Beschluss
4 E 1138/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0224.4E1138.10.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Es sind genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG vorhanden. Für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG ist daher hier kein Raum. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Klagen gegen einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Die Bedeutung dieses rein feststellenden Verwaltungsakts, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, lässt sich nur mit dem Auffangwert angemessen erfassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 - 4 E 1007/10 - und vom 24. Februar 2011 - 4 E 146/11. Anders verhält es sich hingegen mit dem hier streitgegenständlichen Zweitbescheid gem. § 25 Abs. 2 SchfHwG. Der Beklagte hat den Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme konkret zu einmalig, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten aufgefordert. Das Interesse des Klägers besteht allein darin, die dafür anfallenden Kosten abzuwenden. Diese lassen sich unter Anknüpfung an die Kosten des Vorjahres, die der Kläger unwidersprochen mit 140 Euro beziffert hat, hinreichend wertmäßig fassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.