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Beschluss

15 B 127/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0301.15B127.11.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 8845/10 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Verfügung des An-tragsgegners vom 10. Dezember 2010 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der An-tragsgegner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 8845/10 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Verfügung des An-tragsgegners vom 10. Dezember 2010 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der An-tragsgegner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der im Beschwerdeweg weiter verfolgte zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1 K 8845/10 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2010 wiederherzustellen, ist begründet. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse hinsichtlich der kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung vom 12. Dezember 2010, mittels derer der Antragstellerin nach Anhörung aufgegeben worden ist, dass in ihrem Gebiet aus privaten Haushalten gesammelte Altpapier ab dem 1. Januar 2011 dem S. O. zu überlassen und auf der Deponie O. -H. an der Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage anzuliefern, überwiegt nicht das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Denn die Verfügung erweist sich aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten, allein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) als offensichtlich rechtswidrig. Allerdings kam die von der Antragstellerin "vorrangig" beantragte Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht. Soweit die Antragstellerin zur Begründung dieses Begehrens darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. Januar 2011 eine Entscheidung gegenüber dem auch im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Antragsgegner getroffen habe, obwohl dieser an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sei, vermag dies ihr petitum nicht zu rechtfertigen. Mit ihren zugehörigen Ausführungen verkennt die Antragstellerin die geltende Rechtslage. Das Verwaltungsgericht hat das Rubrum hinsichtlich der Antragsgegnerbezeichnung zu Recht von Amts wegen geändert. Denn zum 1. Januar 2011 ist der bis dahin geltende § 5 Abs. 2 AG VwGO entfallen (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen, GV NRW S. 30). Anfechtungsklagen und Rechtsschutzgesuche nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind seitdem gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Antragsgegner ist demnach hier das Land Nordrhein-Westfalen. Dieses ist in der vorliegenden Fallkonstellation der Rechtsträger des Landrats. Denn dieser hat die streitige Anordnung gemäß §§ 123 Abs. 1, 120 Abs. 1 HS 1 GO NRW als untere staatliche Verwaltungsbehörde erlassen. Als solche ist der Landrat untere Landesbehörde (vgl. § 9 Abs. 2 LOG NRW), deren Rechtsträger das Land ist (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 LOG NRW). Vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Auflage, Baden-Baden 2010, § 78 Rn. 18; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, 20. Ergänzungslieferung, München (Stand Mai 2010), § 78 Rn. 33 m. w. N. Dessen ungeachtet erweist sich die angegriffene Verfügung des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig. Ihre Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach der Vorschrift des § 123 Abs. 1 GO NRW. Danach kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst, wenn sie die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer derartigen Anordnung ist der Zeitpunkt, in der sie erlassen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 15 B 1755/08 –, und Urteil vom 16. Juli 1991 – 15 A 2054/88 –, NWVBl. 1992, 58. Davon ausgehend durfte der Landrat des S. -Kreises die streitige Verfügung nicht erlassen. Er war nicht die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 123 Abs. 1 GO NRW. § 120 Abs. 1 HS 1 GO NRW sieht zwar vor, dass die – hier ausgeübte – allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt. Dies gilt aber nur, wenn nicht ein Fall des § 59 KrO NRW vorliegt, den § 120 Abs. 1 HS 2 GO NRW ausdrücklich unberührt lässt. Hier lagen indessen die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW vor, mittels dessen Interessenkollisionen des Landrats in seiner Doppelfunktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde einerseits und als Organ des Kreises andererseits vermieden werden sollen. Nach vorzitierter Vorschrift i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW entscheidet die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde und nicht der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, wenn es um eine Entscheidung des Landrats u. a. im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW geht, sofern an einer solchen Entscheidung der Kreis beteiligt ist. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 59 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW auf alle Fälle des § 59 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW: Held u. a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen II, 25. Ergänzungslieferung, Wiesbaden (Stand: Dezember 2010), § 59 KrO Anm. 4.1. Hier hat der Landrat als allgemeine Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden gehandelt. Denn die einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen seiner angegriffenen Verfügung sind §§ 123 Abs. 1, 120 Abs. 1 HS 1 GO, 119 Abs. 1 NRW (vgl. bereits oben). Der Kreis ist auch Beteiligter im Sinne von § 59 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW. Ob der Kreis Beteiligter ist, richtet sich danach, ob er Beteiligter nach § 13 VwVfG. NRW. sein kann. Sofern der Kreis nicht Verfahrenspartei gemäß § 13 Abs. 1 VwVfG. NRW. ist, kommt es nach § 13 Abs. 2 VwVfG. NRW. darauf an, ob seine rechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können. Vgl. Held u. a., a. a. O., Anm. 4.2 m. w. N. Dies ist hier offensichtlich der Fall, was sich bereits aus dem Tenor zu Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung ergibt. Danach soll die Antragstellerin das auf ihrem Gebiet aus privaten Haushalten eingesammelte Altpapier gerade eben dem Beigeladenen überlassen. Dadurch werden ersichtlich Rechte und Pflichten auch des Beigeladenen berührt. Eine Interessenkollision des Landrats, die § 59 Abs. 2 Satz 1 KrO zu vermeiden sucht, liegt damit auf der Hand. Auf die Interessenkollision könnten sich die Antragstellerin und im Übrigen auch der Beigeladene allerdings nicht mehr berufen, wenn die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KrO bestandskräftig darüber entschieden hätte, dass kein Kollisionsfall vorliegt. Denn die Entscheidung der Bezirksregierung über die Frage der Interessenkollision ist ein rechtsmittelfähiger feststellender Verwaltungsakt. Ist dieser unanfechtbar, können sich die Beteiligten bei Anfechtung der eigentlichen Aufsichtsmaßnahme nicht mehr auf § 59 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW berufen. Vgl. Held u. a., ebenda. Für eine bestandkräftige Entscheidung nach § 59 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW ist hier allerdings nichts ersichtlich. Der Antragsgegner trägt zwar vor, der Bezirksregierung E. sei der hier streitige Sachverhalt geschildert worden. Sie sei auch um Stellungnahme gebeten worden, ob sie eine Interessenkollision sehe. Dieses habe die Bezirksregierung E. indes verneint. Sie habe sich nicht zu einer Entscheidung berufen gesehen. Unter Berücksichtigung dieses Vortrags bleibt bereits unklar, ob die Bezirksregierung vorliegend überhaupt eine rechtsförmige Entscheidung im Sinne von § 59 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW getroffen hat. Vor allem ist weder vorgetragen (geschweige denn belegt) noch sonst ersichtlich, dass ein entsprechender Verwaltungsakt namentlich der Antragstellerin gegenüber bekannt gegeben worden ist. Das wäre aber gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG. NRW. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Entscheidung der Antragstellerin gegenüber. Bei dieser Sachlage muss der Senat bei der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon ausgehen, dass keine, jedenfalls aber keine bestandskräftige Entscheidung nach § 59 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW getroffen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine mit Blick auf den von der Antragstellerin erfolglos gestellten Zurückverweisungsantrag vom Ansatz her in Betracht zu ziehende Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO konnte nicht getroffen werden. Der Zurückverweisungsantrag stellte lediglich ein Minus zu dem erfolgreichen "Hilfsantrag" dar und fiel daher kostenmäßig nicht ins Gewicht. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.