und Anfragen“ „(...) Andererseits werden die westeuropäischen Städte zu Beginn des 21. Jahrhunderts durch die zu lasche Zuwanderungspolitik unterschiedlicher Behörden mit erheblichen islamischen Minderheiten konfrontiert . Diese Minderheiten sind keineswegs integriert und konzentrieren sich in sich immer ausdehnenden Ghettobezirken . „Städte gegen Islamisierung“ stellt fest, dass der Islam viel mehr als eine Religion auch eine Gesellschaftsordnung vertritt, die auf der Scharia (...) und der Umma (...) gegründet ist und deshalb nicht zu vereinen ist mit dem Ganzen der Werte und Normen, das unserer europäischen Gesellschaft eigen ist . „Städte gegen Islamisierung“ stellt auch fest, dass zumindest ein Teil unserer Muslime die islamistischen göttlichen Gesetze den bürgerlichen Gesetzen vorziehen. Unter der Muslimbevölkerung herrscht obendrein ein Hang zur Radikalisierung , der sich äußert in einer zunehmenden Feindlichkeit gegen unsere westliche Zivilisation und die Werte auf die sie gegründet ist. Moscheen wirken als Katalysatoren für die Islamisierung der Stadtviertel, weil sie innerhalb der Muslimgemeinschaft als zentrale Autorität die strikte Befolgung des Islam benachdrucken und so auch eine Hemmung für die Integration der Muslimminderheiten bilden . (...)“ Vgl. „D1“ der „Städte gegen Islamisierung“, veröffentlicht auf der Internetseite http://d.com , Bl. 22 der Beiakte Heft 3, nunmehr abrufbar unter http://www.t1.org/De/2/, „D1“, abgerufen am 12. April 2013. Auf dem Kopfbild oberhalb des Textes sind u. a. Herr C und Frau X abgebildet. Die vorstehenden Verlautbarungen des Klägers bzw. seiner Funktionäre und Mitglieder veranschaulichen, dass der Kläger auch im Berichtszeitraum 2009 bestimmte Personengruppen, namentlich Muslime und nichteuropäische Migranten wegen ihrer Religionszugehörigkeit bzw. Herkunft systematisch, anhaltend und wiederholt pauschalierend-polemisch herabsetzt, ausgrenzt und als kriminelle, unerwünschte, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse darstellt, um in der Bevölkerung Ablehnung, Angst und Hass gegenüber diesen Personen/Personengruppen zu schüren. Dabei versucht es der Kläger sogar durch nicht belegbare Quellenangaben ‑ namentlich eine vermeintliche Mitteilung des Landeskriminalamtes Berlin ‑, den vorgenannten Eindruck („Muslime sind kriminell und nicht integrierbar“) mit Verweis auf vermeintlich nachprüfbare, tatsächlich aber keineswegs vorhandene objektive Feststellungen zu untermauern. Das so geschaffene „Feindbild“ wird dadurch bekräftigt, dass durch den Kläger anhaltend eine pauschale Gleichstellung von Islam und Islamismus/Terrorismus/Extremismus erfolgt. Auf diese Weise werden alle Muslime und nichteuropäischen Migranten pauschal unter einen Generalverdacht wegen ihres Glaubens bzw. ihrer Herkunft gestellt. Deutsche/Europäer und Muslime/nichteuropäische Migranten werden dabei als einander unvereinbar gegenübergestellt. Durch die anhaltenden Pauschalierungen wird der Achtungsanspruch des Einzelnen aufgehoben. Der Kläger spricht Muslimen und nichteuropäischen Migranten damit das Recht auf eine menschenwürdige gesellschaftliche Teilhabe ab. Indem der Kläger Minderheiten, namentlich Muslime und nichteuropäische Migranten in menschenrechtswidriger Weise herabsetzt und ausgrenzt, verfolgt er das politische Ziel, gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenwürde dieser Personengruppen nicht geachtet wird. Damit sind die Verhaltensweisen des Klägers darauf gerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW außer Geltung zu setzen. Anders als der Kläger meint, ist für die Annahme einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebung in diesem Sinne nicht erforderlich, dass die Verhaltensweisen der Bestrebung auf eine Abschaffung der Demokratie o. ä. gerichtet sind. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW ergibt, ist es insoweit ausreichend, wenn die Verhaltensweisen der Bestrebung darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, mithin auch und zuvörderst die in Art. 1 GG verankerte Menschenwürde stellen dabei einen solchen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehörenden Verfassungsgrundsatz dar (§ 3 Abs. 4 lit. g) VSG NRW). Der Verdacht, dass der Kläger das Ziel verfolgt, gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenrechte, namentlich die Menschenwürde von Muslimen und nichteuropäischen Migranten nicht geachtet werden, wird schließlich nicht dadurch entkräftet, dass sich der Kläger bzw. seine Funktionäre vor dem und im Berichtszeitraum 2009 wiederholt ausdrücklich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt, jegliche Ausländerfeindlichkeit von sich gewiesen und vereinzelt auch für eine Integration von Ausländern ausgesprochen hat/haben. Denn die Bekenntnisse zum Grundgesetz, zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere zur Menschenwürde und auch zur Integration von Ausländern sind ersichtlich unglaubwürdig angesichts der dargestellten konkreten und wiederholten verbalen Ausgrenzung von Muslimen und nichteuropäischen Migranten durch den Kläger und seine Repräsentanten. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass die verlautbarten Bekenntnisse des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Integration von Ausländern oberflächlich bleiben und nicht mit konkreten Inhalten gefüllt werden. Insoweit ist insgesamt nur ein pauschales Bekenntnis zum Grundgesetz sowie ein pauschales Behaupten einer angeblichen Ausländerfreundlichkeit zu verzeichnen, ohne dass eine inhaltliche Abschwächung oder gar Distanzierung von den ansonsten systematisch, anhaltend und wiederholt propagierten migrantenfeindlichen Thesen erfolgte. Es verbleibt damit der einzig vernünftige Schluss, dass die Bekenntnisse des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Menschenwürde und Integration allein taktisch bedingt sind, um den Anschein einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Verfassungstreue zu erwecken und damit für breite Bevölkerungskreise wählbar zu erscheinen. 2. Das beklagte Land hat zugleich die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 VwVfG NRW) nicht überschritten; insbesondere greift die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte des Klägers ein. Soweit die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2009 in Grundrechte des Klägers, namentlich in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG), Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) eingreift, vgl. zum Eingriffscharakter eines Verfassungsschutzberichtes insoweit in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 50 ff.; sowie dazu, dass ‑ anders als der Kläger meint ‑ eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG nicht in Betracht kommt, wenn den im Übrigen betroffenen Grundrechten (wie etwa Art. 5 Abs. 1 GG) spezielle Gleichheitsgewährleistungen innewohnen: BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 ‑ 1 BvR 2150/08 ‑, NJW 2010, 47 (54) und OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 ‑ 5 A 2766/09 ‑, Juris Rn. 15 f., sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen des Klägers finden ihre Schranke in der Entscheidung des Gesetzgebers für eine „streitbare Demokratie“. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 lit. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut auf Grund geschichtlicher Erfahrung nicht alleine darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat daher dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010 ‑ 6 C 22/09 ‑, Juris Rn. 24. Eine belastende Maßnahme in Form der Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten ist daher am Rang des im Rahmen der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie" zu schützenden Rechtsguts, der Intensität seiner Gefährdung, aber auch an der Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen zu messen. Ein hiermit verbundener Eingriff ist nur dann zulässig und von dem Betroffenen hinzunehmen, wenn sich die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht als verhältnismäßig darstellt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 66; OVG Berlin‑Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 ‑ 3 B 3.99 ‑, Juris Rn. 44. Die durch das beklagte Land vorgenommene Art und Weise der Berichterstattung über den Kläger genügt den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie ist zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet (a.), zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich (b.) und steht auch nicht außer Verhältnis zum Stellenwert der Grundrechte des Klägers, in die eingegriffen wird (c.). a. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Veröffentlichungen in Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich zulässige und geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen darstellen, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 65. Auch die Art und Weise der Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2009 in den Kapiteln „Entwicklungstendenzen im Rechtsextremismus“ und „Parlamentsorientierter Rechtsextremismus“ ist zur Aufklärung der Öffentlichkeit und zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen geeignet. Inhaltlicher Kern der Berichterstattung über den Kläger ist die Darlegung, dass bei dem Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer die Menschenwürde bestimmter Personengruppen, namentlich von Muslimen und Migranten verletzenden Bestrebung vorliegen. Dabei werden die Aktivitäten des Klägers im Einzelnen beschrieben und bewertet. Die so vorgenommenen Erläuterungen und Bewertungen des Klägers sind vom Gesetzeszweck gedeckt. b. Die Berichterstattung über den Kläger im Verfassungsschutzbericht 2009 ist in ihrer Art und Weise zur Erreichung des verfolgten Zwecks (Aufklärung der Öffentlichkeit und Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen) auch erforderlich; ein milderes, ebenso wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Wie der Wortlaut des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 a. E. VSG NRW zeigt („ ... soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht ... vorliegen“), ist die Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich berechtigt, schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen über diese in Verfassungsschutzberichten zu berichten. Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung aus Anlass eines bloßen Verdachts erfordert dabei eine Differenzierung in der Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse. In einem solchen Falle ist es geboten, nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe bereits fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher muss ‑ etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts ‑ deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind, unterschieden werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 78. Entscheidend ist damit grundsätzlich, dass in den Berichten Organisationen, bei welchen lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen festgestellt werden, nicht ohne jede Differenzierung in der Gestaltung des Berichts auf die gleiche Stufe mit solchen Organisationen gestellt werden, für die Anhaltspunkte für feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt werden. Abzustellen ist dabei auf den flüchtigen Leser, d. h. es genügt nicht, wenn eine solche Differenzierung allein aus im Textteil des Berichts enthaltenen Nuancierungen hervorgeht, sondern diese Differenzierung muss sich aus der Gestaltung des Berichts ergeben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 89. Dass es ‑ wie der Kläger meint ‑ zwingend geboten wäre, in Verfassungsschutzberichten über Verdachtsfälle verfassungsfeindlicher Bestrebungen in besonderen, von den Fällen erwiesener Verfassungsfeindlichkeit deutlich abgesetzten, mit einer anderen Überschrift, einer anderen Kopfzeile und einer anderen Farbgestaltung versehenen Kapitel zu berichten, vgl. Murswiek, NVwZ 2006, 121 (126 f.), ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eindeutig nicht, so schon für die vorangegangenen Berichtszeiträume 2007 und 2008: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 ‑ 5 A 2766/09 ‑, Juris Rn. 12. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich vielmehr darauf, von dem Erfordernis einer deutlichen , d. h. für den flüchtigen Leser erkennbaren Differenzierung zu sprechen. Zwingende Vorgaben dazu, wann von einer deutlichen Differenzierung in diesem Sinne auszugehen ist, macht das Bundesverfassungsgericht gerade nicht; lediglich beispielhaft benennt es Überschriften und Gliederungen des Berichts als mögliche Mittel der Differenzierung. Es bedarf der Würdigung im jeweiligen Einzelfall, ob und in welcher Weise es geboten ist, die Bestrebungen einer Organisation von im Bericht ebenfalls genannten Bestrebungen anderer Organisationen durch äußere Gestaltung und Textinhalt abzugrenzen. Im Rahmen dieser Einzelfallwürdigung ist zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend ist. Die eine Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten überhaupt erst rechtfertigenden hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen können sich je nach deren Qualität und Quantität so weit intensivieren und verdichten, bis ‑ nach dem Maßstab einer wertenden Gesamtschau ‑ die verfassungsfeindlichen Bestrebungen feststehen. Dies gilt gerade auch in Bezug auf Organisationen, die ‑ wie der Kläger ‑ die vermeintliche eigene Verfassungstreue in der Öffentlichkeit hervorheben, sich also nicht offen zu der nach den rechtlichen Maßstäben wohl gegebenen Verfassungsfeindlichkeit ihrer Ziele bekennen. Eine feststehende Verfassungsfeindlichkeit kann nicht erst dann angenommen werden, wenn die betreffende Bestrebung selbst eine entsprechende Bewertung ihrer politischen Zielrichtung vornimmt. Für das Maß einer dem Erforderlichkeitsprinzip Rechnung tragenden Differenzierung zwischen den im Bericht erwähnten Organisationen ist nach alledem das Maß an Überzeugungsgewissheit entscheidend, mit dem eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielrichtung der Bestrebung angenommen werden kann. Daran gemessen überschreitet die Berichterstattung des beklagten Landes über den Kläger im Verfassungsschutzbericht 2009 das erforderliche Maß nicht. Auch für den flüchtigen Leser ist erkennbar, dass das beklagte Land in Bezug auf den Kläger lediglich von einem Verdachtsfall einer verfassungsfeindlichen Bestrebung ausgegangen ist. Diese Schwelle der eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten gemäß § 3 Abs. 1 VSG NRW rechtfertigenden hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte ist im Falle des Klägers auf Grund der bereits dargestellten, durch den Kläger und seine Führungskräfte verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten überschritten. Zwar vermeidet der Kläger ein offenes Bekenntnis zur Verfassungsfeindlichkeit seiner Ziele, mit dem auch letzte Restzweifel an seiner Verfassungsfeindlichkeit beseitigt wären, und tritt stattdessen durch formale Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Aber dieser Versuch des Klägers, sich einen ‑ bei wertender Gesamtbetrachtung wohl nicht zutreffenden, sondern allein politisch-taktisch motivierten ‑ Anstrich der Verfassungstreue zu geben, vermag ihn ‑ wie oben dargelegt ‑ nicht zu entlasten, sondern begründet sogar eine besondere Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung, welche es ‑ jedenfalls in Bezug auf den streitgegenständlichen Berichtszeitraum 2009 ‑ erforderlich macht, ihn im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen. Auf Grund dessen ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit rechtlich nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land im Kapitel 1.1 „Entwicklungstendenzen im Rechtsextremismus“ des Verfassungsschutzberichts 2009 gemeinsam über den Kläger und C1 berichtet, ohne die den Kläger betreffenden Textpassagen im Wege einer entsprechenden Gliederung oder Bildung von Überschriften von Ausführungen über Gruppierungen wie die NPD oder die „Neonazi‑Szene“ abzugrenzen, die nach den Feststellungen des beklagten Landes feststehend verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Denn dass sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bei dem Kläger anders als bei den vorgenannten Gruppierungen nicht bis zur absoluten Gewissheit verdichtet hat, kommt zugleich in den den Kläger betreffenden Textpassagen hinreichend deutlich zum Ausdruck. So grenzt das beklagte Land den Kläger etwa durch den im Text im Fettdruck enthaltenen Passus „Anhaltspunkte für den Verdacht“ besonders deutlich von Fällen feststehender Verfassungsfeindlichkeit ab. Zugleich ist die namentliche Bezeichnung des Klägers sowohl in den Textüberschriften als auch im Fließtext jeweils mit einem (*) gekennzeichnet, das in einer Fußnote als Fall der bloßen Verdachtsberichterstattung erläutert wird, vgl. hierzu im Einzelnen für die vorangegangenen Berichtszeiträume 2007 und 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2009 ‑ 22 K 3117/08 ‑, www.nrwe.de = Juris, Soweit das beklagte Land darüberhinaus im Kapitel 3.1 „Parlamentsorientierter Rechtsextremismus“ des Verfassungsschutzberichts 2009 über den Kläger berichtet und dieses Kapitel am Rand mit einem braunen Farbstreifen versehen hat, genügt auch diese Berichterstattung den verfassungsrechtlichen Anforderungen. In diesem Kapitel, in dem das beklagte Land über den Kläger gemeinsam mit C1 berichtet, grenzt es beide Organisationen zum einen durch die fettgedruckte Zwischenüberschrift „Anhaltspunkte für den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit“ besonders deutlich von Fällen feststehender Verfassungsfeindlichkeit ab, vgl. hierzu im Einzelnen für die vorangegangenen Berichtszeiträume 2007 und 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2009 – 22 K 3117/08 ‑, www.nrwe.de = Juris. So wird der Kläger etwa von der ebenfalls in dem Kapitel „Rechtsextremismus“ aufgenommenen NPD dadurch abgegrenzt, dass es in der Berichterstattung über die NPD in einer fettgedruckten Zwischenüberschrift heißt „Hintergrund und Verfassungsfeindlichkeit“ (S. 43 des Berichts); hier fehlt der Zusatz „Anhaltspunkte für den Verdacht ...“. Für den flüchtigen Leser wird mithin allein anhand des Lesens der Zwischenüberschriften im Kapitel „Rechtsextremismus“ eine Differenzierung zwischen „Verdachtsfällen“ und „Fällen feststehender Verfassungsfeindlichkeit“ deutlich. Diese Differenzierung entspricht auch den Erläuterungen im Fußnotentext zu Beginn des Kapitels 3 „Rechtsextremismus“ sowie zu Beginn der Berichterstattung über den Kläger im Abschnitt 3.1.3. Zudem ist die namentliche Bezeichnung des Klägers sowohl in den Textüberschriften als auch im Fließtext jeweils mit einem (*) gekennzeichnet. Ein gegenüber dieser hinreichend deutlich zwischen „Verdachtsfällen“ und „Fällen feststehender Verfassungsfeindlichkeit“ differenzierenden Darstellungsweise milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des mit den Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes verfolgten Ziels der Aufklärung der Öffentlichkeit zum Zwecke der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist nicht erkennbar. Dieses Ziel wird ‑ anders als der Kläger meint ‑ insbesondere nicht dadurch erreicht, dass über Verdachtsfälle verfassungsfeindlicher Bestrebungen in besonderen, von den Fällen erwiesener Verfassungsfeindlichkeit deutlich abgesetzten, mit einer anderen Überschrift, einer anderen Kopfzeile und einer anderen Farbmarkierung versehenen Kapiteln berichtet wird. Gegen die Eignung einer derartigen Darstellungsweise spricht, dass die vom beklagten Land vorgenommene Untergliederung des Berichts in Kapitel wie „Rechtsextremismus“, „Linksextremismus“, „Ausländerextremismus“ und „Islamismus“ insgesamt nicht aufrechterhalten werden könnte. Diese Gliederung bewirkt jedoch nicht nur eine Strukturierung des Berichts u. a. im Hinblick darauf, bei welchen Gruppierungen und Organisationen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Bezug auf welche Strukturprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bestehen. Vor allem wird durch diese Gliederung erreicht, dass die Berichte allgemeinverständlich sind und mithin auch der flüchtige Leser erreicht werden kann, vgl. für die vorangegangenen Berichtszeiträume 2007 und 2008: OVG NRW, Beschluss 9. Februar 2011 ‑ 5 A 2766/09 ‑, Juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2009 ‑ 22 K 3117/08 ‑, S. 20 f. des Urteilsabdrucks. Dass Verfassungsschutzberichte ‑ wie der Kläger meint ‑ für Verdachtsfälle ein eigenes Unterkapitel und eine unterschiedliche Farbgestaltung aufweisen müssen, ist im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht erforderlich, so schon für die vorangegangenen Berichtszeiträume 2007 und 2008: OVG NRW, Beschluss 9. Februar 2011 ‑ 5 A 2766/09 ‑, Juris Rn. 12. c. Die vom beklagten Land vorgenommene Berichterstattung über den Kläger ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei dem mit der Berichterstattung verfolgten Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, d. h. der fundamentalen Strukturprinzipien der staatlichen Gesamtordnung, denen nach der im Grundgesetz getroffenen verfassungspolitischen Entscheidung die Vorstellung zugrundeliegt, dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt und Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind, vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1953 ‑ 1 BvB 1/51 ‑, BVerfGE 2, 1 ff. = Juris Rn. 37 f., handelt es sich um ein Schutzgut von überragendem Verfassungsrang. Zu diesem steht der vorgenommene Eingriff in die Grundrechte der Vereinigungs‑, Meinungs‑ und allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers erkennbar nicht außer Verhältnis. Dies folgt aus den besonderen von dem Kläger ausgehenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die universelle Geltung der Menschenwürde, gegen die sich die Bestrebungen des Klägers dem begründeten Verdacht nach richten, stellt einen fundamentalen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar. Ein spezifisches Gewicht erhält die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den Kläger zudem dadurch, dass er sich zugleich einen mit der nach den rechtlichen Maßstäben vorgenommenen Gesamtschau wohl nicht in Einklang zu bringenden verfassungstreuen Anstrich gibt, um für Bevölkerungskreise wählbar zu erscheinen, die ihn im Falle eines offenen Bekenntnisses zur Verfassungsfeindlichkeit nicht wählen würden. II. Ist die Berichterstattung über den Kläger in dem Verfassungsschutzbericht 2009 danach insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden, bleibt auch dem auf Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes gerichteten Antrag (Klageantrag zu 2.) der Erfolg versagt. Es fehlt bereits an einem ‑ für einen insoweit als Anspruchsgrundlage heranzuziehenden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlichen ‑ rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Klägers durch das beklagte Land, wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. von Szczepanski Robertz Kensbock Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Das Gericht hat sowohl für den Unterlassungsantrag als auch für den Antrag auf Richtigstellung jeweils den Auffangwert festgesetzt und diese Werte addiert.