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Beschluss

12 A 2722/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0310.12A2722.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, denn ihr Antrag auf Zulassung der Berufung hat – wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vermag die Klägerin nämlich nicht durchzudringen, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt namentlich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Betreuung der Kinder durch die Großmutter im Zeitraum vom 21. Januar 2007 bis zum 13. Mai 2007 nicht um eine von der Beklagten mit Billigung der Klägerin veranlasste Jugendhilfemaßnahme, sondern um eine private zwischen der Klägerin und der Großmutter abgesprochene Maßnahme gehandelt hat, wird nicht nachhaltig erschüttert. Insbesondere dem Umstand, dass die Kinder erst zum 21. Januar 2007 bei der Großmutter untergebracht worden sind, während schon am 20. Dezember 2006 auf Initiative von Großmutter und Kindesvater eine erste gemeinsame Vorsprache beim Jugendamt stattgefunden hatte, in der die Klägerin aber noch keine Notwendigkeit sah, die Erziehung und Pflege ihrer Kinder einer anderen Person zu überlassen, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat eine Absprache zwischen Klägerin und Großmutter – anders als die Klägerseite meint – nicht schon vor der auf den 14. Dezember 2006 datierenden erstmaligen Einschaltung des Jugendamtes durch Großmutter und Kindesvater angenommen, die gerade vor dem Hintergrund erfolgt war, dass die Klägerin die auch seitens der Großmutter angebotenen Hilfe bei der Kindesbetreuung bisher abgelehnt hatte, sondern entsprechend dem vom Beklagten vorgelegten Vermerk auf den Zeitraum zwischen dem Gespräch am 20. Dezember 2006, anlässlich dessen die Klägerin noch Hilfe für die eigene Erziehung der Kinder in Form sozialpädagogischer Familienhilfe begehrt hat, und der Mitteilung an das Jugendamt vom 10. Januar 2007. Den Aufzeichnungen zum Hilfeplan vom 20. Dezember 2006 ist nicht einmal ansatzweise die Bereitschaft der Klägerin zu entnehmen, die Kinder in Pflege zu geben, so dass die Beklagte – mit der aus dem Nachtrag zum Hilfeplan hervorgehenden Mitteilung der Klägerin vom 10. Januar 2007, sie beabsichtige, ihre beiden Kinder nunmehr auf Dauer im Haus-halt der Großmutter unterzubringen – ohne persönliche Einflussnahmemöglichkeit ihrer Mitarbeiter vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Der Umstand, dass der Hilfeplannachtrag von einer Vereinbarung zwischen Klägerin und Großmutter spricht, die es der Mutter ermöglichen sollte, in einigen Jahren zu prüfen, ob die Kinder zu ihr zurückkommen oder an ihrem neuen Lebensmittelpunkt bleiben würden, unterstreicht dabei, dass die Klägerin keine an feste Regeln gebundene Hilfemaßnahme nach dem SGB VIII erstrebte und dementsprechend auch keinen Hilfeantrag nach §§ 34, 39 SGB VIII gestellt hat. Vgl. zum Antragserfordernis in der Jugendhilfe: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 12 A 1266/07 –, m.w.N . Es ist insoweit nur konsequent, wenn die Klägerin nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten auch in der Folgezeit keinen solchen Antrag stellen wollte. Angesichts des entgegenstehenden Willens der hilfebedürftigen Mutter spielt es insoweit auch keine Rolle, ob für die Fremdunterbringung der Kinder und die Finanzierung dieser Maßnahme ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat. Dass ein derartiger Bedarf ihr finanzielle Ansprüche nach §§ 33, 39 SGB VIII gegen den Jugendhilfeträger verschaffen würde, hat die Klägerin auch bei der gemeinsamen Vorsprache mit der Rechtsanwältin E. -W. am 28. Februar 2007 nicht zum Ausdruck gebracht, sondern sich weiterhin Unterstützung lediglich durch die sozialpädagogische Familienhilfe gewünscht. Soweit rein objektiv bei der Unterbringung der Kinder im Haushalt der Großmutter eine Versorgungslücke entstanden sein sollte, wie sie dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Vertreter der Großmutter vom 20. März 2007 andeutungsweise entnommen werden konnte, hilft das nicht darüber hinweg, dass die Erbringung einer nach dem SGB VIII zu finanzierenden Vollzeitpflege vor dem 14. Mai 2007 dennoch von Seiten der sorgeberechtigten Kindesmutter nicht gewollt war. Ebenso wenig kann sich die Klägerin erfolgreich gegen die weitergehende Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, die Unterbringung der Kinder im Haushalt der Großmutter wäre ohnehin nicht als geeignete Maßnahme der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Betracht gekommen. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Großmutter mit dem Kindesvater zusammen in einem Haushalt gelebt hat. Vgl. zum Erfordernis einer "anderen Familie": BVerwG, Urteil vom 19. September 1996 – 5 C 31/95 –, FamRZ 1997, 814, m. w. N. Hierauf hat das Verwaltungsgericht – anders als noch im Prozesskostenhilfebeschluss vom 28. September 2010 – in dem angefochtenen Urteil nicht mehr ausschließlich abgestellt. Den stattdessen dort angestellten – selbständig tragenden – Erwägungen ist die Klägerin mit der Berufungszulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Zu Unrecht kritisiert die Klägerin schließlich auch die Schlüsse, die das Verwaltungsgericht im Urteil und in dem von ihm herangezogenen Prozesskostenhilfebeschluss aus dem Bezug von Erziehungsgeld (Elterngeld) zieht. Wenn der Weiterbezug von Elterngeld nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2. und 3. BEEG in der ab dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 5. Dezember 2006 voraussetzt, dass der Betreffende in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht, kann sich das Kind nicht gleichzeitig in einer Fremdbetreuung befinden, wie sie im Wege des § 33 SGB VIII installiert würde. Hat die Großmutter selbst für ihr Enkelkind Elterngeld bezogen, wäre das nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1. BEEG a.F. rechtmäßig gewesen, nämlich nur, wenn sie in einem Haushalt mit einem Kind zusammengelebt hat, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen hat. Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hat aber ein anderes Ziel als die sog. Adoptionspflege nach § 1744 BGB, bei der das Kind mit dem Ziel der Adoption zur "Eingewöhnung" bei überprüften Adoptionsbewerbern aufgenommen wird. Vgl. Struck, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 33 Rdnr. 9; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 33 Rdnr. 6. Beide Fallvarianten sprechen also sowohl gegen die Beabsichtigung als auch gegen die objektive Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer jugendhilferechtlichen Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und legen nahe, dass die Betreuung der Kinder außerhalb dieses Institutes durch eine Vereinbarung zwischen Mutter und Großmutter geregelt worden ist. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage des Verhältnisses zwischen dem Pflegegeldanspruch nach dem SGB VIII und dem Anspruch auf Bundeserziehungsgeld kommt es bei alledem nicht an. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt eine Berufungszulassung auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht, denn die Rechtssache wirft keine rechtlich oder tatsächlich besonders schwierigen Probleme auf, deren Lösung die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordert. Inwieweit es im vorliegenden Rechtsstreit auch auf die aus §§ 13 ff. SGB I folgenden Aufklärungs- und Informationspflichten ankommen soll und ein sozialhilferechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht zu ziehen ist, vgl. dazu dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für die Sozialleistungsmaterien, wie Jugendhilfe, außerhalb von Spezialvorschriften ohnehin nicht anerkannt wird: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 12 E 1227/07 – m.w.N., ist mit dem Berufungszulassungsantrag entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Dass die Klägerin vom Verwaltungsgericht an Stelle von Pflegegeld auf Leistungen nach dem SGB II oder XII verwiesen worden ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil als tragender Gesichtspunkt ebenfalls nicht entnehmen. Da mangels von der Beklagten veranlasster Ju-gendhilfemaßnahme kein Annexanspruch auf eine Kostenerstattung besteht, stellt sich auch die Frage des hinreichenden Nachweises der angeblichen Erstausstat-tungskosten in einem Berufungsverfahren von vornherein nicht; außerdem gehört das Wissen um die Anforderungen an den Nachweis von entstandenen Kosten zur juristischen Grundausbildung und macht keine besonderen Probleme. Die Berufung kann gleichfalls nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Klägerin hat – soweit sie überhaupt hinreichend konkrete Fragen, die einer generalisierenden Beantwortung zugänglich sind, aufgeworfen hat – nicht darzulegen vermocht, dass es im vorliegenden Fall auf die Beantwortung dieser Fragen ent-scheidend ankommt. Mangels Abweichung von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15. Au-gust 2000 – B 14 EG 4/99 R – kommt ebenso wenig eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. Letztendlich scheidet auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers aus. Soweit die Klägerin mit ihrer Rüge mangelnder weiterer Sachverhaltsaufklärung eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen will, greift dies nämlich nicht durch. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts musste sich dem Verwaltungsgericht nach den ihm vorliegenden Unterlagen nicht aufdrängen. Vgl. dazu, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur vorliegt, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 12 A 1107/06 –. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt zudem die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2006 – 12 A 1095/05 – und vom 10. Mai 2007 – 12 A 1107/06 –. Diesbezüglich lässt sich dem Sitzungsprotokoll vom 5. Oktober 2010 jedoch nichts Entscheidendes entnehmen. Deshalb ist – soweit die Klägerin gleichzeitig auch die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen sollte – jedenfalls von einem Rügeverlust auszugehen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsgegner zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 – u.a., NVwZ 1986, 928 (930); OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 – 12 A 839/07 –. Die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat die Klägerin jedoch nicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 5. Ok-tober 2010 hat ihr Prozessbevollmächtigter einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO auf Vernehmung der präsenten Zeugen nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).