Urteil
7 D 52/10.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0218.7D52.10NE.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die An-tragstellerin betrifft.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt 55 %, die Antragstellerin 45 % der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten, soweit es den Antragsteller betrifft, vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die An-tragstellerin betrifft. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt 55 %, die Antragstellerin 45 % der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten, soweit es den Antragsteller betrifft, vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 66458/11 "H.-----straße 16 – 32" der Antragsgegnerin. Das ca. 5.000 qm große Plangebiet liegt im Bereich der nördlichen L. Altstadt. Es wird im Süden begrenzt durch die H.-----straße , die Teil einer die östliche Innenstadt mit den Ringen, der Inneren und Äußeren L1.----straße und der N.----------straße verbindenden Hauptverkehrsstraße ist. Westlich bzw. nordwestlich schließt an das Plangebiet die weitere Straßenrandbebauung der H1. -straße sowie die östliche Bebauung der in nordöstlicher Richtung von der H2. -straße abzweigenden Straße L2. an, nördlich eine Parkanlage und östlich im Wesentlichen der Sitz des Erzbischofs von L3. an der L4. -G.rings -Straße. Das Plangebiet ist mit den Gebäuden H.-----straße 18 – 32 und H.-----straße 16 bebaut. Das Gebäude H.-----straße 18 – 32 setzt sich aus dem straßenseitigen, denkmalgeschützten "H3. " und einem seit Anfang der 1950er Jahre vorhandenen rückwärtig hieran anschließenden Baukörper zusammen, der zunächst in nördliche Richtung verläuft und sodann zweimal, erst in nordöstliche Richtung und danach in östliche Richtung, abknickt. Das "H3. " ist fünfgeschossig und mit einem flach geneigten Satteldach versehen. Der rückwärtige Baukörper verfügt ebenfalls über fünf Vollgeschosse. In dem unmittelbar an das "H3. " anschließenden Bereich ist er mit einem Flachdach versehen, im weiteren zweimal abknickenden Bereich mit einem Mansarddach. Die Firsthöhe des Gebäudes beträgt an der Straßenfront ca. 22 m, die Traufhöhe ca. 19,6 m. Das östlich des "H4. " gelegene, wesentlich kleinere Gebäude H2. straße 16 besteht ebenfalls aus einem vorderen und einem hinteren Gebäudeteil. Im vorderen Bereich ist es sechs- und im rückwärtigen Bereich dreigeschossig. Die Gebäude werden überwiegend zu Bürozwecken vornehmlich von Banken- und Versicherungsunternehmen, daneben auch von erzbischöflichen Einrichtungen benutzt. Im Nordosten des nahezu vollständig versiegelten Plangebiets befindet sich eine dem Grundstück H.-----straße 18 – 32 zugeordnete Parkpalette mit 76 Stellplätzen. In der näheren Umgebung des Plangebiets sind zahlreiche Einrichtungen aus Wirtschaft und Verwaltung vorzufinden, insbesondere weitere Banken- und Versicherungssitze, Unternehmen aus der Baubranche sowie die Industrie- und Handelskammer zu L3. . Die westlich an das Plangebiet grenzende Bebauung an der Straße L2. weist eine gemischte Nutzung auf. Sie ist am Straßenrand überwiegend viergeschossig, im rückwärtigen Bereich ein- bis zweigeschossig. Das hier gelegene Grundstück Gemarkung L3. , Flur 24, Flurstück 423 (L2. 16) wird teils zu Wohnzwecken und teils zu gewerblichen Zwecken genutzt. Es ist straßenseitig viergeschossig und in den rückwärtigen Bereichen eingeschossig bebaut und grenzt nordwestlich unmittelbar an das Plangebiet in Höhe des rückwärtigen Baukörpers des Hauses H.-----straße 18 - 32 an. Von der Grenze zum Grundstück L2. 16 ist dieser Baukörper ca. 5,5 m entfernt. Der Antragsteller ist seit den Jahren 1997, 2001 und 2004 Inhaber von Miteigentumsanteilen an diesem Grundstück. Das Plangebiet mit Ausnahme des mit der Parkpalette bebauten Grundstücks Gemarkung L3. , Flur 24, Flurstück 326, liegt im vormaligen Geltungsbereich des mit dem strittigen Bebauungsplan insoweit aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06 vom 17. Januar 1964, der darüber hinaus die westlich an das Plangebiet anschließende Bebauung bis zur Straße L2. erfasst. Dieser Bebauungsplan setzte den vorliegend in Rede stehenden Bereich H.-----straße 16 – 32 als Kerngebiet mit einer Geschossflächenzahl von 2,0 und den westlich angrenzenden Bereich entlang der Straße L2. als Mischgebiet mit einer Geschossflächenzahl von 1,5 fest. Für die Straßenrandbebauung an der H1. -straße bestimmte er zwingend fünf Geschosse, für diejenige der Straße L2. zwingend vier Geschosse. Im Innenbereich des Kerngebiets war eine eingeschossige Bebauung festgesetzt. Der angegriffene Bebauungsplan setzt das Plangebiet, abgesehen von einem als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Teil der H.-----straße , als Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und Geschossflächenzahlen von 2,2 für das Grundstück H.-----straße 18 – 32 und 3,0 für das Grundstück H.-----straße 16 fest. Im Bereich der Straßenrandbebauung sind zwingend fünf Vollgeschosse für das Grundstück H.-----straße 18 – 32 und sechs Vollgeschosse für das Grundstück H.-----straße 16 vorgegeben. Für den rückwärtigen Bereich der vorhandenen Bebauung des Grundstücks H.-----straße 18 – 32 setzt der Bebauungsplan maximal fünf Vollgeschosse, für denjenigen des Grundstücks H.-----straße 16 maximal drei Vollgeschosse fest. Festsetzungen zur Bauweise, zur höchstzulässigen Höhe baulicher Anlagen mit der Oberkante über NN sowie von Baugrenzen und Baulinien zeichnen im Wesentlichen den vorhandenen baulichen Bestand nach, wobei eine Erweiterung des rückwärtigen Baukörpers des Gebäudes H.-----straße 18 – 32 nach Osten um ca. 3 m zulässig ist. Zwischen diesem Gebäudeteil und dem "H3. " ist ein überwiegend unbebautes Baufenster in der Form eines L durch Baugrenzen ausgewiesen, für das Eingeschossigkeit bestimmt ist. Im Nordosten des Plangebiets sind Stellplätze – Parkpalette – festgesetzt, Festsetzungen zur Geschosszahl und Höhe der baulichen Anlage orientieren sich auch hier am Bestand. Die der H.-----straße zugewandte Seite der Bebauung ist als Lärmpegelbereich VI ausgewiesen. Durch textliche Festsetzung Nr. 1 werden Vergnügungsstätten und Tankstellen im Kerngebiet ausgeschlossen. Als "Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" bestimmt Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen unter Buchstabe a), dass passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen "nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1989)" zu treffen seien. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen sei im Einzelfall zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen würden. Aufenthaltsräume von Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 bzw. Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind nach der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 Buchstabe b) straßenseitig zur H.-----straße nicht zulässig. Durch textliche Festsetzung Nr. 7 ist das Maß der Tiefe der Abstandfläche im Bebauungsplan abweichend von der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf 0,25 der Wandhöhe festgesetzt. Weitere textliche Festsetzungen betreffen u. a. Ausnahmen von der festgesetzten Höhe der baulichen Anlagen und den überbaubaren Grundstücksflächen, gestalterische Festsetzungen die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die Dachform; danach sind im Bereich der zwingend fünf- bzw. sechsgeschossig festgesetzten Bebauung ausschließlich Satteldächer zulässig, während für die eingeschossig festgesetzte Bebauung Flachdach festgesetzt ist. In der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans ist zu Anlass und Ziel der Planung ausgeführt, die vorhandene Bebauung im Plangebiet sei bauordnungsrechtlich genehmigt, planungsrechtlich jedoch nicht in vollem Umfang, namentlich nicht im rückwärtigen Bereich der Baugrundstücke, gesichert. Dies habe in jüngster Zeit zu einer erheblichen Verunsicherung bei Nutzern, Grundeigentümern und potenziellen Käufern der Immobilien geführt. Das Plangebiet solle unter städtebaulichen Gesichtspunkten kerngebietstypischen Nutzungen zur Verfügung stehen. Insbesondere sollten sich an dem als attraktiv bewerteten Innenstadtstandort zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung ansiedeln. Ziel des Bebauungsplans sei die Sicherung des baulichen Bestands, damit bei den für den Wirtschaftsstandort L3. wichtigen Nutzern Planungs- und Bestandssicherheit bestehe. Weiter heißt es in der Planbegründung, der Bebauungsplan Nr. 6644 Na 2/06 werde im Zuge dieses Aufstellungsverfahrens für den planbetroffenen Bereich aufgehoben, da eine Aussicht auf Realisierung der Festsetzungen im Innenbereich nicht erkennbar und Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 ff. BauGB nicht ersichtlich seien. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere zur Zahl der Vollgeschosse und zur Höhe baulicher Anlagen entsprächen dem Bestand. Im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks H2. -straße 18 – 32 sei zwar grundsätzlich statt dem vorhandenen Mansarddach eine Bebauung mit Staffelgeschoss und Flachdach möglich. Für diesen Fall sorgten jedoch die Festsetzungen der der Traufhöhe des Mansarddachs entsprechenden Traufhöhe sowie eines Rücksprungs von ca. 3,5 m dafür, dass es zu keiner spürbaren Verschlechterung gegenüber der heutigen Situation kommen könne. Dieser Rücksprung sei allerdings an der östlichen Gebäudeseite nicht vorgesehen, da hier eine Erweiterung des Gebäudes um beispielsweise einen Fahrstuhl möglich sein solle. Da das Staffelgeschoss in diesem Fall nicht allseitig zurückträte und nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen ein Vollgeschoss wäre, sei die festgesetzte Fünfgeschossigkeit städtebaulich erforderlich. Aufgrund des sehr langen Bestehens der fünfgeschossigen Bebauung auf dem Grundstück H.-----straße 18 – 32 seit Anfang der 1950er Jahre sei nicht erkennbar, dass dieser Bestand zu untragbaren Beeinträchtigungen des Lichteinfalls und der Belüftung für die angrenzenden Grundstücke geführt haben könnte. Die Bebauung im Bereich H.-----straße /L2. sei erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06 wesentlich verdichtet worden. Die planungsrechtliche "Herabstaffelung" der zulässigen Geschosse oder eine terrassierte Bebauung im Innenbereich habe – wie in der Vergangenheit – keine Aussicht auf Verwirklichung, da die Instandhaltung des Bestandes wirtschaftlich deutlich attraktiver sei als ein Abriss und eine anschließende geringere bauliche Nutzung der Grundstücke. Eine eingeschossige Teilüberbauung des Innenhofs könne erfolgen, um beispielsweise zeitgemäß Konferenz- und Tagungsräume zu errichten. Die Unterschreitung der Regelabstandflächen "(0,5 der Wandhöhe innerhalb des Kerngebietes beziehungsweise 0,8 der Wandhöhe zum westlich angrenzenden Mischgebiet)" sei zur städtebaulich erwünschten Erhaltung der für das Plangebiet typischen städtebaulichen Ausprägung der Bebauung erforderlich. Eine Gefährdung der mit den landesrechtlichen Abstandflächenregelungen geschützten Schutzgüter der Belichtung und Belüftung sei im Bestand nicht erkennbar und auch nicht zu erwarten. Die festgesetzten Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erklärten sich aus der hohen Lärmvorbelastung für das Plangebiet im Bereich der H.-----straße durch den Straßenverkehr. Da aktive Minderungsmaßnahmen nach den örtlichen Verhältnissen ausschieden, werde für die Anforderungen an die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 ein entsprechendes Schalldämmmaß an der H1. -straße festgesetzt. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 8. September 2009, den Bebauungsplan Nr. 66458/11 in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB aufzustellen und öffentlich auszulegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses am 15. und 16. September 2009 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 8. Oktober bis 9. November 2009 offengelegt. Städtische Ämter und Träger öffentlicher Belange wurden mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme bis zum 27. Oktober 2009 beteiligt. Innerhalb der Auslegungsfrist ging u. a. eine Stellungnahme des Antragstellers ein, in der er sich gegen die Planung wandte. Er machte im Wesentlichen geltend, bereits derzeit sei sein Grundstück hinsichtlich der Belichtung und Belüftung erheblichen Beeinträchtigungen durch die rückwärtige Bebauung des Grundstücks H.-----straße 18 – 32 ausgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung würde die derzeitige Situation noch erheblich verschlechtern. Er sei an einer terrassierten Bebauung mit maximal drei Geschossen im Bereich seines Grundstücks interessiert. Dadurch würde eine Verbesserung der bestehenden Situation bewirkt. Die Festsetzung einer von der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen abweichenden Abstandfläche erwecke den Eindruck, dass die berechtigten Interessen der Angrenzer zu Gunsten des Investors nicht ausreichend gewürdigt würden. Am 17. Dezember 2009 beschloss der Rat, die zum Bebauungsplanentwurf abgegebenen Stellungnahmen aus den in der Anlage 2 genannten Gründen nicht zu berücksichtigen. Es beschloss den Bebauungsplan sodann als Satzung und zugleich die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06 für das Plangebiet. Am 23. Dezember 2009 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Der Satzungsbeschluss wurde am 20. Januar 2010 öffentlich bekannt gemacht. Nachdem der Senat im vorliegenden Normenkontrollverfahren mit Schreiben vom 31. Januar 2011 auf die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen hinsichtlich einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift hingewiesen hatte, hat die Antragsgegnerin den ergänzenden Hinweis in die Planurkunde aufgenommen, dass die in Nr. 5.1 Buchstabe a) der textlichen Festsetzungen genannte DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) von November 1989 beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Antragsgegnerin in den konkret bezeichneten Räumlichkeiten während der Dienstzeiten sowie nach besonderer Vereinbarung zur dauernden Einsichtnahme bereitgehalten werde. In dieser Fassung wurde der Bebauungsplan am 7. Februar 2011 erneut ausgefertigt und am 16. Februar 2011 rückwirkend zum 20. Januar 2010 bekanntgemacht. Die Antragsteller haben am 31. Mai 2010 Normenkontrollanträge gestellt. Die Antragstellerin hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend: Die Planung sei städtebaulich nicht erforderlich. Einziges Ziel der Planung sei, den vorhandenen Bestand zu sichern und dem E. T. als Erwerber des Gebäudes H.-----straße 18 – 32 Planungssicherheit zu verschaffen. Dies seien keine städtebaulichen Erwägungen. Überlegungen zum Nebeneinander der fünfgeschossigen Bebauung im rückwärtigen Bereich des Plangebiets und der niedrigeren Bebauung des angrenzenden Mischgebiets und zur Unterschreitung der gebotenen Mindestabstände fehlten völlig. Es mangele auch an einer tragfähigen Begründung für die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06. Die Annahme der Antragsgegnerin, dessen Festsetzungen fehle die Aussicht auf Realisierung, sei nicht nachvollziehbar. Ihnen dürfe mit der Teilüberplanung nicht die Grundlage entzogen werden. Wie sich aus einem die Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahren mit dem Ziel der planungsrechtlichen Sicherung der auf dem Grundstück H.-----straße 18 – 32 ankündigenden Schreiben des seinerzeitigen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin an den E. T. vom 29. Juni 2009 sowie einem internen Schreiben des Baudezernenten der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2009 ergebe, sei das Planungsverfahren nicht "wirklich" ergebnisoffen gewesen; das Ergebnis habe "mehr oder weniger von vornherein" festgestanden. Die in dem Schreiben vom 29. Juni 2009 enthaltene Einschätzung, der Bebauungsplan Nr. 6644 Na 2/06 sei funktionslos, sei unzutreffend. Die festgesetzte Fünfgeschossigkeit im rückwärtigen Bereich des genannten Grundstücks ermangele ebenfalls einer städtebaulichen Rechtfertigung. Die hierauf bezogenen Erwägungen in der Planbegründung für den Fall der Errichtung einer Bebauung mit Staffelgeschoss und Flachdach sowie einer Erweiterung des Gebäudes an der östlichen Gebäudeseite mit einem Fahrstuhl liefen darauf hinaus, im Wege eines Zirkelschlusses von der Festsetzung auf ihre Erforderlichkeit zu schließen. Sie gingen zudem über eine Sicherung des bestehenden Gebäudes hinaus. Bei seiner Abwägung habe der Rat der Antragsgegnerin der geplanten Situation zu Unrecht die heutige tatsächliche Situation gegenübergestellt; maßgeblich müsse der Vergleich mit dem bisherigen Planungsrecht sein. Seine, des Antragstellers, Belange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dass er den seit den 1950er Jahren vorhandenen rückwärtigen Gebäudeteil auf dem Grundstück H.-----straße 18 – 32 habe dulden müssen, besage nicht, dass dieser zu keinen gravierenden Beeinträchtigungen führe. Jedenfalls im Bereich der diesem Gebäudeteil nächstgelegenen Grundstücke an der Straße L2. habe nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06 entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin keine bauliche Verdichtung stattgefunden. Mit der vom Antragsteller angeregten Möglichkeit der Festsetzung von lediglich drei Geschossen habe sich die Antragsgegnerin nicht befasst. Bei der Festsetzung des Maßes der Tiefe der Abstandflächen sei im Entwurf der Planbegründung noch übersehen worden, dass zum Mischgebiet hin nicht die im Kerngebiet geltenden Tiefen der Abstandflächen angesetzt werden könnten. Zwar sei dieses Versehen in der endgültigen Satzungsbegründung korrigiert worden, jedoch sei nicht berücksichtigt worden, ob infolge dessen die Abwägung anders hätte ausfallen müssen. Schließlich habe sich der Rat der Antragsgegnerin nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass mit der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06 in dessen Gesamtgefüge eingegriffen worden sei. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 66458/11 - "H1. -straße 16 – 32" - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Die städtebauliche Rechtfertigung des angegriffenen Bebauungsplans ergebe sich aus den Ausführungen zu Anlass und Ziel der Planung in der Planbegründung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers entspreche es den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn ein Bebauungsplan – wie hier – im Sinne der Innenentwicklung das Ziel der Sicherung eines vorhandenen baulichen Bestands unter Ermöglichung einer maßvollen Nachverdichtung verfolge. Diese Zielsetzung begründe auch die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Unterschreitung der Regelabstandflächen. Das Planaufstellungsverfahren sei entgegen der Behauptung des Antragstellers ergebnisoffen gewesen. Die Bewertungen der Verwaltung aus dem Schreiben vom 29. Juni 2009 hinsichtlich der Funktionslosigkeit des Vorgänger-Bebauungsplans hätten keinen Einfluss auf den Satzungsbeschluss gehabt. Die Teilaufhebung dieses Plans sei unter städtebaulichen Gesichtspunkten nachvollziehbar und gerechtfertigt. Er bestehe mit den unterschiedlichen Gebietsfestlegungen aus zwei Teilen, die unabhängig voneinander selbständig bestehen bleiben könnten. Dass der Rat bei seiner Abwägung den tatsächlichen, mehr als fünfzig Jahre vorhandenen Baubestand für maßgeblich erachtet habe, sei nicht zu beanstanden. Der Vorgänger-Bebauungs-plan habe ohne nachvollziehbare städtebauliche Gründe eine fünfgeschossige Bebauung überplant. Ein derart schwerwiegender Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsposition hätte seinerzeit gewichtige Gründe wie z. B. einen städtebaulichen Missstand erfordert; ein solcher habe insbesondere hinsichtlich Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke nicht vorgelegen, da zumindest im Jahr der Rechtskraft des Vorgänger-Bebauungsplans die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers ca. 28 m von dem rückwärtigen Baukörper auf dem Grundstück H.-----straße 18 – 32 entfernt gewesen sei. Konkrete Beeinträchtigungen habe der Antragsteller auch im vorliegenden Planaufstellungsverfahren nicht dargelegt. Bei dieser Sachlage habe der Rat die rein theoretische Möglichkeit der Verwirklichung einer eingeschossigen rückwärtigen Bebauung des Grundstücks H.-----straße 18 – 32 bei seiner Abwägung nicht zugrunde legen müssen; dies wäre vielmehr sachfremd und unverhältnismäßig gewesen. Im Übrigen sei der bauliche Bestand im Mischgebiet an der Straße L2. in erheblichem Umfang nach 1963 realisiert worden. Diese Veränderungen könnten die Belichtungs- und Belüftungssituation des Grundstücks des Antragstellers nachteilig beeinflusst haben. Dass die Planbegründung hinsichtlich der Ausführungen zu den Regelabstandflächen gegenüber der Entwurfsfassung präzisiert worden sei, bedeute keine Änderung der Planung. Soweit der Antragsteller hieraus einen Abwägungsmangel herleite, sei diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit das Normenkontrollverfahren die Antragstellerin betrifft, war es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er ist allerdings zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung der Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Der Antragsteller, dessen Grundeigentum außerhalb des Bebauungsplanbereichs gelegen ist, kann geltend machen, in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 C 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, verletzt zu sein. Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist daher auch der an einem nicht im Plangebiet liegenden Grundstück dinglich Berechtigte, sofern er sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Das ist hier der Fall. Der angegriffene Bebauungsplan erlaubt im rückwärtigen Bereich des Grundstücks H.-----straße 18 – 32 an Stelle der mit dem Vorgänger-Bebauungsplan festgesetzten eingeschossigen Bebauung eine maximal fünfgeschossige Bebauung und verknüpft dies mit einer Verkürzung der bislang durch § 6 Abs. 5 BauO NRW vorgegebenen, 0,8 H betragenden Tiefe der Abstandflächen auf 0,25 H zu Lasten des Grundstücks L2. 16. Zwar sind diese Festsetzungen - aktuell - mit keiner tatsächlichen Verschlechterung für den Antragsteller verbunden, weil sie der vorhandenen Situation im Hinblick auf das bestandsgeschützte Gebäude H.-----straße 18 – 32 entsprechen. Jedoch hatte die Antragsgegnerin bei der Entscheidung, diesen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06 und den landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften abweichenden baulichen Bestand über den bloßen Bestandsschutz hinaus planungsrechtlich zu sichern, in ihre Abwägung das widerstreitende Interesse des Antragstellers am Fortbestand des bisherigen Planungs- und Abstandsrechts einzustellen. Denn mit der strittigen Planung wird die Einschränkung der durch diese Vorschriften begünstigten Belange des Antragstellers, etwa mit Blick auf den Fall des Untergangs des vorhandenen Gebäudes, verfestigt. Es erscheint nicht von vornherein bei jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Antragsteller in seinem Recht auf Abwägung der genannten Belange verletzt sein kann. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmängeln. Insbesondere konnte er als Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Sätze 3 bis 5 BauGB sind erfüllt. Allerdings wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht ordnungsgemäß verkündet, weil die in der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 Buchstabe a) enthaltene Verweisung auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung genügte. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, BauR 2010, 1889. Hiervon ausgehend hatte die Antragsgegnerin ursprünglich nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies kann dadurch bewirkt werden, dass die fragliche DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, a. a. O. Derartige Vorkehrungen hatte die Antragsgegnerin zunächst nicht getroffen. Dieser Mangel ist aber gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie ermöglicht es der Gemeinde, solche nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Mängel zu beheben, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bebauungsplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler einen dem Satzungsbeschluss nachfolgenden Verfahrensabschnitt betrifft. Eines erneuten Gemeinderatsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall regelmäßig selbst dann nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat, denn gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgebend. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, NVwZ 2010, 777, und vom 12. März 2008 - 4 BN 5.08 -, BRS 73 Nr. 32. Von dieser Heilungsmöglichkeit hat die Antragsgegnerin wirksam Gebrauch gemacht, indem sie den Hinweis in die Bebauungsplanurkunde aufgenommen hat, dass die DIN 4109 in einem genau bezeichneten Raum bei ihrem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster eingesehen werden kann, und den Bebauungsplan mit diesem Hinweis erneut im Amtsblatt der Stadt L3. vom 16. Februar 2011 bekannt gemacht hat. Das ursprüngliche Unterlassen eines solchen Hinweises betrifft nicht den Inhalt des Satzungsbeschlusses, sondern stellt - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - einen Mangel der Bekanntmachung des Bebauungsplans dar. Dementsprechend musste auch nur dieser Verfahrensabschnitt wiederholt werden; aus demselben Grund ist die erneute Ausfertigung des Bebauungsplans – der es im Übrigen wohl nicht einmal bedurft hätte – nicht deswegen fehlerhaft, weil der Hinweis dem Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorgelegen hat. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. März 2009 - 8 C 10729/08 -, Info BRS 2009, Nr. 3, 14. Auch in materieller Hinsicht ist der angegriffene Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Der Planung fehlt insbesondere nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, m. w. N. Letzteres trifft hier entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu. Die vorliegende Planung dient nicht etwa ausschließlich dazu, mit dem Mittel der Bauleitplanung die Interessen des Erwerbers des Grundstücks H.-----straße 18 – 32 zu fördern. Dass dieser den Wunsch planungsrechtlicher Sicherung des Bestandes an die Antragsgegnerin herangetragen und dadurch die strittige Planung angestoßen haben dürfte, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Gemeinde darf nämlich derartige private Interessen entgegen der Annahme des Antragstellers zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen, sofern sie damit eigene städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird – selbstverständlich – auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist mithin allein, ob die jeweilige Planung – mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht – in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, BauR 1998, 1198, vom 24. November 1999 - 7a D 160/98.NE -, juris, und vom 10. März 2010 - 7 D 96/09.NE und 7 D 104/09.NE -, BauR 2010, 1730; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 17. März 2005 - 2 K 122/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Juni 1996 8 S 487/96 -, BRS 58 Nr. 19. Nichts anderes ist hier geschehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 66458/11 hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel verfolgt, das Plangebiet kerngebietstypischen Nutzungen zuzuführen und an einem als attraktiv bewerteten Innenstadtstandort insbesondere zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung anzusiedeln; zur Erreichung dieser Ziele sollte "den für den Wirtschaftsstandort L3. wichtigen Nutzern Planungs- und Bestandssicherheit" eingeräumt werden. Die für das Plangebiet typische städtebauliche Ausprägung der Bebauung sollte erhalten werden. Diese ohne weiteres nachvollziehbaren Erwägungen sind entgegen der Annahme des Antragstellers städtebaulicher Natur. Insbesondere das mit ihnen angesprochene Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung gewachsener städtebaulicher Strukturen stellt einen gewichtigen städtebaulichen Belang gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 und 5 BauGB dar, vgl. Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Rdnrn. 60 und 62, der durch die Gewährung von "Bestandssicherheit" gestärkt wird bzw. gestärkt werden kann. Darüber hinaus dient die Planung mit der Bereitstellung eines den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Flächenangebots den Belangen der Wirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB. Auch im Hinblick auf die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06 fehlt der strittigen Planung nicht die städtebauliche Erforderlichkeit. Die vom Antragsteller angeführte Möglichkeit einer städtebaulichen Fehlentwicklung an der Schnittstelle des verbleibenden Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans mit demjenigen des angegriffenen Bebauungsplans, vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Urteil vom 4. November 2002 - 7a D 141/00.NE -, juris, wird durch die strittige Planung schon deswegen nicht eröffnet, weil sie eine bereits bestehende städtebauliche Situation lediglich absichert und sich hieraus für die städtebauliche Entwicklung im verbliebenden Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06 keine nicht berücksichtigten Folgewirkungen ergeben. Dass damit auch kein städtebaulicher Missstand zementiert wird, folgt aus unten folgenden Ausführungen. Die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und im Sinne von § 9 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Insbesondere hinsichtlich der den rückwärtigen Bereich des Grundstücks H2. -straße 18 – 32 betreffenden Maßfestsetzungen folgt die städtebauliche Rechtfertigung im Wesentlichen aus denselben Gründen, aus denen sich auch die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung insgesamt ergibt. Namentlich die sich an den Maßen des hinteren Baukörpers auf diesem Grundstück orientierenden Festsetzungen zur Höhe und maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse zeichnen – was auch der Antragsteller nicht bestreitet – weitestgehend den in dem genannten Bereich vorhandenen Bestand nach. Sie sind dementsprechend zur Gewährung von "Bestandssicherheit" und damit zur Verfolgung der oben genannten Planziele vernünftigerweise geboten. An diesen offensichtlichen Zusammenhängen geht der Einwand des Antragstellers vorbei, die Antragsgegnerin habe aus der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im rückwärtigen Bereich des genannten Grundstücks im Sinne eines Zirkelschlusses auf ihre Erforderlichkeit geschlossen. Der Antragsteller reißt die auf den Fall einer Bebauung mit Flachdach und Staffelgeschoss bezogenen Erwägungen in der Planbegründung aus dem Kontext. Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse wird unmissverständlich damit begründet, dass sie "dem Bestand" bzw. "der Bestandssituation" entspreche (vgl. S. 6, 3. und 4. Absatz der Planbegründung). Dass die Maßfestsetzungen auch Modifizierungen und begrenzte Erweiterungen des vorhandenen Baukörpers ermöglichen, widerspricht den genannten Planzielen entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Antragstellers nicht. Wie ausgeführt, sollte die typische städtebauliche Ausprägung des Plangebiets erhalten werden; diese wird durch die mit der Planung ermöglichte, verhältnismäßig geringfügige Verdichtung nicht in Frage gestellt. Die textliche Festsetzung Nr. 7 zum Maß der Tiefe der Abstandfläche ist durch § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB legitimiert. Nach dieser Vorschrift kann der Plangeber auch eine vom Bauordnungsrecht "abweichende" Tiefe der Abstandfläche festsetzen. Dies schließt auch die Befugnis ein, geringere Tiefen der Abstandfläche festzusetzen als nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehen. Allerdings bedarf es hierfür einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2009 7 D 124/08.NE -, juris, m. w. N. Diese ergibt sich wiederum aus dem oben genannten Planziel, die für das Plangebiet typische städtebauliche Ausprägung der Bebauung beizubehalten. Denn ohne die besagte Festsetzung zum Maß der Tiefe der Abstandfläche würde die rückwärtige Bebauung des Grundstücks H.-----straße 18 – 32 angesichts der Höhe des Baukörpers (Traufhöhe ca. 19,6 m) gegen die abstandflächenrechtliche Vorschrift des § 6 BauO NRW (vgl. Abs. 4 Satz 1 und 6 Nr. 1, 1. Spiegelstrich, und Abs. 5, 1. Spiegelstrich) verstoßen. Dass es sich bei diesem – wie ausgeführt, städtebaulich legitimen – Ziel der Bestandssicherung um die "gewollte städtebauliche Ordnungsvorstellung" der Antragsgegnerin handelt, unterliegt entgegen den vom Antragsteller geäußerten Bedenken keinerlei Zweifeln und wird in der Planbegründung ausdrücklich festgestellt. Der strittige Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Der Rat der Antragsgegnerin hat eine Abwägung vorgenommen. Der sinngemäß hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, das Ergebnis der Planung habe "mehr oder weniger von vornherein" festgestanden, greift nicht durch. Der Antragsteller führt Schreiben des damaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin an den E. T. vom 29. Juni 2009 und eine interne Äußerung ihres Baudezernenten vom 7. Dezember 2009 als Beleg dafür an, dass das Aufstellungsverfahren nicht ergebnisoffen gewesen sei. Indes ist es nichts Ungewöhnliches, dass die Initiative zu einer Planung von der Verwaltungsspitze ausgeht. Dass der Rat als beschlussfassendes Organ sich deswegen als in einem Maße gebunden ansieht, dass keine wirkliche Abwägung mehr stattfindet, ist damit nicht gesagt. Vorliegend belegt vielmehr der Beschluss des Rates über die zum Bebauungsplanentwurf abgegebenen Stellungnahmen, dass er sich mit den vorgetragenen Belangen abwägend auseinandergesetzt hat. Ausgehend von den oben genannten Maßstäben hat der Rat der Antragsgegnerin die der Planung widerstreitenden Belange des Antragstellers abwägungsfehlerfrei zugunsten der mit ihr verfolgten städtebaulichen Belange zurückgestellt. Der Rat musste dem Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der diesbezüglichen Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans und der Einhaltung der landesrechtlichen Regelabstandflächen kein durchschlagendes Gewicht beimessen. Die Ausgangsüberlegung des Rates, die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans bewirkten in dem fraglichen Bereich für den Antragsteller keine spürbare Verschlechterung gegenüber der heutigen tatsächlichen Situation, trifft zu. Wie in dem Beschluss, die Stellungnahme des Antragstellers nicht zu berücksichtigen, zu Recht ausgeführt worden ist, ist durch die festgesetzten, dem Bestand entsprechenden Trauf- und Firsthöhen sowie dem durch Perlschnur bestimmten Rücksprung von ca. 3,5 m gewährleistet, dass auch für den Fall einer Bebauung mit Staffelgeschoss und Flachdach keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft entstehen können. Nennenswerte Erweiterungen des Bestands sind nur an der östlichen Gebäudeseite möglich und für die westlich an das Plangebiet grenzenden Grundstücke mit keinerlei Belastungen verbunden. Die nicht näher konkretisierte Behauptung des Antragstellers in seiner während der Offenlage eingegangenen Stellungnahme, die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung würde die Situation hinsichtlich der Belichtung und Belüftung des Grundstücks L2. 16 erheblich verschlechtern, ist bei dieser Sachlage nicht nachzuvollziehen. Das hiernach verbleibende Interesse des Antragstellers an der Vermeidung einer planungsrechtlichen Verfestigung des bislang nur bestandsgeschützten, aber dem materiellen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht widersprechenden Zustands hat der Rat entgegen der Darstellung des Antragstellers bei seiner Abwägung berücksichtigt und insbesondere dazu ausgeführt, erhebliche städtebauliche Missstände seien mit der planungsrechtlichen Sicherung der über Jahrzehnte bestehenden städtebaulichen Situation nicht verbunden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rat die Zurückstellung dieses Interesses des Antragstellers maßgeblich auf die beträchtliche Dauer des Bestehens des rückwärtigen Anbaus an das "H3. " gestützt hat. Die – wie ausgeführt – mit der Planung u. a. verfolgten Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile knüpfen an die vorhandenen städtebaulichen Strukturen an. Vgl. Krautzberger, a. a. O., Rdnr. 60. Sie sind dementsprechend umso schwerwiegender, je mehr diese Strukturen gewachsen sind und je länger sich die bestehenden Verhältnisse verfestigt haben. Bei einer Anfang der 50er Jahre entstandenen Bebauung ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Rat der Antragsgegnerin insoweit von einem "sehr langen Zeitraum" ausgegangen ist. Besonderes Gewicht kam dem städtebaulichen Interesse am Erhalt und an der Sicherung der kerngebietstypischen Prägung des Plangebiets in der der Planung zugrunde liegenden aktuellen Situation zu, weil die mangelnde planungsrechtliche Sicherung des Bestandes zu entsprechenden Nachfragen auf Interessentenseite geführt hatte. Es bestand daher die begründete Sorge, dass potenzielle Nutzer der Immobilien im Plangebiet von der Aufnahme kerngebietstypischer Nutzungen abgehalten und so das Ziel der Antragsgegnerin, zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung an diesem Standort anzusiedeln, vereitelt oder zumindest beeinträchtigt werden könnte. Demgegenüber erscheint das Interesse der Nachbarschaft des Plangebiets, namentlich des Antragstellers, an der Vermeidung einer über den bloßen Bestandsschutz hinaus gehenden Bestandssicherung angesichts der über lange Zeit gewachsenen städtebaulichen Strukturen relativ gering. Dass die bestehende Situation im Plangebiet im Hinblick auf die Nachbarbebauung an der Straße L2. entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin einen städtebaulich nicht vertretbaren Missstand darstellte, ist in Würdigung des in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Karten- und Fotomaterials nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die rückwärtige Bebauung des Grundstücks H.-----straße 18 – 32 die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers unzumutbar beeinträchtigte. Zwar reicht diese Bebauung auf etwa 5,5 m an die rückwärtige Grenze des Grundstücks des Antragstellers heran, das dort straßenseitig errichtete Haus ist jedoch rund 30,5 m von dem rückwärtigen Gebäude im Plangebiet entfernt. Aufgrund der beträchtlichen Tiefe des Grundstücks L2. 16 musste der Rat der Antragsgegnerin nicht zugrunde legen, dass dessen Belichtung und Belüftung (gerade) durch den rückwärtigen Anbau des "H4. " unzumutbar eingeschränkt wird. Aber auch im Hinblick auf die im rückwärtigen Bereich des Grundstücks L2. 16 nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06 mögliche eingeschossige Bebauung durften die planbedingten Beeinträchtigungen für hinnehmbar gehalten werden. Eine andere Beurteilung geboten insbesondere nicht die vom Antragsteller während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen. In dieser Stellungnahme hatte der Antragsteller Beeinträchtigungen des Lichteinfalls bzw. der Belüftung lediglich pauschal angeführt, jedoch – wie im Übrigen auch im vorliegenden Normenkontrollverfahren – keinerlei substantiierte Ausführungen zur Intensität dieser Beeinträchtigungen gemacht. Bei dieser Sachlage ist die Erwägung des Rates, Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung und Belüftung des Grundstücks L2. 16 seien – wenn überhaupt – maßgeblich (auch) auf die erst nach Errichtung des genannten Anbaus erfolgte bauliche Nachverdichtung im Bereich der Straße L2. zurückzuführen, nachvollziehbar und tragfähig, denn insoweit können diese Beeinträchtigungen nicht der Bebauung im Plangebiet zugeordnet werden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers geht die Argumentation der Antragsgegnerin insoweit nicht von einem falschen Sachverhalt aus. Der von dem Antragsteller selbst angeregte Vergleich der im Vorgänger-Bebauungsplan eingezeichneten mit der heutigen Bebauung belegt, dass südlich des Grundstücks L2. 16, namentlich auf den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken, nach 1964 eine massive Nachverdichtung stattgefunden hat, die die Belichtung und Belüftung jenes Grundstücks nachteilig beeinflusst haben mag. Der hiernach allenfalls verbleibende Beitrag der Planung zu derartigen Beeinträchtigungen wiegt vergleichsweise gering und ist schon im Hinblick auf das mit Maßnahmen der Innenentwicklung regelmäßig – und so auch hier – einhergehende Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) hinzunehmen. Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, sei angemerkt, dass das Gewicht der Belange des Antragstellers zusätzlich dadurch relativiert wird, dass er seine Miteigentumsanteile an dem Grundstück L2. 16 erst in den Jahren 1997, 2001 und 2004 erworben hat. Zu dieser Zeit war die rückwärtige Bebauung des Plangebiets seit Jahrzehnten vorhanden und die gegenwärtige Belichtungs- und Belüftungssituation bereits gegeben. Die damit verbundenen Nachteile hat der Antragsteller mithin – wie er selbst einräumt – in Kauf genommen bzw. geduldet. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass es gleichwohl Beeinträchtigungen geben mag. Jedoch hat er mit dem Erwerb zumindest zum Ausdruck gebracht, dass er die gegebenen Beeinträchtigungen auf nicht absehbare Zeit für hinnehmbar hielt. Vor diesem Hintergrund erscheint die eventuell von ihm gehegte, indes durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gestützte Hoffnung auf eine – sich in keiner Weise abzeichnende – Veränderung der Bestandssituation, etwa durch Rückbau oder Untergang des rückwärtigen Anbaus im Plangebiet, nur eingeschränkt schutzwürdig. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch nicht im Hinblick auf die mit ihm verbundene Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06 abwägungsfehlerhaft. Diese Teilaufhebung war zur Verfolgung der mit der strittigen Planung verfolgten städtebaulichen Ziele aus den vorstehenden Gründen unumgänglich. Die durch den Vorgänger-Bebauungsplan geschützten Belange der Nachbarschaft zum Plangebiet durfte der Rat gegenüber diesen Zielen – wie ausgeführt – zurückstellen. Die Aufgabe des ursprünglichen – aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06 im Einzelnen kaum hervorgehenden – Plankonzepts für das Plangebiet hat der Rat im Übrigen in nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass keine realistische Aussicht auf Verwirklichung einer eingeschossigen Bebauung im rückwärtigen Bereich der betroffenen Grundstücke mehr bestanden habe. Diese Annahme der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung des Antragstellers gleichermaßen nachvollziehbar wie die Feststellung, dass auch die vom Antragsteller für den genannten Bereich angeregte "Herabstaffelung" der Geschosse oder terrassierte Bebauung keine Aussicht auf Realisierung gehabt hätte. Diese Prognosen rechtfertigen sich schon aus der Dauer des Zeitraums, während dessen die fünfgeschossige rückwärtige Bebauung im Plangebiet bereits besteht. Dementsprechend einleuchtend sind die Ausführungen in der Planbegründung, dass die Instandhaltung des Bestandes wirtschaftlich deutlich attraktiver sein dürfte als ein Abriss und eine anschließende geringere bauliche Nutzung der Grundstücke. Auf die vom seinerzeitigen Oberbürgermeister der Antragsgegnerin in seinem Schreiben an den E. T. vom 29. Juni 2009 geäußerte Einschätzung, der Bebauungsplan Nr. 6644 Na 2/06 sei funktionslos, kommt es nicht an, denn diese Auffassung liegt dem angegriffenen Bebauungsplan nicht zugrunde. In dem Eingriff in das das Mischgebiet an der Straße L2. einschließende Gesamtgefüge des Bebauungsplans Nr. 6644 Na 2/06 liegt auch kein städtebaulicher Missgriff. Das festgesetzte Nebeneinander von Kerngebiet und Mischgebiet im Bereich H.-----straße /L5. wird durch die strittige Planung nicht berührt. Dass die Änderung der den rückwärtigen Bereich der Grundstücke H1. -straße 18 – 32 und 16 betreffenden Festsetzungen keine städtebaulichen Missstände bzw. unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft im Mischgebiet absichert, hat der Rat – wie dargelegt – fehlerfrei seiner Abwägung zugrunde gelegt. Weitergehender Ausführungen hierzu bedurfte es, anders als der Antragsteller meint, auch unter dem Aspekt der Teilaufhebung der ursprünglichen Planung nicht. Soweit schließlich im Entwurf der Planbegründung übersehen worden sein mag, dass zum Mischgebiet hin nicht die im Kerngebiet maßgeblichen Regelabstandflächen nach der BauO NRW einschlägig sind, ist dies entgegen der Annahme des Antragstellers für die Abwägungsgerechtigkeit des angegriffenen Bebau-ungsplans ohne Belang. Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB – ausschließlich – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Fassung des Satzungsbeschlusses maßgebend. In diesem Zeitpunkt hatte der Rat jedoch ausweislich der endgültigen Planbegründung die zutreffenden Regelabstandflächen zugrunde gelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das unterschiedliche Maß der Beteiligung der Antragsteller am Verfahren. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.