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Beschluss

12 A 633/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0225.12A633.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass seine wöchentliche Arbeitszeit in den Monaten Dezember 2004, Januar, Mai, Juli, August, September und Dezember 2005 sowie Januar, Mai Juni, Juli, August, September, November und Dezember 2006 nicht mehr als zehn Stunden betragen habe, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser Würdigung zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Kinderteilerlasses nach § 18b Abs. 5 BAföG a.F. verneint. Nach § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung wird bis zum 31. Dezember 2009 für jeden Monat, in dem das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18a Abs. 1 BAföG nicht übersteigt (Nr. 1), er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut (Nr. 2) und er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist (Nr. 3), auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 BAföG festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen. Eine Erwerbstätigkeit ist nach § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG unwesentlich, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG ist glaubhaft zu machen, vgl. § 18b Abs. 5 Satz 4 BAföG. Die tatbestandlichen Vorgaben des § 18b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BAföG sind kumulativ zu erfüllen und müssen in jedem der betroffenen Monate vorliegen Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 - 12 A 894/09 -; Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 18b, Rn. 29. Der Kläger dringt mit seiner Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe an die Glaubhaftmachung des von ihm zu seiner wöchentlichen Arbeitszeit behaupteten Sachverhalts überspannte Anforderungen gestellt, weil er mit der Abgabe der Versicherung an Eides statt vom 26. November 2009 bereits alles für die Glaubhaftmachung Erforderliche getan habe und das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung dieser Versicherung an Eides statt ohne weiteres die Überzeugung vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG hätte erlangen müssen. Nach der im Recht der Ausbildungsförderung, vgl. § 18 Abs. 1 SGB I, ungeachtet ihrer allgemeinen Gültigkeit unmittelbar anwendbaren Legaldefinition des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine behauptete Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass der Behörde bzw. dem Gericht vermittelt wird, dass das mit der Behauptung gezeichnete Bild von der Wirklichkeit, in Abgrenzung zu der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für das Beweismaß der richterlichen Überzeugung von der Wahrheit, dieser überwiegend wahrscheinlich entspricht. Glaubhaftmachung bedeutet daher das Dartun einer guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel verbleiben können. vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1976 - 4 ZB 49.75 , VersR 1976, 928, juris, und vom 9. Februar 1998 - 2 ZB 15.97 -, NJW 1998, 555, juris; v. Wulffen, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 23, Rn. 4; Höfling und Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 87, und § 60, Rn. 121. Dem Betroffenen stehen zur Glaubhaftmachung grundsätzlich alle Beweismittel, insbesondere der Zeugen-, Sachverständigen-, Urkunden und der Augenscheinbeweis zur Verfügung, für das gerichtliche Verfahren vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO. Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sowie § 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO. Für die Glaubhaftmachung einer behaupteten Tatsache kann auch die schlichte Erklärung eines Beteiligten in einer Versicherung an Eides statt ausreichen, um die behördliche oder richterliche Überzeugung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein Anlass besteht, an der Wahrscheinlichkeit eines schlüssig und erschöpfend dargestellten, ausgesprochen nahe liegenden und der Lebenserfahrung entsprechenden Sachverhalts zu zweifeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1974 - 2 BvR 32/74 -, BVerfGE 38, 35, juris; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 60, Rn. 121, m.w.N. Das Gericht entscheidet auch dann, wenn das Beweismaß auf die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen vermindert ist, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Der Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichts findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d.h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4 und 9. Nach alledem reicht der bloße Umstand, dass eine Tatsache an Eides statt versichert wird, als solcher nicht für deren Glaubhaftmachung aus. Die Entscheidung, ob eine Versicherung an Eides statt als ausreichend für die Glaubhaftmachung der versicherten Tatsache erachtet wird, ist vielmehr Teil der freien gerichtlichen Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung. vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123, Rn. 93. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufgrund des Inhalts der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Versicherung an Eides statt vom 26. November 2009 die Überzeugung gewinnen, dass die vom Kläger behauptete Tatsache, seine Arbeitszeit habe in den hier streitgegenständlichen Monaten nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich betragen, mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutrifft. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung geht über das schlichte Behaupten und Wiederholen dieser Tatsache - wie die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte tabellarische Aufstellung - nämlich nicht hinaus. Der konkrete zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt lässt sich auch nicht ohne weiteres aus der Lebenserfahrung erschließen, sondern es handelt sich um einen auf den konkreten Lebensumständen des Klägers in dem jeweiligen Monat beruhenden Sachverhalt. Dass dies so ist, ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass der Kläger in den Monaten November 2004, Februar, März, April, Juni, Oktober und November 2005 sowie Februar, März, April und Oktober 2006 nach seinen eigenen Angaben imstande war, zum Teil deutlich mehr als zehn Stunden zu arbeiten. Dem Kläger war die Untermauerung seiner Behauptung durch die Vorlage anderer Unterlagen auch möglich. Dies folgt aus seiner Angabe in der Zulassungsschrift, er habe die Tabelle der wöchentlichen Arbeitszeiten aufgrund bereits vorhandener Aufzeichnungen erstellen können. Diese Aufzeichnungen hat er jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren oder im Zulassungsverfahren vorgelegt. Vor diesem Hintergrund greift auch der sinngemäße Vortrag des Klägers nicht, er sei als Selbständiger unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei einer Nichtberücksichtigung der Versicherung an Eides statt grundsätzlich von dem Teilerlass nach § 18b Abs. 5 BAföG ausgeschlossen, weil er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die wöchentliche Arbeitszeit nicht vorlegen könne und ihm als selbständigem Rechtsanwalt keine anderen Beweismittel zur Verfügung stünden, um seine Arbeitszeiten zu belegen. Das Verwaltungsgericht durfte im Rahmen der Beweiswürdigung anders als der Kläger meint zu seinen Lasten auf das Fehlen von näheren Angaben zu der konkreten Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und zu der tatsächlichen Betreuungssituation abstellen. Es hat mit der Forderung nach einer schlüssigen und erschöpfenden Darlegung weder überspannte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt noch hat es die Grenzen des § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG überschritten, weil diese Tatbestandsvoraussetzung in keinerlei Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes steht. Die konkrete zeitliche Einordnung einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in den Tagesablauf der Familie hängt nämlich offenkundig gerade dann, wenn sie wie in dem vorliegenden Fall in der Familienwohnung ausgeübt wird, maßgeblich von den ggf. kollidierenden (Wohn)Bedürfnissen und Lebensumständen der anderen Familienmitglieder - und damit auch von den Bedürfnissen der betreuten Kinder - ab. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass etwa der Schulbesuch der Kinder in einem solchen Fall zeitliche Ressourcen der Betreuungsperson freisetzen kann. Dasselbe gilt auch für die Verfügbarkeit des Wohnraums für die Berufstätigkeit. Die weitere in diesem Zusammenhang getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gerade vor dem Hintergrund, dass er während des hier streitgegenständlichen Zeitraums monatliche Existenzgründungszuschüsse nach § 421 Abs. 1 SGB III a.F. in Anspruch genommen habe, besonderen Anlass gehabt, darzulegen, wie er seine hauptberufliche und dem Aufbau einer Existenzgrundlage dienende selbständige Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht - etwa während der Abwesenheit der Kinder von der Familienwohnung - konkret organisiert habe, hat der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht angegriffen. Die Rügen des Klägers, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er den Einblick in seine Steuerakten verweigert habe, und der Inhalt der Steuerakten sei im Hinblick auf die Arbeitszeiten ohnehin ein untaugliches Mittel, bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, die geringen Einkünfte könnten den Umfang der Arbeitszeit nicht glaubhaft machen, nicht allein entscheidungstragend auf die verweigerte Einsichtsmöglichkeit in die Steuerakten und deren möglichen Inhalt gestützt hat, sondern selbständig entscheidungstragend und vom Kläger unbeanstandet insoweit auch darauf abgestellt hat, dass die geringen Einkünfte zum Beleg eines nur unwesentlichen zeitlichen Umfangs der Erwerbstätigkeit nicht geeignet sind, weil auch ein erhebliches zeitliches Engagement eines Rechtsanwalts nicht automatisch einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg bedingt. Auch die ferner geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es ihm keinen Hinweis gegeben habe, dass er seine häusliche Betreuungssituation und seine Tätigkeit als Rechtsanwalt näher darlegen müsse, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verbietet zwar grundsätzlich, eine Gerichtsentscheidung ohne vorherigen Hinweis, vgl. auch §§ 86 Abs. 3 und 108 VwGO sowie § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 2 ZPO, auf einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, dessen Erheblichkeit nicht offensichtlich war und auch aus dem bisherigen Verfahren nicht ohne weiteres ersichtlich war und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 8 B 30.10 -, juris, m.w.N., Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 108, Rn. 25. Diese Vorgaben sind hier jedoch nicht erfüllt. Der Kläger musste spätestens seit der Aufklärungsverfügung vom 10. September 2009 damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein bisheriges Vorbringen zu dem - im Verfahren allein streitigen - zeitlichen Umfang seiner selbständigen Tätigkeit für ergänzungsbedürftig hielt. Dass eine ergänzende Darstellung Angaben dazu erfordert, wie er die in der Familienwohnung ausgeübte Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht mit den Bedürfnissen seiner Familie und damit auch mit seinen Betreuungsleistungen koordiniert hat, musste sich dem Kläger schon aufgrund der Sachlage ohne weiteres aufdrängen. Der Kläger hat ungeachtet dessen auch nicht dargelegt, was er bei einer aus seiner Sicht ausreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausgestaltung seiner selbständigen Tätigkeit vorgetragen hätte. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann jedoch geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsuchenden günstigeren Entscheidung geführt hätte. Aus diesem Grunde dringt der Kläger auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe selbst auf seine Nachfrage hin nicht angegeben, welche Informationen aus der Steuerakte für wichtig erachtet würden, nicht durch. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die Versicherung an Eides statt in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt. Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht muss aber nicht auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Nur, wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die nach seiner - insoweit allein entscheidenden - Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat. vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 8 B 39.10 -, juris, m.w.N.. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Tatsache, dass der Kläger am 26. November 2009 eine Versicherung an Eides statt abgelegt hat, war nicht von zentraler Bedeutung für die Beweiswürdigung und damit den Prozessausgang. Das Verwaltungsgericht musste nämlich - wie oben ausgeführt - nicht nur wegen dieses Umstandes den Vortrag des Klägers zum zeitlichen Umfang seiner Arbeit für glaubhaft erachten. Dass es den an Eides statt versicherten Vortrag als solchen in seine Beweiswürdigung einbezogen hat, ergibt sich aus den Ausführungen zum Beweiswert der vom Kläger eingereichten tabellarischen Aufstellung über seine wöchentliche Arbeitszeit in den Monaten Oktober 2004 bis März 2008. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).