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Beschluss

4 B 1619/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0303.4B1619.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, den das Verwaltungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend und zutreffend gewürdigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 GKG. Gegenstand der Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. September 2010 ist zum einen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,-- Euro und zum anderen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- Euro. In einem Klageverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung würde sich der Streitwert nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes bemessen (§ 52 Abs. 3 GKG). Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), denen der Senat in der Regel - so auch hier - folgt, ist dieser Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz nur zu einem Viertel, also mit 625,-- Euro, in Ansatz zu bringen (Nr. 1.5 Satz 1, 2. Alt. Streitwertkatalog). Die - im selbstständigen Vollstreckungsverfahren ergangene - Zwangsgeldandrohung ist daneben ebenfalls streitwertrelevant. Sie tritt nicht hinter der Zwangsgeldfestsetzung zurück, sondern hat eine eigene wirtschaftliche Bedeutung. Vgl. auch VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 11 S 806/05 -, NVwZ-RR 2006, 218 m.w.N. Anderes würde nur für eine unselbstständige, in einem Bescheid mit der Grundverfügung ergangene Zwangsgeldandrohung gelten, wenn beide Regelungen zusammen angefochten werden (vgl. auch Nr. 1.6.2 Streitwertkatalog); nur in diesem Fall ist es sachgerecht, die Anfechtung der Androhung streitwertmäßig zu vernachlässigen. Für die hier vorliegende (selbstständige) Zwangsgeldandrohung wäre im Klageverfahren als Streitwert die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes anzusetzen (Nr. 1.6.1 Satz 2 Streitwertkatalog). Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie der Streitwert für die Zwangsgeldfestsetzung - nochmals zu vierteln, weil nur so dem Umstand Rechnung getragen wird, dass das wirtschaftliche Interesse an der Außervollzugsetzung einer Zwangsgeldandrohung geringer ist als an der Außervollzugsetzung einer entsprechenden Zwangsgeldfestsetzung und so die in Nr. 1.6.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs vorgesehene Relation gewahrt wird. Vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 11 S 806/05 -, NVwZ-RR 2006, 218. Der danach mit 1/8 des angedrohten Zwangsgeldes anzusetzende Streitwert von 625,-- ist dem Streitwert von 625,-- Euro für die Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzuzurechnen. An seiner bisherigen Streitwertpraxis, nach der eine mit einer Zwangsmittelfestsetzung verbundene (weitere) Zwangsmittelandrohung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht blieb und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes festgesetzt wurde, vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR, 2005, 215 = GewArch 2005, 77, und vom 20. November 2008 - 4 E 1388/08 -, hält der Senat nicht fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.