Beschluss
6 L 237/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:1024.6L237.11.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1069/11 gegen die Ordnungsverfügung des Landrates des Kreises I. vom 10. Mai 2011 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1069/11 gegen die Ordnungsverfügung des Landrates des Kreises I. vom 10. Mai 2011 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 6 K 1069/11 - gegen die Ordnungsverfügung des Landrates des Kreises I. vom 10. Mai 2011 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist insbesondere gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Denn nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) zum 1. Januar 2011 und dem damit einhergehenden Wegfall des zuvor in § 5 Abs. 2 des (früheren) nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) normierten Behördenprinzips gilt nunmehr uneingeschränkt das Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Insoweit ist der Antrag in der vorliegenden Fallkonstellation nicht gegen den Kreis I. , sondern gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu richten, weil der Landrat des Kreises I. als untere staatliche Landesbehörde, namentlich als untere Immissionsschutzbehörde, gehandelt hat, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), u.a. Beschluss vom 1. März 2011, 15 B 127/11 -, <juris>. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Zunächst ist in formaler Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinreichend begründet im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Landrat des Kreises I. hat ausgeführt, dass ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse mit Blick darauf anzunehmen sei, dass von der von der Antragstellerin betriebenen und nicht dem Stand der Technik entsprechenden Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen, deren weitere Exposition für die Dauer des anhängigen Klageverfahrens nicht hingenommen werden könnten. Damit hat er ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung dargelegt, das über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen hinausgeht. Ob er zu Recht ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen hat, ist für die lediglich in formaler Hinsicht vorzunehmende Überprüfung der Vollziehungsanordnung nicht von Bedeutung. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung verletzt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Antragstellerin in ihren Rechten, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Rechtsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 24 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Zunächst wirkt sich in formaler Hinsicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht aus, dass sie lediglich mit einer unzureichenden Rechtsmittelbelehrung versehen wurde. Die - hier im Ergebnis sogar vollständig fehlende - Rechtsmittelbelehrung ist nicht Bestandteil des Bescheides. Ihr Fehlen oder ihre Unvollständigkeit wirken sich lediglich im Hinblick auf den Lauf und die - hier nicht problematische - Einhaltung der Klagefrist aus. Die auch im Übrigen formell rechtmäßige Ordnungsverfügung begegnet jedoch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Ob die Voraussetzungen für ein auf §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestütztes behördliches Einschreiten vorlagen, ist hier zwischen den Beteiligten streitig, insbesondere die Frage, ob von einem uneingeschränkten Betrieb der Anlage der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die die getroffene Anordnung, - die entstehende lösemittelhaltige Abluft dem Stand der Technik entsprechend an ihrer Entstehungsstelle zu erfassen und über einen Kamin in den freien Luftstrom abzuleiten und - den erforderlichen Abluftkamin bis zum 1. August 2011 u.a. so auszuführen, dass der Kamin mindestens eine Höhe von 10 m über der Flur und eine den Dachfirst um 3 m überragende Höhe hat, rechtfertigen. Bei summarischer Überprüfung geht die Kammer davon aus, dass die Voraussetzungen des § 24 Satz 1 BImSchG nicht vorliegen und die getroffenen Anordnungen mit der Ermächtigungsgrundlage nicht im Einklang stehen. Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind dabei zunächst nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG u.a. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, zu denen auch die von der Antragstellerin betriebene Anlage zum Imprägnieren elektrischer Bauteile (sog. Statoren) zählt. Es handelt sich auch um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, da weder ihre Errichtung noch ihr Betrieb einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 14. März 1997 bedarf. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist vorliegend insbesondere die Frage, ob die zum Imprägnieren der elektrischen Bauteile vorgenommene Verwendung der Produkte Dobeckan FT 1040/120 K.B und Dobeckan FT 2004/120 EK, bei denen es sich um ungesättigte Polyesterharze mit einem Styrol-Anteil von 47 % handelt, schädliche Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft verursacht. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Unerheblich sind Immissionen, die zumutbarer Weise hinzunehmen sind. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob die Einwirkungen - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Empfindlichkeit eines konkreten Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Die tatrichterliche Wertung im Einzelfall richtet sich insbesondere auch nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Grundstück der Immissionsbetroffenen tatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen, vgl. zu diesen Grundsätzen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, NVwZ 2003, 377, sowie Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 ff., vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88,143 ff., und vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, 165 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 16. November 2004 - 22 ZB 04.2269 -, NVwZ-RR 2005, 532; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -, NVwZ-RR 2002, 643; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, <juris>; Hansmann/Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Band III, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2011), § 22 BImSchG Rdnr. 13. Für die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen können dabei technische Regelwerke als "Orientierungshilfe" oder "grober Anhalt" herangezogen werden. Sie können sinngemäß angewandt werden, wenn es um die Abwehr von Immissionen geht, die nach Art und Ausmaß den Geräuschbeeinträchtigungen genehmigungsbedürftiger Anlagen vergleichbar sind. Eine schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte ist jedoch unzulässig. Denn die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte, eine interessengerechte, gleichmäßige Bewertung der Immissionen zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, kann die individuelle Würdigung nicht ersetzen, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, <juris>, vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 -, NJW 2003, 3360, und vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 BImSchG Rdnr. 15a. Zur Beurteilung der Schädlichkeit von Luftverunreinigungen ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) heranzuziehen. Nr. 4 der TA Luft statuiert Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Gemäß Nr. 4.1 der TA Luft enthalten die Vorschriften der Nr. 4 Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition, Anforderungen zur Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung, Festlegungen zur Bewertung von Immissionen durch Vergleich mit den Immissionswerten und Anforderungen für die Durchführung der Sonderfallprüfung. Gemäß Nr. 4.2.1 der TA Luft ist der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in der Tabelle 1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung im Einzelnen festgelegte Richtwerte nicht überschreitet, vgl. zur Anwendbarkeit bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen: Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BImSchG Rdnr. 13b. Bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen entspricht es der anerkannten Rechtsprechung, dass die Gerichte die nordrhein-westfälische Geruchs-Immissionsricht-linie (GIRL) bei der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungs- und Entscheidungshilfe heranziehen können. Die GIRL enthält technische Normen, die auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 und 8 B 1798/10 -, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 - und vom 11. Mai 2010 - 8 B 729/09 - sowie Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, alle <juris>. Die Begutachtung nach Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung darf sich nicht allein nach der GIRL richten und eine Beurteilung der Zumutbarkeit hat anhand einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu erfolgen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, <juris> mit weiteren Nachweisen. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 der GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 der GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 der GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 der GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010, - 2 A 1475/09 -, a.a.O. Gemäß Nr. 3.1 Abs. 4 der GIRL ist eine Geruchsimmission als erheblich anzusehen, wenn die Gesamtbelastung im Einzelnen festgelegte Immissionswerte überschreitet, vgl. zur Anwendbarkeit bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen: Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BImSchG Rdnr. 13c. Ausgehend von diesen Grundsätzen zur Beurteilung der Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen, insbesondere etwaiger Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen, lässt sich hier im Rahmen der vorliegend allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung nicht feststellen, dass vom Betrieb der Anlage der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgehen. Zunächst ist insoweit zwar festzustellen, dass die beiden verwendeten Polyesterharze u.a. aufgrund ihres Styrol-Gehaltes ausweislich der zugehörigen Sicherheitsdatenblätter beim Einatmen gesundheitsschädlich sind. Ob aber die Verwendung der Produkte zu schädlichen Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen führt, ob insbesondere die jedenfalls als Orientierungswerte in die Gesamtbeurteilung einzubeziehenden Richtwerte der TA Luft bzw. der GIRL überschritten werden, hat der Antragsgegner nicht ermittelt. Der angefochtenen Ordnungsverfügung hat er vielmehr lediglich die Feststellung zugrunde gelegt, dass die Erfassung und Ableitung der lösemittelhaltigen Abluft nicht den Regeln der Technik entspricht und dies bereits zu Beschwerden der unmittelbaren Nachbarn über unzumutbare Geruchsbelästigungen geführt habe. Wenn auch die festgestellten Umstände ein wichtiges Indiz dafür darstellen können, dass tatsächlich die Emissionen der Anlage zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können, so entbindet dies die Überwachungsbehörde nicht davon, den Sachverhalt umfassend aufzuklären oder durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen aufklären zu lassen. Denn für eine zutreffende Beurteilung der Schädlichkeit von Immissionen müssen Art, Ausmaß und Dauer der Immissionen und demzufolge auch der sie verursachenden Emissionen (auch solcher aus diffusen Quellen) festgestellt werden, vgl. u.a. Kutscheidt, a.a.O., § 3 BImSchG Rdnr. 9c und 18c. Diese Sachverhaltsaufklärung ist nicht erfolgt. Allein die Bezugnahme auf die - allerdings wiederholten - Beschwerden des unmittelbaren Nachbarn sowie den Umstand einer nicht dem Stand der Technik entsprechenden Erfassung und Ableitung der lösemittelhaltigen Abluft ist insoweit nicht ausreichend. Denn nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin liegen angesichts der geringen Mengen des täglich verbrauchten Styrols jedenfalls greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass trotz der grundsätzlichen Schädlichkeit des Stoffes die Richtwerte der TA Luft insbesondere für den zulässigen Massenstrom eingehalten werden können. Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsgegner im Ergebnis auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ermittlung von Immissionskenngrößen wegen des damit verbundenen Aufwandes unverhältnismäßig wäre. Denn der Sachverhalt muss jedenfalls soweit aufgeklärt werden, dass die Schädlichkeit der Immissionen beurteilt werden kann. Liegen - wie hier - Unsicherheiten hinsichtlich der Feststellung des zugrunde zu legenden Sachverhaltes vor, können im Ausnahmefall, je nach Schwere und Ausmaß des befürchteten Schadens, zwar auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden. Im Regelfall werden jedoch lediglich Gefahrerforschungseingriffe veranlasst sein, vgl. u.a. Kutscheidt, a.a.O., § 3 BImSchG Rdnr. 11h ff., 11k. Eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zur Beurteilung der Schädlichkeit der Emissionen der Anlage der Antragstellerin durfte deshalb nicht unterbleiben. Ob der Antragsgegner diese Aufklärung mit eigenen Mitteln hätte vornehmen müssen oder aber die Antragstellerin zum Zwecke des Nachweises der Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens hätte auffordern können, braucht die Kammer hier nicht zu entscheiden. Denn diesen Weg ist der Antragsgegner nicht gegangen. Der Antragsgegner hat vielmehr die Antragstellerin zu Maßnahmen aufgefordert, durch die im Ergebnis die Einhaltung des Standes der Technik sichergestellt werden soll, ohne zuvor aufzuklären, ob vom Betrieb der Anlage überhaupt schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kann die Überwachungsbehörde den Betreiber jedoch - anders als bei genehmigungsbedürftigen Anlagen - nur dann zur Einhaltung des Standes der Technik verpflichten, wenn der Betrieb seiner Anlage zu vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen führt. Eine weiter gehende Vorsorgepflicht kann im Wege einer auf §§ 22, 24 BImSchG gestützten Anordnung nicht durchgesetzt werden; mit anderen Worten: fehlt es an schädlichen Umwelteinwirkungen, kann die Einhaltung des Standes der Technik nicht über §§ 22, 24 BImSchG gefordert werden, vgl. Jarass, Kommentar zum BImSchG, 7. Auflage 2007, § 22 Rdnr. 22; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 1993 - 10 B 691/93 -, NVwZ 1993, 1115; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 1 MB 2587/01 -, NVwZ-RR 2002, 19; a.A.: Hansmann, a.a.O., § 22 BImSchG Rdnr. 14 f., jeweils mit weiteren Nachweisen zum Streitstand. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer im Rahmen des hier zur Entscheidung stehenden Verfahrens derzeit nicht feststellen, dass der Betrieb der Anlage der Antragstellerin tatsächlich zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine auf §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 24 Satz 1 BImSchG gestützte Anordnung, ohne dass es entscheidungserheblich noch darauf ankäme, ob die Ausübung des Ermessens durch den Landrat des Kreises Heinsberg, der seinen Ermessensspielraum ausdrücklich als auf Null reduziert angesehen hat, rechtlich fehlerfrei erfolgt ist. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Mai 2011 verletzt bei summarischer Betrachtung im Ergebnis daher Rechte der Antragstellerin, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache - die Klage 6 K 1069/11 - nach derzeitiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage Erfolg haben wird. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führte schließlich zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen dieser Interessenabwägung müsste die Kammer die Folgen abwägen, die sich im Falle der Stattgabe oder der Ablehnung des Antrages ergäben. In diese Abwägung wären auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich für die Antragstellerin aus einer Ablehnung des Antrages ergäben. Sie wäre verpflichtet, den geforderten Kamin jetzt bereits zu errichten und damit Kosten in Höhe von etwa 30.000,-- EUR aufzuwenden. Im Falle der Stattgabe des Antrages ergäben sich bei Nichteinhaltung der Richtwerte für die Nachbarn der Anlage unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens und ihrer körperlichen Unversehrtheit. In diesem Zusammenhang muss nach Auffassung der Kammer aber Berücksichtigung finden, dass es an verdichteten Anhaltspunkten für eine Richtwertüberschreitung oder eine auf anderen Umständen beruhende Schädlichkeit der Immissionen derzeit fehlt. Im Gegenteil spricht nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Antragstellerin derzeit mehr dafür, dass die maßgeblichen Richtwerte hinsichtlich schädlicher Luftverunreinigungen sicher eingehalten werden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betrieb der Antragstellerin bewertet die Kammer hier daher vorläufig höher als die aus einer - nach derzeitiger Einschätzung eher unwahrscheinlichen - Überschreitung der Richtwerte folgende mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Nachbarn. Für die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung fehlt es damit an der erforderlichen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), weswegen insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. Dem Antrag ist mithin insgesamt stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei nimmt die Kammer für das Hauptsacheverfahren vorläufig ein Wertinteresse von 30.000,-- EUR an und orientiert sich hierbei an den im Verwaltungsverfahren durch einen Kostenvoranschlag belegten Kosten für die Errichtung des geforderten Kamins. Der lediglich vorläufige Charakter der begehrten Entscheidung wird durch die Halbierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes angemessen berücksichtigt.