Beschluss
21 K 3359/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann abzulehnen sein, wenn die Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Wohngeld setzt tatsächlich erbrachte Aufwendungen für Wohnraum voraus; wird die Miete nicht gezahlt, fehlen zuschussfähige Aufwendungen (§ 1 Abs. 1 WoGG, § 5 WoGG).
• Zurückbehaltungsbeträge können nur dann als aufwandsgleich gelten, wenn sie erkennbar für die spätere Mietzahlung auf ein zweckgebundenes Sonderkonto eingestellt wurden.
• Vertrauensschutz nach den einschlägigen Vorschriften des SGB X kann ausscheiden, wenn der Leistungsempfänger Änderungen und Rückzahlungsverpflichtungen unterschriftlich anerkannt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Wohngeld erfordert tatsächliche Mietaufwendungen; PKH bei aussichtslosem Klageantrag abzulehnen • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann abzulehnen sein, wenn die Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Wohngeld setzt tatsächlich erbrachte Aufwendungen für Wohnraum voraus; wird die Miete nicht gezahlt, fehlen zuschussfähige Aufwendungen (§ 1 Abs. 1 WoGG, § 5 WoGG). • Zurückbehaltungsbeträge können nur dann als aufwandsgleich gelten, wenn sie erkennbar für die spätere Mietzahlung auf ein zweckgebundenes Sonderkonto eingestellt wurden. • Vertrauensschutz nach den einschlägigen Vorschriften des SGB X kann ausscheiden, wenn der Leistungsempfänger Änderungen und Rückzahlungsverpflichtungen unterschriftlich anerkannt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Die Klägerin begehrt die Aufhebung von Bescheiden, mit denen Wohngeldbescheide aufgehoben und Wohngeld in Höhe von 4.992,00 Euro zurückgefordert wurden. Sie hatte gegenüber dem Beklagten damit begründet, die Miete wegen Mängeln gemindert oder zurückbehalten zu haben und den verminderten Betrag beiseitegelegt. Das Verfahren betraf die Bewilligungszeiträume ab 01.09.2005 und 01.01.2006. Die Klägerin stellte Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Gericht prüfte, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Relevante Tatsachen sind, dass die Klägerin nach eigenen Angaben die Miete letztlich nicht bezahlt hat und keine konkreten Angaben zu einer zweckgebundenen Ansparung auf einem Sonderkonto machte. Verwaltungsentscheidungen und Rechtsprechung wurden zur Beurteilung der Frage herangezogen. • Der PKH-Antrag ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Wohngeld ist ein Zuschuss zu tatsächlich geleisteten Aufwendungen für Wohnraum; fehlt ein realer Mittelabfluss in Form gezahlter Miete, fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung (§ 1 Abs. 1 WoGG, § 5 WoGG). • Leitsatzrechtsprechung besagt, dass nur der vom Antragsteller tatsächlich aufgewendete Betrag bei der Bemessung berücksichtigt wird; nicht gezahlte Miete kann nicht als mietähnliches Entgelt eingesetzt werden (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Mietminderungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da sie die wirtschaftliche Situation des Haushalts verbessern und somit den Bedarf für Wohngeld mindern; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur dann wohngeldrechtlich als Aufwand gelten, wenn die zurückbehaltenen Beträge erkennbar zweckgebunden auf einem Sonderkonto für spätere Mietzahlungen angelegt wurden. • Die Klägerin hat weder glaubhaft dargelegt, ein solches Sonderkonto eingerichtet zu haben, noch ersichtlich den Zweck der Ansparung gewahrt; vielmehr wurde der Betrag in die allgemeine Lebenshaltung eingestellt, sodass die Gewährung von Wohngeld nicht gerechtfertigt ist. • Vertrauensschutz kommt nicht zum Tragen, weil die Klägerin in den Antragsformularen Änderungen und Rückzahlungspflichten anerkannt hat und die zweckwidrige Verwendung des Wohngeldes dem entgegensteht. • Aufgrund der verweisenden Feststellungen in den angegriffenen Bescheiden und dem Widerspruchsbescheid besteht keine Aussicht, den Rückforderungs- und Aufhebungsentscheid erfolgreich anzufechten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos ist. Die Aufhebung der Wohngeldbescheide und die Rückforderung des gezahlten Wohngeldes sind nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig, da die Klägerin keine tatsächlichen Mietaufwendungen in der relevanten Zeit nachgewiesen hat. Eine Berücksichtigung verminderten oder zurückbehaltenen Mietzinses scheidet aus, weil keine zweckgebundene Ansparung auf einem Sonderkonto vorliegt und die Beträge in die allgemeine Lebensführung eingeflossen sind. Vertrauensschutz kann die Klägerin nicht zur Durchsetzung des Wohngeldanspruchs berechtigen, da sie Mitteilungspflichten und Rückzahlungsverpflichtungen anerkannt hat. Folglich hat die Behörde zu Recht die Bescheide aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert.