Beschluss
12 A 682/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0218.12A682.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 4.468,61 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 4.468,61 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Frage der Behandlung eines steuerlichen Verlustvortrags bei der Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens ist auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des für das Elternbeitragsrecht zuständigen beschließenden Senats ohne weiteres zu beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die Beitragserhebung die im einschlägigen Kalenderjahr (Jährlichkeitsprinzip) tatsächlich gegebene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, NWVBl 2009, 61, juris. Demgegenüber betrifft der Verlustvortrag nicht die – die tatsächliche Leistungsfähigkeit regelmäßig beeinflussenden – Verluste desselben Veranlagungszeitraums, sondern Verluste aus früheren Veranlagungszeiträumen. Solche früheren Verluste berühren jedoch als rechnerische Abzugsposten die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit in den Veranlagungszeiträumen, in denen sie steuersenkend berücksichtigt werden, nicht unmittelbar. Vgl. etwa auch zum BAföG, OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 12 A 1312/08 –. Gerade hierdurch wird die von der Klägerin unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG reklamierte Gleichstellung mit einem üblichen Arbeitnehmer gewährleistet, der regelmäßige monatliche Gehaltseinkünfte bezieht und üblicherweise nicht über die steuerliche Möglichkeit des rechnerischen, einkommensreduzierenden Verlustvortrags verfügt, sondern im jeweiligen Beitragsjahr lediglich die innerhalb der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gleichzeitig entstandenen tatsächlichen Verluste (wie z.B. Werbungskosten) beitragswirksam geltend machen kann. Der Einwand der Klägerin, einem selbständig Tätigen sei es gar nicht anders möglich, als Verluste aus dem Vorjahr geltend zu machen, erst bei Feststellung der Verluste, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Geschäftsjahr) entstanden seien, sei eine Vergleichsbetrachtung für das aktuelle Kalenderjahr (Geschäftsjahr) überhaupt möglich, verkennt die hier vorliegende Fallgestaltung der rückwirkenden Beitragskorrektur nach dem Ablauf von mehr als drei Jahren (Beitragsjahr 2005) bzw. mehr als zwei Jahren (Beitragsjahr 2006). Dass auch nach Ablauf dieser Zeitspannen die die positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb in dem jeweiligen Kalenderjahr mindernden tatsächlichen Verluste nicht im Einzelnen festzustellen und zu beziffern sind, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit neben den positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb in den hier in Rede stehenden Jahren 2005 und 2006 jeweils Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin bestanden haben sollten und bedient worden sind, die nicht dem Gewerbebetrieb zugerechnet werden können, wird der durch die Rückzahlungen bedingten Verringerung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – wie bei allen anderen Beitragspflichtigen auch – nicht im Rahmen der Einkommensermittlung für die Beitragserhebung Rechnung getragen. Vgl. dazu, dass ein Darlehen im Zeitpunkt der Auszahlung an den Darlehensnehmer dessen tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht und folglich dessen positiven Einkünften hinzuzurechnen ist: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, a.a.O. Sollten die Beitragsbelastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein, sieht § 90 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK a.F. vielmehr vor, dass die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden sollen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Härten - etwa aufgrund der Art und Weise der Einkommensermittlung - aufgefangen und dadurch weitgehend entschärft werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung enthält § 90 Abs. 4 SGB VIII weiterführende Regelungen, sofern Landesrecht keine abweichende Bestimmung trifft. Ob die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Erlass vorliegen, ist keine Frage des hier in Rede stehenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von dem Festsetzungsverfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2009 – 12 A 1281/09 – und vom 21. September 2007 – 12 A 1156/07 –, juris. Möglicherweise divergierende Auffassungen anderer Obergerichte beziehen sich auf das dortige Landesrecht, das insoweit auch den Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt. Eine Abweichung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1994 – 8 B 159.94 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, juris, liegt nicht vor. Einen abstrakten Rechtssatz zur Einkommensermittlung für die Erhebung von Elternbeiträgen in NRW hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung nicht aufgestellt. Es hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass mit der weiten bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage dem Landesgesetzgeber eine strikte Festlegung auf einen bestimmten Einkommensbegriff nicht vorgegeben wird. Vgl. insoweit auch die weiteren Nachweise zur Eigenständigkeit des landesrechtlichen Einkommensbegriffs für die Erhebung von Elternbeiträgen: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, a.a.O. Hinsichtlich der "anderen Oberverwaltungsgerichte" bzw. dem "OVG Mannheim" von deren Entscheidungen die angefochtene Entscheidung abweichen soll, fehlt es schon an der für eine Abweichungsrüge erforderlichen hinreichend bestimmten Bezeichnung der Entscheidungen nach Aktenzeichen und Datum. Im Übrigen erfasst § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lediglich die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung "des" Oberverwaltungsgerichts und damit des dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts / Verwaltungsgerichtshofs. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).