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Urteil

11 A 1439/07.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0309.11A1439.07A.00
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Leitsätze

1. Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung kommt in Betracht, wenn ein Aus-schlusstatbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylVfG nachträglich festgestellt wird.

2. Wer eine ausländische Terrororganisation aktiv unterstützt, kann dadurch den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG (Beteiligung an Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) verwirklichen.

3. Der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG setzt keine Wiederholungsgefahr oder besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus und ist nicht auf staatliche Machtträger beschränkt.

4. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen der Verwirklichung eines Ausschlusstatbestands im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG vor, kann grundsätzlich auch die Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) widerrufen werden.

5. Das Bundesamt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zeitgleich mit dem Widerruf der Asylberechtigung bzw. der Flüchtlingsanerkennung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu entscheiden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung kommt in Betracht, wenn ein Aus-schlusstatbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylVfG nachträglich festgestellt wird. 2. Wer eine ausländische Terrororganisation aktiv unterstützt, kann dadurch den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG (Beteiligung an Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) verwirklichen. 3. Der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG setzt keine Wiederholungsgefahr oder besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus und ist nicht auf staatliche Machtträger beschränkt. 4. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen der Verwirklichung eines Ausschlusstatbestands im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG vor, kann grundsätzlich auch die Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) widerrufen werden. 5. Das Bundesamt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zeitgleich mit dem Widerruf der Asylberechtigung bzw. der Flüchtlingsanerkennung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu entscheiden. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 12. Juli 1966 in Bani Swef/Ägypten geboren und ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 4. März 1996 zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit der er nach islamischem Ritus getraut ist, und einer gemeinsamen Tochter - der Klägerin im Berufungsverfahren 11 A 1440/07.A auf dem Luftweg unter Verwendung eines jemenitischen Passes, der auf den Namen B. C. B1. N. B2. ausgestellt war, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) begründete er seinen Asylantrag im Wesentlichen wie folgt: Er habe als Student an der Technischen Universität I. zur Rückkehr zum traditionellen Islam aufgerufen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er u. a. Vorträge gehalten und Demonstrationen organisiert. Wegen dieser Tätigkeit sei er in den Jahren 1987 und 1988 insgesamt dreimal verhaftet worden. Mitte 1989 sei ein gewisser I1. B3. von Beamten der Staatssicherheit ermordet worden. Im Juni oder Juli 1989 habe er erfahren, dass er und 15 weitere Personen wegen dieses Mords angeklagt worden seien. Die falsche Anklage sei erhoben worden, um ihn und die anderen angeklagten Oppositionellen "loszuwerden". Wegen dieser Anklage sei er zunächst nach Kairo geflohen und untergetaucht. Von dort aus sei er im Dezember 1989 nach Saudi Arabien gegangen. Nach sechs Monaten sei er weiter nach Peshawar/Pakistan gereist, wo er als Prediger tätig gewesen sei. Im Februar 1992 habe er sich im Jemen niedergelassen, um dort als Lehrer zu arbeiten. Während seines Aufenthalts im Jemen habe er von seinem Bruder erfahren, dass er in Ägypten in Abwesenheit zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Im Jahre 1994 habe er sich für etwa sechs Monate in Jordanien und für etwa drei Wochen im Sudan aufgehalten, sei dann aber in den Jemen zurückgekehrt. Im August 1995 seien mehrere Ägypter im Jemen auf Betreiben der ägyptischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden. In diesem Zusammenhang sei auch nach ihm gefragt worden. Da er befürchtet habe, nach Ägypten ausgeliefert zu werden, sei er in die jemenitischen Stammesgebiete geflohen und habe von dort aus seine Flucht nach Deutschland vorbereitet. Mit Bescheid vom 10. April 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorliegen. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert. Für den Fall, dass er nicht innerhalb der gesetzten Frist ausreise, wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Oldenburg die Beklagte mit Urteil vom 17. Juni 1999, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es sei als hinreichend erwiesen anzusehen, dass der Kläger in den Jahren 1987 und 1988 auf Grund der Organisation von und Teilnahme an illegalen Demonstrationen, in denen er für eine weitere Islamisierung des Staats eingetreten sei, mehrfach für eine vorübergehende Zeit inhaftiert worden sei. Ferner stehe fest, dass er anschließend, insbesondere im Jahr 1989 bis zu seiner Ausreise, immer wieder von Sicherheitskräften des ägyptischen Staats gesucht und damit einer Überwachung und Kontrolle durch die Behörden unterworfen worden sei. Der Kläger habe sodann sein Heimatland im Dezember 1989 illegal verlassen. In Jemen sei er von ägyptischen Sicherheitskräften aufgesucht und bedroht worden. Unter diesen Voraussetzungen sei der Kläger gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anzuerkennen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine politische Verfolgung wegen seiner oppositionellen Tätigkeit zu gewärtigen hätte. Den gegen dieses Urteil - beschränkt auf die Anerkennung des Klägers als asylberechtigt - gerichteten Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 1999 ab. Mit Bescheid vom 12. August 1999 erkannte das Bundesamt den Kläger in Vollzug des verwaltungsgerichtlichen Urteils als asylberechtigt an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im Oktober 1998 hatte der Oberstaatsanwalt der Arabischen Republik Ägypten die Auslieferung des Klägers beantragt und dazu ein Urteil des Kriminalgerichts C1. T. aus dem Jahre 1992 vorgelegt, nach dem der Kläger wegen gemeinschaftlichen Mords und weiterer Delikte zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt worden war. Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens wurden die ägyptischen Behörden zweimal vergeblich um die Abgabe einer verbindlichen Zusicherung ersucht, dass der Kläger im Falle der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens in Ägypten nicht zum Tode verurteilt bzw. dass eine etwa zu verhängende Todesstrafe nicht vollstreckt werde. Im Oktober 1999 bat das Bundesministerium der Justiz das Auswärtige Amt, den ägyptischen Behörden mitzuteilen, dass eine Auslieferung des Klägers wegen der zwischenzeitlich erfolgten Asylanerkennung nicht in Betracht komme. Im Mai 2001 leitete der Generalbundesanwalt aufgrund einer anonymen Anzeige, mit der der Kläger u. a. der Planung von Anschlägen in Deutschland bezichtigt wurde, gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§129a Abs. 1 Nr. 3 StGB) ein. Dieses Verfahren stellte der Generalbundesanwalt im April 2005 ein. In der Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die Ermittlungen hätten keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung terroristischer Straftaten oder die Erfüllung des § 129a StGB erbracht. Allerdings habe sich bestätigt, dass der Kläger radikal-islamischem Gedankengut anhänge und dieses auch verbreite, insbesondere weit verzweigte Kontakte innerhalb der islamistischen Szene im In- und Ausland unterhalte. Es hätten sich Hinweise ergeben, dass der Kläger sich durch seine Predigten der Volksverhetzung (§ 130 StGB) strafbar gemacht habe. Ferner sei er führendes Mitglied der ägyptischen fundamentalistischen Gruppierung "Al-Jihad Al-Islami". In dem in Bezug genommenen Schlussbericht des Bundeskriminalamts (BKA) vom 6. Dezember 2004 heißt es, "Al-Jihad Al-Islami" werde als Terrororganisation angesehen. Nachrichtendienstlichen und polizeilichen Erkenntnissen zufolge habe der Kläger als Imam einer Moschee in Münster und der Islamischen Gemeinschaft in Minden das radikale Gedankengut des "Jihad", also des "heiligen Kriegs gegen die westliche Welt", gepredigt und gelte bundesweit in Kreisen islamischer Fundamentalisten als meinungsbildende Autorität. Der seinerzeit ebenfalls Beschuldigte B4. D. , der der Islamischen Gemeinschaft Minden vorstand, hatte bei seiner Vernehmung durch das BKA am 18. August 2004 angegeben, der Kläger sei Mitglied des ägyptischen "Al-Jihad Al-Islami", jedenfalls dort Mitglied gewesen. Die Anzeige des BKA wegen Volksverhetzung leitete der Generalbundesanwalt an die Staatsanwaltschaft Bielefeld weiter. Diese erhob im März 2006 Anklage beim Amtsgericht Minden wegen Volksverhetzung. Das Strafverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2006 unter der Auflage, dass der Kläger 200 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichte, zunächst vorläufig und nach Erfüllung dieser Auflage endgültig eingestellt. Im Dezember 2005 hatte das Bundesamt ein Widerrufsverfahren eingeleitet. In seiner Anhörung machte der Kläger u. a. geltend, er habe keineswegs die Vereinigung "Al-Jihad Al-Islami" unterstützt. Er sei im Gegenteil stets bemüht gewesen, diese terroristische Vereinigung davon abzuhalten, Gewalt auszuüben und habe sich klar von ihr distanziert. Dazu legte er mehrere Zeitungsberichte aus dem Jahr 2000 vor. Mit Bescheid vom 12. April 2006 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde nicht getroffen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es seien nachträglich Umstände eingetreten, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllten. Der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG anzusehen. Er sei ein "geistiger Brandstifter", der das friedliche und freie Zusammenleben in Deutschland gefährde, weil er mit seinen Vorträgen und Predigten als Multiplikator islamistischen Gedankenguts wirke. Die vom BKA ausgewerteten Aufnahmen seiner Predigten belegten, dass es sich bei seinen Äußerungen nicht um einzelne verbale "Ausrutscher" handele, sondern um kontinuierlich wiederkehrende Ausfälle, die nur als Billigung und Verherrlichung terroristischer Taten verstanden werden könnten. Mit seinen Predigten schaffe er ein "Unterstützerklima" und fördere Selbstmordattentate. Außerdem gehöre der Kläger der ägyptischen Terrororganisation "Al-Jihad Al-Islami" an und verfüge über weit verzweigte Kontakte in der islamistischen Szene sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Seine häufigen Kontakte zu diesem Personenkreis ließen vermuten, dass er dessen Ziele teile, und sprächen für seine besondere Gefährlichkeit. Darüber hinaus lägen schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger sich Handlungen habe zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG zuwiderliefen. Aufgrund seiner besonderen Führungsrolle in der radikal-islamistischen Szene als religiöse Autoritätsperson sowie unter Berücksichtigung seiner dargelegten Aktivitäten sei diese Annahme aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Er habe sich seit Jahren gegen Gewalt ausgesprochen, als Beispiel hierfür sei sein Aufruf zum Gewaltverzicht aus dem Jahr 2000 zu nennen, der u. a. in der arabischen Presse veröffentlicht worden sei. Die gegen ihn wegen Volksverhetzung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geführten Strafverfahren seien eingestellt worden. Mit dem Begriff des "Jihad" müsse sich jeder Moslem auseinandersetzen, da es sich um einen zentralen Begriff des Islam handele. Er habe stets gepredigt, dass in Deutschland keine Rechtfertigung für den "Jihad" bestehe. Es gebe zahlreiche Zeugen dafür, dass er nicht zur Gewalt aufgerufen, nicht gegen Christen und Juden gehetzt und auch nicht zur Tötung von Andersgläubigen aufgerufen habe. Die ihm vom BKA zugeschriebenen Äußerungen seien sämtlich falsch übersetzt worden. Auch sei er entgegen der Behauptung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Mitglied oder Sympathisant des "Al-Jihad Al-Islami" oder der "Jama'a Islamiya" gewesen. Man könne ihm auch nicht vorwerfen, dass er Personen gekannt habe, die ihrerseits Terroristen gekannt hätten. Im Übrigen habe das Bundesamt zu Unrecht von Feststellungen über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgesehen. Es sei zu berücksichtigen, dass ihm im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten Folter oder sogar die Todesstrafe drohten. Dazu hat der Kläger eine Stellungnahme von amnesty international vom 24. März 2007 zu seinem Fall vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2006 aufzuheben, hilfsweise , die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei ihm vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. März 2007 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: § 73 AsylVfG erfordere eine nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse. Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erst nach der gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung im Juni/Juli 1999 verwirklicht habe, lasse sich aber nicht feststellen. Zwar sei das Gericht der Auffassung, dass Ausländer, die solche Predigten hielten, wie sie der Kläger nach Ansicht der Beklagten gehalten habe, vorbehaltlich der im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorzunehmenden Prognose über ihre zukünftige Gefährlichkeit, aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen seien. Dies gelte insbesondere für Personen, die innerhalb (von Teilen) ihrer Glaubensgemeinschaft als religiöse Autorität anerkannt seien, da bei ihnen die erhöhte Gefahr bestehe, dass ihre "Anhänger" bereit seien, das Gepredigte in die Tat umzusetzen. Jedoch lasse sich nicht feststellen, dass diese Predigten unterstellt, der Kläger (und nicht ein anderer) habe sie mit dem aus den Übersetzungen hervorgehenden Inhalt gehalten - zumindest zu einem erheblichen Teil nachträglich , d. h. nach Juni/Juli 1999 gehalten worden seien. Damit dürften diese Predigten nicht zur Begründung eines auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Widerrufs herangezogen werden, weil diese Norm eine nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse voraussetze. Ausreichende Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger sich habe Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen, fehlten ebenfalls. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG sei auf eine unmittelbare Beteiligung an terroristischen Handlungen, auf schwerste Verbrechen zu beschränken. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich im vorstehend definierten Sinne an Verbrechen der dargelegten Art, insbesondere an Taten des internationalen Terrorismus beteiligt habe, seien nicht gegeben. Die Beklagte begründet die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Fehlen einer nachträglichen Änderung der Sachlage ausgegangen. Nach dem zugrundezulegenden Streitgegenstandsbegriff liege eine neue Sachlage schon deshalb vor, weil die Hetzpredigten des Klägers bei der Anerkennungsentscheidung nicht bekannt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe an das Vorliegen schwerwiegender Gründe im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit der Position des Klägers in der islamistischen Szene zu strenge Anforderungen gestellt. Ferner bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich Handlungen habe zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils und sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Mit Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2006 hatte der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vollziehbarkeit des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Widerrufsbescheids freiwillig verlasse, die Abschiebung nach Ägypten angedroht und die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung lehnte das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 8. September 2006 - 7 L 561/06 - ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007- 18 B 2067/06 -). Der 18. Senat führte zur Begründung aus, der vorliegende Sachverhalt sei für eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung weiterhin aufklärungsbedürftig, die Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Bezirksregierung Detmold wies den gegen die Ordnungsverfügung eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 4. September 2007 zurück. Im Hauptsacheverfahren wies das Verwaltungsgericht Minden die Klage mit Urteil vom 26. August 2009 - 7 K 2079/07 - ab. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig (Aktenzeichen: 18 A 2195/09). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zu dem Berufungszulassungsverfahren 18 A 2195/09 und dem Berufungsverfahren 11 A 1440/07.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde, der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Bielefeld 46 Js 204/05 und der Ermittlungsakten des BKA GBA-BJs 30/01-4, des Sonderhefts der Bundesanwaltschaft zu 2 BJs 30/01-4 mit Kopien aus dem Auslieferungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Celle, 4 Ausl 218/98, der vom Verwaltungsgericht Minden eingeholten Übersetzungen sowie auf den Inhalt der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sachverständiger Stellen zum Herkunftsland Ägypten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. A. Die Klage ist mit ihrem auf Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2006 gerichteten Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt für die verfügte Aufhebung der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (dazu I.), ebenso wie für die Aufhebung der Asylanerkennung (dazu II.) und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (dazu III.) I. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Denn im Berufungsverfahren ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 1 C 21.04 , BVerwGE 124, 276 (279 f.), und Beschluss vom 25. November 2008 - 10 C 46.07 , Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 24, S. 78 f. (Rn. 16). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst nicht nur den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, die Regelung betrifft auch die hier von der Beklagten aufgehobene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - an dessen Stelle § 60 Abs. 1 AufenthG getreten ist - vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 124, 243 (244 f.). 1. Die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG für den Widerruf der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) in Bezug auf den Staat Ägypten sind erfüllt. Die Voraussetzungen für diese Feststellung sind nicht mehr gegeben, weil ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG gegeben ist. a) Nach § 73 AsylVfG, der als nationales Recht richtlinienkonform auszulegen ist, vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung: EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 C227/09 , juris, Rn. 49, und BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2010 1 B 21.09 , DVBl. 2010, 645, kommt ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bzw. einer Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG auch dann in Betracht, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylVfG nachträglich festgestellt wird. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 S. 12, ber. ABl. 2005 L 204 S. 24) regelt in Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) i. V. m. dem - § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG entsprechenden - Art. 12 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2004/83/EG u. a., dass die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn sie nachträglich feststellen, dass die Person gemäß Art. 12 der Richtlinie 2004/83/EG von der Zuerkennung ausgeschlossen ist. Danach ist im Falle des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/83/EG zulässig und geboten. Nach dieser Vorschrift erkennen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass die Person gemäß Art. 12 der Richtlinie von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Selbst wenn das nationale Recht eine Aberkennungsmöglichkeit nicht vorsähe, würde sich daher wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts eine Rechtsgrundlage hierfür aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2008, - 10 C 46.07 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 24, S. 78 f.; dazu auch EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C- 57/09 und C-101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (726 f., Rn. 73, 74); ferner Bay. VGH, Urteil vom 11. Januar 2010 - 9 B 08.9223 -. Diese Bestimmung ist auf den streitigen Widerruf auch unmittelbar anwendbar. Sie enthält anders als Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG keine Übergangsregelung. Die Pflicht zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/83/EG ist daher nicht auf Anerkennungen beschränkt, die nach Inkrafttreten der Richtlinie beantragt worden sind, sondern erfasst auch zuvor beantragte und ausgesprochene Anerkennungen wie die des Klägers. Der Umstand, dass der Widerrufsbescheid vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG ergangen ist, steht einer Anwendung dieser Bestimmung bei der jetzt vorzunehmenden Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit ebenfalls nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ohnehin die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, würde sich auch aus der Richtlinie nichts anderes ergeben. Nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/83/EG ist der betreffende Mitgliedstaat nach Ablauf der Umsetzungsfrist im Oktober 2006 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet. Damit wäre es nicht vereinbar, einen bereits ergangenen Widerrufsbescheid aufzuheben, der sogleich wieder erlassen werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2008 10 C 46.07 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 24, S. 78 f. (Rn. 20). Dem könnte im Übrigen auch nicht entgegengehalten werden, dass die Anerkennung auf einer gerichtlichen Verpflichtungsentscheidung beruht. Die Richtlinie 2004/83/EG, die die Anerkennung als einen deklaratorischen Akt einstuft (Erwägungsgrund 14), differenziert in Art. 14 Abs. 3 nicht danach, ob der Anerkennungsentscheidung ein gerichtlicher Verpflichtungsausspruch vorangegangen ist oder nicht. Das Vorliegen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils stellt insoweit auch gemeinschaftsrechtlich kein unüberwindbares Hindernis für eine nachträgliche Änderung einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung dar. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 54, S. 12 und 14 f. (Rn. 14, 19), m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht es zur Überzeugung des Senats fest (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalls schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass der Kläger sich in individueller Verantwortung an Handlungen beteiligte, die im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG / Art. 12 Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C -57/09 und C-101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (728, Rn. 94 und 99). Die Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylVfG hat sich maßgeblich an den entsprechenden Regelungen in Art. 12 der Richtlinie 2004/83/EG zu orientieren, deren Umsetzung die Bestimmung dient. Anhaltspunkte dafür, was im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2004/83/EG Handlungen sind, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, ergeben sich aus dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG. Dort heißt es, dass sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (vgl. BGBl. II 1973, S. 430) dargelegt sind. Nach Art. 1 der Charta setzen sich die Vereinten Nationen u. a. folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen; 2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen; 3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen. Hierzu heißt es im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG, dass Ziele der Vereinten Nationen in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind. Zu diesen Akten gehören die Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, denen zu entnehmen ist, dass dieser von dem Grundsatz ausgeht, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staats den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 C57/09 und C101/09 , EuGRZ 2010, 722 (727, Rn. 82 f.). Dies ist dahin zu verstehen, dass auch derjenige den Tatbestand des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c) i. V. m. Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG verwirklicht, der sich - unterstützend - in sonstiger Weise an Handlungen des internationalen Terrorismus beteiligt. Vgl. zum Unterstützungsbegriff: BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 (124 f.), und vom 26. Oktober 2010 - 1 C 19.09 -, juris, Rn. 19. Als terroristische Handlungen sind dabei etwa gewaltsame Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele anzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (87); Bay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 11 B 06.300/84 , juris, Rn. 48 f., vgl. auch Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 2001/931/GASP (ABl. L 344 S. 93). Wer aktiv eine Organisation unterstützt, deren Zweck auf solche terroristische Handlungen mit internationalem Bezug gerichtet ist, kann sich mithin in sonstiger Weise an Handlungen des internationalen Terrorismus beteiligen und dadurch den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG verwirklichen. Entsprechende Handlungen müssen nicht definitiv erwiesen sein. Ausreichend ist vielmehr, dass aus schwerwiegenden Gründen eine entsprechende Annahme gerechtfertigt ist, d. h. ausreichend ist insoweit ein gegenüber der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 -, Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15, S. 7 (Rn. 20), und vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (266 f., Rn. 35). Diese Regelung ist keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Soweit danach eine Flüchtlingsanerkennung (bzw. ein Asylstatus) entfällt, ohne dass Gewissheit über die Ausschlussgründe besteht, verbleibt es bei der Möglichkeit des Abschiebungsschutzes nach der EMRK bzw. § 60 Abs. 2 ff. AufenthG. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 -10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (94, Rn. 33), und Bay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 11 B 06.300/84 -, juris, Rn. 84, m. w. N. Der Kläger hat sich an Handlungen des internationalen Terrorismus im vorstehend erläuterten Sinne in sonstiger Weise beteiligt. Dies ergibt sich daraus, dass er als Mitglied und regionale Führungspersönlichkeit der ägyptischen Organisation "Al-Jihad" diese als terroristisch einzustufende Organisation unterstützt hat, indem er als Imam in Moscheen in Münster und Minden aktiv das Gedankengut der Organisation verbreitet und terroristische Handlungen befürwortet hat. Die Organisation "Al-Jihad" (Islamischer Heiliger Krieg), auch als "Egyptian Jihad" oder "Al-Jihad Al-Islami" bezeichnet, ist auf Listen ausländischer Terrororganisationen erfasst. Vgl. Bundesamt, Islamistischer Extremismus und Terrorismus, Bd. 1 Nördliches Afrika, September 2007, S. 11, m. w. N., sowie die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139 S. 9) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 98 der Kommission vom 3. Februar 2011 zur 144. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 30 S. 29). Die in den 1980er Jahren in Ägypten gegründete Organisation war verantwortlich für die Ermordung von Präsident Sadat und zweier ägyptischer Minister. Die Anhänger von "Al-Jihad" wurden in Ägypten in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts massiv verfolgt. Vgl. amnesty international, Auskunft vom 19. August 1999 an das VG Mainz. Nach einer Spaltung der Organisation schloss sich ein Teil der "Al-Qaida" im Rahmen der "Islamischen Weltfront für den Jihad gegen Juden und Kreuzritter" an. Ziel der Organisation war die Propagierung und Durchführung des "Jihad", im Sinne eines gewaltsamen Kampfs gegen "Ungläubige" oder "Andersgläubige", die der Aufforderung, zum "wahren Islam" überzutreten, nicht folgten. Dieser Kampf richtete sich namentlich gegen die ägyptische Regierung und deren Repräsentanten und gegen Einrichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika und Israels. Die als terroristisch einzustufende Organisation, vgl. Bundesamt, Islamischer Extremismus und Terrorismus, Band 1, Nördliches Afrika, September 2007, S. 11, und Bundesamt, Terrororganisationen, Mai 2003, S. 29 ff.; Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW, Zwischenbericht 2010, Entwicklungen und Analysen des Extremismus in Nordrhein-Westfalen, Abschnitt 6, Salafismus – von einer religiösen Strömung zur politischen Ideologie, S. 37 (43), nutzte Deutschland als Rückzugs- und Ruheraum. Vgl. Bundesamt, Terrororganisationen, Mai 2003, S. 29 ff., und Bundesamt, Islamistischer Extremismus und Terrorismus, Band 1, September 2007, S. 11 ff. Der Kläger hat diese terroristische Organisation maßgeblich dadurch unterstützt, dass er als Mitglied und regionale Führungspersönlichkeit deren Gedankengut im Rahmen seiner Aktivitäten als Imam verbreitet und terroristische Handlungen befürwortet hat. Der Kläger bestreitet zwar im vorliegenden Verfahren, der Organisation anzugehören. Der Senat ist aber vom Gegenteil überzeugt. Die Mitgliedschaft ergibt sich aus den von ihm selbst als Beleg für seinen Aufruf zum "Gewaltverzicht" eingereichten Presseartikeln (ALHAYAT, Ausgabe vom 6. Juli 2000, Beiakte 6; ALHAYAT, Ausgabe vom 19. Juli 2000, Beiakte 7; AL-QUDS AL-ARABI, Ausgabe vom 6. Juli 2000, Beiakte 9), in denen er als maßgebliches Mitglied bzw. Führungspersönlichkeit von "Al-Jihad" dargestellt wird. Besondere Bedeutung kommt hierbei seinen Erklärungen in einem Interview zu, das er der in London erschienenen Zeitung ASHARQ AL-AWSAT (Ausgabe vom 15. Februar 2000) gegeben hat (vgl. Beiakte 8). Die Mitgliedschaft des Klägers wird ferner durch die Aussage des Zeugen D. , seinerzeit Vorsitzender der Islamischen Gemeinschaft Minden, beim BKA am 18. August 2004 bestätigt (vgl. Bl. 126, 133 der Beiakte 13). Der Kläger hat das - vom Konzept eines "Jihad" im vorgenannten Sinne eines gewaltsamen Kampfs geprägte - Gedankengut der terroristischen Organisation "Al-Jihad" verbreitet und terroristische Handlungen befürwortet. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger als Imam in Predigten in Münster bzw. Minden u. a. folgende exemplarische Äußerungen getätigt hat, die sich aus bei den Beiakten befindlichen Asservaten ergeben: (Audiokassette, Ass. 2.4.2.1.8, vgl. Beiakte 21) "Gott möge den Rücken der Juden und ihrer Gehilfen und der Christen und ihrer Unterstützer brechen. ... Gott möge ihre Feinde, die Feinde der Religion, bekämpfen. ... Und das Schwert seiner Rache auf sie niederfallen lassen. ... Gott möge sie Böses erleben lassen. ... Gott möge die Juden und ihre Gehilfen bekämpfen. ... Gott möge sie stark auseinander reißen. ... Gott möge ihre Frauen zu Witwen machen. ... Gott möge ihre Kinder zu Waisen machen. ... Gott möge unseren Mudschahidin-Brüdern überall zum Sieg verhelfen. In Palästina, in Tschetschenien und in allen Orten der Erde, oh Allbarmherziger. ... Gott möge die Juden und ihr Gefolge bekämpfen. " (Audiokassette Ass. 2.4.2.1.176, vgl. Beiakte 21) "Jeder der nicht Allah anbetet, muss angefeindet und gehasst werden; ihm muss auch der Krieg erklärt werden. Das gilt auch für denjenigen der sich für einen Gott neben Allah erklärt. … "Der Jihad ist eine religiöse Pflicht für jeden Muslim, solange ein Zoll Erde der Muslime von Ungläubigen besetzt wird. "Wenn der Ungläubige die Jizya bezahlt kann er als Ungläubiger weiterleben. Der vom Islam Abtrünnige wird aber in jedem Fall getötet; er wird von seiner Frau getrennt und im Friedhof der Juden oder der Christen oder der Ungläubigen beerdigt. "Der Jihad gegen diesen abtrünnigen Herrschern steht vorrangig gegenüber dem Jihad gegen die Juden und Christen." Die gegen die Feststellung gerichteten Rügen des Klägers, er habe diese Äußerungen als Imam bei Predigten in Moscheen in Münster bzw. Minden nicht bzw. nicht so getätigt, greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für die Rüge, die in den Aufnahmen enthaltenen Äußerungen seien falsch übersetzt. Hierzu beruft der Kläger sich auf (angebliche) Fehler in den Übersetzungen im Auftrag des BKA. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die hier zugrunde gelegten Übersetzungen nicht im Auftrag des BKA, sondern im erstinstanzlichen Verfahren im Auftrag des VG Minden gefertigt und ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt wurden (vgl. Beiakte 21). Unbeschadet dessen weist der Senat darauf hin, dass die im Auftrag des BKA gefertigten Übersetzungen (vgl. Bl. 142, 145 der Beiakte 16) hiermit im Wesentlichen übereinstimmen. Durchgreifende Bedenken ergeben sich insoweit auch nicht aus im strafgerichtlichen Verfahren geäußerten Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Passagen der Übersetzungen festgehaltener Erklärungen des Klägers. Ebensowenig greift die Rüge durch, die Äußerungen aus den Aufnahmen seien ihm nicht zuzurechnen. Die bei der Durchsuchung der Wohnung des Herrn D. Anfang 2003 sichergestellten Kassetten, denen die vorstehend genannten Äußerungen entnommen sind, wurden vom BKA ausweislich der Asservatenauswertung vom 27. Februar 2004 eindeutig dem Kläger zugeordnet. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Auch lässt sich die Bedeutung der Aussagen nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf den "Blumenreichtum" der arabischen Sprache relativieren. Der Senat hält die Erwägung des Klägers nicht für überzeugend, er habe nur über den "Jihad referiert", nicht aber zu dessen Ausübung aufgefordert. Dies ist nicht in Einklang zu bringen mit den Ausführungen des Klägers, "Und wenn man über uns sagen sollte, dass wir Terroristen sind, so ist dies eine Ehre für uns, denn es geht um unsere Religion" (vgl. Ass. 2.4.6.1.10, vgl. Beiakte 21). "Jeder, der nicht Allah anbetet, muss angefeindet werden." (Ass. 2.4.2.1.176, vgl. Beiakte 21), die nur so verstanden werden können, dass sich der Kläger mit dem Inhalt der Erklärungen vollinhaltlich identifiziert. Die vorstehend wiedergegebenen exemplarischen Aussagen des Klägers, die allerdings von zentraler Bedeutung sind, wertet der Senat dahin, dass der Kläger Gewaltakte befürwortet hat, die als terroristische Handlungen gegen "Ungläubige" anzusehen sind. Angriffe auf das Leben Unbeteiligter in Verfolgung politischer oder religiöser Ziele sind, wie bereits dargelegt wurde, eine Erscheinungsform terroristischer Handlungen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 10 C 48.07 , BVerwGE 132, 79 (87), und Bay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 11 B 06.30084 , juris, Rn. 46 ff. Die besondere Bedeutung dieses Sachverhalts liegt darin, dass er diese Äußerungen als regionale Führungspersönlichkeit des islamistischen Kulturkreises in Nordrhein-Westfalen getätigt hat. Diese maßgebliche Stellung des Klägers wird etwa auch durch die im angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 4. September 2007 im Ausweisungsverfahren aufgezeigten umfangreichen Kontakte des Klägers zu islamistischen Aktivisten im In- und Ausland dokumentiert. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe die Organisation "Al-Jihad" nicht unterstützt, weil er gerade dazu aufgerufen habe, den gewaltsamen Kampf einzustellen. Richtig ist zwar, dass er - was sich auch aus den vorgenannten Presseveröffentlichungen (vgl. Beiakten 6 bis 9) ergibt - in der Öffentlichkeit dafür plädiert hat, den gewaltsamen Kampf gegen den ägyptischen Staat einzustellen. Zugleich ist er indes - wie auch bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigt wird (S. 9) - dafür eingetreten, die Kraft auf die "wahre islamische Sache", eine "Befreiung Jerusalems", d. h. den gewaltsamen Kampf gegen den Staat Israel, zu konzentrieren; dadurch hat er im Übrigen auch zum Zusammenhalt der Organisation beigetragen. Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung für den Senat, dass der Kläger durch seine Äußerungen einen maßgeblichen aktiven Beitrag zur Unterstützung des "Al-Jihad", einer terroristischen Organisation, geleistet hat. Der Senat geht davon aus, dass - anders als in der erstinstanzlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts (S. 21 f. des angefochtenen Urteils) angenommen - Handlungen, die Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider laufen, nicht nur staatliche Machtträger, sondern im Rahmen des internationalen Terrorismus auch andere Personen verwirklichen können. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C -57/09 und C-101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (727, Rn. 83 f.), und den Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 1. Juni 2010 in den Verfahren C 57/09 und C-101/09 -, Rn. 60, www.curia.europa.eu; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 596 (597); Bay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 11 B 06.30084 -, juris, Rn. 52 ff.; UNHCR, Stellungnahme vom Juli 2009; offen BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (88 f., Rn. 24); ablehnend etwa OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, S. 25, 29 des Abdrucks. Ebensowenig setzt der Tatbestand - wie erstinstanzlich angenommen - voraus, dass es sich um "schwerste Verbrechen" handelt. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 11 B 06.30084 -, juris, Rn. 46-53. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, ebensowenig bedarf es einer gesonderten Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Ausschlusses der Flüchtlingsanerkennung. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C57/09 und C-101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (729, Rn. 105 und 111). Auf der Grundlage der vorgenannten Tatsachenfeststellungen ist der Senat mithin unter Auswertung der vorliegenden Akten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass im Fall des Klägers die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht mehr gerechtfertigt ist. b) Unbeschadet dessen, dass es aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der festgestellte Ausschlusstatbestand "nachträglich" verwirklicht worden ist, fehlt es entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung nicht an dieser "Nachträglichkeit" der in Rede stehenden Aktivitäten des Klägers im Hinblick auf das Nichtvorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 (279 ff.). Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die in Rede stehenden Aktivitäten des Klägers in Minden und Münster - in einem wesentlichen Umfang - nicht bereits vor der gerichtlichen Verpflichtung zur Anerkennungsentscheidung (Juni 1999) stattgefunden haben. Dagegen spricht zunächst der Umstand, dass der Kläger - anwaltlich vertreten - im gerichtlichen Verfahren vor dem VG Oldenburg stets geltend gemacht hatte, in Hameln zu wohnen. Sein Aufenthalt war aufgrund ausländerrechtlicher Anordnung auf den Bereich des Kreises Hameln-Pyrmont beschränkt. Er hat auch noch nach der Anerkennung gegenüber der Ausländerbehörde seine Hamelner Anschrift angegeben. Soweit er sich an einzelnen Tagen 1998/1999 außerhalb seines Zuweisungsorts aufhielt, hatte er dafür ausweislich der Ausländerakte teils Gestattungen beantragt und erhalten. Angesichts dieser Fakten erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich - unter Verstoß gegen ausländerbehördliche Beschränkungen - bereits vor der Anerkennungsentscheidung außerhalb des Zuweisungsorts aufgehalten und Aktivitäten im vorstehend genannten Sinne entfaltet hat. Dies hätte indes eingehender Darlegung seitens des anwaltlich vertretenen Klägers bedurft. An solchen Darlegungen fehlt es völlig. Der Kläger hat vielmehr selbst im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vortragen lassen, die in Rede stehenden Predigten seien drei Jahre vor 2003, d. h. etwa im Jahr 2000, gehalten worden (vgl. Bl. 145 der Verfahrensakte). Dem entspricht im Übrigen auch die Datierung der asservierten Kassetten, die weitgehend den Jahren 2000 und 2001 zugeordnet werden konnten (vgl. Bl. 46 ff. der Beiakte 13). Ebensowenig ist dargelegt oder sonst ersichtlich, dass er ähnliche bzw. vergleichbare Aktivitäten an anderen Orten während des ersten Asylverfahrens entfaltet hätte. Mithin hat der Kläger - auch wenn er schon zuvor Mitglied der Organisation "Al-Jihad" war - die aufgezeigte aktive Unterstützung der Organisation durch seine Aktivitäten in den Moscheen in Münster und Minden in maßgeblicher Weise nach der Anerkennung auf der Grundlage des "sicheren" Status eines von der Bundesrepublik anerkannten Flüchtlings entfaltet. Auch daraus ergibt sich mit Blick auf eine geänderte Sach- und Rechtslage ungeachtet der vorstehenden unionsrechtlichen Erwägungen die Rechtmäßigkeit der gebundenen, nach § 73 Abs. 2a, Abs. 7 AsylVfG nicht in ein behördliches Ermessen gestellten Widerrufsentscheidung. 2. Da der vorgenannte Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG erfüllt ist, lässt der Senat offen, ob der Kläger - was im Rahmen des Auslieferungsverfahrens in Rede stand - in Ägypten ein Tötungsdelikt begangen hat, und ob deshalb die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung wegen eines schweren nichtpolitischen Verbrechens erfüllt sind (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG, Art. 12 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2004/83/EG). Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf den Staat Ägypten auch deshalb sein könnten, weil nunmehr ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alternative AufenthG (früher § 51 Abs. 3 AuslG) gegeben ist, wonach die Flüchtlingseigenschaft u. a. dann nicht zuerkannt wird, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Im Rahmen der ersten Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 3 AuslG) ist allerdings eine hinreichend sichere Wiederholungsgefahr erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 1 C 17.97 , BVerwGE 106, 351 (360 f.). Ob auch diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt der Senat ungeachtet der vorliegenden, zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten und Erkenntnisse ebenfalls offen und sieht von weiterer Aufklärung hierzu ab, weil es darauf aus den vorstehenden Gründen für das Entscheidungsergebnis nicht mehr ankommt. Des Weiteren lässt der Senat offen, ob aktuell eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung des Klägers im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG nicht mehr besteht, weil sich im Herkunftsland Ägypten die allgemeine politische Lage geändert hat. Vgl. zu den aktuellen Entwicklungen Auswärtiges Amt, Länderinformation Ägypten, Stand März 2011. II. Auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist auch der Asylwiderruf zu Recht erfolgt. Der Kläger hat - aus den vorstehenden Gründen - den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG verwirklicht. Dies führt zugleich zum Ausschluss des Asylrechts. Dass im Fall der Erfüllung des Tatbestands des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG (früher: § 51 Abs. 3 Satz 2 3. Ausschlussgrund AuslG) auch eine Asylberechtigung ausgeschlossen ist, zeigt die gesetzgeberische Wertung in § 30 Abs. 4 AsylVfG, wonach ein Asylantrag u. a. dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Die Regelungen in § 3 Abs. 2 AsylVfG sind wie die ihr zugrunde liegenden Bestimmungen in der Richtlinie 2004/83/EG und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II S. 560 im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) zwingend. Sie dürfen daher auch nicht durch anderweitige Schutzgewährungen unterlaufen werden, durch die der Betreffende eine dem Flüchtlingsstatus vergleichbare Rechtsposition erhält. Eine insoweit mögliche Kollision zwischen der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Asylberechtigung (Art. 16a Abs. 1 GG) wird durch § 30 Abs. 4 AsylVfG vermieden, da danach die Ausschlussklauseln gleichermaßen bei der Flüchtlingsanerkennung wie auch bei der Anerkennung als Asylberechtigter anzuwenden sind. § 30 Abs. 4 AsylVfG trägt insoweit auch dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem nationalen Recht Rechnung. Vgl. dazu BT-Drucks. 16/5065, S. 214. Dementsprechend ergibt sich auch aus dem Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen (Verfassungs)Rechts, dass das Asylrecht in Fallgestaltungen ausgeschlossen ist, in denen der genannte Ausschlusstatbestand erfüllt ist. Vgl. zum bisherigen Verständnis: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (96, Rn. 37-39, m. w. N.). Art. 3 der für die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen Richtlinie 2004/83/EG ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht einer Person, die gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, ein Asylrecht nach nationalem Recht zuerkennen kann, soweit diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie birgt. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C - 57/09 und C - 101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (729, Rn. 121). Eine solche Verwechslungsgefahr besteht hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung und der Asylanerkennung. Bei der Beurteilung, inwieweit eine Verwechslungsgefahr besteht, ist von der Erwägung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen, dass nationale Rechtsvorschriften, die von der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der Richtlinie ausgeschlossenen Personen ein Asylrecht gewähren, das von der Richtlinie 2004/83/EG geschaffene System nicht beeinträchtigen, wenn sie eine klare Unterscheidung des nationalen Schutzes von dem Schutz nach der Richtlinie erlauben. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (729, Rn. 120). Daran fehlt es hier, weil beide Anerkennungen der Sache nach im Wesentlichen übereinstimmende aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Positionen vermitteln und sich für ihre unterschiedliche Rechtsgrundlage im Unionsrecht bzw. nationalen Recht auch aus den vorgeschriebenen Inhalten der auszustellenden Ausweisdokumente (Reiseausweise für Flüchtlinge) keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Seit dem 1. Januar 2005 vermitteln diese Anerkennungen übereinstimmend den Aufenthaltstitel der Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 AufenthG). Die danach jeweils zu erteilende Aufenthaltserlaubnis ist für beide Anerkennungen in gleicher Weise ausgestaltet (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AufenthG). Insbesondere vermitteln beide Rechtsstellungen in gleicher Weise die Möglichkeit, "Familienasyl" bzw. "Familienflüchtlingsschutz" zu begründen (§ 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG bzw. § 26 Abs. 4 AsylVfG). Unterschiede bestehen auch nicht in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Erlöschen der Anerkennung oder die Beendigung der daraus abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis (§ 72 AsylVfG, §§ 51 Abs. 1 und 7, 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Dieser übereinstimmenden Ausgestaltung des jeweiligen Aufenthaltsstatus entspricht es, dass aus dem durch Gesetz und Verordnung geregelten Inhalt von Ausweispapieren eines Ausländers nicht zu erkennen ist, ob er asylberechtigt ist oder "nur" über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfügt (vgl. § 99 Abs. 1 AufenthG, §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 AufenthaltsV). An die übereinstimmende Ausgestaltung des jeweiligen Aufenthaltsstatus knüpft ferner im Wesentlichen übereinstimmend die Gewährung von sozialrechtlichen Vergünstigungen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Kindergeld, Ausbildungsförderung) an (vgl. etwa §§ 19 SGB 12, 7 SGB 2, i. V. m. § 1 AsylbLG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 BKGG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAFÖG). Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Folgewirkungen bestehen zwar im Bereich bestimmter Berufe des Gesundheitswesens, zu denen auch unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte zugelassen werden können (vgl. § 10 Abs. 3 Bundesärzteordnung, § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, § 11 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung, § 11 Abs. 3 Bundes-Tierärzteordnung). Dies rechtfertigt es indes zur Überzeugung des Senats nicht, eine Verwechslungsgefahr von Asylstatus und Flüchtlingsstatus im Rechtssinne zu verneinen. Für eine übereinstimmende Anwendung der Ausschlusstatbestände auf Asylrecht bzw. Flüchtlingsschutz spricht im Übrigen auch die Formulierung des Art. 18 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union. Die Grundrechte-Charta (ABl. EU 2010 C 83 S. 389) ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und als verbindlicher Teil des primären Unionsrechts zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, InfAuslR 2010, 410. Nach Art. 18 Grundrechte-Charta wird das Recht auf Asyl "nach Maßgabe" der Genfer Flüchtlingskonvention gewährleistet. Auch dies spricht dafür, die Ausschlusstatbestände des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG, die denen des Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechen, auf das Asylrecht zu beziehen. III. Der Anfechtungsantrag des Klägers ist schließlich auch unbegründet, soweit er sich gegen die Feststellung in Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamts richtet, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen für den Kläger nicht vor, weil § 60 Abs. 1 AufenthG für ihn aus den vorstehenden Gründen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht anwendbar ist. Das diesbezügliche Offensichtlichkeitsurteil ist nach § 30 Abs. 4 AsylVfG gerechtfertigt. B. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, bleibt ohne Erfolg, weil aus den vorstehenden Gründen ein Ausschlusstatbestand nach § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegt und deshalb § 60 Abs. 1 AufenthG nach § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG auf den Kläger keine Anwendung findet. C. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland, der sachdienlich dahin auszulegen ist, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und in zweiter Linie (hilfsweise) die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 10 C 43/07 , BVerwGE 131, 198 (201, Rn. 11), steht nunmehr zur Entscheidung an, weil die Klage mit dem Hauptantrag erfolglos bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 1 B 153.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 23, S. 31, und Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 10 B 16.09 -, Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 17, S. 3. Der Antrag in Bezug auf unionsrechtliche Abschiebungsverbote, die durch die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie im August 2007 Teil des nationalen Rechts geworden sind (vgl. § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG), bleibt allerdings erfolglos. Das Bundesamt ist beim Widerruf einer Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsanerkennung zwar berechtigt, erstmals eine Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 18, S. 6 f. Das Bundesamt ist indes nicht generell verpflichtet, eine solche Sachentscheidung zeitgleich mit der Widerrufsentscheidung zu treffen; es kann vielmehr deren Bestandskraft abwarten und bis dahin – wie im vorliegenden Fall – von Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG absehen, wenn dies der asylprozessualen Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, InfAuslR 2010, 404 (405), nicht zuwiderläuft. In Anlehnung an die eine vergleichbare Fallgestaltung der gerichtlichen Aufhebung einer Anerkennungsentscheidung betreffende Regelung des § 39 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich erst ab Bestandskraft des Widerrufs eine entsprechende strikte rechtliche Verpflichtung des Bundesamts. Der Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime läuft es jedenfalls dann nicht zuwider, die regelmäßig fristgebundene (vgl. § 73 Abs. 2a, 7 AsylVfG) Widerrufsentscheidung von der Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten zu entkoppeln und diese erst nach Bestandskraft des Widerrufs zu treffen, wenn - wie hier - im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten weitere Sachverhaltsermittlungen nicht unerheblichen Umfangs angezeigt wären. Der Verpflichtungsantrag ist zudem unzulässig, da es an der hier erforderlichen vorherigen erfolglosen Antragstellung im Verwaltungsverfahren fehlt. Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit eines verwaltungsprozessualen Verpflichtungsbegehrens voraus, dass der begehrte Verwaltungsakt vorprozessual erfolglos bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 1 B 201.92 , juris, Rn. 7, m. w. N. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, S. 6 des Amtlichen Abdrucks, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt zwar eine Entscheidung über ein Verpflichtungsbegehren auch ohne vorherigen Antrag in Betracht, soweit es um die genannten Abschiebungsverbote in laufenden Verfahren geht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 10 C 4.09 , InfAuslR 2010, 404 (405). Diese Möglichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall bejaht, dass das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid über das Vorliegen von sämtlichen Abschiebungsverboten nach (bisherigem) nationalen Recht (§ 60 Abs. 2 -7 AufenthG a. F.) sachlich entschieden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 f., m. w. N. So liegt der Fall hier indes nicht. Das Bundesamt hat in dem hier streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich von Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. abgesehen. Für diese Fallgestaltung verbleibt es nach Auffassung des Senats bei dem Grundsatz, dass es zunächst der Verwaltung, hier dem Bundesamt, das mit besonderer Sachkunde ausgestattet ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12, S. 4, obliegt, nach einem entsprechenden Antrag im Verwaltungsverfahren über das Vorliegen von unionsrechtlichen Abschiebungsverboten zu entscheiden. Ebenso unzulässig ist der weitere Hilfsantrag, soweit er sich auf nationale Abschiebungsverbote bezieht. Insoweit gelten die zu den vorrangigen unionsrechtlichen Abschiebungsverboten ausgeführten Gründe entsprechend. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Abschiebungsverbote ist mithin nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens von dem nach §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 2 AsylVfG hierfür zuständigen Bundesamt der Beklagten zu treffen. Hierbei wird insbesondere zu prüfen sein, ob auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Auskunft von amnesty international vom 24. März 2007, und der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Auslieferungsbegehren des Staats Ägypten, die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Verhängung der Todesstrafe auch auf der Grundlage der aktuellen Sachlage erfüllt wären. Die vorstehend abgehandelten flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe stünden dem nicht entgegen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (94, Rn. 33), und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877 (1171). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.