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Urteil

3 A 1971/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0223.3A1971.09.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der Versorgungsbezüge, die der Kläger vom beklagten Land erhält. Der am 8. Mai 19 geborene Kläger stand vom 10. Oktober 1984 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2006 als Universitätsprofessor im Dienst des beklagten Landes. Vor seiner Ernennung zum Professor war er nach Abschluss des Studiums der Psychologie von Juni 1966 bis Juni 1973 als wissenschaftlicher Assistent beim N. -Q. -Institut für Psychiatrie in N1. angestellt. Nach seiner Promotion im April 1971 wurde er ab September desselben Jahres bis Februar 1973 aus dem Angestelltenverhältnis beurlaubt, um an einem Forschungsprojekt des "M. Q1. O. Institute" in T. G. mitzuwirken. Dort war er zwischen dem 17. August 1971 und dem 16. Mai 1972 als wissenschaftlicher Assistent beschäftigt. Ab April 1973 war er bis zu seiner Berufung an die Universität E. im Herbst 1984 als Assistent, Oberassistent ad personam und Oberassistent-Lektor an der Universität C. tätig, wo er sich im Juli 1984 habilitierte. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis bezieht der Kläger aufgrund des Bescheides der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 25. Januar 2007 eine ordentliche Altersrente, die zwischen dem 1. Juni 2005 und Ende Juli 2006 zunächst auf monatlich 586,00 CHF, anschließend auf 440,00 CHF festgesetzt wurde und seit dem 1. Januar 2007 monatlich 452,00 CHF beträgt. Anlässlich der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers erklärte der zuständige Dekan der Universität E. , dass u.a. dessen Tätigkeiten in den USA und an der Universität C. mitbestimmend und teilweise auch ursächlich für die Entscheidung der Berufungskommission gewesen seien. Der Kläger erhält außerdem für seine Tätigkeit im Rahmen kooperativer Forschungsarbeiten in G1. von der D. O1. d’ B. W. seit Januar 2006 eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von zunächst 106,89 Euro, die mittlerweile 109,99 Euro beträgt. Ihm wird ferner von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente in Höhe von 294,63 Euro sowie von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine weitere Rente in Höhe von monatlich 17,48 Euro gewährt. Im Juni 2006 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Seinen Antrag begründete er mit dem Gegenstand seiner Forschungstätigkeit in den V. und dem während seiner Beschäftigung an der Universität C. durchgeführten aufwändigen Habilitationsprojekt. Mit Bescheid vom 25. Juli 2006 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund einer Vergleichsberechnung nach § 85 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) auf insgesamt 3.094,85 Euro fest. Dabei berücksichtigte das LBV von der Beschäftigungszeit beim N. -Q. -Institut zwei Jahre Promotionszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Außerdem wurden Vordienstzeiten im Umfang von 4 Jahren und 182 Tagen für die zwischen 1960 und 1966 absolvierte Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit anerkannt. Auf dieser Grundlage legte das LBV den Versorgungsbezügen einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 57,58 v.H. zugrunde. Mit seinem Widerspruch vom 17. August 2006 machte der Kläger die Berücksichtigung der in den V. und in der T1. verbrachten Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit geltend und wies darauf hin, dass die Habilitation, die aufgrund seiner u.a. wissenschaftlichen Tätigkeit an der Universität C. erfolgt sei, seinerzeit eine notwendige Voraussetzung für die Berufung an die Universität E. gewesen sei. Außerdem erklärte er, dass er bislang keine Rente oder rentenähnlichen Bezüge aufgrund seines ehemaligen Beschäftigungsverhältnisses in der T1. erhalte. Mit Bescheid vom 8. November 2006 stellte das LBV im Hinblick auf das Zusammentreffen der Versorgungsbezüge des Klägers mit Rentenansprüchen fest, dass die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG zur Zeit nicht zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führe. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2007 wies das LBV den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass es sich bei den in den V. verbrachten Beschäftigungszeiten um sogenannte "Berufsanfängerzeiten" gehandelt habe, die für die spätere Berufung zum Professor nicht ins Gewicht fielen. Gemäß Runderlass des Finanzministeriums vom 11. Oktober 2001 (im Folgenden: Runderlass 2001) sei eine Berücksichtigung der Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in der T1. nicht mehr möglich, wenn auf deren Grundlage ein Anspruch auf Alterssicherung bestehe. Da dies bei dem Kläger seit dem 1. Juni 2005 der Fall sei, könne die Habilitationszeit nicht als Vordienstzeit berücksichtigt werden. Mit seiner am 23. August 2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er seinen beruflichen und insbesondere wissenschaftlichen Werdegang sowie die europarechtlichen Hintergründe des vom LBV in Bezug genommenen Runderlasses 2001 geschildert und im Wesentlichen geltend gemacht, dass seine Tätigkeit in den V. als entscheidender Grundstein seiner späteren langjährigen Forschungen anzusehen sei, die 1983 in der Verleihung eines renommierten Forschungspreises gipfelten und für seine Habilitation ausschlaggebend gewesen seien. Im Hinblick auf die in der T1. verbrachten Dienstzeiten sei nicht ersichtlich, inwieweit die Beschäftigungszeiten an der Universität C. einem Sondersystem für Beamte im Sinne des Art. 51a der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1606/98 zuzuordnen seien. Selbst wenn dies der Fall sei, stehe die Berücksichtigungsfähigkeit dem BeamtVG zufolge im Ermessen der zuständigen Behörde. Vor diesem Hintergrund hätte das LBV zunächst prüfen müssen, ob durch eine Anerkennung der in der T1. und in den V. verbrachten Dienstzeiten eine Überversorgung eintreten würde. Die unterlassene Berücksichtigung der streitigen Vordienstzeiten führe zu einer Unterversorgung, was insbesondere den einschlägigen europarechtlichen Verordnungen widerspreche. Hilfsweise sei außerdem darauf hingewiesen, dass die Verwaltungs- und Ermessenspraxis des beklagten Landes die Obliegenheiten der Mitgliedstaaten gegenüber allen Unionsbürgern verletze, die sich aus dem Recht der Freizügigkeit ergäben. Der Kläger hat – sinngemäß - beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides des LBV vom 25. Juli 2006 und der Änderungsbescheide vom 21. Januar 2009 und vom 20. Juli 2009 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2007 zu verpflichten, über die Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten in der T1. vom 1. April 1973 bis zum 9. Oktober 1984 als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, soweit darin die Berücksichtigung der in der T1. verbrachten Beschäftigungszeiten abgelehnt wird. Die Tätigkeit des Klägers zwischen dem 20. April und dem 31. Juli 1971 sowie ab dem 17. August bis zum 16. Mai 1972 als wissenschaftlicher Assistent beim N. -Q. -Institut und in den V. hat das beklagte Land demgegenüber mit Bescheid vom 21. Januar 2009 als berücksichtigungsfähig anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2009 erstreckte die Vertreterin des beklagten Landes die Berücksichtigung der fraglichen Beschäftigungszeiten außerdem auf die Zeiträume vom 1. bis zum 16. August 1971 und vom 17. Mai 1972 bis zum 28. Februar 1973 und veranlasste aufgrund des Änderungsbescheides vom 21. Juli 2009 auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 59,58 v.H. eine entsprechende Nachzahlung und Erhöhung der laufenden Versorgungsbezüge des Klägers auf 3.202,35 (ab 1. August 2006) und mittlerweile 3.368,65 Euro seit 1. März 2009. Dem liegt eine Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Übergangsrecht zugrunde, die auf der Grundlage von § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. die in den V. verbrachten Beschäftigungszeiten zur Hälfte und damit im Umfang von 340,00 Tagen als ruhegehaltfähig berücksichtigt hat. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land dem Antrag des Klägers entsprechend verpflichtet, über die Anerkennung der Beschäftigungszeiten des Klägers in der T1. erneut zu entscheiden, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide des LBV seien rechtswidrig, weil das LBV von dem ihm durch die einschlägigen §§ 11 Nr. 2 und 3a, 67 Abs. 2 BeamtVG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Seit Erlass der EG-Verordnung Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 sei zwar eine Anrechnung von im Ausland erworbenen Altersrenten auf nach dem BeamtVG entstandene Versorgungsbezüge nicht mehr möglich, so dass eine Überversorgung nur auf andere Art vermieden werden könne. Die vom Finanzministerium in seinem Runderlass 2001 vorgegebene Vorgehensweise, an der sich das LBV orientiert habe, genüge allerdings nicht den Anforderungen, die an eine rechtmäßige Verwaltungspraxis zu stellen seien. Durch den Runderlass 2001 werde die im Rahmen der Ermessensausübung notwendige Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen. Unabhängig von der Höhe der im Ausland erworbenen Altersrente werde eine Berücksichtigung der für diesen Anspruch maßgeblichen Beschäftigungszeiten abgelehnt, nur weil eine Anwartschaft auf eine Altersrente erworben worden sei. Die vom beklagten Land vorzunehmende Ermessensentscheidung müsse von der weiteren Versorgungsleistung aufgrund der vormaligen Beschäftigung des Klägers in der T1. ausgehen und berücksichtigen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten nach §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 BeamtVG nicht der Vermeidung einer Doppelversorgung diene, sondern eine annähernde Gleichstellung mit der Versorgung eines während seiner Ausbildungs- und Qualifizierungsphase ausschließlich in Deutschland beschäftigten Beamten gewährleisten solle. Deshalb müsse die Höhe der im Ausland erworbenen Altersrente in den Blick genommen und mit einer Erhöhung des Ruhegehalts durch Anerkennung der im Ausland verbrachten Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähig verglichen werden. Zur Begründung seiner im angefochtenen Urteil zugelassenen Berufung macht das beklagte Land im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die angegriffenen Bescheide mangels Ermessenserwägungen rechtswidrig seien. Das beklagte Land habe sich vielmehr in zutreffender Weise selbst durch den Runderlass 2001 gebunden, durch den eine Überversorgung aufgrund im Ausland erworbener Rentenansprüche vermieden werden solle. Im Hinblick auf eine weitere Alterssicherung sei eine Anerkennung der insoweit maßgeblichen Beschäftigungszeiten nach §§ 11 ff., § 67 Abs. 2 BeamtVG nicht erforderlich, weil es an einer Versorgungslücke fehle. Aus diesem Grund sei von einer Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Vordienstzeiten in der T1. auszugehen. Eine dahingehende Entscheidung des Dienstherrn sei im Übrigen aus sachlich gerechtfertigt, weil er im Rahmen der Anrechnungsbestimmungen einen weiten Ermessensspielraum habe, denn grundsätzlich begründeten nur die im Dienst des beklagten Landes verbrachten Dienstzeiten Ansprüche auf Versorgung. Da der Dienstherr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des Beamtenverhältnisses nur berücksichtigen müsse, wenn sie für die Beamtenlaufbahn vorgeschrieben seien und der Beamte für diese Zeiten nicht anderweitig versorgt sei, könne ohne Ermessensfehler eine Berücksichtigung dieser Zeiten ausgeschlossen werden, wenn für diese eine andere Versorgung bestehe. Gegen die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Vergleichsberechnung spreche außerdem, dass auf diese Art Beamte mit im Ausland verbrachten Vordienstzeiten besser gestellt würden als Beamte, deren in Deutschland erworbene Rente zu einem Ruhen von Versorgungsbezügen führen könne, obwohl diese Versorgung auf Dienstzeiten im Beamtenverhältnis beruhe. Darüber hinaus seien bei der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG auch solche Renten heranzuziehen, die für Beschäftigungszeiten gewährt würden, die nicht einmal als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund führe die in der angefochtenen Entscheidung niedergelegte Rechtsauffassung zu einer gleichheitswidrigen Begünstigung von Beamten, die vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis einer Beschäftigung im Ausland nachgegangen seien. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter eingehender Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung und macht ergänzend unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 30. September 2003 – C-224/01 - und vom 11. Dezember 2007 – C-291/05 – geltend, dass die Ermessenspraxis des beklagten Landes gegen das Recht auf Freizügigkeit verstoße. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des beklagten Landes, über die im Einverständnis mit den Beteiligten die Berichterstatterin anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide des LBV zu Recht teilweise aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über die begehrte Anerkennung der Beschäftigungszeiten des Klägers in der T1. erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Neubescheidung, weil die unterlassene Berücksichtigung der betreffenden Vordienstzeiten, die den Kläger in seinen Rechten verletzt, auf einer in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Ermessensausübung beruht. Die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten des Klägers richtet sich gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bei Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Fassung nach der Rechtslage am 31. Dezember 1991. Das Ruhegehalt ist im vorliegenden Fall nach § 85 BeamtVG zu bestimmen, weil das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, ab Oktober 1984 und damit bereits Ende 1991 bestanden hat. Davon ist grundsätzlich auch das LBV bei der angegriffenen Festsetzung der Versorgungsbezüge ausgegangen. Über die Berücksichtigung der in der T1. zurückgelegten Beschäftigungszeiten hat das LBV allerdings auf der Grundlage des Runderlasses 2001 (SMBl. NRW. 20323, MBl. NRW. 1738) entschieden. Diese Vorgehensweise ist unabhängig davon, dass sie den Vorgaben des § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG widerspricht (1), insofern zu beanstanden, als die der Entscheidung zugrunde gelegte Ermessenspraxis mit dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften nicht vereinbar ist und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls von vorneherein unberücksichtigt lässt (2). Diese Vorgehensweise kann sich weder auf eine Ermessensreduzierung noch auf sachgerechte Ermessenserwägungen stützen (3). 1. § 85 Abs. 1 BeamtVG schließt die Anwendung des ab dem 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Versorgungsrechts für die bis dahin geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus und gewährleistet auf diese Weise den Versorgungsstand, den die Beamten unter Geltung des alten Rechts erreicht haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 -, NVwZ-RR 2010, 120. Damit bleibt gemäß § 85 BeamtVG der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz mit der Maßgabe gewahrt, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen sind. Das gilt sowohl für die gesetzlichen Bestimmungen als auch für die gegebenenfalls maßgebliche Ermessenspraxis. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 -, a.a.O. Das Ruhegehalt wird gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, für die neben den im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten maßgeblich sind. Da sich der Ruhegehaltssatz nach der Gesamtdauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit richtet, wirkt sich die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig unmittelbar auf die durch den Ruhegehaltssatz bestimmte Höhe des Ruhegehalts selbst aus. Vor diesem Hintergrund erfordert der mit § 85 Abs. 1 BeamtVG verfolgte Zweck, den Beamten den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstand zu erhalten, dass bei Anwendung dieser Vorschrift die bis zu dem Stichtag maßgebliche Ermessenspraxis der Anerkennung von Vordienstzeiten zugrunde gelegt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 -, a.a.O. Diesen Anforderungen entspricht die angegriffene Ermessensentscheidung des LBV nicht, das sich ausdrücklich an den Vorgaben des Runderlasses 2001 und damit an einer 1991 noch nicht üblichen Ermessenspraxis orientiert hat. 2. Die Ermessensausübung ist außerdem mit den das Ermessen eröffnenden gesetzlichen Anrechnungsvorschriften nicht vereinbar. § 67 BeamtVG a.F. enthält für die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten von zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen spezielle Regelungen. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. (jetzt Satz 4) soll die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung unter anderem zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn § 44 Abs. 1 Nr. 4b Hochschulrahmengesetz (HRG) in der bis Ende 1991 geltenden Fassung (jetzt Buchstabe c) eingreift. Ist Letzteres nicht der Fall, kann die betreffende Zeit berücksichtigt werden. Die Zeiten, die der Kläger zwischen 1973 und 1984 als Assistent, Oberassistent ad personam und Oberassistent-Lektor an der Universität C. tätig war, fallen in den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F., da er durch die vordienstlichen Tätigkeiten, die u.a. mit seinem Habilitationsvorhaben im Zusammenhang standen, besondere Fachkenntnisse erworben hat, die für seine Tätigkeit als Professor förderlich waren. Außerdem kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F., die ergänzend zu § 67 Abs. 2 bis 4 BeamtVG a.F. zur Anwendung kommen können, Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 -, a.a.O. die Zeit, während der ein Beamter hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F.) und in der er die vorgeschriebene Hochschulausbildung durchlaufen hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.), als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt, denn der Kläger hat sich während seiner – hauptberuflichen - Tätigkeit an der Universität C. habilitiert, was gemäß § 44 Abs. 2 HRG in der bis August 1998 geltenden Fassung (a.F.) regelmäßig zum Nachweis der gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 a) HRG a.F. notwendigen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen als normative Einstellungsvoraussetzung für Professoren erforderlich war. Vgl. zur Bedeutung der Habilitation nach § 44 HRG a.F. als Einstellungsvoraussetzung auch: BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 -, a.a.O. Außerdem kommt eine Berücksichtigung der in der T1. verbrachten Vordienstzeiten auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Nr. 3a BeamtVG a.F. in Betracht, weil der Kläger in diesem Zeitraum anlässlich eines umfangreichen Forschungsprojekts besondere Fachkenntnisse erworben hat und die Tätigkeit in der T1. nach Auskunft des Vorsitzenden der Berufungskommission für seine Ernennung zum Professor an der Universität E. mitbestimmend war. Im Rahmen des durch die einschlägigen Anrechnungsvorschriften eröffneten Ermessens hat das LBV auf der Grundlage des Runderlasses 2001 entschieden, dass eine Berücksichtigung der Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in der T1. nicht möglich sei, weil der Kläger für diese Zeiten eine ordentliche schweizerische Altersrente beziehe. Nach II. Nr. 3 des Runderlasses 2001 sind "bei künftigen Versorgungsfestsetzungen […] ausländische (mitgliedstaatliche) Beschäftigungs- und sonstige Zeiten zur Verhinderung einer Überversorgung nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, wenn ihre Berücksichtigung im Ermessen liegt (z.B. §§ 11 Nr. 2, 12 Abs. 1, 2 und 4, 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG) und für sie im Ausland (Mitgliedstaat) eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung besteht." (MBl. NRW. 1318). Diese Ermessenspraxis ist aus mehreren Gründen rechtswidrig. Die Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 VwVfG. NRW.). Insoweit unterliegt die Ermessensausübung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (§ 114 Satz 1 VwGO). Eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG muss auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 -, a.a.O. (unter ausdrücklicher Einbeziehung des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F.) und vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, NVwZ-RR 2009, 848; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2010 – 3 A 2700/07 -, vom 4. Juni 2008 - 21 A 2454/06 -, Schütz/ Maiwald BeamtR ES/C II 1.1.2 Nr. 47, und vom 23. April 2008 - 21 A 1982/06 -. Die §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. verfolgen den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Es geht mithin insoweit nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um die annähernde Gleichstellung der Versorgung mit derjenigen eines sog. "Nur-Beamten". Vor diesem Hintergrund steht eine Ermessenspraxis mit den Anrechnungsvorschriften in Einklang, die eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" zu vermeiden sucht. Eine Ermessenspraxis, die demgegenüber auf eine Schlechterstellung gerichtet ist, widerspricht den §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. In die Ermessensausübung kann allerdings einbezogen werden, ob Beamte durch die von den Anrechnungsbestimmungen erfassten vordienstlichen Tätigkeiten eine weitere, der Altersversorgung dienende Leistung erworben haben. Es entspricht grundsätzlich dem gesetzlichen Zweck der versorgungsrechtlichen Gleichstellung, die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten abzulehnen, soweit die Beamten durch die Doppelanrechnung der Zeiten in zwei Versorgungssystemen bessergestellt würden als "Nur-Beamte". Der Gesetzeszweck wird demgegenüber verfehlt, wenn Vordienstzeiten wegen einer anderen Versorgungsleistung nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, obwohl die dadurch herbeigeführte Ruhegehaltseinbuße die andere Leistung übersteigt. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 -, a.a.O., vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, a.a.O., vom 11. Dezember 2008 – 2 C 9.08 -, ZBR 2009, 256, und vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 -, ZBR 2005, 164.; ebenso OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2010 – 3 A 2700/07 -, vom 4. Juni 2008, - 21 A 2454/06 -, a.a.O., und vom 23. April 2008 - 21 A 1982/06 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2008 – 4 B 17/07 -, juris. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Ermessenspraxis des beklagten Landes rechtswidrig. Das mit dem Runderlass 2001 ausschließlich verfolgte Ziel, durch die ausnahmslose Versagung einer Anerkennung von Vordienstzeiten, für die im Ausland ein Anspruch auf Alterssicherung besteht, eine Überversorgung zu verhindern, widerspricht der Zielsetzung der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 BeamtVG, die nicht der Vermeidung einer Doppelversorgung, sondern der Schließung von Versorgungslücken dienen. Die Absenkung einer das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten übersteigenden Gesamtversorgung aus (diesem) Ruhegehalt und der anderen Versorgungsleistung kann zwar – wie oben ausgeführt – einen sachgerechten Gesichtspunkt innerhalb der Ermessensausübung darstellen, die Ermessenspraxis des beklagten Landes geht aber deutlich über eine ermessensfehlerfreie Einbeziehung dieses Aspekts hinaus, indem unabhängig davon, ob überhaupt eine Überversorgung zu befürchten ist, eine Berücksichtigung der im Ausland verbrachten, weitere Versorgungsansprüche begründenden Vordienstzeiten generell ausgeschlossen wird. Will der Dienstherr eine Besserstellung von Beamten mit Ansprüchen aus einer ausländischen Alterssicherung gegenüber "Nur-Beamten" verhindern, kann er dies im Einklang mit dem Zweck der Anrechnungsbestimmungen durch eine Vergleichsberechnung erreichen. Wird die Berücksichtigung von Vordienstzeiten abgelehnt, soweit andere - in diesen Zeiten erworbene - Versorgungsleistungen die damit verbundene Ruhegehaltseinbuße ausgleichen, wird das Ermessen im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt. Eine solche Vergleichsberechnung hat das LBV im vorliegenden Fall aufgrund der - rechtswidrigen - Vorgaben des Runderlasses 2001 nicht angestellt. Es hat nicht geprüft, in welchem Verhältnis die Ruhegehaltseinbuße, die mit der generellen Nichtberücksichtigung der in der T1. verbrachten Beschäftigungszeiten verbunden ist, zu der maßgeblichen schweizerischen Altersversorgung steht. Indem das beklagte Land stattdessen eine ausländische Versorgungsleistung ohne Rücksicht auf deren Höhe zum Anlass nimmt, die dafür maßgeblichen Vordienstzeiten nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen, missachtet es den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Zweck und nimmt eine Schlechterstellung der ehemals u.a. in der T1. beschäftigten Beamten bewusst in Kauf. Die durch den Runderlass vorgegebene Ermessenspraxis erweist sich im Übrigen auch insofern als fehlerhaft, als die besonderen Umstände des Einzelfalls generell außer Acht gelassen werden. Dies widerspricht dem Zweck der Anrechnungsvorschriften, bei deren Anwendung die Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Dauer der vordienstlichen Tätigkeit (§ 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F.) oder die dadurch gewonnene Qualifikation (§ 11 Nr. 3a BeamtVG a.F.) eine entscheidende Rolle spielen. Darüber hinaus erfassen die Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur solche Tätigkeiten, die in einem inhaltlichen oder den Beamten qualifizierenden Zusammenhang zu der späteren Beamtentätigkeit stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 C 43.08 -, a.a.O.; Weinbrenner/ Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Februar 2010, Erl. 26-28 zu § 11. Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach §§ 10 bis 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG stellt eine Durchbrechung des in §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG niedergelegten Grundsatzes dar, demzufolge regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeiten ruhegehaltfähig sind. Angesichts des Ausnahmecharakters der Berücksichtigung von Vordienstzeiten muss die fragliche Beschäftigung in diesen Zeiten ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Eine Ermessensbindung durch Richtlinien, die eine Berücksichtigung der für die Anerkennung von Vordienstzeiten erheblichen Gesichtspunkte unterbinden und an die Stelle eines die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmenden Ermessens eine starre Regelung setzen, widerspricht der Ausgestaltung der gesetzlichen Bestimmung als Ermessensvorschrift, bei deren Anwendung eine Verpflichtung der Behörde gerade auch gegenüber dem Betroffenen besteht, eine "echte" Ermessensentscheidung zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38.03 -, a.a.O., und vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2008 – 4 B 17/07 -, a.a.O.; a.A. hinsichtlich einer dem Runderlass 2001 vergleichbaren niedersächsischen Richtlinie OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 LC 204/07 -, NVwZ-RR 2009, 169; ähnlich VG Oldenburg, Urteil vom 14. März 2007 – 6 A 5308/05 -, juris. 3. Die durchgreifenden Bedenken, denen die Ermessensausübung aufgrund des Runderlasses 2001 begegnet, werden – anders als das beklagte Land annimmt – nicht durch eine Ermessensreduzierung auf die durch die Verwaltungsvorschrift vorgegebene Entscheidung ausgeräumt (a). Diese Entscheidung ist ferner nicht als sachgerechte (generelle) Ausübung des Ermessens anzusehen (b). a) Soweit das beklagte Land geltend macht, dass die durch den Runderlass 2001 vorgegebene Ermessenspraxis rechtmäßig sei, weil sich diese Praxis als einzig rechtmäßige Anwendung der Anrechnungsbestimmungen im Sinne einer Ermessenreduzierung auf Null darstelle, wenn im Hinblick auf die im Ausland erworbene Alterssicherung bereits keine Versorgungslücke gegeben sei, ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil das beklagte Land mangels Vergleichsberechnung gar nicht festgestellt hat, ob tatsächlich keine Versorgungslücke besteht. Anders als das beklagte Land annimmt, entfällt die u.a. nach §§ 11, 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. zu schließende Versorgungslücke nicht bereits durch den Umstand, dass überhaupt ein Anspruch auf Alterssicherung aufgrund im Ausland verbrachter Vordienstzeiten besteht. Für ein in diesem Sinne restriktives Verständnis hat das beklagte Land zwar auf ein Urteil des OVG Lüneburg Bezug genommen, das eine Ermessenspraxis aufgrund einer dem Runderlass 2001 im Wesentlichen vergleichbaren niedersächsischen Richtlinie nicht beanstandet hat. Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 LC 204/07 -, siehe auch VG Oldenburg, Urteil vom 14. März 2007 – 6 A 5308/05 -, jeweils a.a.O. Diese Entscheidung überzeugt jedoch angesichts der oben dargelegten Orientierung der Anrechnungsbestimmungen am jeweiligen Einzelfall nicht, zumal in der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine die individuellen Umstände generell außer Acht lassende Ermessenspraxis als rechtswidrig angesehen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 - und vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 -, jeweils a.a.O. Soweit das OVG Lüneburg eine Vergleichsberechnung generell für erlässlich hält, weil lediglich eine annähernde Gleichstellung zwischen Beamten mit Vordienstzeiten im Ausland und "Nur-Beamten" bezweckt sei, so dass – ohnehin - für eine Erhöhung des Ruhegehalts durch Anrechnung der Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit keine Veranlassung bestehe, vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 LC 204/07 -, a.a.O., ist außerdem bereits der Ausgangspunkt dieser Argumentation nicht überzeugend. Da die Alterssicherungssysteme sowohl der Mitgliedstaaten als auch der T1. erhebliche Unterschiede im Vergleich zu den Regelungen des BeamtVG aufweisen, vgl. Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., Erl. 119, 122, 125 zu § 11; im Grundsatz ähnlich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2008 – 4 B 17/07 -, a.a.O., kann nicht ohne jegliche Vergleichsberechnung generell unterstellt werden, dass allein aufgrund eines im Ausland begründeten Anspruchs auf Alterssicherung eine annähernde Gleichstellung mit "Nur-Beamten" erreicht ist. Davon abgesehen übersteigt die Differenz der Beamtenversorgung des Klägers bei Anerkennung der streitigen Vordienstzeit bei weitem die in der T1. erreichte Altersversorgung, so dass auch nicht im vorliegenden Einzelfall die schematische Handhabung des Ermessens durch das beklagte Land ausnahmsweise zu einem Ergebnis geführt hat, das – im Sinne einer Ermessensreduzierung – allein ermessensgerecht wäre. b) Der generelle Ausschluss einer Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Ausland, die Ansprüche auf eine Alterssicherung begründen, ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht sachlich gerechtfertigt, sondern vielmehr unverhältnismäßig. Ein Rechtfertigungsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die u.a. nach den Anrechnungsbestimmungen des BeamtVG erworbenen Versorgungsbezüge gemäß Art. 46b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 in ihrer konsolidierten Fassung (ABl. EG Nr. L 28 vom 30. Juni 1997, S. 1, im Folgenden VO(EWG) Nr. 1408/71) i.V.m. Art. 8, Anhang II, Abschnitt A Nr. 1 des Abkommens zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, der durch Gesetz vom 2. September 2001 (BGBl. II S. 810) in Bundesrecht überführt wurde, nicht mehr gemäß § 55 Abs. 8 BeamtVG in Höhe von Ansprüchen auf eine schweizerische Alterssicherung ruhend gestellt werden können. Diese Änderung der europäischen Rechtslage berechtigt nicht dazu, nach den gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen grundsätzlich berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten generell von der Anerkennung auszunehmen, wenn in diesen Zeiten in den Mitgliedstaaten oder der T1. Ansprüche auf eine weitere Alterssicherung erworben wurden. Eine Überversorgung durch Zusammentreffen einer deutschen Beamtenversorgung wegen Alters mit einer vergleichbaren ausländischen Versorgung kann nämlich dadurch vermieden werden, dass Vordienstzeiten nur begrenzt anerkannt werden. Die Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV bindet in dem hier gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG maßgebenden Zeitpunkt das Ermessen des beklagten Landes. Es handelt sich bei dieser allein als Ermessensrichtlinie in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift um einen vertretbaren, allerdings – im Sinne des Beamten - bestmöglichen Weg zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks, Nachteile auszugleichen, die ein Beamter erleidet, der seinen Berufsweg nicht nur im Beamtenverhältnis durchlaufen hat. Auf der einen Seite fordert die Verwaltungsvorschrift einen Vergleich der Versorgung ohne Vordienstzeit zuzüglich der nicht § 55 BeamtVG unterfallenden Altersversorgung mit der Versorgung, die der Beamte erhielte, wenn er die Vordienstzeit im Beamtenverhältnis durchlaufen hätte. Auf der anderen Seite steuert Tz 11.0.5 BeamtVGVwV das Ermessen nicht etwa dahin, dass als individuelle Höchstgrenze die letztgenannte Versorgung anzusehen ist, die deutlich unter der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG liegen kann, wenn der Beamte insgesamt – als "Quereinsteiger" - auf eine nur geringe ruhehaltfähige Dienstzeit im Sinne von § 6 BeamtVG zurückblickt und auch die Vordienstzeit, sollte sie als ruhegehaltfähig anerkannt werden, die Versorgung nicht in die Nähe dieser Höchstgrenze rückt. Eine Ermessenspraxis in diesem Sinne ist aber durchaus noch mit dem Zweck der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. vereinbar, der darin liegt, dem Beamten, der während fraglicher Vordienstzeiten eine sonstige Altersversorgung aufbauen konnte, annähernd die Versorgung eines "Nur-Beamten" zu verschaffen. Eine gleichheitswidrige Begünstigung von ehemals im Ausland beschäftigten Beamten ist damit, anders als das beklagte Land annimmt, grundsätzlich nicht verbunden. Soweit es im Einzelfall zu einer Überversorgung kommen kann, weil Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV gerade nicht auf die individuelle – unterhalb des § 55 Abs. 2 BeamtVG liegende - Höchstgrenze abstellt, handelt es sich typischerweise um Quereinsteiger, für die gerade die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Geltung beansprucht, dass die Ermessenspraxis besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls Rechnung tragen muss. Derartige Umstände des Einzelfalles können sich aus der Dauer der vordienstlichen Tätigkeit oder der dadurch gewonnenen Qualifikation ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 C 43.08 -, a.a.O. Eine an der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG ausgerichtete Ermessens-entscheidung nach §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 BeamtVG führt auch nicht dazu, dass der Ruhestandsbeamte im Zuge der – im vorliegenden Fall wegen der Rente der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls erforderlichen – Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG das "erhält", was ihm zunächst im Wege des Ermessens "genommen" wurde. Bei einer an der bestmöglichen Versorgung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG ausgerichteten Ermessensentscheidung kann, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 4. Juni 2008 – 21 A 2454/06 - und 23. Juni 2010 – 3 A 2700/07 – ausgeführt hat, dem Gesetzeszweck der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. und des § 55 BeamtVG nur dadurch Rechnung getragen werden, dass in einem ersten Schritt – auf der Ermessensebene – die während der fraglichen Vordienstzeit erdiente Altersversorgung und die Rente im Sinne von § 55 BeamtVG an der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG gemessen werden und bei deren Überschreitung eine Korrektur bei der Anerkennung dieser Vordienstzeiten vorgenommen wird. Unter dieser Voraussetzung kann sich bereits die in einem zweiten Schritt erforderliche Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG erübrigen. Eine Ermessenspraxis, die in diesem Sinne auch § 55 BeamtVG unterfallende Ansprüche auf Altersversorgung berücksichtigt, kann sich im Übrigen auf die höchstrichterlichen Erwägungen zum Ermessensspielraum bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten stützen, die zum Erwerb einer weiteren Altersversorgung geführt haben. Denn die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung fällt nicht niedriger aus, als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Vgl. zu dieser "Untergrenze": BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 -, a.a.O. Außerdem wird dem gesetzlichen Zweck der versorgungsrechtlichen Gleichstellung Rechnung getragen, die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten abzulehnen, soweit die Beamten durch eine Doppelanrechnung der Zeiten in zwei Versorgungssystemen bessergestellt würden als "Nur-Beamte". Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63.08 – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem weiteren Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, jeweils a.a.O. Dabei unterliegt in der vorliegenden Konstellation, in der sowohl eine von § 55 BeamtVG erfasste als auch eine dieser Regelung nicht unterfallende weitere Altersversorgungsleistung neben die Versorgungsbezüge tritt, der durch §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. eröffnete Ermessensspielraum nicht einer Einschränkung durch die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG. Im Regelfall wird zwar eine Doppelversorgung, zu der eine während der vordienstlichen Tätigkeit erworbene Rente im Sinne von § 55 BeamtVG geführt hat, durch eine entsprechende Ruhensregelung ausgeglichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, a.a.O., eine Ausübung des Ermessens mit dem Ziel, eine die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG übersteigende Gesamtversorgung abzusenken, kann jedoch sachgerecht sein, wenn die Ruhensregelungen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht eingreifen. Da auch § 55 BeamtVG dem Zweck dient, die Gesamtversorgung eines Beamten aus Ruhegehalt und Rente auf einen Betrag zu begrenzen, den er erreicht hätte, wenn er sein gesamtes Arbeitsleben im Beamtenverhältnis verbracht hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 -, a.a.O., steht eine Ermessenspraxis mit § 55 BeamtVG in Einklang, die dieses Ziel durch eine sozusagen vorweggenommene Ausgleichsregelung erreicht, wenn die Ruhensregelungen selbst wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht zur Anwendung kommen können. Ein Eingehen auf die neue Rechtslage (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) erübrigt sich, weil die Vergleichsberechnung des angefochtenen Bescheides ergeben hat, dass die Versorgung des Klägers nach neuem Recht deutlich niedriger als nach altem Recht ausfällt und nichts dafür geltend gemacht wird oder sonst ersichtlich ist, dass der Kläger nach neuem Recht eine maßgeblich bessere Versorgung erhielte, wenn der Beklagte dem neuen Recht nicht den ermessensfehlerhaften Runderlass 2001 zugrunde legte, sondern eine davon unabhängige Ermessensentscheidung träfe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch beruht sie auf einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht hält in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ermessensentscheidung im Rahmen der Anerkennung von Vordienstzeiten nach §§ 11, 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG für erforderlich und eine durch Verwaltungsvorschrift vorgegebene starre Ermessenspraxis, die eine Berücksichtigung von im Ausland verbrachten Vordienstzeiten generell ausschließt, wenn aufgrunddessen im Ausland eine Alterssicherung erworben wurde, für rechtswidrig.