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Beschluss

6 S 166/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 94 VwGO bis zur Entscheidung des EuGH ist zulässig, wenn gemeinschaftsrechtliche Fragen entscheidungserheblich sind und bereits beim EuGH anhängig sind. • § 94 VwGO kann entsprechend angewandt werden, wenn ein EuGH-Verfahren Klärung zu Fragen verspricht, die in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren von Bedeutung sind. • Bei der Ermessensausübung zur Aussetzung sind die Interessen der Beteiligten, insbesondere das Interesse auf zeitnahe Entscheidung, zu berücksichtigen; ein durch Aussetzung entstehendes zeitliches Verbot der Tätigkeit begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO wegen beim EuGH anhängiger gemeinschaftsrechtlicher Fragen • Die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 94 VwGO bis zur Entscheidung des EuGH ist zulässig, wenn gemeinschaftsrechtliche Fragen entscheidungserheblich sind und bereits beim EuGH anhängig sind. • § 94 VwGO kann entsprechend angewandt werden, wenn ein EuGH-Verfahren Klärung zu Fragen verspricht, die in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren von Bedeutung sind. • Bei der Ermessensausübung zur Aussetzung sind die Interessen der Beteiligten, insbesondere das Interesse auf zeitnahe Entscheidung, zu berücksichtigen; ein durch Aussetzung entstehendes zeitliches Verbot der Tätigkeit begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die ihm unter Zwangsgeldandrohung verbietet, in Baden‑Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben. Die Untersagung stützt sich auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit der Regelung und der Untersagungsverfügung mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG. Das Verwaltungsgericht Stuttgart setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen aus, weil die dort zu klärenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen für den Streit entscheidungserheblich sein können. Der Kläger rügte die Aussetzung und machte geltend, dadurch entstünde faktisch ein Berufsverbot und eine unangemessene Verzögerung. Das Verfahren betrifft eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die Kohärenz staatlicher Glücksspielpolitik gegenüber unionsrechtlichen Anforderungen. • Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. • § 94 VwGO erlaubt die Aussetzung, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist; die Vorschrift kann entsprechend angewendet werden, wenn gemeinschaftsrechtliche Fragen bereits beim EuGH anhängig sind. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer oberer Gerichte rechtfertigt eine entsprechende Anwendung von § 94 VwGO, um den EuGH nicht durch mehrfach gleiche Vorabentscheidungsersuchen zu belasten. • Im vorliegenden Fall sind die europarechtlichen Fragen zur Vereinbarkeit des GlüStV mit der Dienstleistungsfreiheit entscheidungserheblich; es ist zu prüfen, ob die staatliche Glücksspielpolitik kohärent und systematisch die Verminderung der Spielsucht verfolgt. • Bei der Ermessensausübung hat das Verwaltungsgericht die Interessen des Klägers an einer zügigen Entscheidung berücksichtigt; es ist zu erwarten, dass die Hauptsacheentscheidung nicht vor einer EuGH‑Entscheidung rechtskräftig werden würde. • Ein durch die Aussetzung verursachtes zeitliches Verbot der Tätigkeit begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Weiterführung des Verfahrens; der Kläger kann bei geänderter Sach- oder Rechtslage nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgehen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; im Beschwerdeverfahren ist keine Streitwertfestsetzung erforderlich. Die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht durfte nach § 94 VwGO das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über bereits anhängige Vorabentscheidungsersuchen aussetzen, weil gemeinschaftsrechtliche Fragen entscheidungserheblich sind und eine erneute Vorlage dem EuGH unnötig Mehrbelastung bringen würde. Bei der Ermessensausübung wurden die Interessen des Klägers an einer schnellen Entscheidung ausreichend berücksichtigt; ein behauptetes faktisches Berufsverbot rechtfertigt keinen anderen Ausgang. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.