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Beschluss

12 A 2494/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0322.12A2494.10.00
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Tenor

Den Beteiligten wird zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits gemäß §§ 125 Abs. 1, 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Träger des Altenheimes I. B. in F. Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der verstorbenen Frau N. -M. S. ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu gewähren.

2. Die Kläger verzichten auf die Gewährung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der verstorbenen Frau N. -M. S. für die Zeit bis einschließlich 30. September 2009.

3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Den Beteiligten wird aufgegeben, bis zum 15. April 2011 schriftlich mitzuteilen, ob dem Vergleich zugestimmt wird. Der Vergleich wird mit Eingang der letzten Zu¬stimmungserklärung wirksam. Mit Wirksamkeit des Vergleichs ist das Verfahren beendet, ohne dass es einer weiteren prozessbeendigenden Erklärung bedürfte, der Verfügung des Gerichts nach § 87b VwGO vom heutigen Tage ist dann nicht mehr Folge zu leisten.

Entscheidungsgründe
Den Beteiligten wird zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits gemäß §§ 125 Abs. 1, 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet: 1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Träger des Altenheimes I. B. in F. Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der verstorbenen Frau N. -M. S. ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu gewähren. 2. Die Kläger verzichten auf die Gewährung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der verstorbenen Frau N. -M. S. für die Zeit bis einschließlich 30. September 2009. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Den Beteiligten wird aufgegeben, bis zum 15. April 2011 schriftlich mitzuteilen, ob dem Vergleich zugestimmt wird. Der Vergleich wird mit Eingang der letzten Zu¬stimmungserklärung wirksam. Mit Wirksamkeit des Vergleichs ist das Verfahren beendet, ohne dass es einer weiteren prozessbeendigenden Erklärung bedürfte, der Verfügung des Gerichts nach § 87b VwGO vom heutigen Tage ist dann nicht mehr Folge zu leisten. G r ü n d e : Dem Vergleichsvorschlag liegen folgende Erwägungen zugrunde: Ausgehend von der im Berufungszulassungsbeschluss vom 27. Dezember 2010 geäußerten Ansicht des Senats zur Höhe des allgemeinen Schonvermögens bei Ehegatten, von denen nur einer Heimbewohner ist, ist zwischen den Beteiligten nur noch streitig, ob die Lebensversichung des Klägers zu 1. zum geschützten Vermögen gehört, Schulden zu saldieren sind und wann das über 10.000,00 Euro hinausgehende Barvermögen des Klägers zu 1. und seiner verstorbenen Ehefrau aufgebraucht war. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats zum Schutz von Bestattungsvorsorgeverträgen im Bereich des Pflegewohngelds, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 –, NWVBl. 2010, 438, juris, wonach eine maßgebende vermögensrechtliche Zweckbestimmung (Bestattungsvorsorge oder Grabpflege) im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, in der Regel nur dann anerkannt werden kann, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt wird, die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist, ist derzeit nichts für den Schutz der Lebensversicherung des Klägers zu 1. ersichtlich. Die einzig vorgelegten schriftlichen Nachweise vom 24. Juni 2009 genügen dem, abgesehen davon, dass die darin getroffene Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bis zum damals bereits abgelaufenen 60. Lebensjahr keinen Sinn ergibt, schon nicht, da sie erst nach dem hier streitigen Leistungszeitraum erstellt wurden. Angesichts der ungedeckten Heimkosten von über 20.000,00 Euro im Jahr 2009 erscheinen zwar die klägerseits vorgetragene Kreditaufnahme, die Auflösung des Sparkontoguthabens über 746,30 Euro und die Veräußerung von Wertpapieren vor dem 1. Oktober 2009 (100 U. - und 56 Q. -Aktien) im Zusammenhang mit Zahlungen an das Heim grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings sind diese Zahlungsströme bislang nicht belegt. Wie aus der Verfügung nach § 87b VwGO vom heutigen Tage ersichtlich ist, läge es an der Klägerseite, noch umfangreiche Belege vorzulegen und dann an der Beklagten, diese detailiert zu prüfen, was angesichts parallel zum Vermögensverbrauch laufendem Vermögensaufbau auf Bauspar- und ggf. T. konto sowie wechselnden Kursen der Wertpapiere und drei Girokonten einen erheblichen Aufwand bedeuten wird. Eine aufwendige abschließende Aufklärung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheinen jedoch auch im Interesse der Beteiligten nicht angezeigt, da es wegen des Todes von Frau N. -M. S. und der zum 1. Januar 2010 aufgenommenen Pflegewohngeldgewährung nur noch um einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit von 9,5 Monaten geht. Im Wege eines gegenseitigen Nachgebens zur Ermöglichung einer einvernehmlichen Regelung erscheint eine Aufnahme der Pflegewohngeldzahlung ab dem 1. Oktober 2010 für drei Monate mit der vorgeschlagenen Kostenregelung interessengerecht. Einerseits ist nämlich hinsichtlich der Berücksichtigung einer Kreditaufnahme im Rahmen von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 SGB XII grundsätzlich das sog. Bruttoprinzip zu beachten. Danach wird das Aktivvermögen nicht mit daneben bestehenden Schulden saldiert. Vgl. nur Wahrendorf, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 90 Rn. 16 m.w.N. Andererseits liegt – wie bereits ausgeführt – nahe, dass vor den von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Januar 2011 bisher nur berücksichtigten belegten Vermögensabflüssen ab September 2009 in Höhe von 7.182,92 Euro auch bereits bis August 2009 noch – neben der Kreditaufnahme – gewisse Abflüsse aus dem Aktivvermögen erfolgten. Angesichts der beträchtlichen Abflüsse im Laufe der Monate September, Oktober und November 2009 spricht viel dafür, dass eine Aufnahme der Pflegewohngeldleistung vor dem Jahresende 2009 geboten ist. Ohnehin nicht belegte Abschläge vom Nennbetrag des Festgeldes wegen vorzeitiger Verwertung sind jedenfalls in diesem Zeitraum nicht mehr geboten, da dieses bereits im August 2009 fällig wurde. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.