Beschluss
12 A 2783/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0324.12A2783.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.200 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.200 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses. Es vermag nicht die vom Verwaltungsgericht zu eigen gemachte Auffassung aus dem angefochtenen Bescheid vom 2. November 2009 zu erschüttern, dem Kläger stehe mangels Zahlung einer wohngeldfähigen Miete ein Anspruch auf Wohngeld nicht zu. Namentlich aus dem Umstand, dass der Kläger Miete ab Juni 2008 infolge einer Mietminderung wegen baulicher Mängel nicht gezahlt hat, folgt hier bei einer Gesamtsicht nichts anderes. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn der Antragsteller Aufwendungen für den Wohnraum gar nicht zahlt. Gem. § 1 Abs. 1 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 WoGG noch maßgeblich war, wird Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss nämlich allein zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Wird eine Miete tatsächlich aber nicht bezahlt, fehlt es an solchen zuschussfähigen Aufwendungen i. S. v. § 5 Abs. 1 WoGG und das Wohn-geld dient letztlich der Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2004 – 14 E 922/04 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2007 – 21 K 3359/07 –, juris; Urteil vom 13. Juni 2006 – 21 K 7362/04 –, juris. Als Miete oder der Miete ähnliches Nutzungsentgelt kann bei der Bemessung des Wohngeldes daher auch nur der Betrag eingesetzt werden, der vom Antragsteller tatsächlich für die Wohnraumnutzung aufgebracht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1980 – 8 C 56.79 –, BVerwGE 59, 282, juris. Es kommt also nicht auf die mietvertraglich vereinbarte oder preisrechtlich zulässige Miete an. Gerade dem Ziel einer möglichst wirklichkeitsgetreuen Erfassung der wirtschaftlichen Situation eines Haushaltes entspricht die Berücksichtigung nur tatsächlich getätigter Aufwendungen; nur diese belasten den Haushalt. So erklärt etwa auch § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a. F. denjenigen Anteil der Miete für unbeachtlich, der tatsächlich nicht aus den Mitteln des zu bezuschussenden Familienhaushalts aufgebracht wird. Alles in allem ist für die Bestimmung der Höhe des Mietentgeltes das Prinzip des realen Mittelabflusses anzuwenden. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/Fröber, WoGG, Stand 1. April 2007, § 5 Rn. 9, mit Hinweis auf VG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2003 – 14 K 2284/02 –, juris. Insoweit betrifft auch § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG a. F. die zu berücksichtigende monatliche Miete, wie sie sich nach den vorstehenden Ausführungen aus § 5 WoGG a. F. ergibt. Nur ausnahmsweise kann zu dieser Miete nach § 5 WoGG a. F. auch zurückgehaltener Mietzins gezählt werden. Vgl. etwa VG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2003 – 14 K 2284/02 –, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2007 – 21 K 3359/07 –, a. a. O., m. w. N. Dies soll gemeinhin aber nur gelten, wenn der entsprechende Betrag als Aufwendung auf den Mietzins auf ein entsprechend gewidmetes Sonderkonto mit dem Ziel der Begleichung des Mietzinses eingezahlt wird und nicht vor der beabsichtigten Leistung an den Vermieter der allgemeinen Lebenshaltung des bezuschussten Haushalts des Mieters zugeführt werden soll. Vgl. im Einzelnen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2007 – 21 K 3359/07 –, a. a. O., m. w. N. Dass Mietzins in einer solchen Weise zurückgelegt wird, macht der Kläger mit seinem Berufungszulassungsantrag hingegen nicht geltend. Er rügt die Bedeutung als fehlerhaft, die das Verwaltungsgericht hier der Mietminderung als solcher für die Bewilligung oder Änderung von Wohngeld beimesse. Dem vorprozessualen Schreiben an die Beklagte vom 16. Oktober 2009, der am 27. November 2009 eingegangenen Klageschrift vom 26. November 2009 und dem ergänzenden Schriftsatz des Klägers vom 15. Januar 2010 entnimmt der Senat zwar, dass der Kläger eine von ihm als endgültig betrachtete Mietminderung lediglich in Höhe der Differenz zwischen geschuldeter Miete und von ihm geltend gemachten Wohngeldanspruch vorgenommen hat, während das Wohngeld nach Eingang auf dem Konto des Klägers an den Vermieter (Verwalter) als Teil der Miete weitergeleitet werden soll. Auch in Höhe des erwarteten Wohngeldes ist jedoch keine Zahlung erfolgt, gibt es also auf Seiten des Klägers ebenfalls keinen tatsächlichen Abfluss von Mietkosten, zu dem ein sichernder Zuschuss i. S. v. § 1 Abs. 1 WoGG a. F. geleistet werden könnte. Durch die Formulierung "zu den Aufwendungen" wird auch für diese Konstellation deutlich, dass Wohngeld nach dem Sinn und Zweck des Wohngeldgesetzes nur der bekommen soll, der Aufwendungen für den Wohnraum tatsächlich leistet. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1980 – 8 C 56.79 –, a. a. O., VG Ansbach, Urteil vom 29. Juni 2006 – AN 14 K 05.03349 –, juris; VG Minden, Urteil vom 2. Januar 2006 – 8 K 1430/05 –, juris. Inwieweit sich etwas anderes ergeben würde, wenn dem Kläger der Mietzins in Höhe des erwarteten Wohngelds vom Vermieter gestundet gewesen wäre, mag dahinstehen, weil eine solche Stundung weder vom Kläger behauptet wird noch sonstwie aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die Beklagte in Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 WoGG bei Annahme eines regelmäßigen Bewilligungszeitraumes von 12 Monaten (§ 27 Abs. 1 WoGG a. F., § 25 Abs. 1 WoGG n. F.) ihre Entscheidung ab dem 1. Januar 2009 auf die neue Regelung des Wohngeldrechtes hätte stützen müssen, so dass der vom Kläger mit der Zulassungsbegründung eingewandte § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG n. F. einschlägig sein könnte. Wurde Wohngeld nach dem früheren, bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht als Miet- oder Lastenzuschuss zu den "Aufwendungen" für den Wohnraum geleistet, wird das Wohngeld nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 WoGG n. F. nunmehr zwar auf die Miete als vereinbartes Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen geleistet. Auch nach dem neuen Recht bleibt es jedoch dabei, dass nicht schon die bloß "vereinbar-te" Miete den Leistungsanspruch auf Wohngeld auslöst, sondern erst die tatsächlich abgeflossenen (geleisteten) Mietkosten. Die neue Definition von "Miete" in § 9 Abs. 1 WoGG n. F. und die auf dieses "vereinbarte" Entgelt abstellende Berechnungsweise nach den §§ 4, 19 WoGG n. F. lassen eine Berücksichtigung des reale Mietaufwandes bei der Berechnung der Höhe des Wohngeldes zwar nur dann zu, wenn sich der von der ursprünglichen Entgeltvereinbarung abweichende realen Mietaufwand als Änderung dieser Vereinbarung und damit als neues materiell "vereinbartes" Entgelt darstellen lässt, was im einzelnen differenziert nach Abweichungs-Fallgruppen festzustellen ist. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm, WoGG, Stand August 2010, § 1 Rn. 9 und § 9 Rn. 38. Es wäre aber ein Fehler, daraus zu schließen, dass für den Wohngeldanspruch nach neuem Recht der von dem vereinbarten Entgelt abweichende tatsächliche Mietaufwand ohne jeglichen Belang wäre. Dem stehen schon die unveränderten Vorschriften der §§ 7, 26 SGB I entgegen, wonach Wohngeld nur zu den realen Aufwendungen für den Wohnraum geleistet wird. Daraus folgt jedenfalls, dass es kein Wohngeld für einen Haushalt geben darf, der – wie hier – überhaupt keinen tatsächlichen Mietaufwand trägt; insofern entfällt der Wohngeldanspruch bereits dem Grunde nach. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm, a. a. O., § 9 Rn. 39. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Sache hat nämlich nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Die Frage der Auswirkungen der Mietminderung auf den Wohngeldanspruch des Klägers stellt sich im konkreten Fall vor dem Hintergrund der gleichgebliebenen Strukturmerkmale des Wohngeldrechts nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei der Senat der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts folgt. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).