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Urteil

3 A 750/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0223.3A750.10.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des

Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 28. Juli 19 geborene Klägerin stand zuletzt als Steuerinspektorin im Dienst des beklagten Landes und wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2007 auf ihren eigenen Antrag hin im Rahmen von Maßnahmen des Personaleinsatzmanagements (PEM) in den vorgezogenen Ruhestand versetzt. Nach Abschluss der allgemeinen Schulbildung mit der Fachoberschulreife trat sie Ende Dezember 1973 in den mittleren Dienst der Finanzverwaltung des beklagten Landes ein. Auf eigenen Antrag hin wurde sie Ende August 1982 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. In den darauffolgenden zehn Monaten besuchte sie eine Fachoberschule für Wirtschaft und erwarb Ende Juni 1983 die Fachhochschulreife. Das sich anschließende Studium an der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen schloss sie im September 1987 mit einem Diplom ab. Sowohl während des Studiums als auch im Anschluss daran war sie auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge als Aushilfsangestellte beim Finanzamt C. H. tätig. Mit Wirkung vom 17. Oktober 1988 trat sie erneut unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Dienst des beklagten Landes (Finanzverwaltung) ein. Nach der Geburt ihres Sohnes am 16. Dezember 1993 war sie drei Jahre im Erziehungsurlaub und anschließend sechs Monate ohne Dienstbezüge beurlaubt. Ab August 1997 war sie bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit unterschiedlichen Stundenanteilen teilzeitbeschäftigt und in der Zeit vom 20. November 2000 bis zum 8. Dezember 2000 beurlaubt. Mitte Oktober 2007 bat die Klägerin um Auskunft zu ihren voraussichtlichen Versorgungsbezügen bei einer Zurruhesetzung zum 1. Januar 2008. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) teilte ihr daraufhin mit, dass ihr Versorgungsbezüge in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts zustünden, weil die aufgrund ihrer tatsächlichen Dienstzeit berechneten Versorgungsbezüge dieses Mindestruhegehalt in Höhe von 1.258,39 Euro unterschritten. Im Hinblick auf die Zurruhesetzung der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2007 setzte das LBV mit Bescheid vom 29. November 2007 deren Versorgungsbezüge auf 1.099,35 Euro fest. Diese Festsetzung basierte auf dem nach Übergangsrecht ermittelten Ruhegehaltssatz in Höhe von 47,14 vom Hundert (v.H.) und dem Abzug eines Versorgungsabschlags in Höhe von 10,80 v.H. Zur Begründung führte das LBV aus, dass gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht die amtsunabhängige Mindestversorgung maßgeblich sei, weil diese durch Freistellungen unterschritten werde, die der Klägerin nach dem 30. Juni 1997 bewilligt worden seien. Deshalb sei nur das erdiente Ruhegehalt festzusetzen. Gegen den Festsetzungsbescheid erhob die Klägerin am 2. Dezember 2007 Widerspruch und beantragte außerdem am 7. Januar 2008 die Anerkennung weiterer Vordienst- und Ausbildungszeiten. Diesen Antrag lehnte das LBV mit Bescheid vom 18. Januar 2008 mit der Begründung ab, dass die Zeiten, in denen die Klägerin als Angestellte beim Finanzamt C. H. tätig gewesen sei, nicht zu berücksichtigen seien, weil diese Tätigkeiten nicht zu ihrer Ernennung geführt hätten. Eine Berücksichtigung der zum Erwerb der Fachhochschulreife und des Diploms führenden Zeiten sei ebenfalls ausgeschlossen, weil es sich insoweit nicht um außerhalb einer allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildungszeiten im Sinne von § 12 BeamtVG handele. Die für den Erwerb der Fachhochschulreife aufgewandte Zeit sei als Zeit einer allgemeinen Schulbildung anzusehen, weil die Klägerin damit lediglich einen der allgemeinen Hochschulreife vergleichbaren Abschluss erworben habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 8. Februar 2008 Widerspruch. Im Vorverfahren machte sie hinsichtlich der beiden angegriffenen Bescheide im Wesentlichen geltend, dass die Unterschreitung der Mindestversorgung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, weil damit eine nicht gerechtfertigte mittelbare Benachteiligung des weit überwiegend weiblichen Anteils der Teilzeitbeschäftigten verbunden sei. Außerdem widerspreche die Festsetzung der verbindlichen Auskunft des LBV im Oktober 2007. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten sei durchaus der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Fachhochschulstudium und der erneuten Einstellung in das Beamtenverhältnis gegeben, weil sie kurz darauf zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes zugelassen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2008 wies das LBV die Widersprüche der Klägerin zurück und vertiefte die Erläuterungen in den Ausgangsbescheiden. Bezüglich der Zeiten, in denen die Klägerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen sei, fehle es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der späteren Ernennung, weil die Klägerin in dieser Beschäftigungszeit aus im Einzelnen dargelegten Gründen keine Fähigkeiten und Erfahrungen erworben habe, die ein wesentlicher Grund für die Übernahme ins Beamtenverhältnis gewesen seien. Die Zeit des Fachhochschulstudiums sei nicht anzuerkennen, weil ein solches Studium keine Voraussetzung für eine Einstellung in den mittleren oder gehobenen Dienst der Steuerverwaltung sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG. Zweck der Mindestversorgung sei nämlich nicht, die durch Freistellungen bewirkte und vom Beamten in Kauf genommene Verminderung seiner späteren Versorgung wieder auszugleichen. Die auf dem Alimentationsgrundsatz beruhende Mindestversorgung solle vielmehr bei Beamten, die dem Dienstherrn ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt haben, einen Mindestlebensunterhalt sicherstellen. Es sei nicht geboten, einem Beamten, der auf eigenen Antrag zum Teil oder ganz von der Dienstleistung freigestellt gewesen sei, ebenfalls diese Versorgung zu gewähren. Mit ihrer am 4. April 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit der Berechnung des Ruhegehaltssatzes von Teilzeitbeschäftigten nach § 85 Absatz 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. Bezug genommen, die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG sei mit einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen verbunden, weil ehemals in Teilzeit beschäftigten Beamten nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt werde, wenn dieses allein wegen langer Freistellungszeiten hinter der Mindestversorgung zurückbleibe, während ehemals in Vollzeit beschäftigte Beamte – bei gleicher Gesamtdienstzeit - stattdessen die Mindestversorgung erhielten. Die geschlechtsneutral formulierte Regelung betreffe weit überwiegend Beamtinnen, die aus familiären Gründen Freistellungen in Anspruch nähmen. Der mit den Freistellungen u.a. intendierte Schutz von Ehe und Familie werde so durch finanzielle Nachteile im Bereich der Versorgung wieder ausgehöhlt. Die vorliegende Diskriminierung sei besonders schwerwiegend, weil durch § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG die Mindestversorgung als versorgungsrechtliches Existenzminimum unterschritten werde. Diese Grundsicherung, die auch in Fällen kurzer Dienstzeit eine amtsangemessene Alimentierung sicherstellen und von konkret erbrachten Dienstzeiten unabhängig sein solle, werde denjenigen Frauen verwehrt, die zur Kindererziehung in längerem Umfang Freistellungen in Anspruch nähmen. Bei der Klägerin habe § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG außerdem zur Folge, dass – anders als bei der Mindestversorgung – auch noch der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in Abzug gebracht werde. Da § 14 Abs. 4 Satz 4 Beamt VG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 6 GG verfassungswidrig sei, werde eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege konkreter Normenkontrolle angeregt. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 29. November 2007 und vom 18. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts neu festzusetzen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ausgeführt, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht teile. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, die Versorgung der Klägerin antragsgemäß neu festzusetzen, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts ergebe sich aus § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG. § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG, demzufolge die Klägerin wegen langer Freistellungszeiten keinen Anspruch auf diese Mindestversorgung habe, verstoße wegen mittelbarer Diskriminierung von Beamtinnen gegen Art. 141 EG, Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG und dürfe bei der Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin nicht angewandt werden. Altersruhegehalt falle, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil von 23. Oktober 2003 in der Rechtssache (Rs.) C-4/02 festgestellt habe, in den Anwendungsbereich der genannten europarechtlichen Bestimmungen. Mit den Richtlinien 86/378/EWG und 79/7/EWG, die jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anlässlich der Berechnung von Leistungen untersagten, sei § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht vereinbar, weil diese Regelung in Einzelfällen zu einer stärkeren Kürzung des Ruhegehalts als unter proportionaler Berücksichtigung der Zeiten der Teilzeit führe. Bei gleicher Gesamtdienstzeit erhalte ein vollzeitbeschäftigter Beamter unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 - 3 BeamtVG eine Mindestversorgung, die demgegenüber einem teilzeitbeschäftigten Beamten versagt werde. Auf diese Art werde die in den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG fallende Gewährleistung des versorgungsrechtlichen Existenzminimums denjenigen vorenthalten, die die gleiche Gesamtdienststundenzahl nicht im Rahmen einer Vollzeit- sondern einer Teilzeitbeschäftigung erbracht hätten. Da Ende Juni 2008 im gesamten Bundesgebiet knapp 80 v.H. der in Teilzeit tätigen und über 80 v.H. der beurlaubten Beamten weiblichen Geschlechts gewesen seien, führe § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen. Dies sei auch nicht durch einen sachlichen, nicht geschlechtsbezogenen Grund gerechtfertigt, wobei fiskalische Gesichtspunkte von vorneherein nicht in Betracht kämen. Die Begründung des Gesetzgebers, dass es nicht erforderlich sei, Beamten, die aus freien Stücken die grundsätzlich voll zu erbringende Dienstleistung auf ein Mindestmaß reduzierten, eine Mindestversorgung zu gewähren, rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Diese Begründung sei von dem Gedanken getragen, dass der Beamte, der vom Leitbild der Vollbeschäftigung abweiche, bewusst versorgungsrechtliche Nachteile in Kauf nehme. Diese Argumentation widerspreche dem Grundsatz, dass Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung qualitativ gleichwertig seien. Unter dieser Prämisse sei allein eine Berücksichtigung der Unterschiede in quantitativer Hinsicht zulässig. Darüber gehe § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG hinaus und sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht nicht anzuwenden. Das der Klägerin zustehende amtsunabhängige Mindestruhegehalt sei auch nicht um den Versorgungsabschlag zu kürzen, weil § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG als Untergrenze des Ruhegehalts einen solchen Abzug ausschließe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 12 Gesetz über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (Personaleinsatzmanagement NRW – PEMG NRW - im Folgenden PEMG) vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. 242), der lediglich klarstelle, dass auch bei Zurruhesetzungen im Rahmen von PEM-Maßnahmen § 14 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sei. Eine eigenständige Regelung dahingehend, dass die übrigen Bestimmungen des BeamtVG, insbesondere § 14 Abs. 4 BeamtVG, demgegenüber nicht anzuwenden seien, sei § 12 PEMG nicht zu entnehmen. Da der Klägerin das amtsunabhängige Mindestruhegehalt zustehe, sei eine Entscheidung über die von ihr begehrte Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nicht erforderlich. Zur Begründung seiner im angefochtenen Urteil zugelassenen Berufung macht das beklagte Land im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht aus. Die fragliche Richtlinie sei bereits nicht anwendbar, weil es nach deren Wortlaut um Arbeitnehmer und Entgelt und nicht um Beamte gehe, die Besoldung erhielten. Außerdem beziehe sich der Entgeltsbegriff nur auf Vergütungen aus laufenden Arbeitsverhältnissen und nicht auf Versorgungsbezüge. Selbst wenn die Richtlinie anwendbar wäre, läge keine mittelbare Diskriminierung vor, weil die Regelung – wie auch Verwaltungsgericht annehme - lediglich in Einzelfällen dazu führe, dass das Ruhegehalt stärker als unter proportionaler Berücksichtigung der Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin freiwillig vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei. Insoweit komme auch der Gedanke des Vorteilsausgleichs zum Tragen. Der Beamte, der vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, müsse die Anrechnung des im vorzeitigen Ruhestand erzielten Erwerbseinkommens schon deshalb hinnehmen, weil er vorzeitig keinen Dienst mehr leiste. Gleiches müsse gelten, wenn sich der Beamte über PEM-Maßnahmen auf eigenen Wunsch freiwillig in den Ruhestand versetzen lasse. Auch hier müsse er dadurch entstehende Nachteile in Kauf nehmen, da er auf der anderen Seite auch Vorteile durch die vorzeitige Zurruhesetzung habe. Eine etwaige Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten sei im Übrigen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Außerdem stelle, wie das Verwaltungsgericht Münster in einem vergleichbaren Fall angenommen habe, die Zahl der Dienstjahre und die Berücksichtigung der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Beamten ein objektives Kriterium ohne geschlechtsspezifischen Bezug dar. Die Minderung des erdienten Ruhegehalts um den Versorgungsabschlag ergebe sich zwingend aus § 12 Satz 2 PEMG. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei der Versorgungsabschlag in jedem Fall vorzunehmen. Dies ergebe sich auch aus § 14 Abs. 3 BeamtVG, weil Beamte im Rahmen von PEM-Maßnahmen auf eigenen Antrag vorzeitig in Ruhestand versetzt worden seien. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Zweifelhaft sei bereits, ob in ihrem Fall überhaupt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG erfüllt seien. Ihr erdientes Ruhegehalt bleibe nämlich nicht "allein wegen" der Freistellungen hinter der Mindestversorgung zurück, sondern auch, weil sie im Rahmen der PEM-Maßnahmen bereits im Alter von 51 Jahren in den vorgezogenen Ruhestand getreten sei. Unabhängig davon sei die Ausschlussregelung hier nicht anzuwenden, weil sie – europarechtswidrig - mit einer unzulässigen qualitativen Abwertung der Teilzeitbeschäftigung durch eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung verbunden sei, die dem Anliegen des Gesetzgebers, aus gesellschafts- und arbeitsmarktpolitischen Gründen eine Erweiterung der Möglichkeiten von Teilzeitbeschäftigungen zu unterstützen, widerspreche. Der Gedanke des Vorteilsausgleichs könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil es insoweit um die Anrechnung desjenigen Einkommens gehe, das Ruhestandsbeamte zwischen Eintritt in einen vorzeitigen Ruhestand und Erreichen der Regelaltersgrenze erzielten. Das sei hier aber nicht einschlägig, weil sie keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster überzeuge nicht, weil die Berücksichtigung der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit gerade nicht diskriminierungsfrei sei, da nur Teilzeitbeschäftigten eine Mindestversorgung verwehrt werde, die demgegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten zustehe. Der erkennende Senat hat zur Frage der Umsetzung der PEM-Maßnahmen im Ressort des Finanzministeriums eine Auskunft dieses Ministeriums eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie auf die vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines amtsunabhängigen Mindestruhegehalts, der hinsichtlich der Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG unstreitig ist, nicht wirksam durch § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung, derzufolge lediglich das erdiente Ruhegehalt gezahlt wird, wenn ein Beamter allein wegen Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückbleibt und nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist, sind zwar im vorliegenden Fall erfüllt (1). Die Regelung ist jedoch mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot nicht vereinbar (2), wonach auch im Hinblick auf die Höhe der Versorgungsbezüge eine Benachteiligung wegen einer Beschäftigung in Teilzeit untersagt ist. Um die Wirksamkeit des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG entgegenstehenden Rechts der Europäischen Union sicherzustellen, ist es erforderlich, diese Bestimmung des nationalen Rechts nicht anzuwenden. 1. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, beziehungsweise, wenn dies günstiger ist, 65 v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Das LBV hat die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Bescheid vom 29. November 2007 festgesetzt und in den Anlagen zu diesem Bescheid die Berechnung des Ruhegehalts im Hinblick auf die tatsächliche ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Übergangsrecht gemäß § 85 BeamtVG niedergelegt. Nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Berechnungen des LBV hat sie einen Ruhegehaltssatz von 47,14 v.H. erreicht. Von diesem Ruhegehaltssatz ist im Berufungsverfahren auszugehen. Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen - ihres Erachtens - berücksichtigungsfähiger Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten geltend gemacht hat, verfolgt sie dieses Begehren in der Berufungsinstanz nicht weiter, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2011 klargestellt hat. Der Ruhegehaltssatz übersteigt zwar die Grenze von 35 v.H., das erdiente Ruhegehalt, das zum Zeitpunkt der angegriffenen Festsetzung der Versorgungsbezüge unstreitig lediglich 1.232,46 Euro betrug und zur Zeit 1.309,61 Euro beträgt, unterschreitet aber fortlaufend die amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Höhe von seinerzeit 1.258,39 Euro und zur Zeit 1.361,06 Euro. Vgl. Überblick über die Entwicklung durch Gesetze zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge unter www.lbv.nrw.de/beztab/beso.php; sowie Vermerk vom 10. Februar 2011, Gerichtsakten, Bl. 123 (Rückseite). Der Anspruch der Klägerin auf dieses Mindestruhegehalt fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Ausschlussregelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf eine Mindestversorgung nach Satz 1 und 2 ausgeschlossen, wenn ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückbleibt, es sei denn, dass der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG enthält eine Regelung hinsichtlich der bei "Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung)" maßgeblichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Unter Freistellung im Sinne dieser gleichzeitig mit § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG eingeführten Vorschrift ist sowohl eine Teilzeitbeschäftigung als auch eine Beurlaubung ohne Bezüge zu verstehen, vgl. BT-DRS. 13/3994, S. 45. Da die zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung dienstfähige Klägerin nach Inkrafttreten des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG am 1. Juli 1997 sowohl teilzeitbeschäftigt als auch für 19 Tage ohne Bezüge beurlaubt war, ist die Ausschlussregelung grundsätzlich anzuwenden. Bezogen auf die aktive Dienstzeit der Klägerin von 1973 bis 1982 sowie von 1988 bis Ende 2007 haben die nach dem 1. Juli 1997 bewilligten und angetretenen Freistellungen auch zu einer Unterschreitung der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG geführt. Den Berechnungen des LBV zufolge hätte die Klägerin ohne die seit Mitte 1997 angetretenen Freistellungen einen Ruhegehaltssatz von 52,10 v.H. erreicht. Das auf dieser Grundlage ermittelte – fiktive – Ruhegehalt hätte 1.362,14 Euro betragen und damit über der amtsunabhängigen Mindestversorgung in Höhe von 1.258,39 Euro gelegen. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG muss das erdiente Ruhegehalt "allein wegen langer Freistellungszeiten" hinter der Mindestversorgung zurückbleiben. Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Freistellungen erfüllen bezogen auf den Zeitraum ihrer aktiven Dienstzeit diese Voraussetzung. Etwas anderes ergäbe sich allerdings, wenn über den Zeitpunkt der tatsächlichen - vorgezogenen - Zurruhesetzung hinaus der Zeitraum bis zum Erreichen der individuellen Altersgrenze im Jahr 2022 in den Blick genommen wird. Selbst wenn die Klägerin in diesem Zeitraum weiterhin lediglich im Umfang von 50 v.H. der Regelarbeitszeit teilzeitbeschäftigt wäre, würde sie bei ihrer Zurruhesetzung im Alter von 65 Jahren und 10 Monaten gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) insgesamt rund 27 Jahre ruhegehaltfähiger tatsächlicher Dienstzeit erreichen. Da sie den Berechnungen des LBV zufolge bereits bei einem auf der Basis von 25 Jahren errechneten Ruhegehaltssatz ein Ruhegehalt erhalten würde, das die Mindestversorgung überstiege, wäre dies auch bei einer fiktiven Berechnung bezogen auf den Zeitpunkt der Fall, an dem die Klägerin die individuelle Altersgrenze erreichen würde. Bei dieser Betrachtungsweise wären nicht allein die Freistellungen zwischen 1997 und 2007 für die Unterschreitung der Mindestversorgung ursächlich, sondern auch die Minderung der tatsächlichen Dienstzeit durch den vorgezogenen Ruhestand, so dass es an der Monokausalität der Freistellungen für das Unterschreiten der Mindestversorgung im Sinne eines "allein wegen" fehlen und deshalb § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG im vorliegenden Fall nicht eingreifen würde. Ob der gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG erforderliche Kausalzusammenhang vorliegt, ist jedoch allein im Hinblick auf den Zeitraum der aktiven Dienstzeit des Beamten zu bestimmen. Eine Einbeziehung fiktiver, über den Zeitpunkt der tatsächlichen Zurruhesetzung hinausgehender Dienstzeiten kommt nicht in Betracht, weil ein insoweit ausdehnendes Verständnis zu einer restriktiven Auslegung der Ausschlussregelung führen würde, die sich weder eindeutig aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang ergibt und außerdem nicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar ist. Welcher Zeitraum hinsichtlich des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Freistellungen einerseits und Unterschreitung der Mindestversorgung andererseits maßgeblich ist, ist in der Vorschrift zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang. Für den Anspruch auf eine Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG ist das anhand der tatsächlichen Dienstzeit ermittelte Ruhegehalt maßgeblich. Die Berechnung des Ruhegehalts richtet sich gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die dem Beamten im Sinne von § 5 BeamtVG zuletzt – vor seiner Zurruhesetzung – zustanden, und nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die der Beamte im Dienst – und damit bis zum Eintritt in den Ruhestand – zurückgelegt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Soweit für die Bestimmung der Höhe des Ruhegehalts andere Zeiträume als die ruhegehaltfähige Dienstzeit maßgeblich sind, ist dies im Gesetz ausdrücklich geregelt, wie etwa in § 13 Abs. 1 BeamtVG, der eine Zurechnungszeit behandelt. Eine Einbeziehung des zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und dem Erreichen der Altersgrenze liegenden Zeitraums ist § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG demgegenüber nicht zu entnehmen. Die Bestimmung betrifft vielmehr das erdiente Ruhegehalt und die Auswirkungen von Freistellungen auf die Höhe dieses Ruhegehalts. Damit bezieht sich die Regelung nur auf den Zeitraum, der durch den Eintritt in den Ruhestand abgeschlossen wird, und nicht auf fiktive weitere Dienstzeiten im Anschluss an die Zurruhesetzung. Eine Einbeziehung solcher – fiktiver - Dienstzeiten in den gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG erforderlichen Kausalzusammenhang widerspräche im Übrigen auch dem Zweck der Regelung. Eine dahingehende Auslegung hätte zur Folge, dass § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG in erster Linie bei Zurruhesetzungen wegen Erreichens der Altersgrenze anzuwenden wäre. Bei einem Zusammentreffen von Freistellungen und freiwilligem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand würde die Ausschlussregelung nur in begrenztem Umfang eingreifen, weil in diesem Fall eine Mindestversorgung nur versagt werden könnte, wenn auch bei einer fiktiven Dienstzeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze das erdiente Ruhegehalt wegen schädlicher Freistellungszeiten die Mindestversorgung unterschritten hätte. Eine derart restriktive Auslegung stünde in Widerspruch zu den Erwägungen, die den Gesetzesmaterialien zufolge der Einführung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG zugrundelagen. Die Bestimmung ist auf Anregung des Innenausschusses in das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) aufgenommen wurde. Seinen Vorschlag begründete der Innenausschuss folgendermaßen: "Die Mindestversorgung dient bislang dazu, im Falle einer Dienstunfähigkeit dem Beamten eine Mindestsicherung zu gewähren. Dies ist nicht erforderlich, wenn Beamte aus freien Stücken ihre an sich voll zu erbringende Dienstleistung auf ein Mindestmaß reduzieren. Bei solchen gewillkürten Freistellungen ist es zumutbar, wenn sich die Versorgung auf den sogenannten erdienten Teil beschränkt und nicht auf die Mindestversorgung aufgestockt wird." (BT-DRS 13/5057, S. 65) Dem einleitenden Satz der Begründung zufolge soll eine Mindestversorgung den Beamten gewährt werden, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheiden und aus diesem Grund nicht die zur Sicherung des versorgungsrechtlichen Existenzminimums erforderliche Dienstzeit erreichen. An diesem Ansatz hat der Gesetzgeber durch Ergänzung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG um eine Rückausnahme festgehalten. Die Ausschlussregelung soll gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz BeamtVG nicht eingreifen, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. Von dieser Zielsetzung der Mindestversorgung ausgehend, hat der Gesetzgeber entschieden, dass Beamte, bei denen das Unterschreiten der zur Sicherung des versorgungsrechtlichen Existenzminimums erforderlichen Dienstzeit "aus freien Stücken" durch eine gewillkürte Reduzierung der Dienstleistung verursacht worden ist, nicht von der Mindestversorgung profitieren sollen. Diesen Ausführungen des Gesetzgebers zufolge soll es für den Anspruch auf Mindestversorgung entscheidend darauf ankommen, ob die Reduzierung der Gesamtdienstzeit auf einer freien Entscheidung des Beamten beruht. Unter diesem Gesichtspunkt widerspräche eine Beschränkung der Ausschlussregelung durch Einbeziehung fiktiver Dienstzeiten in den erforderlichen Kausalzusammenhang dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG. Soll bei gewillkürten Verkürzungen der Dienstzeit keine Mindestversorgung gezahlt werden, spricht der Umstand, dass die aktive Dienstzeit außerdem aus freier Entscheidung vorzeitig beendet wurde, gerade nicht gegen, sondern für ein Eingreifen der Ausschlussregelung. Nach der Zielsetzung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG kann es keinen Unterschied machen, ob die Unterschreitung des Mindestruhegehalts allein auf Freistellungen während der aktiven Dienstzeit zurückzuführen ist, oder ob dies zusätzlich Folge einer gänzlichen Freistellung vom Dienst durch vorzeitige Zurruhesetzung ist. Da der Umstand, dass die Klägerin ohne die vorgezogene Zurruhesetzung möglicherweise ein die amtsunabhängige Mindestversorgung übersteigendes Ruhegehalt hätte erdienen können, den nach § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Freistellungszeiten und Unterschreitung dieser Mindestversorgung durch das tatsächlich erdiente Ruhegehalt nicht unterbricht, wäre ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung des amtsunabhängigen Ruhegehalts nach dieser Bestimmung ausgeschlossen. 2. § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG kann jedoch wegen Verstoßes gegen entgegenstehendes Recht der Europäischen Union nicht angewandt werden. Maßgebliche unionsrechtliche Prüfungsmaßstäbe sind sowohl Art. 141 Abs. 1 und 2 EG, an dessen Stelle der wortgleiche Art. 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – getreten ist (a), als auch § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (b), wobei jedenfalls ein Verstoß der hier streitigen Bestimmung gegen die letztgenannte Richtlinie festzustellen ist. a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG (nunmehr) Art. 157 AEUV widerspreche und außerdem mit den Richtlinien 75/117/EG, 86/378/EWG und 79/7 EWG nicht vereinbar sei. Nach Art. 157 Abs. 1 AEUV gewährleistet jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Unter Entgelt sind – anders als das beklagte Land annimmt - gemäß § 157 Abs. 2 AEUV alle aufgrund eines – auch beamtenrechtlichen - Dienstverhältnisses gezahlten Vergütungen zu verstehen. Hierunter fallen auch Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt im Sinne des BeamtVG. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - Rs. C-4/02 -, ZBR 2004, 246 mit weiteren Nachweisen; im Anschluss an diese Entscheidung BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 u.a. – 2 C 14.04 –, NVwZ 2005, 1080, sowie Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 72.08 -, BVerwGE 136, 165; Hessischer VGH, Urteil vom 31. Juli 2008 – 1 UE 2279/07 -, ZBR 2009, 135. Das Gebot der Entgeltgleichheit steht einer Bestimmung entgegen, die hauptsächlich ein Geschlecht nachteilig trifft, wenn diese Auswirkung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Vorschriften, nach denen Teilzeitbeschäftigte bei der Höhe des Entgelts über eine Berücksichtigung ihrer zeitanteiligen Dienstleistung hinaus schlechter gestellt werden, sind mit Art. 157 AEUV unvereinbar, wenn dadurch erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte betroffen sind. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06 -, ZBR 2008, 160; vom 23. Oktober 2003, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 und vom 25. Mai 2005, a.a.O. Das Verwaltungsgericht hat zunächst angenommen, dass das Ruhegehalt durch § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG in Einzelfällen stärker als unter proportionaler Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung gekürzt werde. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem - ohne Aufstockung auf die Mindestversorgung - ermittelten erdienten Ruhegehalt unabhängig vom Geschlecht gerade eine strikte Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes zugrunde liegt, so auch VG Münster in dem vom beklagten Land in Bezug genommenen Urteil vom 15. Juni 2009 – 4 K 1839/08 -, juris. Vor diesem Hintergrund geht es bei § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht um eine überproportionale Kürzung des Ruhegehalts, sondern um eine Schlechterstellung durch einen diskriminierenden Ausschluss von einer Begünstigung. Davon ist im Grunde auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, indem es - bei identischer ruhegehaltfähiger Gesamtdienstzeit - maßgeblich auf eine Ungleichbehandlung eines Teilzeitbeschäftigten mit schädlichen Freistellungszeiten im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG gegenüber einem durchgehend in Vollzeit beschäftigten Beamten abgestellt hat, weil letzterem im Gegensatz zu dem Teilzeitbeschäftigten die Mindestversorgung zustehe. Dies vorausgesetzt hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass bundesweit erheblich mehr weibliche als männliche Beamte die Möglichkeit von Freistellungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG wahrnähmen. Aus diesem Grund sei § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG mit einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen verbunden. Darüber hinaus enthält die angegriffene Entscheidung allerdings keine Feststellungen dazu, inwieweit tatsächlich weitaus mehr Frauen als Männer von der Ausschlussregelung betroffen sind, obwohl der vorliegende Einzelfall eine besondere Konstellation betrifft, die nicht als Regelfall gelten kann. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, a.a.O. Der Rechtsprechung des EuGH zufolge ist bei der Prüfung, ob eine festgestellte Ungleichbehandlung von Vollzeit – gegenüber Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen, für die die maßgebliche nationale Regelung gilt, da der Kreis der Personen, die in den Vergleich einbezogen werden können, durch den Anwendungsbereich der betreffenden Regelung bestimmt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. Wenn aufgrund der statistischen Daten ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Arbeitnehmer von Bestimmungen betroffen ist, die zu einem geringeren Ruhegehalt für Beamte führen, die ihren Dienst zumindest teilweise als Teilzeitbeschäftigte ausgeübt haben, ist zwar dem ersten Anschein nach eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegeben. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 und vom 23. Oktober 2003, a.a.O. Dass auf diese Weise ein Anscheinsbeweis auch dann geführt ist, wenn nicht feststeht, dass der weibliche Anteil der Teilzeitbeschäftigten regelmäßig in den Anwendungsbereich der fraglichen Bestimmung fällt, ist dem jedoch nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall kann – anders als in den zur Vorabentscheidung vorgelegten Konstellationen – allein aus dem Umstand, dass die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte weiblichen Geschlechts durch die Ausschlussregelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG belastet wird, nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass diese Bestimmung hauptsächlich das weibliche Geschlecht nachteilig trifft. Dass die Klägerin gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG keine Mindestversorgung erhält, ist nämlich auch darauf zurückzuführen, dass sie, ohne dienstunfähig zu sein, bereits im Alter von 51 Jahren in den Ruhestand getreten ist. Da die Regelaltersgrenze für eine Zurruhesetzung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW in ihrem Fall bei 65 Jahren und zehn Monaten liegt und die Klägerin – ohne PEM-Anreize - frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand hätte treten können, handelt es sich hier um einen atypischen Fall, der durch die Regelungen des PEMG ermöglicht wurde. Vor diesem Hintergrund ist durchaus denkbar, dass Teilzeitbeschäftigte weiblichen Geschlechts gar nicht regelmäßig von der Ausschlussregelung in § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG betroffen sind, weil sie bei einem Verbleib im aktiven Dienst bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze – normalerweise - ein über der Mindestversorgung liegendes Ruhegehalt erreichen. Ob aufgrund neuerer europarechtlicher Entwicklungen im Hinblick auf die Anforderungen, die an den Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung gestellt werden, weitere Feststellungen zur Benachteiligung gerade weiblicher Teilzeitbeschäftigter erlässlich sind, vgl. dazu von Roetteken, Anm. vom 14. Juli 2010 (jurisPR-ArbR 28/2010, Anm. 6) zu dem Urteil des BVerwG vom 25. März 2010, a.a.O. unter Hinweis auf Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006; eher zurückhaltend, allerdings ohne Rückgriff auf diese Richtlinie: BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, a.a.O. zu § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG, kann dahinstehen, weil das erkennende Gericht unabhängig davon und ohne weitere Ermittlungen in tatsächlicher (hier vor allem statistischer) Hinsicht davon überzeugt ist, dass § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG wegen Unvereinbarkeit mit einer anderen europarechtlichen Bestimmung keine Anwendung finden darf. b) § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG steht in Widerspruch zu § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie Nr. 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (im Folgenden: Richtlinie 97/81 bzw. Anhang RL 97/81). Durch die Richtlinie 97/81 wurde die im gleichen Jahr zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in Gemeinschaftsrecht überführt. Nach § 6 Abs. 4 Anhang RL 97/81 gilt die Richtlinie unbeschadet spezifischer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere derjenigen zur Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen. Gemäß § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81 dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, nicht schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Den Mitgliedstaaten wurde aufgegeben, die für die Umsetzung in nationales Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 20. Januar 2000 in Kraft zu setzen. Gemäß § 2 Nr. 1 Anhang RL 97/81 erstreckt sich deren Anwendungsbereich auf Teilzeitbeschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Klägerin fällt als ehemals in Teilzeit beschäftigte Beamtin in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 3 Nr. 1 Anhang RL 97/81 Teilzeitbeschäftigter im Sinne der Richtlinie ein Arbeitnehmer ist. Als Arbeitnehmer gilt, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dabei ist ohne Belang, in welchem Status diese Tätigkeit ausgeübt wird. Aus diesem Grund fallen Beamte - als besondere Gruppe - ebenfalls unter diesen Begriff, vgl. ständige Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, a.a.O. mit weiteren Nachweisen. Das hat der EuGH nunmehr auch für den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81 ausdrücklich festgestellt, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-395/08 und C-396/08 -, NZA 2010, 753, so dass insoweit teilweise erhobene Bedenken überholt sind. Vgl. von Roetteken, a.a.O., in diesem Punkt kritisch zu den vor dieser Vorabentscheidung ergangenen Urteilen des BVerwG u.a. vom 23. September 2004 – 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 und vom 25. März 2010, a.a.O. Auch in sachlicher Hinsicht ist § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81 auf die hier streitigen Versorgungsbezüge der Klägerin anwendbar. Zu den Beschäftigungsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift, hinsichtlich derer Teilzeitbeschäftigte nicht aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden dürfen, zählen u.a. die finanziellen Bedingungen im Zusammenhang etwa mit der Vergütung und den Versorgungsbezügen, EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. März 2010, a.a.O., und vom 23. September 2010 – 2 C 27.09 -, juris. Dabei ist – anders als das beklagte Land geltend macht - ohne Belang, wie das Entgelt bezeichnet wird. Eine von einem öffentlichen Dienstherrn an einen Beamten gezahlte Versorgung wird ebenso von der Richtlinie erfasst wie die von einem privaten Arbeitgeber gezahlte Rente, vgl. ausführlich zum Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG und zu dem Begriff "Entgelt" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 EG: EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O. mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des EuGH. Den Anforderungen der in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht im vorliegenden Fall anwendbaren Richtlinie genügt § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht. Gemessen an § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81 sind innerstaatliche Vorschriften zu beanstanden, wenn sie eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirken, die nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Eine solche Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten kommt im vorliegenden Fall auch in Betracht, obwohl das Ruhegehalt der Klägerin unter Berücksichtigung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes ermittelt worden ist. Dieser Grundsatz gilt nämlich gemäß § 4 Nr. 2 Anhang RL 97/81 nur, wo dies angemessen ist. Das ist beispielsweise nicht der Fall bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, wenn die insoweit berücksichtigungsfähigen Zeiten an die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und nicht an den Umfang der während des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Arbeit anknüpfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O. Ob § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG Teilzeitbeschäftigte nur wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung schlechter behandelt als Vollzeitbeschäftigte, ist gemäß § 3 Nr. 1 und 2 Anhang RL 97/81 durch einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen des eventuell diskriminierten Teilzeitbeschäftigten einerseits und eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten desselben Betriebs mit derselben Art von Beschäftigungsverhältnis andererseits zu ermitteln, wobei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Qualifikation und andere Erwägungen heranzuziehen sind. Im Hinblick auf diesen Vergleichsmaßstab wird die Klägerin als ehemalige Steuerinspektorin der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung (BBesO), die bis zu ihrer Zurruhesetzung unter Berücksichtigung der Freistellungen einschließlich anerkannter Vordienstzeiten eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von rund 20 Jahren absolviert hat, gegenüber einer in Vollzeit als Steuerinspektor beschäftigten Person benachteiligt, die insgesamt dieselbe Dienstzeit absolviert hat, nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist und deren erdientes Ruhegehalt im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die amtsunabhängige Mindestversorgung unterschreitet. Denn dieser Vergleichsperson würde nicht nur das erdiente Ruhegehalt, sondern die – höhere – amtsunabhängige Mindestversorgung gezahlt. Als unmittelbar vergleichbar kommt eine Person in Betracht, die bis zum Ende des Jahres 2007 unter Berücksichtigung des Übergangsrechts gemäß § 85 BeamtVG insgesamt 20 Jahre in Vollzeit Dienst geleistet hat und mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in den Ruhestand getreten ist. Diese Person müsste – abzüglich der berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeit – 1989 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden sein. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 15. Dezember 1988 (GV. NRW. 1989, 1 – LVO a.F.) war seinerzeit eine Einstellung bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich. Bei Verzögerung durch Betreuung mehrerer Kinder war gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auch noch bis zur Vollendung des 41. Lebensjahres möglich. Angenommen, die Vergleichsperson sei im Verlauf ihres 33. oder 34. Lebensjahres eingestellt worden, dann hätte sie Ende 2007 jedenfalls das 51. oder 52. Lebensjahr vollendet gehabt. Da sie, wie die Klägerin, dem Ressort des Finanzministeriums angehörte, konnte sie ebenfalls PEM-Anreize in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang war Voraussetzung für eine Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand die Vollendung des 50. Lebensjahres. Da die Klägerin im Jahr 2007 ihr 51. Lebensjahr vollendet und erfolgreich einen PEM-Anreiz wahrgenommen hat, ist davon auszugehen, dass die Vergleichsperson ebenfalls unter Wahrnehmung eines solchen Anreizes in den Ruhestand versetzt werden konnte. Dafür spricht, dass das Finanzministerium seinen eigenen Angaben nach alle Anträge auf vorgezogenen Ruhestand grundsätzlich bewilligen konnte. Das ergibt sich aus dem seinerzeit an die Beschäftigten gerichteten Informationsschreiben des Finanzministeriums vom 25. Oktober 2007. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass dem Finanzministerium 931 Anreize bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung standen. Von insgesamt 2075 Anträgen, von denen 73 auf eine Abfindung oder auf Sonderurlaub, 1015 auf vorgezogenen und 952 auf einstweiligen Ruhestand sowie 35 auf Altersteilzeit gerichtet waren, konnten grundsätzlich alle Anträge auf Abfindung, Sonderurlaub und vorgezogenen Ruhestand bewilligt werden, während Anträge auf einstweiligen Ruhestand nur bei vor dem 7. September 1944 geborenen Antragstellern positiv beschieden werden konnten. Da 1015 Beschäftigte erfolgreich eine Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand beantragt haben, ist davon auszugehen, dass sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigte diesen Anreiz in Anspruch genommen haben. Dass sich unter den Vollzeitbeschäftigten Vergleichspersonen befunden haben, die mit ihrem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückblieben, ist angesichts der großen Anzahl in den vorgezogenen Ruhestand versetzter Beschäftigter und der Mindestaltersgrenze von 50 Jahren für diesen Anreiz ebenfalls anzunehmen und vom beklagten Land auch nicht bestritten worden. Da das erdiente Ruhegehalt einer solchen Vergleichsperson dem der Klägerin entsprechen würde, wäre die vollzeitbeschäftigte Vergleichsperson im Gegensatz zu dieser in den Genuss der amtsunabhängigen Mindestversorgung gekommen. Die Vergleichsperson stellt auch keinen außergewöhnlichen Einzelfall dar. Den PEM-Anreiz "vorgezogener Ruhestand" konnten nämlich auch Personen in Anspruch nehmen, die bei der Einstellung die Altersgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. überschreiten durften und anschließend ausschließlich als Vollzeitbeschäftigte tätig waren. Diese Personen konnten beispielsweise im Jahr 1989 im Alter von bis zu 41 Jahren ihre Dienstzeit beginnen und hatten Ende 2007 ein Alter zwischen 52 und 58 Jahren erreicht. Damit konnten sie ebenfalls erfolgreich die Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand beantragen und – insofern allerdings anders als die Klägerin - das amtsunabhängige Mindestruhegehalt erhalten. Ausgehend von § 3 Nr. 2 Richtlinie 97/81 ist damit bezogen auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis der Klägerin im Bereich der Finanzverwaltung eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten durch § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG festzustellen. Eine solche Ungleichbehandlung beschränkt sich jedoch nicht auf die der Klägerin unmittelbar vergleichbare Personengruppe. Wird nämlich die Gesamtheit der Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 BeamtVG fallen, in den Blick genommen, wie es der EuGH etwa im Rahmen der Ermittlung einer Diskriminierung wegen des Geschlechts vorsieht, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O., zeigt sich, dass die festgestellte Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nicht ausschließlich auf Besonderheiten eines Einzelfalls, eine mittlerweile außer Kraft getretene Fassung der LVO und eine außergewöhnliche Maßnahme des Personaleinsatzmanagements der ehemaligen Landesregierung zurückzuführen ist. Eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten lässt sich vielmehr auch mit Blick auf die Gesamtheit der von § 14 Abs. 4 BeamtVG betroffenen Beschäftigten feststellen. Dies gilt vor allem hinsichtlich der unteren Besoldungsgruppen. So konnte bereits eine 1985 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. bis zur Vollendung ihres 41. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis übernommene Vergleichsperson, die Ende 2007 der Besoldungsgruppe A 7 BBesO angehörte und unmittelbar nach Vollendung ihres 63. Lebensjahres gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung in den Ruhestand getreten ist, mit einer in Vollzeit absolvierten Dienstzeit von knapp 23 Jahren in den Genuss der Mindestversorgung kommen. Einer deutlich vor 1985 eingestellten Person desselben Jahrgangs und derselben Besoldungsgruppe, die zwischen 1997 und 2007 zumindest teilweise nur in Teilzeit beschäftigt war und deshalb Ende 2007 ebenfalls nur eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 23 Jahren erreicht hatte, würde die Mindestversorgung vorenthalten. In den niedrigeren Besoldungsgruppen wird die Ungleichbehandlung tendenziell zunehmen, weil auch bei einer längeren ruhegehaltfähigen Dienstzeit die erdiente Versorgung das amtsunabhängige Mindestruhegehalt unterschreiten wird. Die beschriebenen Benachteiligungen aufgrund von § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG dürften sich im Übrigen in Zukunft noch stärker auswirken. Angesichts der europarechtlichen Vorgaben zur Diskriminierung wegen des Alters einerseits, die mittlerweile ihre Umsetzung insbesondere in den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gefunden - vgl. Art. 2 Abs. 2 b) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000; § 1 AGG - und eine kritische Überprüfung der Höchstaltersgrenzen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zur Folge haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, und einer fortschreitenden Minderung der Versorgungsbezüge andererseits kann nach der aktuellen Rechtslage ein Unterschreiten der Mindestversorgung sogar noch häufiger vorkommen und aufgrund von § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten allein aufgrund ihrer anteilig reduzierten Arbeitszeit eintreten. Nach § 22 Abs. 1 LVO in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (im Folgenden LVO n.F.) kann eine Vergleichsperson als Steuerinspektor bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres eingestellt werden. Eine Zurruhesetzung unabhängig von der Dienstfähigkeit käme nach wie vor gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Betracht. Die Person hätte eine Gesamtdienstzeit von rund 23 Jahren absolviert. Hinzu kämen zwei Jahre und 125 Tage berücksichtigungsfähige Ausbildungszeit, so dass von gut 25 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit auszugehen ist. Bei einer Berechnung nach geltendem Recht wäre diese Dienstzeit nur mit 1,793 v.H. zu multiplizieren, was einen Ruhegehaltssatz in Höhe von knapp 45 v.H. ergäbe, so dass die Mindestversorgung deutlich unterschritten würde und ein Anspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG bestünde. Letzteres wäre unter entsprechenden Bedingungen bei einem der Klägerin vergleichbaren Werdegang wegen § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht der Fall. Würde hier ebenfalls eine um fünf Jahre längere Gesamtdienstzeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zugrundegelegt, bliebe das erdiente Ruhegehalt nach geltendem Recht weiterhin hinter der Mindestversorgung zurück. Die Vergleichsberechnungen des LBV zum erdienten Ruhegehalt der Klägerin nach neuem Recht haben bei einer Dienstzeit von knapp 20 Jahren einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 36,94 v.H. ergeben. Bei einer rund fünf Jahre längeren ruhegehaltfähigen Dienstzeit würde die Klägerin die Mindestversorgung nach geltendem Recht nicht erreichen. Allerdings hätte sie, anders als die in Vollzeit beschäftigte Vergleichsperson, wegen § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG keinen Anspruch auf ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt. Darüber hinaus ist eine Vergleichsperson denkbar, die im Hinblick auf Verzögerungen infolge der Geburt oder tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer Kinder die Altersgrenze gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 c) LVO n.F. um drei bzw. bis zu sechs Jahre überschritten hat und entsprechend beispielsweise erst mit 45 Jahren in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist. Wenn sie mit 65 Jahren in den Ruhestand versetzt würde und in der Zwischenzeit durchgängig in Vollzeit beschäftigt gewesen wäre, hätte sie zuzüglich der berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeit eine Gesamtdienstzeit von rund 22 Jahren absolviert. Nach neuem Recht bliebe der Ruhegehaltssatz wiederum unterhalb der amtsunabhängigen Mindestversorgung, auf die allerdings, anders als bei der Klägerin, ein Anspruch bestünde. Die Vergleichsbetrachtungen zeigen, dass mit der Ausschlussregelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG eine unmittelbare Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten verbunden ist, die nur erfolgt, weil diese im Rahmen ihrer aktiven Dienstzeit in einem bestimmten Umfang teilzeitbeschäftigt gewesen sind, so dass ein Ungleichbehandlung allein wegen der Teilzeitbeschäftigung vorliegt. Vgl. zu der festgestellten Ungleichbehandlung auch: Bauer/Zahn in: Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 14 Erl. 9b, Rdnr. 2.2.2; Strötz in: GKÖD, Band I, § 14 BeamtVG, Rdnr. 81. Diese Schlechterstellung ist auch nicht im Sinne von § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81 aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Als Rechtfertigungsgrund in diesem Sinne kommen nur Gesichtspunkte in Betracht, die mit den Zielen der RL 97/81 vereinbar sind. Nach der Präambel des Anhangs RL 97/81 verfolgt die Rahmenvereinbarung den Zweck, Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und einen Beitrag zur Entwicklung der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu leisten. Dementsprechend verbietet § 4 Nr. 1 Anhang RL 97/81 eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, die ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen ist, dass sie teilzeitbeschäftigt sind. Daraus folgt, dass sich Teilzeitbeschäftigung nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden darf. Folglich sind ungleiche Beschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs RL 97/81 im Regelfall nur insoweit zulässig, als die unterschiedliche Behandlung auf den unterschiedlichen zeitlichen Arbeitsumfang zurückzuführen ist. Auf diesem – zulässigen – quantitativen Aspekt beruht die Ungleichbehandlung nach § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht, weil Vollzeitbeschäftigte gegenüber Teilzeitbeschäftigten bevorzugt werden, obwohl die für die Festsetzung des Ruhegehalts maßgebliche ruhegehaltfähige Dienstzeit insgesamt bei beiden Vergleichspersonen denselben Umfang hat und nur in einem Fall im Rahmen verringerter regelmäßiger Wochenarbeitszeit absolviert wurde. Aus den Erwägungen des Gesetzgebers ergibt sich kein Rechtfertigungsgrund für diese unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf die Mindestversorgung. Der Innenausschuss, auf dessen Vorschlag § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG zurückgeht, war - wie bereits oben unter 1. zitiert - der Auffassung, dass Beamten, die durch gewillkürte Freistellungen aus freien Stücken ihre an sich voll zu erbringende Dienstleistung auf ein Mindestmaß reduzierten, eine Beschränkung auf das erdiente Ruhegehalt zuzumuten sei. Vgl. BT-DRS, 13/5057, S. 65. Anlass für diese Ausnahmeregelung war im Übrigen, dass bei der umfassenden Reform des Dienstrechts die Möglichkeiten eines Altersurlaubs gemäß § 44 b Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) insofern ausgeweitet wurden, als auf das Erfordernis einer Vollzeitbeschäftigung von 20 Jahren vor Antritt eines solchen Urlaubs verzichtet wurde. Diese Lockerung war aus Sicht des Innenausschusses nur möglich, wenn gleichzeitig in diesen Fällen ein Anspruch auf Mindestversorgung ausgeschlossen werde. Vgl. BT-DRS, 13/5057, S. 63. Diese Erwägung ist bereits nicht geeignet, eine allgemeine Benachteiligung sämtlicher Teilzeitbeschäftigter unabhängig von der konkreten Art der in Anspruch genommenen Freistellungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zu begründen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum nur bei den "schädlichen" Freistellungen eine Mindestversorgung versagt wird, während Vollzeitbeschäftigten, die, wie oben dargelegt, ebenfalls freiwillig ihre Dienstzeit durch eine gewillkürte vorzeitige Zurruhesetzung reduzieren und aus diesem Grund mit ihrem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückbleiben können, auf diese aber dennoch einen Anspruch haben sollen. Der weitere vom Gesetzgeber für die Einführung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG angeführte Grund, dass die Mindestversorgung bislang dazu diene, im Fall einer Dienstunfähigkeit dem Beamten eine Mindestsicherung zu gewähren, rechtfertigt die festgestellte Ungleichbehandlung ebenfalls nicht. Dass aus diesem Grund bei gewillkürter Dienstzeitverkürzung keine Mindestversorgung gewährt werden solle, kann zwar grundsätzlich als sachlicher Grund eine Bevorzugung der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten rechtfertigen; die hier fragliche Ausschlussbestimmung kann sich aber nicht auf diesen sachlichen Grund stützen, weil sie die Beschränkung der Mindestversorgung auf unfreiwillige Dienstzeitverkürzungen nur zum Nachteil von i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG freigestellten Beamten umsetzt. Wie im Rahmen der Vergleichsbetrachtung dargelegt, kommen Vollzeitbeschäftigte demgegenüber uneingeschränkt und damit auch bei willkürlicher Dienstzeitverkürzung in den Genuss der Mindestversorgung. Um die volle Wirksamkeit des europarechtlichen Gebots einer Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten als Ausprägung sowohl des Gebots der Entgeltgleichheit für die Teilzeitarbeit als auch des Rechtsschutzes für die benachteiligten Beamten zu gewährleisten, ist es geboten, die damit unvereinbare Ausschlussregelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht anzuwenden. Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift, die ausdrücklich nur Freistellungszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG als Ausschlussgrund vorsieht und damit ehemals Vollzeitbeschäftigten ausnahmslos die Mindestversorgung belässt, ist einer europarechtskonformen Auslegung nicht zugänglich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung gemäß § 3 BeamtVG im Versorgungsrecht zukommt. Aus diesem Grund sind Vorschriften, die – wie § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG - die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder erhöhen, grundsätzlich einer ausdehnenden oder einschränkenden Anwendung nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 -, ZBR 2010, 258. Daher stellt die Nichtanwendung das geeignete und erforderliche Mittel dar, um den Vorrang des Europarechts zur Geltung zu bringen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-341/08 -, NJW 2010, 587. Das gilt auch dann, wenn die fragliche nationale Regelung vor Inkrafttreten der Richtlinie in Kraft getreten ist. Vgl. EuGH Urteil vom 19. Januar 2010 - Rs. C-555/07 -, NJW 2010, 427. Hat aber § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG bei der Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin außer Acht zu bleiben, so hat sie einen Anspruch auf Zahlung des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG. Die amtsunabhängige Mindestversorgung ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80 v.H. zu kürzen. Eine solche Kürzung könnte sich allenfalls aus der Verweisung in § 12 Satz 2 PEMG ergeben, weil bei der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG kein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG in Abzug zu bringen ist. Vgl. Bauer/Zahn, a.a.O., § 14, Erl. 6, Rdnr. 6.1; Lemhöfer in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, § 14, Rdnr. 44c, wonach die Höhe des Versorgungsabschlags ihre Grenze in der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG findet. § 12 Satz 2 PEMG, der vorsieht, dass sich das Ruhegehalt der nach Satz 1 in den Ruhestand versetzten Beamten um einen Versorgungsabschlag in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG in der jeweils geltenden Fassung vermindert, ermöglicht jedoch keine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf ein nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG ermitteltes Mindestruhegehalt. Ob § 12 Satz 2 PEMG allerdings tatsächlich lediglich als Klarstellung dahingehend verstanden werden kann, dass eine vorzeitige Zurruhesetzung nach Satz 1 den Abzug eines Versorgungsabschlags nach den maßgeblichen Bestimmungen des BeamtVG zur Folge hat, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob es sich bei § 12 Satz 2 PEMG nicht vielmehr um eine partielle Ersetzung des § 14 Abs. 3 BeamtVG handelt, so: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2010 – 23 K 3553/08 -, juris, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst wenn gemäß § 12 Satz 2 PEMG bei Zurruhesetzungen nach Satz 1 die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 3 BeamtVG analog anzuwenden wären, ergäbe sich daraus nicht, dass auch die nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu gewährende Mindestversorgung dieser analogen Anwendung unterläge. Angesichts der bereits erwähnten strengen Gesetzesbindung des Versorgungsrechts kann eine Beschneidung des durch § 14 Abs. 4 BeamtVG gewährleisteten versorgungsrechtlichen Existenzminimums nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen. Daran fehlt es hier jedoch, denn § 12 Satz 2 PEMG enthält lediglich eine Verweisung auf § 14 Abs. 3 BeamtVG, ohne Ansprüche auf eine Mindestversorgung, die gerade nicht dem Versorgungsabschlag unterliegt, auszuschließen oder ausdrücklich anzuordnen, dass die Verweisung im Wege analoger Anwendung auch für Versorgungsbezüge auf der Grundlage von § 14 Abs. 4 BeamtVG gelten soll. Soweit das beklagte Land schließlich die Auffassung vertritt, dass sich aus dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs, demzufolge Einkünfte eines vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Versorgung anzurechnen sind, eine Verpflichtung der Klägerin ableiten lasse, auf die Mindestversorgung zu verzichten, ist das Verwaltungsgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Die Vorteile, die für die Klägerin allein mit dem Umstand der vorzeitigen Zurruhesetzung verbunden sind, lassen sich nicht mit – zusätzlichen - Einkünften vergleichen, die ein Beamter erzielen kann, weil er vorzeitig in den Ruhestand getreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VwGO. Auch der Senat hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots die Ausschlussregelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG zulasten i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 freigestellter Beamter entfällt.