Beschluss
6 E 121/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0224.6E121.11.00
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Leitsätze
Für die Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO mit Rücksicht auf ein Parallelverfahren, in dem sich lediglich identische Rechtsfragen stellen, ist kein Raum.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO mit Rücksicht auf ein Parallelverfahren, in dem sich lediglich identische Rechtsfragen stellen, ist kein Raum. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO nicht um eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO und ist auch keine andere Bestimmung im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO einschlägig. Die Beschwerde hat ferner in der Sache Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Gericht mit dem angegriffenen Beschluss angeordnete Verfahrensaussetzung analog § 94 VwGO liegen nicht vor. § 94 VwGO kommt - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - als Rechtsgrundlage für die Aussetzung nicht unmittelbar in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Nicht ausreichend ist dafür, dass sich - wie hier - in dem anderen Verfahren lediglich die gleiche Rechtsfrage stellt; die Frage nach der Gültigkeit oder der Auslegung von Rechtsfragen stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO dar. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, NVwZ 2009, 787; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 E 1358/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2009 - 8 OB 203/09 -; Thür. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 2 VO 402/09 -, jeweils juris. Ob etwas anderes gilt, wenn das andere Verfahren eine Normenkontrolle oder ein Vorlageverfahren beim Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof betrifft, muss im Streitfall nicht geklärt werden. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 15. März 2007 - 6 C 20.06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 S 166/09 -, jeweils juris. Es besteht auch kein Raum für die vom Verwaltungsgericht angenommene analoge Anwendung des § 94 VwGO für Fälle, in denen sich in einem Parallelverfahren lediglich identische Rechtsfragen stellen. Zwar mögen Gründe der Prozessökonomie und der Kostenvermeidung es zweckmäßig erscheinen lassen, von einer Entscheidung zunächst abzusehen, wenn - wie vorliegend - in einem bundesverwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren identische Rechtsfragen zu klären sind. Eine Auslegung der Norm, die Fälle dieser Art in deren Anwendungsbereich einbezieht, steht jedoch mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 E 1358/08 -; Thür. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 2 VO 402/09 -, jeweils a.a.O. Zudem fehlt es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Mit der Vorschrift des § 93a VwGO hat der Gesetzgeber bei sogenannten Massenverfahren in einer besonderen Verfahrenskonstellation, in der früher eine entsprechende Anwendung von § 94 VwGO befürwortet wurde, die Möglichkeit eröffnet, dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie in der durch das Gesetz geregelten spezifischen Weise Rechnung zu tragen. Darüber hinaus besteht bei Verfahrensgestaltungen der vorliegenden Art gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO die - hier nicht gewählte - Möglichkeit, das Verfahren auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten ruhen zu lassen. Es wäre mit der in diesen gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Wertung unvereinbar, eine weitergehende Analogie mit Rücksicht auf verfahrensökonomische Erwägungen zuzulassen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 E 1358/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2009 - 8 OB 203/09 -, jeweils mit weiteren Nachweisen; Thür. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 2 VO 402/09 -, jeweils a.a.O. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens war nicht zu treffen (vgl. § 161 Abs. 1 VwGO), weil das vorliegende Beschwerdeverfahren ein nichtstreitiges Zwischenverfahren ohne unterliegenden Beteiligten darstellt. Wegen des Erfolgs der Beschwerde fallen auch keine Gerichtskosten an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG -), die im Unterliegensfall gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Beschwerdeführer zu tragen hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 12 E 761/08 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2009 - 8 OB 203/09 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 4 TG 3441/03 -, NVwZ-RR 2004, 390; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - 1 C 01.970 -, NVwZ-RR 2002, 156; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 161 Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).