Beschluss
4 E 146/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
18mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1, 2 GKG zu bemessen; fehlen ausreichende Anhaltspunkte für eine genaue Bestimmung, ist der Auffangwert von 5.000 Euro anzunehmen.
• Bei Feststellungsbescheiden über zu verrichtende Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG) ist die Bedeutung der Sache regelmäßig nicht anhand der künftigen Kosten zu bemessen.
• Die Abwendung künftiger Kosten ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weshalb laufende oder künftige Kosten für die Streitwertfestsetzung nicht heranzuziehen sind.
• Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Feuerstättenbescheid: Anknüpfung an Auffangwert 5.000 € • Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1, 2 GKG zu bemessen; fehlen ausreichende Anhaltspunkte für eine genaue Bestimmung, ist der Auffangwert von 5.000 Euro anzunehmen. • Bei Feststellungsbescheiden über zu verrichtende Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG) ist die Bedeutung der Sache regelmäßig nicht anhand der künftigen Kosten zu bemessen. • Die Abwendung künftiger Kosten ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weshalb laufende oder künftige Kosten für die Streitwertfestsetzung nicht heranzuziehen sind. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG. Ein Eigentümer wendet sich gegen einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG, in dem die auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten und die dafür vorgesehenen Zeiträume festgelegt wurden. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert des Verfahrens auf 5.000 Euro fest. Die Beschwerde gegen diese Streitwertfestsetzung wurde beim Oberverwaltungsgericht vorgebracht. Es ging insbesondere um die Frage, ob für die Bestimmung des Streitwerts die künftig anfallenden Kosten der Schornsteinfegerarbeiten heranzuziehen seien oder ob der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden sei. Der konkrete Umfang und die Höhe künftiger Kosten waren derzeit nicht bestimmt und daher nicht bestimmbar. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. • Maßstab der Streitwertfestsetzung: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller nach Ermessen zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, gilt nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 Euro. • Anwendungsfall: Der Streitgegenstand ist ein Feststellungsbescheid (Feuerstättenbescheid) nach § 14 Abs. 2 SchfHwG, der die Pflichten des Grundstückseigentümers konkretisiert. • Unzureichende Anhaltspunkte: Da die im mehrjährigen Geltungszeitraum anfallenden Kosten derzeit weder bestimmt noch bestimmbar sind, fehlen ausreichende Anhaltspunkte für eine wertmäßige Bemessung. • Keine Anknüpfung an Kosten: Eine Anknüpfung des Streitwerts an die später entstehenden Kosten kommt nicht in Betracht, weil die Abwendung bestimmter Kosten nicht unmittelbarer Gegenstand des Verfahrens ist. • Rechtsfolge: Folglich ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen. • Kostenentscheidung: Die gerichtsgebührenfreie Entscheidung und die Nichterstattung von Kosten beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht getroffene Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine wertmäßige Bemessung vorliegen und künftige Kosten der Schornsteinfegerarbeiten derzeit weder bestimmt noch bestimmbar sind. Eine Anknüpfung des Streitwerts an erwartete Kosten kommt nicht in Betracht, da die Abwendung dieser Kosten nicht unmittelbarer Streitgegenstand ist. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.